MSchG.
OG ..
OR ..
PatG ..
PfStV
PGB.
PolStrG(B)
PostG
...
SchKG.
StrG(B)
.
StrPO .
StrV.
URG ..
VVG ..
VZEG.
VZG ...
ZGB.
ZPO.
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CF ..
CO ...
CP.
Cpc .
Cpp .. .
LCA .. .
LF
...
LP ...
OJF
ORI .
CC . .
co ..... .
Cpc .
Cpp . .
LF ..
LEF.
OGF .....
Bundesgesetz betr. oon Schutz der Fabrik-und liande1s
marken, ete., vom 26. September 1890.
Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtsptlege,
vom 22. März 1893, 6. Oktober 19B und . Juni 1921.
Bundesgesetz über das Obligationenrecht, v. 30. März 19B.
Bundesgesetz betr. die Erfindungspatente, v. 2 ' Juni i907.
Verordnung betr. Ergänzung und Abänderung der Be-
stimmungen des Schuldbetreibungs und Konkursge-
setzes betr. den Nachlassvertrag, vom 27. Oktober 9i7.
Privatrechtliches Gesetzbuch.
Polizei-Strafgesetz (buch).
Bundesgesetz über das
Postwesen, vom 5. April 19iG.
Bundesgesetz über Schuldbetreibung u. Konkurs, vom
29. April 1889.
Strafgesetz (buch).
Strafprozessordnung.
Strafverfahren.
Bundesgesetz
betr. das Urheberrecht an Werken der Lite-
ratur und Kunst, vom 7. Dezember 1922.
Bundesgesetz über d. Versicherungsvertrag, v. 2. April 1908.
Bundesgesetz über Verpfändung und Zwangsliquidation
von Eisenbahn-
und Schiffahrtsunternehmungen, vom
25. September J.9J.7.
Verordnung über die Zwangsverwertung von Grund-
stücken, vom
23. April 1920. .
Zivilgesetzbuch.
Zivilprozessordnung.
B. Abreviations franQatses.
Code civil.
Constitution
federale.
Code des obligations.
Code penal.
Code de procMure civile.
Code de procMure penale.
Loi fMerale Bur le c6ntrat d'assurance.
Loi federale.
Loi fMerale sur la poursuite pour deltes et la faillite.
Organisation judiciaire federale.
Ordonnance
sur la realisation forcee des immeubles.
C.
Abbreviazioni italiane.
Codice civile svizzero.
Codice delle obbligazioni.
Codice
di procedura civile.
Codice di procedura penale.
Legge federale.
Legge
esecuzioni e fallimenti.
Organizzazione gindiziaria federale.
A. STAATSRECHT -DROIT PUBLIC
- GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ
(RECHTSVERWEIGERUNG)
EGALlTE DEVANT LA LOI
(DENI DE JUSTICE)
- Urteil vom as. Februar 19a7 i. S. Itonsumgenossenschaft
Derendingen gegen Einwohnergemeinde Derendingen.
Verfolgt ein Konsumverein den Zweck, in seinen Ver-
kaufsläden nicht nur an seine Mitglieder, sondern an jeder-
mann Varen abzugeben, so ist es Willkür, wenn der den
Käufern nach dem System der sog. Einkaufskarte zurück-
vergütete Rabattbetrag bei der Bestimmung des steuer-
pflichtigen Reinertrages der Genossenschaft nicht zu ihren
Betriebsausgaben oder Geschäftsunkosten gerechnet wird.
A. -Die rekurrierende Konsumgenossenschaft be-
treibt in Derendingen und andem Orten Verkaufsläden,
in denen sie an jedermann, nicht bloss
an ihre Mitglieder,
Waren abgibt.
Jeder Käufer erhält dabei eine sog. Ein-
kaufskarte. worauf der für die Waren bezahlte
Preis
abgestempelt wird. Sind alle hiefür vorgesehenen Felder
durch einen Stempelaufdruck ausgefüllt, wodurch fest-
gestellt wird, .dass der Käufer für 50 Fr. Waren bezogen
hat, so werden ihm 6% hievon, also 3 Fr. ausbezahlt.
