III. STIMMRECHT, KANTONALE WAHLEN UND
ABSTIMMUNGEN
DROIT DE VOTE, ELECTIONS ET VOTATIONS
CANTONALES.
38. Urteil vom 8. Juli 1927
i. S. Petermann und Genossen gegen Regierungsrat Luzern.
Der Ort der Stimmrechtsausübung wird auch für kantonale
und -nicht bürgerliche -Gemeindeangelegenheiten ver-
bindlich durch den Wohnsitz im Sinne von Art. 43 BV
bestimmt. Begriff des politischen Domizils nach dieser
Verfassungsbestimmung. Wo befindet es sich für Studierende
(Insassen eines katholischen Priesterseminars) '1
Nach Art. 27, 88 der luzernischen Staatsverfassung
und 8 des luzernischen Wahlgesetzes vom 31. Dezember
1918 wird das Stimmrecht in kantonalen Angelegen-
heiten
und für Angelegenheiten der politischen Gemeinden
ausschliesslich in der
Wonngemeinde ausgeübt. Als
Wohngemeinde ist diejenige Gemeinde anzusehen, in
der der
betr. Bürger in den letzten drei Monaten vor der
Wahl oder Abstimmung seinen ununterbrochenen ge-
setzlich regulierten
W 0 h n s i t z gehabt hat . Im
Anschluss hieran
bestimmt. 9 des Wahlgesetzes: Der
Wohnsitz befindet sich an dem Orte, wo jemand sich
mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Niemand
kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben.
Nicht als Wohnsitz gilt der Ort, wo jemand sich bloss
zu besonderen
Zwecken (Kur-, Studien-, Erwerbs-
zwecken usw.) aufhält.
Die 2 und 3 des Gesetzes
über das Niederlassungswesen vom 30. Mai 1894 schreiben
vor, dass jeder, der mehr als einen Monat in einer luzer-
nischen Gemeinde wohnen will, seinen
Wohnsitz in
Gekürzter Tatbestand.
Stimmrecht, kantonale Wahlen und Abstimmungen. N° 38. 277
derselben nach Massgabe dieses Gesetzes zu ordnen
habe, Schweizerbürger durch Abgabe eines Heimat-
scheins oder einer gleichbedeutenden Ausweisschrift
bei der Gemeinderatskanzlei der
Wohngemeinde. Vorbe-
halten
ist der Aufenthalt in Gasthäusern und Pensionen
oder bei Verwandten zu Besuch
in dem Sinne, dass hier
die Verpflichtung
zur Schriftenhinterlegung erst nach
dreimonatlichem Aufenthalt
eintritt.
Bei Auflegung des allgemeinen Stimmregisters des
Jahres 1927 in der Gemeinde Luzern im Januar 1927
erhob sich. ein Anstand über die Stimmberechtigung
der Insassen des römisch-katholischen Priesterseminars
Luzern. Vier in Luzern stimmberechtigte Bürger, die
heutigen Rekurrenten Petermann, Schnider,
Sidler und
Bucher verlangten die Streichung der Seminaristen
vom Register, weil sie nach dem
Zwecke ihres Wohnens
in Luzern -Besuch einer Lehranstalt -hier keinen
Wohnsitz hätten und infolgedessen auch nicht stimmen
könnten.
Sämtliche Betroffene hatten nach dem Ein-
tritt in. die Anstalt in Luzern ihre Ausweisschriften
hinterlegt. Auf die Einsprache gegen ihre Stimmberech-
tigung gaben sie ferner dem
Stadtrat die Erklärung ab,
auf die weiter unten Bezug genommen werden wird.
Ferner verlangten sie an ihrem früheren Wohnorte die
Abtragung vom Stimmregister, soweit sie
darauf nicht
schon gestrichen waren. Trotzdem hiess der Stadtrat
von Luzern das Begehren von Petermann und Genossen
unter Berufung auf 9 des 'Wahlgesetzes gut. Auf
Beschwerde der Seminaristen ordnete indessen der
Regierungsrat
von Luzern durch Entscheid vom 25.
