dienen, ein dem Bund und dem Kanton gemeinschaft-
liches, wenigstens soweit sich
ihre Tätigkeit auf dns
Kantonsgebiet erstreckt. Der Bundesrat un die
Bundesversammlung
haben zwar seinerzeit entschieden,
dass es gegen
Art. 4 BV verstosse, wenn eine kantonale
Vorschrift die Eigenschaft eines Abgeordneten In den
Grossen Rat mit einem eidgenössischen Amt als unver-
einbar erkläre (vgl. SALIS, Bundesrecht 2 .. Auflag I
Nr. 218). Diesem
Standpunkt ist jedoch mcht beIzu-
treten, soweit er den Sinn hat, dass eine Verletzung
des Art. 4 BV vorliege ohne Rücksicht darauf, ob dIe
kantonale Vorschrift auf sachlichen Gründen beruhe
oder nicht.
Es liesse sich allerdings die Frage aufwerfen, ob die
Kantone kompetent seien, das Interesse der Bundes-
bahnen dadurch zu wahren, dass sie deren Personal von
gewissen kantonalen Ämtern von vornherein auss.chlies-
sen, zumal
da ein Bundesbeschluss vom 9. JulI 1912
bestimmt ob und unter welchen Voraussetzungen
Beamte, Angestellte und Arbeiter der Bundesbahnen ein
öffentliches
Amt annehmen dürfen. Diese Kompetellz-
frage
kann aber dem Bundesgericht nicht auf dem Wege
des staatsrechtlichen Rekurses wegen Verletzung des
Art. 4 BV, sondern nur dadurch zum Entscheide unter-
breitet werden, dass die Bundesbehörden geltend machen,
es liege ein KompetellzkOI flikt
im Sinne des Art . .t 75
Ziff. 1
OG vor, und zu dessen Lösung das BundesgerIcht
anrufen.
Dass Art. 24
Ziff. 1 des kantonalen Gesetzes vom 31.
Januar 1909 mit dem erwähnten Bundesbeschluss unver-
einbar sei, haben die Rekurrenten nicht geltend gema?ht,
so dass dahingestellt bleiben kann, ob das BundesgerIcht
zur Beurteilung einer solchen Beschwerde zuständig
wäre.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Der Rekurs wird abgewiesen.
Gleichheit vor dem Gesetz. ) 27.
27. Urteil vom 24. Juni 1927
i. S. Allgemeine Anthroposophifoche Gesellschaft
und William . Scott 1716 gegen Solothurn.
Berechnnng der Handänderungsabgabe auf Boden-und
Gebäudewert der Liegenschaft, wenn die Bauten nach
Abschluss des Handänderungsvertrages, aber vor der
Fertignng vom Grundstückerwerber erstellt worden sind ?
A. -Am 13. November 1926 ist von der Amts-
schreiberei Dornach ein Schenkungsvertrag verurkundet
worden, gemäss welchem die Allgemeine Anthropo-
sophische Gesellschaft
in Doruach dem William Scott
Pyle-Waller, Kunstmaler in Dornach von einer grösseren
Liegenschaft eine Parzelle
Land im Halte von 16 ar.
99 m
Hausplatz und Garten schenkungsweise abge-
treten hat. Auf dieser Parzelle standen damals zwei
vom Erwerber Pyle erstellte, im Rohbau fertige Ge-
bäulichkeiten, nämlich eine Villa
mit Atelier und eine
Garage
mit Wohnung. Die Amtsschreiberei Dornach
liess zur Feststellung der Handänderungsgebühr den
Wert des abgetretenen Landes und der Gebäude durch
die Gemeindestatthalter von Dornach schätzen. Diese
Schätzung
betrug für das Land 10,194 Fr., für die
Gebäude
75,000 Fr. Davon berechnete die Amtsschrei-
berei die
Handänderungsgebühr mit 1192 Fr. a Cts.
und stellte hiefür den Parteien Rechnung. Diese be-
schwerten sich hiegegen beim Regierungsrat
von Solo-
thurn und verlangten, dass die Handänderungsgebühr
nur von der Schätzung des Landes, 10,154 Fr., zu
berechnen
und demnach auf 101 Fr. 95 Cts. festzusetzen
seLSie machten geltend: Die Abtretung der Land-
parzelle habe von Anfang bezweckt, dem Erwerber
einen
Bauplatz für die von ihm zu errichtenden Gebäude
zu verschaffen.
