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Schuldbetreitmngs--und Konkursrecl1t. N0 3.
richtig, wenn sie das Betreibungsamt Zürich 5 anwies,
in erster Linie eine den gesetzlichen Anforderungen
entsprechende Kündigung eu erlassen.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
3. Entscheid "om 3. Februar 1926 i. S. Josephl.
Eine vom Konkursamt angeordnete Beschlagnahme von
Sachen, die sich beim Konkursausbruch im Besitze von
Dritten befinden, aber nach der Ansicht des Amtes zur
Konkursmasse gehören, ist nichtig und kann jederzeit
angefochten werden.
Art. 200, 285ff, 17 SchK G; Art. 930 ZGB.
.4. -Im Auftrage des Rekurrenten wurden am 4. und
13. November 1924 Haushaltungsgegenstände aus der
Wohnung seines Sohnes
H., der damals in Zug wohnte.
durch die Speditionsfinna Crowe
Oe in Zürich nach
dem Zürcher Lagerhaus verbracht und
dort auf den
Namen des genannten Speditionshauses eingelagert.
Am 16. Dezember 1924 wurde über den Sohn in Zug
der Konkurs eröffnet, worauf das Konkursamt Zug
am
29. Dezember 1924 die im Zürcher Lagerhaus
liegenden Sachen durch das Konkursamt Enge
mit
Beschlag belegen )J liess. Der Rekurrent beanspruchte
mit Schreiben vom 2. Januar 1925 die beschlagnahmten
Sachen teils für sich, teils für seine Tochter W. zu Eigen-
tum und verlangte deren Freigabe mit der Begründung,
ein Teil der Gegenstände sei seinerzeit von seiner Tochter
in die Wohnung des Gemeinschuldners verbracht worden,
weil sie beabsichtigt habe,
mit ihrem Bruder in Zug zu
wohnen; den andern Teil, soweit er nicht arrestiert
gewesen sei, habe
er im August 1924 für 2111 Fr. 35 Cts.
von seinem Sohne gekauft
und den Kaufpreis durch
Zahlung von Schulden seines Sohnes geleistet. Das
Konkursamt Zug nahm als Konkursverwaltung die
Scl1uIdhetreibungs-und Konkursrecbt. N0 3.
Ansprachen zu Handen der Gläubiger entgegen. Diese
beschlossen, nachdem die
auf den 3. Oktober einbe-
rufene zweite Gläubigerversammlung nicht zustande-
gekommen war, auf Grund eines Rundschreibens des
Konkursamtes vom
19. November 1925, die Eigenturns-
ansprachen zu bestreiten
und die Anfechtungsklage,
zu erheben,
und erteilten zu diesem Zwecke der Konkurs-
verwaltung Prozessvollmacht.
Ob die Anfechtungsklage
erhoben worden,
ist aus den Akten nicht ersichtlich.
B. -Mit Schreiben vom 21. November 1925 aus
Charlottenburg beschwerte sich
.. der Rekurrent über die
Beschlagnahme der
in Frage stehenden Gegenstände
und gegen die Verzögerung des Konkurses seines Sohnes
beim Schweizerischen Justizdepartement, das die Be-
schwerde
am 9. Dezember an den Regierungsrat des
Kantons Zug als kantonale Aufsichtsbehörde für Schuld-
betreibung
und Konkurs übennittelte. In seiner Ver-
nehmlassung erhob das Konkursamt Zug die Einrede
der Verspätung und berief sich
zur Begründung der
Gesetzmässigkeit seiner Beschlagnahmeverfügung auf
die Art.
200 und Art. 285 bis 292 SchKG; die Verzöge-
rung des Konkurses rechtfertigte es zum Teil damit,
dass sich der Gemeinschuldner ins Ausland verzogen
und bis zum 30. März 1925 nichts mehr von sich habe
hören lassen, worauf es
ihm mit Schreiben vom 23. April
um die zur Aufstellung des Kollokationsplanes erforder-
liche Auskunft über die einzelnen Konkurseingaben und
namentlich über die Eigentumsansprachen des Rekur-
renten
und seiner Schwester ersucht habe ; dieses Schrei-
ben
sei dann aber als unbestellbar zurückgekommen.
C. -Mit Entscheid vom 6. Januar 1926 ist der Re-
gierungsrat des Kantons Zug als Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung
und Konkurs wegen Verspätung auf
die Beschwerde nicht eingetreten,
da der Rekurrent und
dessen Tochter spätestens am 2. Januar 1925 von der
Beschlagnahme
der beanspruchten Sachen Kenntnis ge-
habt hätten ; im übrigen, führt der Entscheid aus, sei
10 Schuldbetreibungs-und Konkursreeht. No 3.
die Beschwerde auch ihrem Inhalte nach unbegründet.
