oparures principales de notre rade. Or il s'agissait d'un
danger immediat puisque nous nous trouvions en presence
de demandes d'autorisations de
b:1tir dans une des
proprietes principales, la propritnte Bartholoni. Enfin,
nous avons entrevu
la possibilite de doter ainsi nos
environs d'une promenade
d'un seul tenant, s'etendant
depuis le parc Mon Repos jusqu'a l'Ariana, promenade
comme
il n'en existe pas de plus beIles a ma connaissance,
gr:1ce au tres grand developpement des terrains le Iong
du lac .
Bien que les motifs invoques en se plac;ant au point
de vue cantonal soient essentiellement d'ordre estheti-
que
et visent la protection d'un site repute, ces conside-
rations peuvent aussi entrer en ligne, d'apres Ia juris-
prudence
du Tribunal federal, pour la solution de la
question de l'utilite publique (RO 24 I p. 299, 34 I p.
221). Le recourant objecte
en vain que les parcelles deja
acquises ont une surface suffisante pour Ia construction
des
bätiments prevus. 11 ne s'agit pas simplement des
bätiments avec leurs degagements et voies d'acces,
mais encore de leurs situation
et entourage et, du point
;le vue genevois, de la conservation, dans la mesure
du possible, d'un paysage qui constitue un ornement
de
la ville. A cette fin, la communaute dispose du droit
d'expropriation tant qu'elle n'agit pas pour des motifs
autres que celui de
l'interet public -ce qui est hors de
question en l'espece, contrairement
au cas Perrin-
Charbonnier ,
invoque par les recourants (RO 31 I
p. 645),
Oll le Tribunal federal a declare incompatible
avec
la Constitution genevoise l'expropriation poursuivie
dans
un but purement pecuniaire.
Le recours doit donc
etre rejete sans qu'il y ait lieu
d'ordonner
un echange ulterieur d'ecritures ou un debat
oral.
Le Tribunal
IMiral prononce:
Le recours
est rejete.
Staatsverträge. N° 22.
VII. STAATSVERTRÄGE
TRAITl;:S INTERNATIONAUX
- Urteil vom 11. Februar 1927 i. S. Ma.thieu C9.vrois flls
gegen Bezirksgerichtspräsident Hinwil,
Gerichtsstandsvertrag mit Frankreich. Gerichtsstand des
Betreibungsortes für die Rückforderungsklage nach Art.
86 SchKG. Zulässigkeit des Arrestes für einen solchen An-
spruch gegenüber einem in Frankreich wohnhaften Fran-
zosen auch vor Erhebung der Klage. Formelle, betreibungs-
rechtliche Voraussetzungen für die Annahme einer besonderen
Rückforderung im Sinne der erwähnten Gesetzesbestimmung
im Gegensatz zu der gewöhnlichen Kondiktion einer
bezahlten Nichtschuld.
A. -Die Rekursbeklagte Weberei Bäretswil A.-G.
ist durch rechtskräftiges Urteil des Handelsgerichts des
Kantons Zürich vom 18. März 1926 verpflichtet worden,
an die Rekurrentin Firma Mathieu Cavrois fils in
Roubaix, Frankreich, gewisse Summen
in französischen
Franken
mit Verzugszinsen von bestimmten Daten an
und daneben zwei Beträge in Schweizerfranken zu be-
zahlen. Mit Zahlungsbefehl vom 7.
Juni 1926 hob die
Rekurrentin für die Urteilsbeträge gegen die Rekurs-
beklagte
an deren Sitz Bäretswil, Gerichtsbezirk Hinwil,
Betreibung
an und setzte sie am 1. Juli 1926 durch Zu-
stellung der Konkursandrohung fort. Gemäss Art. 67
Ziff. 3 SchKG wurden dabei die Forderungssummen,
soweit es sich
um franz. Franken handelte, in schweiz.
Währung umgerechnet. Als Umrechnungskurs wurde
derjenige des Tages der Anhebung der Betreibung -
16 Fr. 70 Cts. für 100 franz. Franken -zugrunde gelegt.
Am 29.
Juli 1926, nach gestelltem Konkursbegehren,
wollte die Rekursbeklagte dem Zürcher Anwalte der
Rekurrentin zwei Checks übergeben, den einen in schweiz.