April 1927 deren
Wiederauftragung im luzernischen
Stimmregister an.
Im gleichen Sinne hatte er schon in
einem früheren Rekursfalle vom
Jahre 1907 unter der
Herrschaft des alten
Wahlgesetzes von 1892 erkannt.
Einen staatsrechtlichen Rekurs
von Petermann und
Genossen gegen den Entscheid vom 25. April 1927
hat das Bundesgericht a b g e wie sen.
Gründe:
( 1. Die Beschwerdelegitimation der Rekurrenten
wird vom Regierungsrat und den Rekursbeklagten mit
Recht nicht bezweifelt. Der Anspruch des einzelnen
Stimmberechtigten auf Ausschluss Nichtstimmberech-
tigter von der Stimmabgabe besteht schon gegenüber
der Anerkennung des Stimmrechts durch Auftragung
oder Belassung im Stimmregister.
Es braucht für die
Beschwerdeführung nicht die Teilnahme
der betreffenden
Personen
an einer bestimmten Wahl oder Abstimmung
abgewartet zu werden (BGE 38 1468 Erw. 1 ; 53 I 122
Erw. 2
mit Zitaten).
( 2. -Die Ausübung des Stimmrechts aber ist nicht
nur für eidgenössische, sonderu auch für kantonale
und -nicht bürgerliche. -Gemeindeangelegenheiten
insofern einheitlich geordnet, als sie
kraft Bundesrecht,
Art. 43
BV nur am Wohnsitze im Sinne dieser Bestim-
mung erfolgen darf (ebenda 38 I 469 Erw. 2 ff.). Wie
danach die Stimmabgabe
an einem andern Orte bundes-
rechtlieh ausgeschlossen ist, so gehört auch der Begriff
des politischen Wohnsitzes selbst in jenem
Sinne dem
eidgenössischen
Recht an. Die kantonale Gesetzgebung
kann ihn weder erweitern, indem sie als an einem Orte
domiziliert auch Personenkategorien behandelt, die die
hiefür bundesrechtlich nötigen Erfordernisse nicht er-
füllen, noch dadurch einengen, dass sie anderen
Kate-
gorien trotz Vorliegens jener Erfordernisse das Stimm-
recht mangels Domizils abspricht (a. a. O. 49 I 429
Erw. 2). Auch im vorliegenden Falle
ist infolgedessen
die Frage, ob die Rekursbeklagten nach der
Art ihrer
Beziehungen zu Luzern
dort die Stimmberechtigung
besitzen, vom Bundesgericht frei
und selbständig anhand
der bundesrechtlichen Grundsätze zu entscheiden.
Es
handelt sich nicht, wie der Regierungsrat anzunehmen
scheint, lediglich
um die Auslegung kantonalen Gesetzes-
rechts, nämlich des
9 des luzernischen Wahlgesetzes,
die vom Bundesgericht
nur aus dem Gesichtspunkte des
I
t
Stimmrecht, kantonale 'Vahlen und Abstimmungen. N° 38. 279
Art. 4 BV, der Willkür und Missachtung klaren Rechts
nachzuprüfen wäre.
Nur soweit die kantonalgesetzliche
Umschreibung des Wohnsitzes
mit der aus Art. 43 BV
sich ergebenden übereinstimmt, kann sie eben Anspruch
auf Bestand haben Erfüllen die Rekursbeklagten die
durch diese Verfassungsnorm geforderten Voraussetzun-
gen des politischen Wohnsitzes, so darf ihnen anderer-
seits auch die Stimmberechtigung in Luzern
trotz jener
kantonalen Gesetzesbestimmung nicht abgesprochen
werden.
- -Der Ausdruck Wohnsitz gehört der Rechts-
sprache
und zwar zunächst derjenigen des Zivilrechts
an. Er pflegt hier das Wohnen in der Absicht der Begrün-
dung
von Verbindungen von einer gewissen Intensität
und Dauer, den Ort zu bezeichnen, wo sich der Mittel-
punkt der Beziehungen und Interessen einer Person
befindet.
