- STAATSRECHT -DROIT PUBLIC
- GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ
(RECHTSVERWEIGERUNy)
EGALITE DEVANT LA LOI
(DENI DE JUSTIOE)
48. Urteil vom 16. Dezember 19a7
i. S. Birchler gegen Gra'llbiinden.
Hechtsungleich der Nichtzulassung ausserkantonaler Motor-
fahrräder während den Kantonseinwohnern das Fahren
mit Motorrädern gestattet ist.
A. -Das bündnerische Gesetz über teilweise Zulassung
des Automobils
vom 21. Juni 1925 bestimmt in Art. 1,
dass
für gewisse öffentliche Zwecke der Verkehr mit
Motorfahrzeugen auf sämtlichen Strassen des Kantons
gestattet sei, öffnet in Art. 2 bestimmte Strassen, vorab
die an die Kantonsgrenze führenden, dem Verkehr mit
Personenautomobilen bis zu acht Sitzplätzen, erklärt
in Art. 3 im übrigen die Gemeinden für berechtigt, von
sich aus den Verkehr
für das Personenautomobil inner-
halb ihres Gebiets ganz oder teilweise zu gestatten,
befasst sich
in Art. 4 Ahs. 1-3 mit den Voraussetzungen
für die Zulassung von
Lastautos und bestimmt so dann
über den Verkehr mit Motorfahrzeugen, dass deren
Verwendung ohne Einschränkung
und Belastung mit
Gebühren gestattet sei, soweit sie ausschliesslich land-
wirtschaftlichen Zwecken
und dem Strassenunterhalt
dienen (Abs. 4) und in Abs. 5 : Fahrräder mit einge-
setztem Hilfsmotor, sowie Motorfahrräder sind auf allen
gemäss
Art. 2 und 3 geöffneten Strassen für Kantons-
AS 53 I -1927
einwohner erlaubt, woran sich eine Bestimmung über
die Zulassung von Gesellschaftswagen anschliesst. Zu-
widerhandlungen gegen die Bestimmungen über den
Verkehr mit Automobilen sind in Art. 6 mit Busse bis
2000 Fr. bedroht. Die übertretung der Vorschriften
über die Fahrgeschwindigkeit und den andern strassen-
polizeilichen Vorschriften sind
der Kompetenz der
Gemeindepolizeiorgane unterstellt, alle andern Bussfälle
sind vom Kleinen
Rat zu erledigen. Die kleinrätliche
Vollziehungsverordnung
zu diesem Gesetz, vom 22. Juni
1925, setzt unter II. Taxen und Steuern II in Art. 3
die jährlich
zu zahlenden Taxen fest, die für die im
Kanton Graubünden stationierten Motorwagen, Per-
sonen-und Lastwagen sowie Traktoren zu bezahlen sind,
in
Art. 4 die für Motorräder jährlich für die Verkehrs-
bewilligung zu bezahlenden Gebühren und sieht in Art. 9
für Personenautomobile,
Last-und Gesellschaftswagen,
die
von auswärts kommen, sog. Einreisegebühren vor.
In Art. 27
ist die Strafandrohung des Gesetzes wiederholt.
Durch Entscheid
vom 12. September 1927 ist Karl
Birchler in St. Gallen vom Kleinen Rat des Kantons
Graubünden der übertretung von Art. 4 Abs. 5 des
erwähnten Gesetzes schuldig
erklärt und auf Grund von
Art. 27 der Vollziehungsverordnung
zur Zahlung einer
Busse
von 10 Fr. verurteilt worden, weil er Sonntag den
16.
Juli mit seinem Motorrad den Kanton Graubünden
befahren
hatte. Die Einwendung, Birchler habe das
Verbot nicht gekannt, da eine Verbottafel auf der von
ihm befahrenen Strasse nicht aufgestellt gewesen sei,
wurde
damit erledigt, dass in der vom eidg. Justiz-und
Polizeidepartement herausgegebenen Zusammenstellung
der besondern Bestimmungen über den Verkehr mit
Motorfahrzeugen in der Schweiz, die den Automobilisten
und Motorradfahrern bekannt sein müsse, in der den
Kanton Graubünden betreffenden Rubrik das bünd-
nerische Verbot der Einreise von Motorfahrzeugen aus-
drücklich
erwähnt sei.
