210 Erbrecht. N° 37.
und entsprechend dem Anschlussberufungsbegehren
auch bezüglich
der inden fünf Jahren vor diesem Zeit-
.
punkt fälliggewordenen Jahreszinsen gutgeheissen
werden. Die Widerkläger berechnen diese
auf 10,150 Fr.,
welcher Betrag von den Widerbeklagten nicht bestritten
worden ist.
37. Auszug aus dem 'Urteil der II. Zivila.bteUung
vom a5. Mai 1927 i. S. Erben Keyer gegen Keyer-Da.nioth.
- Die Vorschrift der Eröffnung letztwilliger Verfügungen
ist blosse Ordnungsvorsch,rüt. Art. 556 ZGB.
- Für den Wegfall der in Art. 608 Abs. 3 ZGB aufgestellten
gesetzlichen
Vermutung, dass die letztwillige Zuweisung
einer
Erbschaftssache an einen Erben als blosse Teilungs-
vorschrift zu gelten habe, genügt es, wenn dabei diejenige
Wahrscheinlichkeit
für den Vermächtniswillen des Erb-
lassers sprich,t, die nach, den gewöhnlichen Beweisregeln
zur Leistung eines Indizienbeweises hinreicht. Hierzu
können aUe Auslegungsmittel herangezogen werden. Aus-
legung
der Verfügung.
Aus dem Tatbestand:
Die letztwillige Verfügung des am 14. August 1924
gestorbenen Erblassers wurde
erst am 31. Juli 1925
amtlich eröffnet. Hieraus wollten die Kläger die
Ungültig-
keit der Verfügung ableiten, da ein Testament gemäss
Art. 556 ZGB der Eröffnungsbehörde unverweilt ein-
geliefert werden müsse.
Für den Fall der Gültigkeit
der Verfügung, die lautet: Ich fürmache meinem
Sohne X das ganze Haus zu Eigentum; er hat niemandem
Red und
Antwort zu stehen ll, wollten sie die Kläger
nur als Teilungsvorschrift im Sinne des Art. 608 Abs. 3
ZGB, nicht als Vorausvermächtnis gelten lassen.
Aus den Erwägungen.:
- -Die Vorschriften über die Eröffnung derletzt-
willigen Verfügung sind blosse Ordnungsvorschriften.
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deren Nichtbeachtung das Testament nicht ungültig
macht, wie sie denn auch
im Gesetz nicht etwa unter
den Vorschriften über die Verfügungsformen (Art. 498-
516), sondern
in den Art. 556-559 unter den Vorschrif-
ten über die Sicherung des Erbganges enthalten sind ;
übrigens sieht
Art. 556 Abs. 2 ZGB für die Unterlassung
der Eröffnung ausdrücklich die persönliche Verantwort-
lichkeit des Schuldigen vor, nicht
aber das DahinfalIen
der nicht oder nicht richtig eröffneten Verfügung.
2. -Nach Art. 608 Abs. 3 ZGB gilt eine Verfügung
allerdings als blosse Teilungsvorschrift, wenn daraus
kein anderer Wille des Erblassers ersichtlich ist.
Damit
jedoch diese gesetzliche Vermutung der biossen Teilungs-
vorschrift dahinfalle,
ist nicht eine über jeden Zweifel
erhabene Sicherheit für die Annahme des Vermächtnis-
willens des Erblassers erforderlich; es genügt, wenn bei
einer unklaren Bestimmung des Erblassers diejenige
Wahrscheinlichkeit
für seinen Vermächtniswillen spricht,
die nach den gewöhnlichen Beweisregeln
zur Leistung
eines Indizien-Beweises hinreicht. Dabei
ist es zulässig,
zur Abklärung des
in der Verfügungsurkunde enthaltenen
Willens alle Auslegungsmittel, auch ausserhalb der
Urkunde liegende Tatsachen herbeizuziehen (BGE 47 Ir
28 f. und 34 f.). Ob schon aus dem vom Erblasser
gebrauchten Ausdruck
fürmachen , den die Vorinstanz
in Übereinstimmung mit den Parteien als vermachen
verstanden
hat, auf die Absicht eines Vorausvermächt-
nisses geschlossen werden darf,
kann dahingestellt
bleiben,
da diese Absicht genügend klar zum Ausdruck
kommt
in der Beifügung, der Bedachte habe niemandem
Red und Antwort zu
stehen . Zwar ist auch dieses
nicht
eindeutig; es könnte an sich besagen wollen, es
solle über diese Zuweisung kein
Streit unter den Erben
entstehen, der Beklagte habe auf allfällige Anfragen
seiner Miterben, warum ihm
der Erblasser das Haus
zugewendet, keine Antwort zu geben. Allein das müsste
der Bedachte so wie so nicht, so dass wenn die Beifügung
Erbrecht: N° 37.