Es ist anzunehmen, dass auch in Art. 43 BV
das Wort in diesem hergebrachten Sinne verwendet
ist, so dass der politische Wohnsitz
i n der R e gel
mit dem zivilrechtlichen im Sinne von Art. 23 ff. ZGB
zusammenfallen wird. Auf diesen Boden
hat sich denn
auch das Bundesgericht in Übereinstimmung. mit der
herrschenden Auffassung in dem zuletzt angeführten
Urteile gestellt. Immerhin
ist die Übereinstimmung
keine absolute.
Es müssen dabei gewisse Abweichungen
vorbehalten bleiben, die durch die Verschiedenheit der
Materie
und den besonderen Zweckgedanken des Art.
BV geboten sind. So wird der Grundsatz des Art. 24
Abs. 1 ZGB, wonach der einmal begründete Wohnsitz
trotz tatsächlicher Preisgabe bis zum Erwerbe eines
neuen rechtlich fortbesteht, gleichwie
im interkantonalen
Steuerrecht (BGE
52 I S. 23), auch auf dem Gebiete der
Ausübung der politischen Rechte keine Anwendung
finden können. Auch mag
unter Umständen grösseres
Gewicht als
auf die Dauer und Intensität der Beziehungen
zum neuen Aufenthaltsorte darauf zu legen sein, dass
die Beziehungen
zum bisherigen Wohnorte gelöst oder
doch derart gelockert worden sind, dass sie vor den neu
begründeten
zurücktreten (vgl. nach beiden Richtungen
BURCKHARDT. Komm. 2. Aun. S. 372/3). Eine weitere
Abweichung
hat bereits die Rechtsprechung des Bundes-
rates eintreten lassen. Schoh Art. 3 Abs. 2 des BG
über die zivilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelas-
senen
und Aufenthalter enthielt die mit dem heutigen
Art. 26
ZGB übereinstimmende Vorschrift, dass der
Aufenthalt an einem Orte zum Zwecke des Besuches
einer
Lehranstalt keinen Wohnsitz begründe; trotzdem
wurde den Studierenden unter der Voraussetzung der
Erwirkung der polizeilichen Niederlassungsbewilligung
am Studienorte dort auch die Stimmberechtigung zuer-
kannt. Die Stimmrechtsausübung wurde also nicht etwa
davon abhängig gemacht, dass neben den Studienzwecken
noch andere engere Verbindungen
mit dem betreffenden
Orte bestehen, welche ihn als den Mittelpunkt der Be-
ziehungen
der Person und damit als Wohnsitz auch im
zivilrechtlichen Sinne erscheinen lassen, was
denkbar
und denn auch vom Bundesgericht in zwei Fällen, wo
es sich
um das Steuerdomizil und den Gerichtsstand
nach Art. 59 BV handelte, nach den besonderen Um-
ständen des Falles für Studenten angenommen worden
ist (BGE 20 S. 714; 32 I S. 76). Vielmehr ist es dem
Willen des
Studenten überlassen worden zu entscheiden,
mit welchem der beiden Orte, dem Studienort oder dem
Wohnorte seiner
Eltern, wohin er ausser des Semesters
zurückkehrt,
er sich als dauernder, fester verbunden
betrachten will, und durch eine polizeiliche Ordnung
seiner Verhältnisse, welche der Absicht eines nicht bloss
vorübergehenden Verweilens
"' entspricht, nämlich durch
das Verlangen nach einer Niederlassungsbewilligung
im
Gegensatz zu einer biossen Aufenthaltsbewilligung dem
Wohnen
am Studienorte auch die Wirkung einer Ver-
legung des politischen Domizils zu verschaffen. In diesem
Sinne
hat der Bundesrat schon im Rekursfalle Bielmann