Nach der Betriebsrechnung für das Geschäftsjahr 1924/25,
worin diese Zahlungen als Unkosten erscheinen,
hat die
Rekurrentin einen
Überschuss von 9580 Fr. 66 Cts.
erzielt. Die Steuerkommission der Gemeinde Deren-
dingen setzte für die Gemeindesteuer in Beziehung
auf
das Jahr 1925 das Vermögen der Rekurrentin auf 70,177
Fr. und ihr Einkommen auf 19,100 Fr. fest. Der
AS 53 I 1927
2 Staatsrecht.
Verband der schweizerischen Konsumvereine, der den
Geschäftsbetrieb der Rekurrentin leitet, führte hie-
gegen Beschwerde, wobei er sich bereit erklärte, ein
Einkommen von
9580 Fr. 66 Cts. zu versteuern. Die
Oberrekurskommission des Kantons Solothurn
ent-
schied hierüber am 28. Juli 1926 : I. Die Vermögens-
taxation wird gestrichen. H. Das in der Gemeinde
Derendingen steuerpflichtige Einkommen wird
auf
13,477 Fr. festgesetzt, wozu allfällige in Derendingen
bezahlte Steuern hinzugerechnet werden müssen.
Ill.
Der Rekurrentin wird eine Entscheidgebühr von 20 Fr.
auferlegt. Aus der Begründung ist folgendes hervor-
zuheben: Als solcher (steuerbarer Reingewinn)
ist zunächst der bilanzmässige Reingewinn von 9508 Fr.
66 Cts. (richtig 9580 Fr. 66 Cts.) einzustellen, wozu
noch allfällige im Geschäftsjahr
1924-25 bezahlte eidg.
und kantonale Steuern, (nicht aber Gemeindesteuern),
hinzuzurechnen sind. Ferner gehört
zum steuerbaren
Reingewinn der von der Rekurrentin
an ihre Kunden
ausbezahlte Barskonto in der Höhe von 19,565 Fr.,
mag er
nun als gewöhnliche Rückvergütung oder als
zum voraus garantierter
Rabatt unter die Kunden ver-
teilt werden. Diese Besteuerung-des Barskontos wider-
spricht weder dem Steuerreglement der E.-G. Derendingen,
noch dem Staatssteuergesetz. Ebensowenig bedingt diese
Auffassung eine ungleiche Behandlung der Konsum-
vereine gegenüber den Rabattvereinen. Seit jeher haben
die Konsumvereine die Besteuerung des
Rabattes beim
Bundesgericht angefochten; alle diese staatsrechtlichen
Beschwerden sind jedoch abgewiesen worden (vgl.
BGE
v. 11. Okt. 1899 i. S. Konsumverein Baden gegen Aargau,
AS Bd. 25 I S. 487 ff.; BGE v. 27. Juni 1901 i. S. Konsum-
verein
Chur gegen Graubünden, AS Bd. 27 I S. 151 ff;
BGE v. 3. Februar 1919 i. S. Elektrizitätswerke Davos
A.-G. gegen Kleinen
Rat Graubünden, AS Bd. 45 I
S. 1, sowie Entscheide vom 17. März 1919 i. S. Konsum-
verein Altdorf
und Konsumverein Erstfeld gegen Uri).
Hierauf suchten sich die Konsumvereine
der Besteuerung
I
Gleiehheit vor dem Gesetz. N° 1. 3
der Rückvergütungen dadurch zu entziehen, dass sie
deren Auszahlung im vorneherein. z. B. durch Generalver-
sammlungsbeschluss, zusicherten. Allein auch diese Ver-
suche mussten
an dem im Wesen des Konsumvereins
selbst begründeten Umstand scheitern, dass die Rück-
vergütung gleich der Dividende des Aktionärs oder
Genossenschafters sich als aus der Beteiligung eines
Mitgliedes beim Verein hervorgehender,
damit bezweckter
und ihr angepasster Gewinn betrachten lässt. In diesem
Sinne hat das Bundesgericht schon wiederholt Be-
schwerden
von Konsumvereinen abgewiesen, die sich
auf den Umstand stützten, dass die Rückvergütungen
im vorneherein zugesichert worden wären (BGE vom
22. April 1904 i. S. Konsumverein Chur gegen Kleinen
Rat Graubünden, AS Bd. 30 I S. 250 ff. und Entscheid
v.