Der Auftrag zur Ausfertigung des Schen-
kungsvertrages sei der Amtsschreiberei Dornach schon
Anfangs Mai 1926
erteilt worden: der zu diesem Zwecke
188 Staatsrecht.
übergegebene Mutationsplan trage das Datum vom
14./27. AprH 1926. Die Unterzeichnung des Vertrages
habe sich wegen verschiedener Landesabwesenheiten
der Parteien oder ihrer Vertreter verzögert. Inzwischen
habe
der Erwerber die beiden Gebäude auf der Parzelle
erstellen lassen, wofür die
von ihm abgeschlossenen
Verträge vorgelegt wurden.
Da er sich in gutem Glauben
befunden habe,
hätte er nach Art. 674 Abs. 3 ZGB die
Übertragung von Grund und Boden verlangen können.
Es sei unbillig und ungerecht, dass man die Handände-
rungsgebühr auch vom Wert der vom Erwerber erstellten
Gebäude erheben wolle.
Der Regierungsrat von Solo-
thurn-hat das Begehren der beiden Beschwerdeführer
mit Entscheid vom 8. Februar 1927 abgewiesen mit
folgender Begründung: ( Nach 1 des Handänderungs-
gebührengesetzes vom 23. Februar 1919 ist vom wahren
Werte des veräusserten Grundstückes eine Handände-
rungsgebühr zu bezahlen, wenn Grundstücke auf einen
neuen
Eigentümer übergehen. Was ein Grundstück
ist,
ergibt sich aus der Umschreibung in den sachen-
rechtlichen Bestimmungen des ZGB. Demgemäss
kann
kein Zweifel bestehen, dass alle Bauten Bestandteile des
überbauten Grund und Bodens sind und daher keinen
-vom Grundeigentümer verschiedenen Eigentümer be-
sitzen können.
Mit der Erstellung eines Baues wird der
Grundeigentümer auch Eigentümer dieses Baues, selbst
dann, wenn Ersterer und der Ersteller des Gebäudes
nicht die gleiche Person ist (Art. 667 des ZGB). Durch
die Verbindung des Baumaterials mit fremden Grund
und Boden geht das Eigentumsrecht am Baumaterial
unter. Das Baumaterial wird Bestandteil des Grund-
stückes
und damit Eigentum des Grundeigentümers
(Art.
671 des ZGB). Der gutgläubige Materialeigentümer,
der auf fremdem Boden einen Bau errichtet, hat nach
Art. 673 des ZGB
das Recht, die Zuweisung des Eigentums
an Bau und Boden gegen angemessene Entschädigung
zu verlangen, sofern der Bau offenbar mehr wert ist als
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 27. 189
der Boden. Dieser Anspruch besteht aber nur für den
gutgläubigen Material-bezw. Grundeigentümer. Ein
Materialeigentümer, der auf fremdem Boden-einen Bau
errichtet und dies weiss oder wissen musste, ist nicht
gutgläubig. Ebensowenig kann ein Grundeigentümer
sich
auf den guten Glauben berufen, wenn er zusieht,
wie
ein Dritter auf seinem Grund und Boden baut oder
wenn
er sogar zu der Errichtung des Baues sein Einver-
ständnis gibt. Das Eigentumsrecht an dem von ihm zu
erstellenden
Bau auf fremdem Grund und Boden kann
sich der Materialeigentümer nur durch ein Baurecht
im Sinne von Art. 675 des ZGB sichern. Im vorliegenden
Falle
ist dies nicht geschehen. Dem Käufer steht daher
an den in seinen Kosten erstellten Gebäuden auf der in
Frage-stehenden Landparzelle kein Eigentumsrecht zu.