(BBl. 1896
II S. 788) für Freiburger Studenten ent-
Stimmrecht, kantonale Wahlen und Abstimmungen. N° 38. 281
schieden, nachdem er früher allerdings in verschiedenen
Tessiner Rekursen
aus dem Jahre 1891 die Luganeser
Studenten für die Stimmabgabe an den Wohnsitz ihrer
Eltern verwiesen hatte. Er hat daran auch in der Folge
im Falle Rossi (ebenda 1902 V S.461) und in dem
Berichte
zum Rekurse Pagnamenta (a. a. O. 1909 VI
S. 469) festgehalten, wo im übrigen scharf zwischen
Niederlassungs-
und Aufenthaltsbewilligung einerseits,
Wohnsitz andererseits unterschieden wird (während es
sich allerdings
in dem weiteren Falle BBl. 1898 V S.160
betreffend die Schüler des Kollegium Mariahilf in Schwyz
und der Stiftschule Einsiedeln unmittelbar nur um das
Stimmrecht der Aufenthalter nach schwyzerischem
Rechte handelte). Tatsächlich werden denn auch in den
schweizerischen Universitäts
städten, wie als notorisch
gelten
kann und von den Rekurrenten gegenüber der
schon im kantonalen Verfahren von den Rekursbeklagten
aufgestellten entsprechenden
Behauptung nicht be-
stritten worden ist, die Studenten unter der Voraus-
setzung des Besitzes der Niederlassungsbewilligung
allgemein als stimmberechtigt behandelt.
Es hat sich also in der durch die BV der Auslegung
anheimgegebenen besonderen Frage des politischen
Wohnsitzes
der Studierenden auf Grund der Recht-
sprechung der damals zuständigen Bundesbehörde selbst
seit
Jahrzehnten ein fester Rechtszustand herausgebildet.
In ihn einzugreifen kann umsoweniger Sache des Bundes-
gerichts sein, als sich
für die getroffene Lösung aus der
Eigenart der Verhältnisse gerade dieser Personengruppe
hervorgehende Gründe geltend
machen lassen, ernstliche
Misstände, welche
damit verbunden wären, von den
Rekurrenten nicht haben aufgezeigt werden können
und das darin liegende Abgehen von den rein zivilrecht-
lichen Grundsätzen
auch von der Doktrin gebilligt
wird vgl.
FLEINER, Bundesstaatsrecht S. 302 Nr. 15;
ferner BURCKHARDT. Kommentar S.274, der ausführt :
die tatsächlichen Verhältnisse, namentlich die
mehr
oder minder enge Verbindung des Studenten mit dem
Elternhaus sprächen bald für das eine oder andere, d. h.
die Verlegung des Wohnsitzes
an denjenigen der Eltern
oder an den Studienort ; das Festhalten an der bundes-
rätlichen Praxis empfehle sich aber im Interesse der
Rechtssicherheit).
Im mehrerwähnten Urteil des Bundes-
gerichts
BGE 49 I 428, das die Rekurrenten anrufen,
handelte es sich
um eine andere Frage, nämlich darum,
ob das politische Domizil auch erworben werden könne
durch die
Übersiedelung nach einem Orte ausschliesslich
in
der Absicht der Teilnahme an einer bestimmten Wahl
oder Abstimmung unter Verbleiben während der hiezu
kantonalrechtlich nötigen
Zeit (drei Monate) vor dem
Abstimmungstage, was verneint wurde.
Dazu kommt,
dass' sich gerade dne Verhältnisse der
Seminaristen, die hier in Frage stehen,
von denjenigen
gewöhnlicher Studierender noch wesentlich im Sinne
einer stärkeren
und dauernderen Verbindung mit dem
Studienorte unterscheiden.