20. Mai 1922 i. S. Konsumverein Erstfeld gegen Uri).
In einem weitern Entscheid vom 19. Juli 1922 i. S. Kon-
sumverein Davos
und Umgebung gegen Graubünden
(AS Bd. 48 I S. 139 ff.) hat das Bundesgericht zu dem
eben genannten Einwand wie folgt
Stellung genommen:
......
Da das Steuerrecht des Kantons Solothurn keine
Privilegiemng des Skontos der Konsumvereine kennt,
so besteht keine Veranlassung, die vom Bundesgericht ein-
geschlagene
Praxis zu verlassen. Es ergibt sich also
folgende Einkommensberechnung :
Reingewinn
Skonto
Pro 1924/25 bezahlte Kriegs-und
Fr. 9,508.66
19,565.-
Staatssteuern
- --- :- - -:0;:--;'-';
Steuerbarer Reingewinn Fr. 29,073.66
Der Gemeinde Derendingen muss ein Präzipuum von
20% zugesprochen werden vom steuerbaren Reingewinn
per
29,074 Fr. somit 5815 Fr. Vom Rest per 23,259 Fr.
erhält die Gemeinde Derendingen 32,94 % 7662 Fr.
Es ergibt sich also ein in der Gemeinde Derendingen
steuerbares Einkommen von
13,477 Fr., wozu noch all-
fällig in Derendingen bezahlte Gemeindesteuern hinzu-
gerechnet werden müssen.
B. -Gegen diesen ihm am 20. Oktober 1926 zuge-
stellten Entscheid, soweit
er sich auf die Einkommen-
steuer bezieht,
hat der Verband schweizerischer Konsum-
vereine namens der Konsumgenossenschaft Derendingen
am 11. November 1926 die staatsrechtliche Beschwerde
an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag auf Auf-
hebung.
Es wird geltend gemacht: Infolge von Misswirtschaft
habe die Rekurrentin ihre ganze Verwaltung
an den
Verband schweizerischer Konsumvereine solange über-
tragen, bis sie die Darlehensbeträge. die sie von diesem
erhalten habe, zurückzahlen könne
und wolle. Um die
zur Abzahlung der Schulden erforderlichen Betriebs-
überschüsse zu erzielen, habe der
Verband sich ent-
schlossen,
an jedermann Waren zu verkaufen und dabei
vom System der Einkäufskarte Gebrauch zu machen.
Der Ertrag könne nach den vorliegenden Umständen
nicht zu Rückvergütungen
an die Mitglieder verwendet
werden; andrerseits hätte ein Verkauf ohne Gewährung
von solchen Vergütungen,
.Skonto oder Rabatt, da die
Käufer nun einmal an den meisten Orten der Schweiz
hieran gewöhnt seien, den zu einer normalen Rentabilität
erforderlichen Umsatz nicht gesichert. Demgemäss bil-
deten die
an die Inhaber von EInkaufskarten bezahlten
Rückvergütungen zur Erhöhung des Umsatzes erforder-
liche Geschäftsunkosten, die in keiner Weise vom Rein-
ertrag abhingen. Die
Berufl.lng auf die verschiedenen
Urteile des Bundesgerichts sei willkürlich,
da diese auf
einem wesentlich andern Tatbestand beruhten. Es
stehe fest, dass der von der Reknrrentin Mitgliedern
und Nichtmitgliedern zugesicherte Skonto eine gegen-
über allen ihren
Kunden bestehende Schuld sei, worüber
sich die Oberrekurskommission ohne jegliche Begrün-
dung hinwegsetze. Das bilde Willkür
und eine Ver-
weigerung des rechtlichen Gehörs. Es liege auch eine
Verletzung der Gleichheit
vor dem Gesetze vor, da im
Kanton Solothurn die von andern Händlern oder den
Gleichheit vor dem Gesetz. N0 1.
Rabattvereinen ausbezahlten Rabattbeträge als Ge-
schäftsunkosten behandelt würden.
