40 Staatsrecht
prives du droit ?e, vo pour une autre cause -reintegres
dans leur quahte d electeur en matiere communale.
Le Tribunaljidiral prononce:
Le recours est admis. En consequence la decision du
Conseil communal de La Chaux-de-Fond , communiquee
les
18 et 27 aout 1926, et l'arreie du Conseil d'Etat du
canton de Neuchätel, du
29 octobre 1926 sont annules
l'autorite communale etant invitee ä entionner le
recourants au registre des electeurs de La Chaux-de-
Fonds.
V. GARt NTIK DES BÜRGERRECHTS
GARANTIE DU DROIT DE CITE
6. ürteil vom 13. April 1927 i. S. Ir. gegen Aa.rau.
Zus.tändigkeit des Bundesgerichts zum Entscheid darüber, ob
ll1e efrau, ren Ehe als ungültig erklärt worden ist,
lnr fruheres. Bu.rgerrecht wieder erlangt hat. Bejahung
dIeser Frage 11l emem Fall, wo die Ehe deshalb als ungült'g
enklärt worden. ist, weil der Ehemann vor der Trauung niclnt
vmsste, dass dIe Ehefrau Mutter eines unehelichen Kindes
war.
A. -Am 23. September '1926 ist Alice H. VOll Aarau
i Aarau, mit S. von Horw (Luzern), in Zürich, die Eh
emgegangen. Durch Urteil vom 7. Dezember 1926 hat das
Bezirksgericht Zürich die
Ehe auf Begehren des Ehe-
mannes als ungültig
erklärt, gestützt auf Art. 124 Ziff. 2
ZnB, mit ?er Begründung, dass der Kläger die Beklagte
mcht geheIratet hätte, wenn ihm bekannt gewesen wäre
dass sie
chon vorher Geschlechtsverkehr gehabt und
ausserehehch geboren habe; es sei auch anzunehmen
das das aussereheliche Kind eine Gefahr für die spätere
BezIehungen der Eltern bilden würde, und die Verheim-
Garantie des Bürgerrechts. N0 6. 41
lichung des Kindes habe dauernd das Vertrauen des
Klägers in die Beklagte erschüttert.
Durch Schlussnahme des Gemeinderates von Aarau
vom
4. Februar 1927 wurde Frau H., die sich wieder in
Aarau aufhielt,
zur Abgabe von Heimatschriften aufge-
fordert, weil sie das Bürgerrecht von Aarau durch den
Abschluss der
Ehe verloren und dasselbe durch die
Ungültigerklärung der Ehe nicht wieder erlangt habe;
das hänge nach Art. 134 Abs. 1 ZGB von der Frage ab, ob
die Ehefrau bei der Trauung sich in
gutem Glauben
befunden habe, was zu vermuten sei ; deshalb sei
Frau H.
als Bürgerin von Horw anzusehen. Ein Wiedererwägungs-
gesuch der
Frau H., das sich darauf stützte, dass sie ihrer
)'fitteilungspflicht gegenüber dem Ehemann nicht nach-
gekommen
und daher nicht guten Glaubens gewesen sei,
weshalb sie das Bürgerrecht von Horw nicht beanspruchen
könne, wurde vom Gemeinderat von Aarau
am 25. Febr.
1927 abgewiesen: Die Ehefrau habe bei der Eingehung
der Ehe nicht wissen können, dass die Eheschliessung
aus dem Grunde nichtig erklärt werden könne, weil
sie dem Ehemann
ihr vorehelich geborenes Kind ver-
schwiegen habe, zumal da das Gericht selber annehme,
dass nicht bei
jedem Verschweigen einer ausserehelichen
Geburt die
Ehe nichtig erklärt werden könne, sondern
dass hiebei
auf die persönlichen Verhältnisse abgestellt
werden müsse. Überhaupt sei es unpraktisch, hin-
sichtlich der Folgen der Ehenichtigkeit
auf den guten
Glauben
abzustellen; die Frage sollte gerichtlich für
alle Fälle gleich entschieden werden, entweder in dem
Sinne, dass bei Ehenichtigkeit, wie bei der Ehescheidung,
das neue Bürgerrecht beibehalten
,,,erde, für welche
Ansicht die bessern Gründe sprechen, oder dass das
frühere Bürgerrecht wieder auflebe, wie das mehrere
Auslandsstaaten vorsehen.
Um die Frage entscheiden
zu lassen, möge sich
Frau H. an das Bundesgerinht
wenden.
B. -Mit Eingabe vom 12. März 1927 stellt Frau H.
42 Staatsreeht.
beim Bundesgericht den Antrag, es seien die heiden
erwähnten Beschlüsse des Gemeinderates Aarau aufzu-
heben
und dieser anzuweisen, die Rekurrentin wiederum
ins Bürgerrechtsregister der
Stadt Aarau aufzunehmen.