152 Staatsrecht.
Franken für die beiden vom Handelsgericht in dieser
Währung zugesprochenen Beträge, den andern auf eine
Summe franz. Franken, die der im Urteil in solchen fest-
gestellten Schuld samt urteilsmässigen Verzugszinsen
entsprach.
Der Anwalt der Rekurrentin lehnte die An-
nahme ab, weil das Angebot nicht dem unbestritten
gebliebenen Zahlungsbefehl entspreche und die Rekurs-
beklagte Barzahlung zu leisten habe.
Um der Konkurs-
eröffnung zu entgehen, zahlte die Rekursbeklagte
am
30. Juli an das Betreibungsamt Bäretswil die im Zah-
lungsbefehl
und in der Konkursandrohung geforderten
Beträge in Schweizerfranken, behielt sich aber vor,
davon schweiz. Franken
2888,a Cts. als nicht geschuldet
von der Rekurrentin zurückzufordern. Der Konkurs-
richter schrieb hierauf
-das Konkursbegehren als durch
Zahlung der in Betreibung gesetzten Forderungen er-
ledigt ab.
Zur Sicherung des erwähnten Rückforderungsanspru-
ches erwirkte die Rekursbeklagte noch am Tage der
Zahlung,
30. Juli, vom Bezirksgerichtspräsidenten von
Hinwil Arrest auf einen Teilbetrag der beim Betreibungs-
amt Bäretswil liegenden Summe von 3000 Fr. Am 6.
August hob sie für die Arrestforderung von 2888 Fr.
a Cts. nebst 5% Zins seit 30. Juli 1926 gegen die Rekur-
rentin in Bäretswil Betreibung
an und machte auf er-
hobenen Rechtsvorschlag innert
Frist die Arrestaner-
kennungsklage nach Art.
278 SchKG beim Bezirks-
gericht Hinwil hängig. In der Folge
hat sie den Rück-
forderungsanspruch auch noch unabhängig
vom Arrest
durch Klage beim Friedensrichteramt Bäretswil und
Einreichung des friedensrichterlichen Weisungsscheines
beim Bezirksgericht Hinwil verfolgt.
Sie macht geltend,
dass sie der Rekurrentin nach dem handelsgerichtlichen
Urteil -abgesehen von zwei Forderungsposten
-nur
französische Franken geschuldet habe und sich daher
für die übrigen Posten
trotz der Umrechnung im Zahlungs-
befehl
und in der Konkursandrohung, die nur für das
Staatsverträge. No 22. 153
Zwangsvollstreckungsverfahren gelte, nach wie vor
durch Leistung einer entsprechenden Zahl französischer
Franken habe befreien können. Nach dem Kurse vom
29/30. Juli (12.25) wären hiezu schweiz. Fr. 8562,a Cts.
nötig gewesen.
Statt dessen habe sie auf Grund des
Zahlungsbefehls
und der Konkursandrohung, um den
Konkurs zu vermeiden, schweiz.
Fr. 11,451,60 Cts.,
also 2888 Fr.
a Cts. mehr aufwenden müssen. Diesen
Mehrbetrag habe
ihr die Rekurrentin nach Art. 86 SchKG,
weil nur infolge der Betreibung und ohne Schuldpflicht
geleistet, zurückzuerstatten.
Schon der Zahlungsbefehl
vom 6. August 1926 gab demgemäss als Forderungs-
grund
an: Rückforderung nach Art. 86 SchKG )).
B. -Mit dem vorliegenden staatsrechtlichen Rekurse
verlangt die
Firma Mathieu Cavrois fils die Aufhebung
des Arrestbefehls vom
30. Juli 1926 und der daran an-
schIiessenden Betreibung.
Sie behauptet, dass die Arrest-
legung
und folglich auch die darauf gestützte Betreibung
am
schweizerischEm Arrestorte gegen sie als in Frankreich
domizilierte französische
Firma den Gerichtsstands-
vertrag
mit Frankreich Art. 1 und 7 verletze.
C. -Der Bezirksgerichtspräsident von Hinwil hat
auf Gegenbemerkungen verzichtet. Die Rekursbeklagte
Weberei Bäretswil A.-G.
hat die Abweisung des Rekurses
beantragt.