C. -Die Oberrekurskommission hat Abweisung der
Beschwerde beantragt und zur Begründung ausge-
führt: Ein Genossenschaftskapital ist nach der Bilanz
per 30.
Juni 1925 (bei der Rekurrentin) nicht vorhanden;
die Mitgliedschaft ist somit nicht an den Besitz von
Genossenschaftsanteilscheinen geknüpft, wie dies übrigens
bei einer grossen Anzahl von Konsum-
und andern
Genossenschaften der
Fall ist. Im weitern bestehen
keine von den Genossenschaftern bestellte Verwaltungs-
organe ; denn alle Rechte
und Pflichten, die gesetzes-
und statutengernäss sonst den Verwaltungsorganen der
Genossenschaft obliegen,
hat die Treuhandabteilung des
Verbandes Schweizerischer Konsumvereine in Basel
übernommen
und zwar ohne dass der Konsumgenossen-
schaft Derendingen
überhaupt nur Rechnung abgelegt
zu werden braucht. Die Mitgliedschaft kann sich somit
auch nicht
in der sonst üblichen Mitwirkung bei der
Bestellung der Genossenschaftsorgane äussern. Müssen
bei dieser Sachlage nicht vielmehr alle diejenigen als
Mitglieder gelten, welche eine Einkaufskarte erwerben
und damit ihren Willen bekunden, an der Verwirk-
lichung des Genossenschaftszweckes mitzuwirken, näm-
lich durch Zusammenschluss
der Konsumenten billige
Waren einzukaufen und am Reingewinn der Genossen-
schaft durch Empfang der Rückvergütung
teil zu
haben ? Geht beim Eintritt in irgend eine Konsum-
genossenschaft der Wille der Eintretenden nicht über-
haupt in erster Linie dahin, billige Waren und Anspruch
auf Rückvergütung zu erlangen und keineswegs dahin,
allfällige weitere Mitgliedschaftsrechte, wie Teilnahme
und Stimmrecht
an der Generalversammlung, auszu-
üben ?
Sicher trifft dies bei der Beschwerdeführerin zu :
denn dieselbe
kann bei ihrer heutigen finanziellen Lage
gar nicht daran denken,
Mitglieder mit Anteilscheinen
zu gewinnen und sie hat ein sehr geringes Interesse an
der grössern oder geringern Zahl von stimmberechtigten
Genossenschaftern, deshalb verzichtet sie sogar
auf das
anderswo übliche Eintrittsgeld
von 2 Fr. Es dürfte somit
gegenwärtig schlechthin ausgeschlossen sein, auf andere
Weise Genossenschafter zu werden, als durch den Erwerb
einer Einkaufskarte ; denn wer soll bei der Ausschaltung
aller Genossenschaftsorgane über die Aufnahme neuer
Mitglieder entscheiden ? Vom Gesichtspunkte des
Obli-
gationenrechts aus betrachtet, gibt es demnach über-
haupt keine Mitglieder mehr, wirtschaftlich betrachtet
sind aber alle diejenigen Genossenschafter, welche am
genossenschaftlichen Warenumsatz beteiligt sind. Beim
zu starken Abstellen auf zivilrechtliehe Momente Hesse
sich sogar die Frage erörtern, ob überhaupt nQch eine
Genossenschaft vorhanden sei oder ob nicht vielmehr
für den Verband schweizerischer Konsumvereine für
seine geschäftliche Niederlassung in Derendingen Steuer-
domizil entstanden ist.
Der Genossenschaftszweck hat
durch die Ausschaltung der Genossenschafter von der
Geschäftsleitung keine Änderung erfahren. Nach wie
vor wird bezweckt, durch die Ausschaltung des Detail-
listengewinnes billige
Waren zu verschaffen und jeden
über einen bescheidenen, für
. Reservestellungen not-
wendigen Gewinn hinausgehenden Reinertrag den Käu-
fern, welche durch ihren Warenbezug wesentlich zu
der Erzielung des Reingewinnes beigetragen haben, zu-
kommen zu lassen, also
eine Art Gewinnbeteiligung der
am genossenschaftlichen Warenumsatz Teilnehmenden.