, I
!
Gleichheit vor dem Gesetz. NG 48. 347
B. -Gegen diesen Entscheid hat Birchler am 14. Okto-
ber staatsrechtliche Beschwerde erhoben, in derer bean-
tragt, derselbe sei aufzuheben, und es sei festzustellen
dass
Art. 4 Abs. 5 des Gesetzes vom 21. Juni 1925 mii
Art. 4 V in Widnrspruch stehe. Es wird geltend gemacht,
?urch Jene Bestunmung würden die Kantonseinwohner
III unzulässnger Weise begünstigt; die Einwohner anderer.
Kantone konnten beanspruchen, diesen gleichgestellt zu
werden,
da kein plausibler Grund bestehe, die Motor-
radfahrer anderer
Kantone von den Strassen des Kantons
Graubünden fernzuhalten. Gründe der Verkehrssicher-
heit könnten für diese Beschränkung nicht ins Feld
gefünrt werde . Die einfachsten verkehrspolitischen
Enagungen zeIgten, dass das fragliche Verkehrsverbot
mIt den Notwendigkeiten des modernen Verkehrs-und
Geschäftslebens unvereinbar sei. Mit einer Verall-
gemeinerung solcher Schranken käme man auf Zustände
zurück, wie sie
vor 100 Jahren bestanden, wo kantonale
Zölle
und Abgaben an den Kantonsgrenzen erhoben
wurden. Der
Kanton Graubünden gehe noch weiter
und verweigere den von auswärts kommenden Motor-
fahrrädern
überhaupt den Durchlass. Das sei mit der
BV, speziell mit deren Art. 4 nicht vereinbar.
C. -Der Kleine Rat von Graubünden bemerkt in
seiner Vernehmlassung, das Gesetz vom 21. Juni 1925
sei
auf Grund eines Volksbegehrens entstanden. Die
Initianten gingen bei der Aufnahme des angefochtenen
Absatzes von Art. 4 von der Erwägung aus, dass die
beschränkte Zulassung des Motorrades
für die Kan-
tonseinwohner volkswirtschaftlich geboten, die unum-
schränkte Zulassung des Motorrades ausserkantonaler
und ausländischer Provenienz zur Zeit der Konsequenzen
wegen unmöglich sei. Bei der vielfach unübersicht-
lichen Anlage unserer Bergstrassen
und bei ihrem grossen
Gefälle gefährdet das Motorrad den
Verkehr mehr als
das Personen-
und Lastautomobil, und für die Kurorte
die im Erwerbsleben unseres Kantons beinahe die Haupt
348 Staatsrecht.
rolle spielen, würde die überhandnahme dieses Vehikels
geradezu
den Ruin bedeuten. -Aus diesen Gründen
hatten die Initianten geglaubt, das fremde Motorrad
vorläufig, bis
und so lange der Kanton die notwendigen
Strassenverbesserungen
würde durchgeführt haben, vom
Verkehr in unserem ausgesprochenen Gebirgskanton
:tusschliessen zu müssen, dies auch in der Erwartung,
dass die Technik inzwischen an diesem Fahrzeug Ver-
besserungen anbringen würde, die es mit Bezug auf seine
jetzt noch nicht zu Unrecht perhorreszierte Länn-,
Rauch-und Gestankentwicklung etwas vorteilhafter als
bisher gestalten
würde. Es wird wiederum darauf
verwiesen, dass die Bestimmung in die vom eidg. Justiz-
und Polizeidepartement herausgegebene Zusammenstel-
lung der besonderen Bestimmungen über den Verkehr
mit Motorfahrzeugen in der Schweiz aufgenommen
worden
und damit als den aussergewöhnlichen Verhält-
nissen des Kantons Graubünden angemessen sanktio-
niert und zur allgemeinen Kenntnis gebracht worden sei.