Zur Begründung der Zuständigkeit des Bundesgerichts
beruft sich die Beschwerdeführerin auf Art. 110 BV und
49 OG, sowie auf den Entscheid des Bundesgerichts i. S.
Corti (BGE 47 I S. 263 und ft.). Zur Sache führt sie aus:
Sie sei bei Eingehung der Ehe nicht in gutem Glauben
gewesen, indem sie
in fahrlässiger Weise ihre Often-
barungspflicht verletzt habe. Deshalb habe sie ihr
früheres Bürgerrecht wieder erlangt.
C. -Der Gemeinderat von Aarau beantragt, es sei
die Beschwerdeführerin als Bürgerin von Horw zu
erklären
und die Beschwerde abzuweisen. Er bringt in
längerer Ausführung
vor : Art. 134 Abs. 1 ZGB beziehe
sich nicht
auf das Bürgerrecht, sondern nur auf die
Standesverhältnisse ; es liege keine Veranlassung vor, die
Vorschrift auch
auf Bürgerrechtsfragen anzuwenden.
Das wäre höchst unpraktisch und widerspreche den Anfor-
derungen der Rechtssicherheit, weil die Feststellung des
guten oder bösen Glaubens schwierig sei. Wenn aber von
der Frage des guten Glaubens abgesehen werde, so sei die
Frage des Bürgerrechts bei Ungültigerklärung der Ehe
gleich zu entscheiden, wie
bel der Ehescheidung, d. h. es
behalte die Ehefrau das durch den Eheabschluss erlangte
Bürgerrecht des
Ehemannes". Eventuell werde der Stand-
punkt eingenommen, dass man von der Beschwerdefüh-
rerin, die während ihrer Minderjährigkeit von einem Ehe-
mann in gewissenloser Veise verführt worden sei und dann
eine natürliche
Scham davor empfunden habe, ihren Bräu-
tigam darüber aufzuklären, nicht sagen könne, sie habe
in bösem Glauben gehandelt, sie habe als unerfahrenes
Mädchen auch nicht wissen können, dass ihre
Ehe deshalb
nichtig erklärt werde. Das Gericht selber scheine, nach
seiner Motivierung zu urteilen, geschwankt
und sich
gefragt zu haben, ob in diesem Falle nicht die Eheschei-
Garantie des Bürgerrechts. N° 6.
dung, statt die Ehenichtigkeit das richtige Rechtsmittel
sei.
D. -Die Beschwerde
ist auch dem Gemeinderat von
Horw mitgeteilt worden. Dieser schliesst sich der Rekurs-
begründung und dem Rekursantrage an, ohne weitere
Bemerkungen anzubringen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- -. Die Beschwerdeführerin erstrebt die Anerkennung
ihres Bürgerrechts in Aarau, das
ihr vom Gemeinderat
von Aarau nicht zuerkannt werden will. Sie stützt sich
dabei auf die Bestimmung von Art. 134 Zift. 1 ZGB :
Wird eine Ehe für ungültig erklärt, so behält die Ehefrau,
die sich bei der
Trauung in gutem Glauben befunden hat,
den durch den Abschluss der
Ehe erworbenen Personen-
stand,
nimmt aber den Namen an, den si vorher getragen
hat.
)) Hieraus schliesst sie, dass ihr, da sie sich bei der
Trauung nicht in
gutem Glauben befunden habe, das
frühere Bürgerrecht wieder zuzuerkennen sei. Da der
Rechtsgrund
für diesen Anspruch im eidgenössischen
Rechte liegt,
so ist gegen die Vorenthaltung des Bürger-
rechts seitens einer kantonalen oder Gemeindebehörde
die Beschwerde
an das Bundesgericht gegeben, wie die;
im Falle Corti des nähern ausgeführt ist (BGE 47
S. 267 ff.). Zudem liegt nach der Stellungnahme des
Gemeinderates von Horw eine Bürgerrechtsstreitigkeit
zwischen Gemeinden verschiedener
Kantone vor, zu
deren Entscheidung das Bundesgericht nach Art.
49 OG
zuständig ist ..
- -Der Gemeinderat von Aarau macht zunächst
geltend, dass die Bestimmung von Art. 134 Abs. 1
ZGB
sich nur auf den Personenstand beziehe und das Bürger-
recht nicht berühre, das dem öffentlichen Recht angehöre.