Aller Gewinn den Käufern, das
ist einer der Genossen-
schaftszwecke
und um dessen Verwirklichung augen-
fällig
in Erscheinung treten zu lassen, muss ein Rein-
gewinn erreicht werden, der in Form der Rückver-
gütung oder des
Rabattes an diejenigen, welche ihn
zusammengetragen haben, zurückfliesst. Darin liegt
der fundamentale Unterschied zwischen dem
Rabatt
oder der Rückvergütung der Genossenschaft und dem
Rabatt des Einzelkaufmannes. Dieser erstrebt seinen
Gleichheit vor dem Gesetz. N0 1.
Reingewinn nicht zu dem Zwecke, um ihn in Form von
Rückvergütung wieder seinen Kunden zukommen zu
lassen oder, was dasselbe ist, zum voraus
in bestimmter
Höhe zuzusichern,
er will keine Gewinnbeteiligung seiner
Kundschaft, sondern
er erstrebt seinen Reingewinn aus-
schliesslich für eigene, persönliche Zwecke und um diesen
persönlichen Reingewinn durch vermehrten Umsatz zu
erhöhen, greift
er zum Mittel des Rabattes. )
D. -Der Gemeinderat und die Steuerkommission
der Einwohnergemeinde Derendingen haben sich dem
Antrag der Oberrekurskommission angeschlossen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Nach 2 II litt. e des bis zum 1. Januar 1926 geltenden
Steuerreglements der Einwohnergemeinde Derendingen
gilt als Einkommen der aus einem Handelsgeschäft
resultierende Reinertrag, worunter im allgemeinen der
Betrag zu verstehen ist, der übrig bleibt, wenn von den
Betriebseinnahmen die Betriebsausgaben oder -aufwen-
dungen abgezogen werden (vgl. auch
12 des neuen
Steuerreglementes vom
Jahre 1926, das ähnlich den
geldwerten
Ertrag der Unternehmung nach Abrechnung
der Geschäftsunkosten als steuerbares Einkommen
bezeichnet, ferner
BGE 36 I S. 213, 40 I S. 157, Entscheid
des BG
i. S. A.-G. Elektrizitäts-und Gaswerke Davos
gegen Graubünden vom 26. November 1926).
Der von der
Rekurrentin den Inhabern von Einkaufskarten als
Rabatt
oder Skonto zurückbezahlte Betrag gehört demnach,
wie auch die Oberrekurskommission annimmt,
nur
dann zn ihrem steuerpflichtigen Einkommen, wenn es
sich dabei
um eine Verteilung oder Verwendung des
sich aus der erwähnten Rechnung ergebenden Reiner-
trages, nicht
um zu dessen Erzielung dienende Betriebs-
ausgaben oder Geschäftsunkosten handelt.
Es steht
fest, dass die Inhaber von Einkaufskarten einen -vor
der Ausfüllung bedingten -Anspruch gegen die Rekur-
rentin
auf Auszahlung des entsprechenden Rabattbe-
Staatsreeht.
trages haben, der rechtlich nicht vom Ergebnis der
Gewinn-und Verlustrechnung
abhängig ist. Nun hat
sich das BundesgeriCht freilich auf den Standpunkt
gestellt
y
dass wenn ein Konsumverein seinen Mit gl i e -
der n einen solchen Rabatt auszahlt, das sich ohne
Rücksicht darauf, ob der Rabattanspruch rechtlich
vom Geschäftsergebnis abhängt, als eine Verteilung
des Reinertrages auffassen lasse, soweit dadurch keine
Vermögensverminderung eintrete (vgl.