Die angefochtene Gesetzesbestimmung richtet die Spitze
nicht, wie der Beschwerdeführer
annimmt, gegen die
Motorradfahrer anderer
Kantone, sie ist einfach eine,
unter den . jetzt noch vorherrschenden ungünstigen
Strassenverhältnissen,
von zwingenden Notwendigkeiten
diktierte Prohibitivmassnahme und Vorsichtsmassregel
und zwar zu Gunsten der einheimischen Bevölkerung,
der fremden Gastung,
und 'liegt, wie gezeigt, nicht
zuletzt im eigensten Interesse der ausserkantonalen
Motorradfahrer,
da Einwohner anderer Kantone, die
mit unseren Strassenverhältnissen allzuwenig bekannt,
in unserem Gebirgskanton grossen Gefahren exponiert
sein
würden. Der Kleine Rat spricht deshalb die Hoff-
nung aus,
das Bundesgericht möge die angefochtene
Gesetzesbestimmung schützen
und den Rekurs abweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung;
- -Während das Gesetz vom 21. Juni 1925 für den
Verkehr mit Automobilen auf dem graubündnerischen
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 48. 349
Strassennetz eine Unterscheidung zwischen Kantons-
einwohnern
und Kantonsfremden nicht macht, be-
schränkt es in Art. 4 Abs. 5 für die Motorfahrräder und
die Fahrräder mit Hilfsmotoren die Benutzung der
Strassen (in dem in Art. 2 und 3 umschriebenen Umfang)
auf die Kantonseinwohner. Diese Ordnung ist schon
deshalb auffallend, weil schwer
erkennbar ist, weshalb
der Automobilverkehr diesbezüglich anders behandelt
wird, als der Verkehr mit Motorfahrzeugen. Wenn etwa
davon ausgegangen werden wollte, dass das Motorfahr-
zeug grössere Gefahren
für die Sicherheit des Strassen-
verkehrs
mit sich bringt, so Hesse sich damit vielleicht
ein allgemeines
Verbot dieses Fahrzeugs oder die Auf-
stellung strengerer Vorschriften rechtfertigen,
nicht aber
eine Ordnung, nach der seine Benutzung nur den Kan-
tonseinwohnern gestattet ist. Denn die grössere Gefahr
gegenüber dem Automobil liegt
im Fahrzeug und hängt
nicht davon ab, wo der Fahrer wohnt. Aber abgesehen
hievon
erscheint die Bestimmung in Art. 4 Abs. 5 des
Gesetzes
mit dem verfassungsmässigell Grundsatz der
Rechtsgleichheit nicht vereinbar. Denn ein vernünftiger
Grund,
nur den Kantonseinwohnern die Benutzung der
Strassen mit M 'Jtorfahrrädern zu gestatten und Kantons-
fremde davon auszuschliessen, besteht nicht. Was zu-
nächst die Sicherheit des Strassenverkehrs betrifft, so
kommt es beim einzelnen Fahrzeug von vorneherein
nicht
auf die Herkunft des Fahrers an. Die Fernhaltung
ausserkantonaler Fahrer könnte sich daher höchstens
aus dem Gesichtspunkt rechtfertigen, dass die Gefahr
mit der Zahl der Motorfahrzeuge wächst, welche die
Strasse benützen. Allein
dann müsste die Grenze nach
einem diese Zahl berücksichtigenden Masstab gezogen
werden ; einen solchen
gibt aber die Kantonszugehörig-
keit des Fahrers nicht ab, da ganz unsicher ist und
keinerlei Anhaltspunkte dafür geliefert worden sind,
wie sich das Verhältnis der Kantonseinwohner, die
Motorfahrzeuge besitzen
und benutzen, zu auswärtigen,
die
auf Motorfahrzeugen in den Kanton fahren wollen,
gestaltet. Die volkswirtschaftliche Erwägung sodann,
dass diese
Art von Motorfahrzeugen für Kurorte uner-
wünscht sei und bei Überhandnahme zu ihrem Ruin
führen würde, mag vielleicht zu einem gänzlichen Verbot
Anlass geben, bildet aber keine haltbare Begründung