Den obligatorischen Vereinbarungen unter den Partenen
inbezug auf die Eigentumsfrage am Bau können keme
dinglichen Rechtswirkungen
zuerkannt werden, solange
nicht die grundbuchliche Behandlung, d. h. die Ein-
tragung einer Baurechts-Dienstbarkeit vor sich gegangen
ist. Es
wird der Grundeigentümer trotz den gegenteiligen
Abmachungen
unter den Parteien rechtlich auch Eigenl
tümer der Bauten. Die Folge davon ist, dass durch dIe
Bauten als Bestandteile des Grundstückes der wahre
Wert des Kaufsobjektes, der für die Erhebung der
Halldänderungsgebühr ausschlaggebend ist, wesentlich
erhöht wird und dass daher effektiv auch von den
Bauten die Gebühr zu entrichten ist. An dieser Auf-
fassung vermag
auch der Umstand nichts zu ändern,
dass
im vorliegenden Falle die Beurkundung des
Schenkungsvertrages
auf der Amtsschreiberei lediglich
wegen verschiedener Landesabwesenheiten der hier-
ortigen
Kontrahenten, bezw. Vertreter erst am 13. No-
vember 1926 erfolgen konnte. Die Parteien hätten
sich zweifellos ohne irgendwelche Nachteile durch
Vollmacht vertreten lassen können. Aber auch der
Einwand, dass bereits vor Baubeginn alle für die
190 Staatsrecht.
Eigentumsübertragung an der fraglichen Landparzelle
erforderlichen Vorbereitungen
von den Parteien ge-
troffen worden seien, kann nicht gehört werden. Im
Interesse der Verhinderung jeder Möglichkeit zur
böswilligen Umgehung der Handänderungsgebühren-
pflicht, wie dies
in letzter Zeit verschiedentlich versucht
und auch erreicht worden ist, muss die Praxis sich
strickte an die bestehenden gesetzlichen Vorschriften
halten,
auch auf die Gefahr hin, dass da und dort daraus
etwelche Härten entstehen können.
B. -Gegen diesen Entscheid haben die Allgemeine
Anthroposophische Gesellschaft
und William Scott Pyle-
Waller staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht
erhoben
mit dem Antrag, er sei aufzuheben und es sei
festzustellen,
dass aus dem zwischen den Rekurrenten
unterm 15. November 1926 abgeschlossenen Schenkungs-
vertrag über eine Parzelle von Grundbuch Dornach
Nr. 2524 die
Handänderungssteuer vom Kanton Solo-
thurn nur ab dem schätzungsweisen Landerwerbspreis
per 10,194 Fr., also nur mit 101 Fr. 95 Cts. erhoben
werden
darf . Zur Begründung wird in tatsächlicher
Beziehung wiederholt, dass
der Auftrag zur Ausfertigung
des Schenkungsvertrages
um . die fragliche Parzelle
bereits
im Mai 1926 erteilt worden, dass der Entwurf
schon am 3. Mai angefertigt gewesen sei, dass die Unter-
zeichnung nur aus zufälligen Gründen sich verzögert
habe und dass die Gebäude vom Erwerber auf seine
Kosten erstellt worden
seiel1. Rechtlich wird geltend
gemacht,
der angefochtene Entscheid bedeute eine Ver-
letzung des Art. 4 BV und eine offensichtlich unrichtige
Gesetzesanwendung : Das
nach Art. 667 ZGB erworbene
Eigentum sei durch die Art. 671/73 beschränkt, insbe-
sondere sei es nach
Art. 673 resolutiv bedingt. In diesem
Falle liege ein
derivativer Erwerb nur vor mit Bezug auf
den Boden. Das werde vom Regierungsrat in willkür-
licher Weise missachtet. Auch die Verneinung des
guten
Glaubens sei willkürlich (WIELAND, Komm. zu Art. 674
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 27. 191
Note 9, welche Bemerkung auch für Art. 673 gelte).
Der Bauherr habe sich nicht nur in gutem Glauben
befunden, sondern sei zweifellos
zum Bauen berechtigt
gewesen. Die tatsächlichen und die rechtlichen Grund-
sätze
der Anwendbarkeit von Art. 673 seien so zu Unrecht
und in willkürlicher Weise missachtet worden: die
Gebäude seien
nicht Gegenstand des Schenkungsver-
trages
gewesen; es liege für sie ein originärer Erwerbs-
grund vor und für diesen könne eine Handänderungs-
gebühr nicht verlangt werden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Die solothurnische Handänderungsgebühr. die nach
1 des solothurnischen Gesetzes betreffend den Bezug
von Handänderungsgebühren bei Eigentumsübertragung
von Liegenschaften, vom 22. Juli 1919, bezogen wird,
wenn Grundstücke auf einen neuen Eigentümer über-
gehen , und die danach vom wahren Wert des veräus-
serten Grundstücks
zu bezahlen ist, ist eine Verkehrs-
steuer, die bei
der Veräusserung von Grundstücken
entrichtet wird. Sie erfasst nach der Umschreibung des
1 und nach den in 2 aufgezählten Ausnahmen -
Erbgang, Zwangsverwertung,
Enteignung, Güterzu-
sammenlegungen, Güterausscheidungen nach ehelichem'
Güterrecht, Erwerbungen durch Gemeinwesen und ge-
wissen
Korporationen und Anstalten -die auf Über-
tragung von Grundstücken gerichteten Rechtsgeschäfte
und wird nach dem Wert des auf diese Weise den Eigen-
tümer wechselnden Grundeigentums bezogen. Die rechts-
geschäftliche Verschiebung
von Grundeigentumswerten
ist danach der die Gebührenpflicht begründende Vorgang.