BGE 48 I S. 146
und Entscheid
i. S. Konsumverein Arbon gegen Thurgau
vom
22. September 1922). Es liess sich dabei von der
Erwägung leiten, dass die durch den
Rabatt eintre-
tende Preisreduktion gerade die Erfüllung des End-
zweckes eines solchen
Vereines und der Beteiligung der
Mitglieder bildet und dass die
Rabattiahlung an diese,
wenn sie auch rechtlich vom Geschäftsergebnis unab-
hängig ist, doch normalerweise
unter der Voraussetzung,
dass dieses Ergebnis sie erlaube und das Risiko eines
Verlustes unerheblich sei, zugesichert werde. Wenn
aber ein Konsumverein den Warenverkauf nicht aus-
schliesslich auf die Mitglieder beschränkt oder nicht
bloss den
Zweck, diese mit Waren zu versorgen, verfolgt,
sondern seine Verkaufsläden bestimmungsgemäss all-
gemein dem Publikum offen stehen, so
hat eine allen
Käufern ohne Unterschied gewährte und beim Kaufe
verbindlich zugesicherte Rabattzahlung ganz offenbar
die
Natur einer Leistung des Verkäufers aus dem Kauf-
vertrag; sie bildet die Erfüllung einer dadurch über-
nommenen Verpflichtung zur Rückzahlung eines Teiles
des Kaufpreises. Es
ist dann nicht mehr möglich, sie
als eine Leistung aus dem Gemeinschafts-oder Mitglied-
schaftsverhältnis, als die -eventuell antizipierte -
Befriedigung des Anspruchs auf den Anteil
am Ge-
schäftsgewinn aufzufassen. Es kann keine Rede davon
sein, in einem
Fall wie dem. vorliegenden alle Käufer
zivilrechtlieh oder wenigstens wirtschaftlich als Mit-
glieder der Genossenschaft zu betrachten. Nach Art.
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 1.
683 OR ist für eine solche Mitgliedschaft eine schrift-
liche Erklärung erforderlich.
So dann berechtigt die
von der Rekurrentin abgegebene Einkaufskarte nicht
zur
Stimmabgabe an der Generalversammlung und damit
zur Mitwirkung bei der
Verfügung über das Genossen-
schaftsvermögen
und verleiht dem Inhaber kein Recht
an diesem oder am Geschäftsgewinn, so dass er auch
nicht wirtschaftlich einem Mitgliede gleichsteht.
Zudem
legt sie ihm keine mit der Mitgliedschaft bei einem Kon-
sumverein gewöhnlich verbundenen Pflichten auf, wie
z. B. diejenige, durch den Warenbezug zur Erreichung
des Zweckes der Genossenschaft mitzuwirken. Hieran
kann auch der Umstand nichts ändern, dass die Rekur-
rentin zur Zeit kein Reinvermögen besitzt
und die
Geschäftsleitung dem
Verband schweizerischer Kon-
sumvereine übertragen hat.
Obwohl kein Reinvermöge.n
da ist, so sind doch Aktiven vorhanden, die der
Ver-
fügung der Generalversammlung oder des genannten
Verbandes unterstehen, und selbst wenn, wie die Ober-
rekurskommission behauptet, wirtschaftlich dieser Ver-
band an Stelle der Rekurrentin getreten wäre, so folgte
hieraus keineswegs, dass alle Käufer als seine Mitglieder
und
damit di Rabattzahlungen als Verteilung des
Reinertrages
unter die Mitglieder angesehen werden
könnten.
Wenn sodann die Oberrekurskommission noch geltend
machen will, es gehöre zum
Zweck der rekurrierenden
Genossenschaft, allen Käufern, auch aussenstehenden
Dritten, einen Teil ihres Gewinnes zuzuwenden, ihre
Rabattzahlung bilde daher eine solche Verwendung des
Reinertrages, so
tut sie damit den Tatsachen Gewalt
an. Diese
Zahlung könnte dann allenfalls so aufgefasst
werden, wenn sie sich als die Erfüllung eines
Schenkungs-
versprechens darstellte. Dass das zutreffe, behauptet
aber die Oberrekurskommission selbst
mit Recht nicht.
Sie gibt zu, dass es sich dabei um eine Gegenleistung
für den der Rekurrentin durch den
Verkauf ihrer Waren
10 Staatsrecht.
verschafften Vorteil handelt. Das Rabattzahlungsver-
sprechen muss als Bestandteil des von der Rekmnmtin
mit dem Warenkäufer abgeschlossenen Kaufvertrages
gelten, als
Zusicherung einer Gegenleistung der Ver-
käuferin, die unmittelbar den
Zweck hat, den Abschluss
dieses Vertrages
und dessen pünktliche Erfüllung zu
erreichen. Daraus folgt ohne weiteres mit zwingender
Notwendigkeit, dass der bezahlte
Rabattbetrag als zur
Erzielung des Geschäftsertrages dienende Betriebsaus-
gabe, als Teil der Geschäftsunkosten anzusehen ist.
