46 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 13.
erforderlichen Beweismittel zur Verfügung stellt. Die
Vorinstanz
ist daher einzuladen, dafür zu sorgen, dass
in Zukunft in die Steigerungsbedingungen nicht mehr
solche Vorbehalte aufgenommen werden.
Demnach erkennt die Schuldbetr. und Konkurskammer :
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
13. Entscheia vom m. KaI lSaS i. S. Österreich.
Art. 17 und 19 SchKG. Weiterziehung der Sc h ätz u n g
eines gepfändeten GegenstandeL D
Bundesgericht kann JIicht überprüfen, ob eine kantonale
Aufsichtsbehörde zu Recht einem vom Betreibungsamt
für die Scbätzung zugezogenen Experten die nötige Sach-
kenntnis zuerkannt hat (Erw. 1).
Art. 97 SchKG. Als Sc h ätz u n g s wer t, der in der
Pfändungsurkunde aufzuführen ist, ist, sofern es sich nicht
um Gegenstände handelt, die einen Markt-oder Börsenpreis
haben, der Ver k ehr s wer tin cl e r S c h w e i z
einzusetzen (Erw. 2).
A. -In zwei gegen Dr. Paul Österreich in Zürich ge-
richteten Betreibungen der Schweizerischen Volksbank
in Wetzikon sowie des Dr. A. Klein in Zürich für For-
derungen im Betrage von 11,712 Fr., resp. 2436 Fr.,
pfändete das Betreibungsamt Zürich 7 unter anderm
ein ( Ölgemälde mit Goldrahmen, Jesus Christus am
Kreuz, N"achtstück, angeblich von van Dyck, 92 x 78
cm , sowie einen Porzellan-Ständer, Meissenerarbeit,
mit Platte in Holz gefasst, zweiteilig, mit 4 Säulen,
eingebrannte Farben, Platte Tanzszene darstellend, die
vier Figuren, die vier Jahrzeiten . Für das Ölgemälde
setzte der Betreibungsbeamte einen Schätzungswert
von 2000 Fr., für den Porzellan-Ständer einen solchen
von 5000 Fr. ein.
E. -Gegen diese Schätzungen beschwerte sich Dr.
Österreich bei
der Aufsichtsbehörde. Die Beschwerde
wurde aber von der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde
mit Urteil vom 23. April 1926 abgewiesen, wogegen
der Beschwerdeführer rechtzeitig den Rekurs an das
Bundesgericht erklärt hat.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- -Der Rekurrent ficht. die Schätzung des Ö 1-
g e m ä I des deshalb an, weil der vom Betreibungs-
beamten hiefür beigezogene Kunstmaler R., dessen Gut-
achten der Schätzung zugrunde gelegt wurde, gar nicht die
notwendige Sachkenntnis
zur Bewertung des fraglichen
Bildes besessen habe. Diese Einrede
kann nicht gehört
werden. Nach der ständigen Rechtssprechung des Bundes-
gerichtes (vgI.
BGE 41 BI S. 358 ff. ; 51 III S. 115)
kann eine von einer Aufsichtsbehörde vorgenommene
Schätzung eines gepfändeten Gegenstandes gemäss Art.
19 SchKG nur dann an das Bundesgericht weiterge-
zogen werden, wenn die
Schätzung entgegen der Vor-
schrift des
Art. 97 SchKG ohne genügende Sachkenntnis
der Aufsichtsbehörde oder ohne Zuzug eines Sach-
verständigen vorgenommen worden ist. Dagegen ist
das Bundesgericht nicht in der Lage zu überprüfen,
ob eine kantonale Aufsichtsbehörde zu Recht oder zu
Unrecht einem vom Betreibungsamte für die Schät-
zung zugezogenen Experten die nötige Sachkenntnis
zuerkannt hat oder nicht, da es sich hiebei ausschliesslich
um die Beurteilung tatsächlicher Verhältnisse handelt.
Der Rekurrent. hat übrigens nicht einmal anerboten,
die
Kosten für die von ihm verlangte erneute Expertise
vorzuschiessen, sondern gegenteils erklärt, dass er hiefür
nicht aufzukommen vermöchte. Selbst wenn man daher
auch noch annehmen wollte, dass die für die Schätzung
von Grundstücken aufgestellte Bestimmung des Art. 9
Abs.