für die unterschiedliche Behandlung einheimischer und
fremder Motorfahrräder. Die den Kantonseinwohnern
eingeräumte Befugnis
führt dazu, dass die Strassen, die
an die Kantonsgrenze führen, wohl von den Kantons-
einwohnern zum Verkehr mit anderen Kantonen oder
dem Ausland
mit Motorfahrrädern befahren werden
dürfen,
nicht aber umgekehrt, was mit der Zweck-
bestimmung dieser Strassen in Widerspruch
steht und
jene Befugnis zu einer sachlich ungerechtfertigten Be-
günstigung
der Kantonseinwohner stempelt. Danach
vermag die Fernhaltung der auswärtigen Besitzer von
Motorfahrrädern von den Bündnerstrassen vor Art. 4 BV
nicht zu bestehen (vgl. dazu den bundesgerichtlichen Ent-
scheid i. S. d'Arcis gegen Glarus, BGE 48 I S.1 ff.). Dass
die angefochtene
Bestimmung in die vom eidg. Justiz-
und Polizeidepartement herausgegebene Zusammenstel-
lung der in der Schweiz für den Verkehr mit Motorfahr-
zeugen geltenden Bestimmungen aufgenommen worden
ist,
hat für die Frage ihrer Verfassungsmässigkeit keine
Bedeutung. Die
gestützt auf das bezügliche Verbot
gegen den
Rekurrenten ausgesprochene Busse muss
deshalb aufgehoben werden, während über
das weitere
Beschwerdebegehren, es sei die Bestimmung in Art. 4
Abs. 5 des Gesetzes
vom 21. Juni 1925 als verfassungs-
rechtlich unzulässig
zu erklären, da es sich nur als Motiv
fnr das erste Begehren darstellt, nicht selbständig zu
entscheiden ist.
2. -Damit ist nicht entschieden, ob nicht von Motor-
fahrrädern, die
in den Kanton Graubünden hineinfahren
wollen, wie
von andern Motorfahrzeugen eine sog. Ein-
reisegebühr verlangt werden kann und in welchem Masse,
wozu eine
Ergänzung der kleinrätlichen Vollziehungs-
Gleichheit vor dem Gesetz. N0 49.
verordnung erforderlich wäre. Durch den vorliegenden
Entscheid werden ferner die allgemein für den Verkehr
mit Motorfahrzeugen und insbesondere mit Motorrädern
aufgestellten Bestimmungen nicht
berührt, wie es den
zuständigen kantonalen Behörden auch unbenommen
bleibt, andere beschränkende Bestimmungen für
den
Verkehr mit Motorfahrrädern aufzustellen, oder diese
gänzlich auszuschliessen, vorausgesetzt, dass sich derar-
tige Vorschriften nicht
nur gegen Auswärtige richten.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird dahin begründet erklärt, dasstdie
gegen den Rekurrenten ausgesprochene Busse aufgehol,)en
. ;
49. Urteil vom 23. Dezember 1927 i. S. Wörler
gegen Polizeigeriohtsprä.sident Baselstadt.
Bestrafung der Veranstalter einer ohne polizeiliche Bewilligung
abgehaltenen Demonstrationsversammlung wegen Verkehrs-
störung ( 130 des baselstädtischen Polizeigesetzes), be-
gangen durch Unterlassung vorbeugender Anordnungen
gegen solche Störungen. Anfechtung wegen. ,:.erletzung
der Versammlungsfreiheit (Art. 56 BV) und Wllikur (Art. 4
BV). Abweisung.
A.-Die Vorstände der kommunistischen und sozial-
demokratischen
Partei sowie des Gewerkschaftskartells
Basel
hatten auf Mittwoch den 10. August 1927 nach-
mittags 4 Uhr die Arbeiter und Angestellten zu einer
Versammlung
auf den Marktplatz zusammenberufen,
um gegen die Hinrichtung von Sacco und Vanzetti zu
protestieren.
Durch die Ansammlung der Demonstranten
und der Neugierigen wurde lediglich die Marktplatz-
ins e I in Anspruch genommen. Abgesehen vom Augen-
blick des Zumarsches
und Abzuges hätte daher die
Gekürzter Tatbestand.