Im vorliegenden Falle
ist das Rechtsgeschäft, durch das
Eigentum VOll einer Hand in die andere übergeht, der
zwischen den Parteien vereinbarte Schenkungsvertrag,
der am 3. Mai 1926 zur Unterschrift bereit lag, aber erst
am 13. November 1926 unterschrieben wurde. Gegen-
stand des Vertrages war ein Stück Land, das der Ver-
AS 53 1-1927
äusserin gehörte und von ihr dem Erwerber geschenkt
wurde. Die
darauf vor der Unterschreibung der Schen-
kung erstellten Gebäude bildeten nicht Gegenstand des
Veräusserungsgeschäftes. Sie sind
nicht vom Veräusserer
erstellt worden, sondern vom Erwerber; das ergibt
sich aus den Werkverträgen über die Erstellung der
beiden Gebäude, die als Bauherrn den Erwerber nennen ;
wenn sie
auch in Vertretung desselben vom Baubetrieb
des Gretheanums abgeschlossen wurden, so ist damit
noch in keiner Weise dargetan, dass die Erstellung nicht
auf Kosten des in den Verträgen genannten Bauherrn
erfolgte, und auch sonst ist für das Gegenteil nichts
schlüssiges
angeführt worden. Wohl sind diese Gebäude
Bestandteile des Grundstückes geworden,
auf dem sie
erstellt wurden und stunden sie eine Zeitlang rechtlich
im Eigentum des Veräusserers der Parzelle (Art. 667
und 675 ZGB). Allein sowenig wie im Eigentumserwerb
durch Verbindung eine Handänderung im Sinne des
Gesetzes vom 23.
Februar 1919 erblickt werden kann,
liegt eine solche in dem Rückerwerb des Eigentums durch
den Ersteller, da die Gebäude nicht Gegenstand des
Veräusserungsgeschäftes sind, sondern
kraft Gesetz das
rechtliche Schicksal von Grund und Boden teilen. Für
die Handänderungsgebührenpflicht aber ist massgebend
der Wert des veräusserten Grundstückes, d. h. der
Gegenstand der rechtsgeschäftlichen Übertragung von
. Grundeigentum, und eine Werterhöhung, die durch den
Erwerber selber herbeigeführt wurde, kann jedenfalls
dann nicht in Betracht fallen, wenn derselbe zu deren
. Vornahme berechtigt war. Das war hier der Fall, da
der Veräusserer mit der Überbauung einverstanden
war.
Eine solche vom Erwerber berechtigterweise her-
beigeführte
Wertvermehrung mit der Handänderungs-
gebühr zu belasten, widerspricht dem Wesen der Gebühr
als
Verkehrsteuer, die nur die freiwilligen rechts ge-
schäftlichen
Verfügungen des Eigentümers trifft. Dieser
hatte die Verfügung über das Grundstück tatsächlich
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 27.
schon vor der förmlichen Übertragung dem Erwerber
überlassen, und in der formellen Übertragung der auf
diese Weise erstellten Gebäude liegt nicht eine neue
Verfügung über dieselben. Das ergibt sich schon aus
der zivilrechtlichen Ordnung dieses Verhältnisses. Denn
nach Art. 673 ZGB hat der Ersteller eines Baues das
Recht, die
Abtretung des Eigentums an Grund und
Boden gegen angemessene Entschädigung zu verlangen,
wenn
der Wert eines auf fremdem Grund und Boden
erstellten Baues offenbar den Wert des Bodens über-
steigt
und wenn sich der Ersteller im guten Glauben
befand. Diese Voraussetzungen
treffen hier ganz zweifel-
los zu.
Es wird dies nur bestritten hinsichtlich des Er-
fordernisses des guten Glaubens. Allein der gute Glaube
im Sinne jener Bestimmung ist gewiss nicht nur dann
vorhanden, wenn einer 0 h n e Will endes andern
auf dessen Grund und Boden baut, sondern umsomehr
auch dann, wenn dies mit dem W i I I endes Eigen-
tümers geschieht.