2 VZG (wonach jeder Beteiligte berechtigt ist,
innerhalb der Frist zur Beschwerde über die Pfändung
bei der Aufsichtsbehörde gegen Vorschuss der Kosten
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eine neue Schätzung zu verlangen) bei der Schätzung
von Fahrnisgegenständen analog anzuwenden sei, so
könnte hier die Verweigerung der Anordnung einer
solchen zweiten Schätzung angesichts
der Tatsache,
dass sich
der Rekurrent ausdrücklich ausserstande
erklärt, einen solchen Vorschuss zu leisten, nicht als
rechtswidrig bezeichnet werden.
2. -Die Schätzung des P 0 r zell a n - S t ä n cl e I' s
mit 5000 Fr. wird vom Rekurrenten deshalb ange-
fochten,
weH der Wert dieses Objektes von der vom
Betreibungsbeamten zugezogenen Sachverständigen auf
12,500 Fr. veranschlagt worden sei. Auch diese
Einrede
kann nicht gehört werden. Aus den Akten
ergibt sich, dass die Expertin zwar in der Tat den
fraglichen
Ständer auf 12,500 Fr. geschätzt hat. Sie
erklärte jedoch, dass die Verwertung in der Schweiz
äusserst schwer sei und nach ihrer Ansicht nur Kunst-
museen im Auslande in Frage kommen könntel1. Zudem
sei die Verwertung
innert kurzer Zeit kaum möglich.
Diesen
Umständen hat das Betreibungsamt und mit
ihm die Vorillstanz mit Recht durch Vornahme einer
Reduktion des von der Expertin angegebenen 'Vertes
Rechnung getragen. Als Schätzungswert, der in der
Pfändungsurkunde aufzuführen ist, ist, sofern es sich
nicht um Gegenstände handelt, die einen M:arkt-oder
Börsenpreis haben,
der Verkehrswert in der S c h w ei z
einzusetzen.
Denn die Ve;wertung solcher Gegenstände
hat nach dem Gesetze in der Regel im Vege der öffent-
lichen Versteigerung durch das betreffende, respektiv
durch ein von diesem requiriertes Betreibungsamt,
d. h. also
in der Schweiz, zu erfolgen. Richtig ist
allerdings, dass an Stelle einer Versteigerung allenfalls
der Verkauf aus freier Hand treten kanu, wobei auch
ein Verkauf im Ausland möglich ist. Das ist aber im
Hinblick darauf, dass
ein solcher Freihandverkauf
gemäss Art.
130 Ziff. 1 SchKG nur mit Zustimmung
des Gläubigers erfolgen darf, für die Bestimmung des
Schuldbetreibungs-und Konkursreebt. Nt 14. 49
in der Pfändungsurkunde aufzuführenden Schätzungs-
wertes ohne Bedeutung.
Ob nun aber die angesichts
der angeführten Verhältnisse grundsätzlich gerecht-
fertigte
Reduktion in dem Umfange, wie sie vom
Betreibungsbeamten hier vorgenommen wurde, ange-
messen war,
ist wiederum eine reine Tatfrage, deren
Überprüfung dem Bundesgericht entzogen ist.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
14. A 1IZllg 11 dem Intscheia vom as. Kai 19ae i. S. Stöckli.
Die ger ich t I ich e K lag e des Art. 8 5 S c h K G
steht einem Schuldner auch in den Fällen zu, wo der betre
bende Gläubiger, trotzdem er nach Anhebung der Betrei-
bung die betreffende Forderung an einen Dritten zediert
hat, die Betreibung weiterführen will. Hier kann der Schuld-
ner verlangen, dass dem Zedenten jedwedes Recht auf
Fortsetzung der Betreibung abgesprochen werde.
Der Rekurrent (Schuldner) macht geltend, der Gläubiger
besitze
heute keinen Anspruch mehr auf die Pfandver-
wertung, da er gar nicht mehr Grundpfandgläubiger sei.
indem er den fraglichen Inhaberschuldbrief der Ersparnis-
kasse Muri abgetreten habe, welche ihrerseits nunmehr
als Grundpfandgläubigerin im Grundbuch eingetragen
sei. Diese
Frage ist materiellrechtlicher Natur und kann
von den Aufsichtsbehörden nicht beurteilt werden.
Wenn der Rekurrent behauptet, dies habe zur Folge,
dass sich ein Schuldner
in einem solchen Falle gefallen
lassen müsse, eventuell vom früheren
und vom
neuen Gläubiger für die nämliche Grundpfandforderung
betrieben zu werden, ohne dass
er sich dagegen wehren
könne, so
trifft dies nicht zu, da ihm ja hiegegen die
gerichtliche Klage des
Art. 85 SchKG zur Verfügung
steht. Es ist allerdings richtig, dass die genannte Be-
AS 52 III -1926