Es steht dem katholischen
Theologiestudenten nicht frei den Studienort von
Semester zu Semester zu wechseln, vielmehr muss er
wenigstens während der letzten zwei Jahreskurse das
ordentliche Diözesanseminar besuchen,
das sich für das
Bistum Basel in Luzern befindet. Infolge der Haus-
ordnung des Seminars ist auch die Möglichkeit von
Besuchen
im Elternhaus .ausserhalb der Ferien eine
beschränktere als bei gewöhnlichen Studierenden
und
die Insassen des letzten Jahreskurses kehren aller Wahr-
scheinlichkeit nach an den Wohnort der Eltern überhaupt
nicht mehr anders als rein vorübergehend zurück, weil
sie nach der Priesterweihe vom Bischof nach den Bedürf-
nissen der Diözese verwendet
und in deren verschiedene
Teile entsendet werden. Die Beziehungen
zum elterlichen
Heim, soweit ein solches noch besteht, sind demnach
in einem Masse gelockert, dass die
vom Regierungsrat
der Stimmrechtsfrage gegebene, Lösung auch
darum als
in den besonderen Verhältnissen begründet erscheinen
Stimmrecht, kantonale Wahlen und Abstimmungen. N° 38. 283
lässt, wenn es nicht schon auf Grund der oben erwähnten
Praxis für die Studierenden überhaupt der Fall wäre.
Freilich fordert
das luzernische Gesetz über das
Niederlassungswesen in den oben Fakt. A wiedergege-
benen Bestimmungen die Hinterlegung der Ausweis-
schriften von jedem, der in Luzern
mehr als einen Monat
sich aufhalten, nicht nur von demjenige!l, der hier
Wohnsitz nehmen will, ohne formell zwischen Nieder-
lassungs-
und Aufenthaltsbewilligung zu unterscheiden.
Die blosse Schriftenhinterlegung durch die Seminaristen
könnte infolgedessen noch kaum als genügende Äusse-
rung des Willens gelten, in Luzern Niederlassung
it der
daran sich knüpfenden Folge des Erwerbes des politIschen
Wohnsitzes haben zu wollen. Die Rekursbeklagten sind
indessen hiebei nicht stehen geblieben. Sie haben dem
Stadtrat von Luzern die ausdrückliche Erklärung abge-
geben, dass sie diesen Ort als ihren Wohnsitz mit llen
daraus hervorgehenden Wirkungen angesehen WISsen
wollen und sich dementsprechend an ihrem früheren
Wohnorte
nicht mehr als domiiiliert und stimmberechtigt
betrachteten. Diese Erklärung
kommt aber inhaltlich
einem Verlangen
um Bewilligung der Niederlassung
im Gegensatz zu bIossem Aufenthalt gleich
und muss
es deshalb bei
der Eigenart der luzernischen Ordnung
des Niederlassungswesens auch in seinen Wirkungen
ersetzen. Dass sie erst auf das Begehren der Rekurrenten
um Abtragung
vom Stimmregister abgegeben wordnn
ist, macht nichts aus, sobald einmal überhaunt dIe
Begründung des politischen Wohnsitzes
am StudIenorte
in der Weise in den Willen des Studierenden gestellt
wird, wie die
Praxis es getan hat. Auch die Einwendung,
dass es sich
um eine Art gezwungenen Aufenthnltes
handle dem deshalb die Wirkungen einer Domizil-
begrüu'dung nicht zukommen könnten, int ofnensichtlnch
unrichtig. Wenn die Seminaristen, um die Pnesterweihe
zu erhalten die letzten Jahreskurse im ordentlichen
Diözesanseninar zubringen müssen und hier einer Haus-
AS 53 1-1927
284 Staatsrecht.
ordnung unterstehen, so sind sie doch darin, ob sie
überhaupt im Seminar bleiben wollen, durchaus frei.
Ihr Aufenthalt hier kann demnach in keiner Weise mit
demjenigen in einer Anstalt verglichen werden, in der
jemand durch für
ihn verbindliche Anordnung eines
Dritten untergebracht wird.