Das Bundesgericht ziehl in Erwägung ,.,
- -Gemäss Art. 86 SchKG kann die hier vorge-
sehene Rückforderungsklage nach
Wahl des Klägers
am ordentlichen Gerichtsstande des Beklagten oder
am
Orte derjenigen Betreibung angehoben werden, in der
die zurückgeforderte Zahlung
stattfand. Schon im
Urteile
i. S. Chiron vom 17. Juli 1895 (BGE 21 II S. 717
insbes. 723
E. 6) hat das Bundesgericht ausgesprochen,
dass der letztere Gerichtsstand auch gegenüber einem
in Frankreich wohnhaften französischen Beklagten durch
den Staatsvertrag von 1869 nicht ausgeschlossen werde.
Hieran hat es seither in einem weiteren Urteile festge-
halten (ebenda 34 I S. 351, vgl. ferner zustimmend
JAEGER zu Art. 86 Nr. 11, BLUMENSTEIN Handbuch
S. 322). Massgebend war dabei die Erwägung, dass es
sich bei der streitigen Klage nicht sowohl
um einen
selbständigen, eigenem Antrieb des Klägers entsprin-
genden Rechtsverfolgungsakt handle, als
um ein mit
dem eigenartigen schweizerischen Betreibungssystem zu-
sammenhängendes Verteidigungsmittel des Schuldners
(Klägers) gegen eine vom Beklagten
im Vollstreckungs-
wege
an ihn erhobene Forderung; wegen dieser Kon-
nexität müsse es auch am Orte des vom Beklagten selbst
in der Schweiz angestrengten Vollstreckungsverfahrens
ausgeübt werden können. Dass Gegenstand der Klage
eine persönliche Ansprache bildet,
ist nicht übersehen,
aber aus dem erwähnten Grunde als unerheblich be-
trachtet worden. Der Gesichtspunkt der Konnexität
führt bekanntlich auch noch nach anderen Richtungen
z einer Abweichung von dem durch den Staatsvertrag
fur solche Ansprachen aufgestellten Wohnsitzgerichts-
stande : als Folge der Erhebung der Klage vor dem
schweizerischen Richter muss
der französische Kläger
sich
vor diesem auch auf 'Widerklagen selbst über per-
sönliche Ansprachen einlassen, wenn zwischen
Haupt-
und Widerklage der erforderliche sachliche Zusammen-
hang besteht (BGE 34 I S . .772 ff. mit Zitaten). Es be-
steht umsoweniger Anlass, auf die daraus für Klagen
nach Art. 86 SchKG gezogene Folgerung zurückzu-
kommen, als die Rekurrentin nicht vermocht
hat
dagegen Einwendungen zu erheben, die nicht scho
in den früheren Urteilen geprüft und als nicht schlüssig
befunden worden wären.
2. -
Zur Abweisung der Beschwerde wegen Ver-
letzung des Staatsvertrages wird es freilich nicht ge-
nügen können, dass die
im Streite liegende Klage vom
Kläger als eine solche nach jener Gesetzesvorschrift
bezeichnet wird.
Es müssen auch die besonderen for-
Staatsverträge. No 22. 155
meIlen, betreibungsrechtlichen Voraussetzungen vor-
liegen, durch die sich der hier geordnete Rückforderungs-
anspruch
von einer gewöhnlichen Kondiktion unter-
scheidet. Art. 86 SchKG soll den Schuldner gegen die
Nachteile schützen, die sich daraus ergeben, dass
er
wegen Unterlassung des Rechtsvorschlages oder Be-
seitigung desselben
im summarischen Rechtsöffnungs-
verfahren
Zahlung für eine Forderung leisten musste,
ohne dass deren Bestand zuvor durch ein
im ordentlichen
Verfahren ergangenes richterliches
Urteil rechtskräftig
festgestellt gewesen wäre. Die Rückforderungsklage
im
Sinne dieser Bestimmung ist danach dann ausgeschlossen,
wenn sie in Wirklichkeit umgekehrt dazu dienen soll,
die Richtigkeit eines solchen den
Bestand der Forderung
anerkennenden
Urteils anzufechten, gestützt auf das
die Betreibung angehoben worden war. Denn alsdann
hat eben der Kläger nicht mehr wegen des Zwanges
bezahlt, der auf ihn durch einen unbestrittenen' oder
im Wege
der Rechtsöffnung vollstreckbar erklärten
Zahlungsbefehl ausgeübt worden wäre, sondern auf
Grund des im ordentlichen Forderungsprozesse erlassenen
rechtskräftigen
Urteils, das im Betreibungsverfahren
nicht
mehr in Frage gestellt werden konnte und auch
einer eventuellen Rückforderung
der Zahlung gegenüber
die Einrede der abgeurteilten Sache begründen würde.