einen Sinn haben soll, es nur der sein kann, der Bedachte
soll das
Haus an sich ziehen können, ohne über dessen
Wert den Erben Rechenschaft schuldig zu sein; da
bei der Zuwendung des Hauses auf Anrechnung am
Erbanteil des Bedachten der Liegenschaftswert zwecks
Anrechuung geschätzt werden müsste,
hätte der Be-
dachte seinen Miterben entgegen dem ausdrücklichen
Willen des Erblassers eben doch Rede und Antwort
zu stehen. Diese Auslegung wird auch dadurch bekräftigt,
dass der Erblasser das
ganze Haus dem Beklagten
vermachte; selbstverständlich wollte er damit nicht
sagen, es soll das
Haus nicht etwa nur zum Teil dem
Beklagten zufallen, sondern es soll
ihm dessen ganzer
Wert zukommen, was nicht der Fall wäre, wenn dieser
ihm an seinem Erbanteil wieder abgezogen würde. Auch
ausserhalb der Verfügung liegende Tatsachen lassen diese
Auslegung als richtig erscheinen:
der ;Beklagte hat
keine weitere Ausbildung erhalten, während die andern
Kinder des Erblassers
mehr oder weniger kostspielig
erzogen worden
sind; er ist immer beim Vater geblieben
und hat dem elterlichen Geschäft seine ganze Arbeits-
kraft zugewendet, ohne dafür besonders abgefunden
worden zu sein ; es
ist daher verständlich, dass ihn der
Erblasser durch die Zuwendung des Hauses wirklich
begünstigen wollte
und es nicht in seiner Absicht lag,
ihm den Wert des Hauses an seinem Erbanteil anrechnen
zu lassen. Dies
ist umso wahrscheinlicher, als die Erb-
schaft, die wesentlich über C6,OOO Fr. beträgt, das
Vorausvermächtnis des
auf 20,000 Fr. Verkehrswert
geschätzten Hauses wohl ertragen kann.
III. SACHENRECHT
DROITS REELS
38. AUSlug aus dem Urteil aar Il Zivilabteilung
vom 1. Juni 19a7 i. S. J:.a.ndls gegen ltanton Zug.
ZGB Art. 955: Keine Ver a n t w 0 r t 1 ich k e i t der
K a n ton e 11 u s der G run d b n c h f ü h run g wenen
unrichtiger G ren z b e s ehr e i b u n !S' solange keme
Grundbuchpläne oder mindestens RealfolIen angelegt worden
sind.
Im Jahre 1923 erwarb der Kläger in Zug Bauland,
für dessen frühere rechtliche
Schicksale auf BGE 52 II
S. 16/7, ersten Absatz, verwiesen wird. Als der Kläger
auf diesem Land im Abstande von zweieinhalb Metern
von der Bleichestrasse zu bauen begann, liessen
die Nachbaren
!ten und Kaiser die Baute inhibieren
aus dem Grunde, dass
laut Baugesetz der Abstand eines
Hauses mindestens drei Meter von der
Strasse oder
Grenze sein müsse.
Zum Zwecke der Beseitigung der
Baueiusprachen strengte der Kläger gegen
dne beiden
Nachbaren Klagen
an mit den Begehren, SIe haben
anzuerkennen, dass der Kläger Eigentümer der Hälfte
der Bleichestrasse sei. Durch
in BGE 52 II S. 16 ff.
veröffentlichte
Urteile vom 3. Februar 1926 hat das
Bundesgericht diese Klagen abgewiesen.
Mit
der vorliegenden Klage verlangt nun der Kläger
Verurteilung des
für den aus der Grundbuchführung
entstehenden
Schaden verantwortlichen Kantons Zug
zum Ersatz des
ihm aus der Sistierung und nachherigen
Änderung der Bauarbeiten erwachsenen
Schadens und
der Kosten der gegen lten und Kaiser geführten Pro-
zesse.
Das Bundesgericht
hat aucli diese Klage abgewiesen,
in zweiter Linie aus folgenden Gründen :