Letzteres ist richtig. Allein das Bürgerrecht
hängt nach
schweizerischer Rechtsauffassung
mit dem Personenstand
aufs engste zusammen, und es ist der Erwerb des Bürger-
rechts, soweit er
mit dem Personenstand zusammenhängt,
im Zivilgesetzbuch ausdrücklich geregelt, so für eheliche
und aussereheliche Kinder in den Art. 270 und 325 und
für die Ehefrau in Art. 161, der bestimmt, dass die
Ehefrau den Familiennamen und das Bürgerrecht des
Ehemannes erhalte. Gehört aber danach der Erwerb
des Bürgerrechts der Ehefrau (wie der Kinder) zu den
bürgerlichen Folgen der Eheschliessung, so
ist auch die
Frage, wie sich die Bürgerrechtsverhältnisse der
Ehefrau
bei geschiedenen oder ungültig erklärten Ehen gestalten,
als eine solche
der bürgerlichen Folgen der Eheschei-
dung oder Ungültigerklärung der Ehe zu betrachten.
Ihre Beantwortung kann schon deshalb nicht dem
kantonalen Recht überlassen werden, weil dadurch die
notwendige Einheitlichkeit des
Rechts aufgehoben würde.
In diesem Sinne wurde Art. 55 d. BG über Zivilstand und
Ehe vom 24. Christmonat 1874 von jeher aufgefasst, und
man wies bei der Beratung von Art. 142 des Entwurfes
z. ZGB, der zu Art. 134 geworden ist, im Nationalrat
ausdrücklich darauf hin, dass hieran nichts geändert
werden solle, wie sich aus dem stenographischen Bulletin
d. Bundesvers. von 1905 S.526, 531 f. und 534 ff. unzwei-
felhaft
ergibt (vgl. hiezu BGE 13 S. 331 Erw. 6 und i. S.
Seon gegen Niederösch vom 11. Juli 1924). Venn daher in
Art. 134 Abs. 1 ZGB nur vom 'Personenstand die Rede
ist, so ist darunter auch das Bürgerrecht zu verstehen,
wenigstens soweit ein schweizerisches
Bürgerrecht in
Frage
steht, was zweifellos auch für Art. 149 ZGB der
Fall ist, wonach die Ehefrau nach der Scheidung ihren
Personenstand
behält. Und zwar handelt es sich um eine
unmittelbar aus der zivilrechtIichen Ordnung des Per-
sonenstandes sich ergebende Folge, nicht um eine analoge
Anwendung einer zivilrechtlichen
Bestimmung auf das
Bürgerrecht, dergestalt, dass die analoge Anwendung
abgelehnt werden könnte, weil eine abweichende Ordnung
zweckmässiger oder
praktischer wäre. Eher liesse sich
daraus, dass
in Art. 134 Abs. 1 und 149 ZGB über die
Folgen
der Ungültigerklärung und der Scheidung der
Garantie des Bürgell'echts. N° G. 45
Ehe hinsichtlich des Bürgerrechts der Ehefrau nichts
gesagt ist, schliessen, dass diese
durch den Abschluss
der Ehe zwar das Bürgerrecht des Ehemannes erwerbe,
aber das ursprüngliche Bürgerrecht nicht verliere (vgl.
GMÜR, Komm. z. Art. 161 ZGB, 2. Auf I. Anm. 8). Doch
ist dies kaum anzunehmen, wie sich denn der Anspruch
der Beschwerdeführerin
auf Anerkennung ihres Bürger-
rechts
in Aarau nicht darauf stützt, dass sie das frühere
Biirgerrecht beibehalten, sondern darauf, dass sie es
infolge
der Ungültigerklärullg ihrer Ehe wieder erlaegt
habe. Es sind auch alle Beteiligten darüber einig, dass
die Beschwerdeführerin entweder in
Aarau oder in Horw
als heimatberechtigt anzuerkennen sei, in der Meinung,
dass, wenn die
Voraussetzungen für die Beibehaltung
des Bürgerrechts in Horw vorhanden seien, sie auf das
Bürgerrecht in Aarau nicht mehr Anspruch erheben
könne.
3. -
Demnach hängt denn der Entscheid über deli
Anspruch der Beschwerdeführerin davon ab, ob sie bei
der Trauung sich in gutem Glauben befunden habe. Das
hätte richtigerweise im Urteil des Bezirksgerichts aus-
drücklich festgestellt werden sollen. Da es aber nicht
geschehen ist, muss die Frage vom Bundesgericht beur-
teilt werden (vgI. Entscheid d. Bundesgerichts i. S.
Seon gegen Niederösch
vom 11. Juli 1924). Kun ist gut-
gläubig im Sinne von Art. 134 Abs. 1 derjenige, der den
Nichtigkeits-oder Anfechtungsgrund, der zur Ungültig-
erklärung der Ehe führte, bei der Trauung nicht kannte.