Der Entscheid der Oberrekurskommission über das
steuerpflichtige Einkommen der Rekurrentin erscheint
daher als willkürlich.
Freilich
hat das Bundesgericht beim Entscheid i. S.
Seifenfabrik Sunlight gegen Solothurn vom 15. März 1911
(BGE 37 I S. 16 keine Willkür darin gefunden, dass
Beträge, die diese Fabrik ihren Kunden zum Zweck der
Ertragserzielung zurückvergütete, nicht als das steuer-
pflichtige Einkommen vermindernde Unkosten be-
trachtet wurden. Allein hiebei handelte es sich, wie das
Bundesgericht feststellte,
um Schenkungen und nicht
um die Erfüllung einer aus den Kaufverträgen hervor-
gehenden Verpflichtung.
Sodannstützte sich das Bundes-
gericht dabei
auf die für dies t a a t I ich e Besteue-
rung aufgestellte Vorschrift des
13 der Vollziehungs-
verordnung zum kant. Steu.ergesetz, die als Geschäfts-
unkosten die für die Gewinnung des Einkommens
n
ö t i gen Unkosten bezeichnet. Die Oberrekurs-
kommission
hat nicht etwa mit Rücksicht auf diese
besondere Begriffsbestimmung mangels des erforderlichen
Kausalzusammenhanges
mit dem Ertrag den von der
Rekurrentin ihren Kunden ausbezahlten
Rabattbe-
trägen die rechtliche Natur von Geschäftsunkosten nicht
zuerkannt, sondern sie
gibt im Gegenteil ohne weiteres
zu, dass im allgemeinen die von andern Händlern ihren
Kunden
beim Verkauf zugesicherten Rabattbeträge
als
zur Ertragserzielung dienende Unkosten zu betrachten
Gleichheit vor dem Gesetz. No 1.
sind, obwohl diese nicht in engerm oder anderm Zu-
sammenhang mit dem Ertrag stehen als die von der
Rekurrentin entrichteten Rabattbeträge.
Da somit diese, vom Standpunkt des Steuerrechts
aus gesehen, genau dieselbe rechtliche
Natur haben,
wie diejenigen, die andere Händler ihren Kunden nach
dem
Rabattmarken-oder einem analogen System zu-
rückvergüten,
so bildet es auch eine Verletzung der
Rechtsgleichheit, wenn eine Steuerbehörde nur bei
solchen
anqern Händlern, nicht dagegen bei der Rekur-
rentin es zulässt, dass diese Rabattbeträge
zur Ermitt-
lung des steuerpflichtigen Einkommens vom Rohertrag
abgezogen werden.
Dass die Rekurrentin einen entsprechend höheren
Reinertrag erzielte, sofern sie den
Rabatt niedriger
oder ihre Verkaufs preise höher ansetzte, lässt sich
kaum nachweisen.
Selbst wenn das aber zuträfe, so
folgte daraus noch nicht, dass sie für den Mehrbetrag
besteuert werden
könnte; denn für die Einkommenssteuer
ist das Einkommen massgebend, das der Steuerpflich-
tige wirklich erzielt hat, nicht ein höheres, das er
hätte
erreichen können, wenn er anders vorgegangen wäre
(vgl.
BGE 45 I S. 7 f.).
Da somit die Einkommenssteuertaxation der Ober-
rekurskommission aufzuheben ist und diese die Be-
schwerde der Rekurrentin gegen die Vermögenstaxation
gutgeheissen
hat, so muss auch ihr Kostenentscheid
aufgehoben werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Der Rekurs wird gutgeheissen und c Dispositiv II und
III des Entscheides der Oberrekurskommission des
Kantons Solothurn vom 28.
Juli 1926 aufgehoben.