Hat aber der Ersteller nach Art. 673
einen Anspruch darauf, dass
ihm unter den gesetzlichen
Voraussetzungen
Grund und Boden gegen angemessene
Entschädigung abgetreten wird, so liegt darin zivil-
rechtlich eine Abschwächung
und Milderung des Grund-
satzes
von Art. 667 in der Weise, dass der Eigentümer
des Grundstückes zur Abtretung sogar gezwungen werden
kann, wobei
auf das wirtschaftliche Moment des Ver-
hältnisses des Wertes von Grund und Boden und Bau
abgestellt wird. Umsomehr muss bei der steuerlichen
Behandlung eines solchen Verhältnisses die wirtschaft-
liche
Betrachtung ausschlaggebend sein. Und dies führt
dazu, dass in diesem Falle von einer gebührenpflichtigen
Handänderung mit Bezug auf die auf dem abgetretenen
Grund
und Boden erstellten Gebäude nicht die Rede
sein
kann oder -aus dem Gesichtspunkte des der
Gebührenpflicht zugrunde zu legenden Veräusserungs-
preises betrachtet -, dass nur der Wert von Grund
und Boden der Berechnung der Handänderungsgebühr
zugrunde gelegt werden darf, nicht aber auch die Wert-
vermehrung, die von Aufwendungen des Erwerbers
selber herrührt. Die vom Regierungsrat
von Solothurn
vertretene Auffassung weicht derart von einer ver-
nünftigen Gesetzesauslegung ab und nimmt sowenig
Rücksicht auf das Wesen der Handänderungsgebühr
einerseits und die zivilrechtliche
Ordnung und wirt-
schaftliche Bedeutung des Verhältnisses andrerseits,
dass sie als willkürlich bezeichnet werden muss.
Daran
ändert der Umstand nichts, dass sie, wie der Regierungs-
rat behauptet, bis jetzt in ständiger Praxis gehandhabt
worden ist. Denn ein zweifelloser Missbrauch wird
durch lange Übung nicht zum Recht. Und was die
behaupteten praktischen Unzukömmlichkeiten betrifft,
die sich aus der Gutheissung der Beschwerde ergeben
sollen, so handelt es
sinh nur darum, dass gelegentlich
über die
Umstände, unter denen auf fremdem Grund
und Boden gebaut wurde, Erhebungen zu' machen sind.
Die Mühe, die
dadurch den staatlichen Beamten ver-
ursacht wird, ist aber nicht ein genügender Grund,
zweifellose Ungerechtigkeiten zu schützen. Die
regie-
rungsrätliche Praxis ist auch ni,cht das geeignete Mittel,
die ordnungsmässige
und rasche Erledigung angemeldeter
Veräusserullgsgeschäfte
zu sichern oder zu erzwingen:
. dafür sind andere Mittel, z. B. Ordnungsbussen, anzu-
wenden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird im Sinne des Schutzes der
gestellten Begehren gutg eheissen.
Handels-und Gewerbefreiheit. N° 28. 195
11. HANDELS-UND GEWERBEFREIHEIT
LffiERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE
28. Urteil vom 13. Mai 1927
i. S. Springer und Eonsumverein Chur gegen Gra.ubünden.
Reklame für ein Schuhgeschäft mit der Anzeige: Restpaare
in diversen Artikeln, zu billigsten Preisen. Es verstösst
gegen Art. 31 BV, wenn das als patentpflichtige Veran-
staltung eines Ausverkaufs behandelt wird.
A. -Der Verband schweizerischer Konsumvereine gibt
eine Zeitung, das Genossenschaftliche Volksblatt ,
heraus, die u. a. in speziell für sie bestimmter Ausgabe
sämtlichen Mitgliedern des Konsumvereins Chur
zuge-
sandt wird. Dieser pries in der Nummer vom 26. Novem-
ber 1926 seinen Mitgliedern in Inseratform sein Schuh-
geschäft an und bemerkte dabei in einer Ecke des In-
serates unter besonderer Hervorhebung : Restpaare
in diversen Artikeln, zu billigsten Preisen. Die Be-
kanntmachung befindet sich auf der vierten Seite der
Zeitung, die ausschliesslich für Mitteilungen des Kon-
sumvereins Chur bestimmt ist. Der Kleine Rat des
Kantons Graubünden erblickte in dieser Anzeige eine
verbotene Ausverkaufsankündigung
und entschied d er
am 10. Januar 1927 : Herr Verwalter H. Springer wird
in eine Busse von 30 Fr. verfällt. Er hat ausserdem die
umgangene Ausverkaufspatentgebühr
mit 40 Fr. nach-
zuzahlen. Der Entscheid ist wie folgt begründet: Im
Genossenschaftlichen Volksblatt )l erliess das Schuh-
geschäft des Konsumvereins ein Inserat mit nachste-
hendem
Wortlaut: Restpaare in diversen Artikeln, zu
billigen
Preisen 5 % Kassaskonto ; ferner machen wir
die Mitglieder darauf aUfmerksam, dass wir die Preise
unserer Schuhwaren den heutigen Tagespreisen ent-
sprechend redu: iert haben. Gemäss ständiger klein-
rätlicher Praxis werden alle Arten des Absatzes, bei wel-
chen das Publikum in den Glauben versetzt wird, es