Eine Klage nach Art. 86 SchKG
ist infolgedessen nur
insoweit noch denkbar, als sie sich auf sei t Erlass
des
Urteils eingetretene neue Tatsachen stützt, durch
die nach
Behauptung des Klägers die urteilsmässige
Schuld untergegangen wäre (BGE
31. II S. 158 ff.,
insbes. Erw. 6), oder
aber auf die Behauptung, die Be-
treibung habe sich
auf mehr bezogen, als nach dem Urteil
geschuldet war.
Im vorliegenden Falle will aber die Rekursbeklagte
auch
mit der Rückforderungsklage nicht auf das Urteil
des zürcherischen Handelsgerichts vom 18. März 1926
zurückkommen.
Ihr Standpunkt ist vielmehr der, dass
sie infolge der Umrechnung der Urteilssummen in
schweizerische Franken zu einem bestimmten Kurse
im Zahlungsbefehl
und in der Konkursandrohung mehr
bezahlt habe, als wozu das Handelsgericht sie verurteilt
hatte. Sie zieht also die Rechtskraft des Urteils nicht
in Frage, sondern möchte sie im Gegenteil gegenüber
der (angeblich) über das Urteil hinausgreifenden nach-
folgenden Betreibung der Rekurrentin
zur Geltung
bringen.
So begründet ist aber die besonnere Rncl?or?e
rung nach Art. 86 SchKG formell möglIch, weIl SIe SIch
auf einen durch den unbestrittenen Zahlungsbefehl
und nicht durch richterliches Urteil ausgeübten Zwang
stützt, und daher auch der besondere Gerichtsstand des
Art. 86 für die Klage gegeben. Ob die Rekursbeklagte
nicht allenfalls der Konkurseröffnung auch
auf andere
Weise hätte entgehen können, indem sie auf die Weige-
rung des Vertreters der Rekurrentin
Zahlung in fran-
zösischen
Franken anzunehmen, den vom Handels-
gericht in solchen zugesprochenen Betrag hinterlegt
und
unter Berufung hierauf zuerst die Einstellung der
Betreibung nach Art. 85 bezw. die Abweisung des Kon-
kursbegehrens nach Art. 172
Ziff. 3 SchKG zu erwirken
versucht
hätte (Blätter f. zürch. Rechtsprechg. 19.
Nr. 221),
ist unerheblich. Für den prozessualen Tat-
bestand der Klage nach Art. 86 genügt es, dass die
Zahlung in einer BetreibunE gegen den Kläger nach
vorausgegangenem vollstreckbar gewordenen
Zahlungs-
befehle geleistet worden ist und die Rückforderung sich
gegen die Folgen der Unterlassung des Rechtsvorschlages
oder der Rechtsöffnung, nicht etwa gegen ein den Be-
stand der bezahlten Forderung feststellendes richter-
liches Urteil richtet. Eine weitere formale Voraussetzung
wird vom Gesetze nicht aufgestellt.
3. -
Sobald der zürcherische Richter zur Beurteilung
der Klage
trotz des Gerichtsstandsvertrages von 1869
zuständig ist, konnte aber zur Sicherung der Klageforde-
rung in der
Schweiz auch ein Arrest ausgewirkt werden.
Staatsverträge. N0 22.
Der schweizerisch-französische Gerichtsstandsvertrag
enthält keine Bestimmung, welche den Arrest unter
Angehörigen der bei den Vertragsstaaten ausdrücklich
und besonders verbieten würde. Die Unzulässigkeit der
Arrestlegung
kann deshalb nur aus den im Vertrage
aufgestellten Vorschriften über den Gerichtsstand für die
Forderungsklage selbst hergeleitet
werden; durch die
Zulassung des Arrestes darf der französische Schuldner
nicht gezwungen werden, sich gegen die arrestgesicherte
Forderung in der
Schweiz. ausserhalb des Gebietes des
ihm durch den Staatsvertrag gewährleisteten Richters
zu verteidigen. Von diesem Gesichtspunkte aus
hat denn
auch das Bundesgericht Arreste, die lediglich noch der
Vollstreckung einer bereits durch Urteil des zuständigen
Richters anerkannten Forderung dienen,
stets als zu-
lässig erklärt. Das nämliche muss, wie in dem Urteil
i. S. Reboul vom 12. Oktober 1923 (BGE 49 I S. 546)
ausgesprochen worden ist, auch dann gelten, wenn zwar
ein solches
Urteil noch nicht vorliegt, der Arrestschuldner
aber für die Klage auf Feststellung der arrestgesicherten
Forderung ohnehin der schweizerischen Gerichtsbarkeit
unterworfen
ist und der staatsvertragliche Gerichtsstand
deshalb durch die Arrestlegung nicht verschoben wird.