Das ist nach Art. 3 Abs. 1 ZGB zu vermuten; doch ist
derjenige,
der bei der Aufmerksamkeit. wie sie nach den
Umständen von ihm verlangt werden darf, nicht gutgläu-
big sein konnte,
nicht berechtigt, sich auf den guten
Glauben zu berufen. Im vorliegenden Falle handelt es
sich um den Anfechtungsgrund von Art. 124 Ziff. 2 ZGB,
wonach ein Ehegatte die Ungültigerklärung der Ehe
verlangen kann, wenn er zur Eheschliessung bestimmt
worden ist durch einen Irrtum über Eigenschaften des
andern Ehegatten, die von solcher Bedeutung sind,
dass ihm ohne
ihr Vorhandensein die eheliche Gemein-
schaft
nicht zugemutet werden kann. Nun kannte die
Rekurrentin beim Abschluss ihrer
Ehe die EiO'enschaft
I: ,
dIe zur Ungültigerklärung der Ehe führte, nämlich ihre
fehlende geschlechtliche
Unberührtheit und das Vorhan-
densein eines unehelichen Kindes, und sie wusste ferner,
dass
ihr Mann sich hierüber im Irrtum befand, wie sich
aus dem
Urteil des Bezirksgerichts ohne weiteres ergibt.
Die fragliche Eigenschaft durfte sie ferner
auch nicht als
eine unwesentliche
betrachten; sie musste sich sagen,
dass dieselbe
für den Entschluss des Ehemannes, sie zu
heiraten, bestimmend sein könne,
und durfte nicht
annehmen, dass jene Eigenschaft ihm gleichgültig sei.
Danach erscheint sie nicht als gutgläubig im Sinne von
Art. 134 Abs. 1 ZGB, was dazu führt, dass sie
auf das
Bürgerrecht des Ehemannes keinen Anspruch
hat,
sondern wieder in ihr früheres Bürgerrecht einzusetzen
ist. Denn das Zivilgesetzbuch
geht davon aus, dass die
Folge
der Ungültigkeit einer Ehe an und für sich das
Wiederaufleben des
frühem Bürgerrechts der Ehefrau
wäre
und die Beibehaltung des durch die Ehe erworbenen
Bürgerrechts im allgemeinen einen der gutgläubigen
Ehefrau
in ihrem und der Kinder Interesse gewährten
Vorteil bilde (vgl. Stenogr. Bulletin der Bundesvers.
von
1905 S. 531 und 535, Bemerkungen von de MEURON
und HUBER zu Art. 142 des' Entwurfes zum ZGB).
Demnach erkennt
des Bundesgericht:
Der Rekurs wird gutgeheissen und die Gemeinde Aarau
unter Aufhebung des Beschlusses des Gemeinderates
vom 4./25. Februar 1927 angehalten, die Rekurrentin
als Bürgerin anzuerkennen.
Gerichtsstand. N° 7.
VI. GERICHTSTAND
FOR
7. Sentenza. la febbra.jo 1927
nella causa Ba.1ly contro Kallss. i'lllimentare
Pastificio Camorino.
Applicabilita delI'art. 59 CF in caso di azionc promossa contro
piil convenqti formanti un Iite-consorzio anche quando
i liti-consorti sono chiamati a rispondere in solido. Eccczionc
a questo principib non ammissibile nella fattispecie.
i1. -Con petizione 16 aprile 1926 la Massa fallimcn-
tare S. A. Pastificio Camorino-Bellillzona ha promosso
aziolle contro
V. Meyerhans in Breganzona, Giovanni
Scherrel' in Meilen, Eugenio Hüblill in Lenzburgo c
Edoardo Bally
in Schönemverd per farli condannare
dal Tribunale di Appello deI Cantone Ticino, nclla 101'0
asserta qualita di fondatori cd amministratori della
fallita, a pagarle
in solido la somma di 894.824 fchi. ed
accessori. L'azione
e basata sugli art. 671 cap. 1°, 673-75
CO.
Invocando ra1't. 59 CF, E. Bally contestava la compe-
tenza dei tribunali ticinesi, cecezione ehe la Massa
impugnava facendo capo,
t1'a altm, all'art. 27 proc.
civ. tic.,
il quale permette ehe in date condiziolli piil
persone, anehe se domiciliate in Iuogo diverso, siano
dtatc davanti al giudice deI domicilio 0 di residenza
di alcune
di esse.
B. -Con sentellza deI 24 novembre 1926 il Tribunale
di Appello deI Calltone Ti ci no respinse la declinatoria
di foro allegalldo: Premesso ehe Bally e solvente e
ehe l'azione
e di natura personale, tutta la questionc
sta nel sapere se egli possa invocare 1'art. 59 CF. L'inter-
pretazione rigorosa di questo disposto e stata abban-
donata deI Tribunale federale nella sua sentellza 27 marzo