D. -Diesen-Entscheid
hat der Rekurrent an das
Bundesgericht weitergezogen.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
. Die beschlagnahmten Sachen sind 6 bis 7 Wochen vor
dem Ausbruch des Konkurses über den Sohn des Rekur-
renten aus dessen Besitz
und Gewahrsam weggebracht
und im Auftrage des Rekurrenten auf den Namen einer
fremden Speditionsfirma
in Zürich eingelagert worden.
Durch die
Beschlagnahme ist es dem Rekurrenten
und seiner Tochter, die heute als Eigentümer dieser
Sachen auftreten und für welche die Speditionsfirma
gehandelt
hat, verunmöglicht, darüber zu verfügen. Zu
einem solchen Eingriff
in die beim Konkursausbruch
gegebenen Gewahrsamsverhältnisse war das
Konkursamt
nicht befugt. Seine Behauptung, die Sachen seien durch
anfechtbare Handlungen vom Rekurrenten
und seiner
Tochter erworben worden, vermag dieses Vorgehen nicht
zu begründen. Das Konkursamt
ist hier Partei und als
solche, nicht als Amt,
hätte es, wenn es glaubte die
Rückverbringung der
Sachen in die Masse betreiben zu
können, sich dafür
an den R ich t e r zu wenden.
Art. 200
SchKG, auf den sich das Konkursamt beruft,
hat nicht die Bedeutung, dnss die blosse Behauptung,
ein Gegenstand unterliege der Anfechtungsklage, genügt,
um die Masse zu berechtigen, auch dann den Besitz daran
für sich in Anspruch zu nehmen, wenn er sich im Zeit-
punkt des Konkursausbruches bei einem Dritten befindet.
Vielmehr bleiben die allgemeinen Bestimmungen des
Zivilgesetzbuches über den Besitz auch der Masse eines
Konkurses gegenüber
in Kraft, namentlich Art. 930
ZGB, wonach der Besitzer die Vermutung des Eigentums
für sich
hat. Zudem geht ja die Anfechtungsklage von
der Voraussetzung aus, dass ein f rem des Eigentum
vorliege,
da sie, auch wenn sie gutgeheissen wird, dem
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 4. 11
Anfechtungskläger nur einen obligatorischen Anspruch
gegen den Eigentümer auf Ablieferung der anfechtbar
erworbenen
Sache einräumt.
Es können nun aber nur solche Verfügungen eines
Amtes
in Rechtskraft erwachsen, die in den gesetzlichen
Kreis der Amtsbefugnisse dieses Amtes fallen. Masst
sich ein
Amt Verfügungen an, die ausserhalb dieses
Kreises liegen,
so sind sie nichtig und können nicht.
in Rechtskraft erwachsen, auch wenn sie durch Unter-
lassung einer Beschwerde nicht angefochten werden,
oder wenn eine gegen sie gerichtete Beschwerde
erst nach
Ablauf der
in Art. 17 SchKG vorgeschriebenen Frist
angehoben wird. Diese Frist gilt nur zur Anfechtung
von
im Rahmen der gesetzlichen Befugnisse eines Amtes
angeordneten Massnahmen.
Von einer Verspätung der
Beschwerde des Rekurrenten kann daher nicht gesprochen
werden,
und diese selbst erweist sich als begründet.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird gutgeheissen, und die vom Konkurs-
amt Zug verfügte Beschlagnahme)) der vom Rekur-
renten und seiner Tochter zu Eigentum angesprochenen
Sachen wird aufgehoben.
4. Entscheid vom 9. Februar 19ae i. S. Palm.
Rechtsvorschlag durch einen Beauftragten: Fristverlängerung
nach Art. 66 Abs. 5 SchKG :
- Die Vollstreckungsbehörden sind nicht befugt, sich über
den rechtlichen Bestand einer Betreibungsforderung einen
Entscheid zu erlauben; ebenso wenig aber auch darüber,
wieweit sich der Auftrag des Schuldners an seinen Ver-
treter erstreckt ; das ist Sache der Gerichtsbehörden (Erw.
1 nnd 2).
Wenn ein Beauftragter des im Ausland wohnenden Betrie-
benen innerhalb der verlängerten Frist, die dem Schuldner
gemäss Art. 66 Abs. 5 SchKG hätte angesetzt werden sollen,
Recht vorschlägt, so ist der Rechtsvorschlag rechtzeitig
erfolgt
(Erw. 3).