Wenn der erwähnte Entscheid
zur Begründung der
getroffenen Lösung auch auf die Rechtshängigkeit der
Forderung vor einem schweizerischen Gerichte schon
vor der Arrestlegung Bezug nahm, so geschah dies ledig-
lich deshalb, weil es sich um einen durch Widerklage
gegenüber einer Hauptklage des Arrestschuldners geltend
gemachten persönlichen Anspruch handelte, sodass der
schweizerische Gerichtsstand dafür
nur durch die
Hängigkeit dieser Hauptklage
und die Geltendmachung
ihr gegenüber oder aber durch die vorbehaltlose Ein-
lassung des Beklagten darauf in dem betreffenden
Ver-
fahren begründet sein konnte. Es sollte damit nicht etwa
die Erhebung
der Klage vor der Arrestlegung als Vor-
aussetzung der letzteren überhaupt
erklärt werden,
wofür nach dem Gesichtspunkte, der allein den Arrest-
schlag gegenüber Franzosen
in der Schweiz unstatthaft
machen kann, ein stichhaltiger Grund fehlen würde.
Dies zeigt übrigens schon der Schlussatz der
Urteils-
erwägungen, wo als Folgerung aus dem Voranstehenden
ausgeführt
wurde: Die Gerichtsbarkeit des schweize-
rischen Rechtes inbezug
auf den Anspruch selbst zieht
aber, solange der Staatsvertrag keinen anderen Grund-
satz aufstellt und eine Beschränkung der Arrestlegung
nur aus der Gerichtsstandsvorschrift des Art. 1 für die
Geltendmachung des Anspruchs
an sich folgt, ohne
weiteres auch das
Recht der schweizerischen Behörden
zur Anordnung derjenigen vorsorglichen Massnahmen
nach sich, welche die inländische Gesetzgebung zur
Sicherung der künftigen Realisierung eines die Forde-
rungsklage gutheissenden
Urteils vorsieht. Es kommt
deshalb nichts darauf an, dass der heute in Frage stehende
Arrest erwirkt wurde, bevor die Forderungsklage an-
hängig gemacht war. Massgebend
ist einzig, dass es sich
um einen Anspruch handelt, zu dessen Beurteilung
trotz des Staatsvertrages der schweizerische Richter
zweifellos auch ohne Arrest zuständig ist.
4. -
In der Replik wünscht die Rekurrentin, es möchte
sich das Bundesgericht eventuell auch darüber aus-
sprechen,
ob die Rekursbeklagte den hängigen Prozess
als
Arrestprosequierungsproness nach Art. 278 SchKG
führen könne ll, damit darüber nicht nachträglich
Schwierigkeiten entstehen. Doch
steht dies ausser Zweifel.
Nach Art. 278
SchKG muss der Arrestgläubiger im Falle
des Rechtsvorschlages gegen die Arrestbetreibung innert
Frist im Sinne dieser Vorschrift klagen, wenn nicht der
Arrest dahinfallen soll. Die Möglichkeit, den Rückforde-
rungsanspruch nach Art. 86
SchKG in diesem Verfahren
zu verfolgen,
kann demnach nicht verneint werden,
ohne den Arrest für solche Ansprachen überhaupt aus-
zuschliessen, wofür der Staatsvertrag keinen Anhalt
bietet. Welchen Einfluss andererseits die Hängigkeit des
Staatsverträge. N° 22. 159
Arrestanerkennungsprozesses auf die daneben von der
Rekursbeklagten
im Oktober 1926 noch hängig gemachte
snlbständige Forderungsklage ausübe, ist in erster Linie
e e Frage des kantonalen Prozessrechts. Sie wird zu-
nnchst von den kantonalen Gerichten zu lösen sein.
ur das Bundesgericht besteht weder ein Anlass noch
dIe prozessuale Möglichkeit, heute schon dazu Stellung
zu nehmen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Der Rekurs wird abgewiesen.