Selbst wenn ausschliesslich auf die zivilrechtliche
Regelung abzustellen wäre, würde dies übrigens nicht
dazu führen die sämtlichen
Seminaristen aus anderen
Kantonen und Gemeinden wegen dieser Eigenschaft
allein
vom Stimmregister zu streichen. Es müssten die
individuellen Verhältnisse eines jeden untersucht und
geprüft werden, ob danach nicht der Studienort auch
zivilrechtlich zugleich als sein Wohnsitz erscheine (vgl.
die beiden bereits erwähnten
Urteile BGE 20 S.714
und 32 I S. 76). In Betracht fielen dabei namentlich die-
jenigen
Seminaristen -es sollen sich solche unter den
heutigen Rekursbeklagten befinden
-die keine Eltern
oder doch keinen Vater mehr besitzen. Ferner wäre zu
erWägen, ob jene Folgerung nicht für 'die Besucher des
letzten Jahreskurses auch unabhängig davon aus den
oben angedeuteten Tatsachen gezogen werden
müsste.
4. -Dass andererseits luzernische Studenten, die an
auswärtigen Universitäten eingeschrieben sind, an den
letzten Grossratswahlen im Kanton Luzern teilgenommen
haben,
steht nicht im Widerspruch zum Entscheide
des Regierungsrates
im . vorliegenden Falle, solange
nicht behauptet werden kann, dass die Betreffenden
durch Erwirkung der Niederlassungsbewilligung am Stu-
dienort dort politisches Domizil begründet und dasjenige
in den luzernischen Gemeinden verloren hatten. Die
Rekurrenten sind
aber nicht in der Lage darzutun, dass
der Regierungsrat,
mit einem solchen Falle durch eine
Wahleinsprache befasst, die Stimmrechtsausübung in
Luzern gleichwohl als zulässig
erklärt habe. Dasselbe
gilt für den
Fall des in Bern immatrikulierten Studenten
Curti,
der in einem Urnenkreise der Stadt Luzern zum
Niederlassungsfreiheit . N0 39.
Mitglied des Wahlbureaus gewählt worden war. Den Fall
des Rechtspraktikanten Dr. Studer aber hat der Regie-
rungsrat seit Einreichung der Beschwerde im gleichen
Sinne erledigt wie den vorliegenden, indem er durch
Entscheid vom 7. Mai 1927 Dr. Studer infolge Erwirkung
der polizeilichen
Niederlassung in Luzern entgegen dessen
Begehren als hier
und nicht in Escholzmatt stimmbe-
rechtigt erklärte.
IV. NIEDERLASSUNGSFREIHEIT
LIBERTE D'ETABLISSEMENT
39. Orten vom 14. Oktober 1927 i. S. Schönholzer
gegen ZÜl ich.
Art. 45 Abs. 3 BV. Eine Person fällt, auch wenn sie nur kurze
Zeit aus öffentlichen Mitteln unterstützt worden ist, doch
dauernd der öffentlichen Wohltätigkeit zur Last, sofern die
Ursache der Unterstützungsbedürftigkeit nicht in bloss vor-
übergehenden Umständen liegt. Frage der Wiedergewäh":
rung des entzogenen Niederlassungsrechtes. Die Vermutung
spricht für die Fortdauer der Unterstützungsbedürftigkeit;
A. -Die Rekurrentin, Bürgelln von Wynigen (Bern),
wohnte früher in Zürich zusammen mi.t ihrem ehemaligen
Ehemann,
Johann Mathys. Im Dezember 1925 verliess
sie diesen
und führte, mit einem Liebhaber, Johann
Ulrich, umherziehend, ein unstätes Leben, wohei sie
oft
in einer Scheune die Nacht zubrachten. Nachdem
sie
im März 1926 von der Polizei wegen Mittel-und
Arbeitslosigkeit aufgegriffen
und Ulrich in seinen
Heimatkanton nach Schwyz, die Rekurrentin nach
Zürich (u. a.
in die dennatologische Klinik) gebracht
worden war, setzten sie
ihr gemeinsames Vagabunden-
leben
bald wieder fort, bis sie am 2. November 1926
wiederum
wegen Bettels und Mittellosigkeit in Horgen