30 Schuldbetreibungs-und KOl1kursrecht. N° 8.
nur dies auf seine Rechnung geschehen würde (vgl.
KOHLER, Handbuch des deutschen Patentrechtes, S.516
f.), auch könnte er seine Lizenz unter Beizug von Hülfs-
personen, in grossem Masstabe ausbeuten, ohne dass
dagegen vom
Standpunkt des Patentrechtes etwas ein-
gewendet werden könnte. All dies müsste
aber einem
Inhaber einer solchen
auf Art. 92 Ziff. 3 SchKG beru-
henden, Lizenz gegenüber untersagt werden.
Es müsste
also, was praktisch undurchführbar erscheint, eine
ständige Kontrolle ausgeübt werden über die
Art und
Weise, wie ein solcher Schuldner die Lizenz gebrauchen
würde. Zudem könnte eine derartige Lizenz jedenfalls
nur für so lange in Frage kommen, als der Schuldner
nicht in der Lage wäre, anderweitig seinen Lebensunter-
halt zu verdienen. Auch diese Feststellung würde aber
auf grosse Schwierigkeiten stossen. Es bestünden aber,
abgesehen von dem widersprechenden
Wortlaut des
Art. 92 Ziff. 3 SchKG und der praktischen Undurch-
führbarkeit, auch vom
Standpunkt des Patentrechtes
aus grundsätzliche Bedenken gegen die zwangsweise
Erteilung einer solchen Lizenz. Denn das
Recht zur
Lizenzerteilung ist mit dem Patentrecht untrennbar
verbunden. Ein Lizenzzwang besteht nur in dem in
Art. 22 des Patentgesetzes angeführten Falle. Es er-
scheint daher nicht zulässig, ein
Patentrecht zu pfänden,
zugleich
aber dem Schuldl!er eine Lizenz einzuräumen,
da dadurch das Patentrecht seines wesentlichen Inhaltes
entkleidet würde.
4.
Der Schuldner ist ursprünglich Kondukteur von
Beruf
und hat sich auf die berufsmässige Ausbeutung
des von
ihm erfundenen Kesselreinigungsverfahrens erst
verlegt, nachdem er seine Stellung bei den Schweize-
rischen Bundesbahnen -die er 12
Jahre in ne hatte -
aufgegeben
hatte und verschiedene spekulative Unter-
nehmungen, die
er mit den ihm infolge einer Heirat mit
einer vermöglichen Frau angefallenen Mitteln finanziert
hatte, fehlgeschlagen hatten. Er würde also wohl im
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 9. 31
Stande sein, durch die Wiederaufnahme seines frühem
von ihm erlernten Berufes seinen und seiner Ehefrau
Lebensunterhalt zu fristen. Das
kann ihm auch zuge-
mutet werden. Denn wenn ein Schuldner einen be-
stimmten Beruf erlernt
und auch Jahre lang ausgeübt
hat, zu dem es keiner besonderen Werkzeuge oder Instru-
mente bedarf,
so braucht sich ein Gläubiger nicht gefallen
zu lassen, dass jenem wertvolle Werkzeuge lediglich des-
halb überlassen, d. h. der Pfändung entzogen werden,
weil dieser
zur Zeit der Pfändung aus rein zufälligen
Gründen einer Tätigkeit oblag, für die er diese
Werk-
zeuge benötigte.
Demnach erkennt die Schuldbelr.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird gutgeheissen und demgemäss die
von der
untern kantonalen Aufsichtsbehörde mit Ent-
scheid vom 5. November 1925 verfügte Beschränkung
der Pfändung des fraglichen Patentanspruches (Nr. 149
der Pfändungsurkunde vom 25.
Juli 1925) aufgehoben.
9. Entscheid vom 24. Kirz 1926 i. S. hehs-Schlesel.
SchKG Art. 92 Ziff. 3: Unp f ä nd bar k e i teines Last-
bezw. Zugtieres (Änderung der bisherigen Praxis).
A. -Mit Urteil vom 26. Februar 1926 hat das Ober-
gericht des Kantons Zürich als obere kantonale Auf-
sichtsbehörde über Schuldbetreibung
und Konkurs in
der Betreibung der
Hanna Stössel in Zürich 6 gegen
Frau Fuchs-Schlegel in Altstetten den von der Schuld-
nerin
auf Grund von Art. 92 Ziff. 3 SchKG an ihrem
Zughund erhobenen Kompetenzanspruch. der vom Be-
treibungsamt
Altstetten anerkannt worden war, abge-
wiesen, weil ein
Hund nicht als ein Werkzeug im Sinne
der angerufenen Gesetzesbestimmung erachtet werden
könne.
3'2 Scl'tuldbetreibungs-und Konkursneht. N° 9.
B. Gegen diesen Entscheid hat die Schuldnerin
rechtzeitig den Rekurs an das Bundesgericht erklärt
und erneut die Unpfändbarkeit des fraglichen Hundes
beansprucht.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht
in Erwägung :
Die Auffassung der Vorinstanz, dass der Begriff
Werkzeug )) im Sinne von Art. 92 Ziff. 3 SchKG nicht
auf Tiere angewendet werden könne, entspricht der vom
Bundesgericht bis
vor kurzem eingehaltenen Praxis. (BGB
22 S. 709/10; 25 I S. 293 Sep.-Ausg. 2 S. 91; 50 III S.l28)
Diese ist von ihm jedoch in seinem neusten diese Frage
betreffenden Entscheid
vom 4. März 1926 i. S. Brignoni
gegen das Betreibungsamt Leventina verlassen worden,
im Hinblick darauf, dass ein weiteres Festhalten
an dem
früher aufgestellten Grundsatze
mit der weitherzigen
Interpretation, die es der Bestimmung des Art. 92
Ziff. 3 SchKG in seiner gegenwärtigen Rechtssprechung
angedeihen lässt, nicht mehr vereinbar wäre. Bei einem
Last-bezw. Zugtier, das in der Regel keinen grösseren
Wert repräsentiert als z. B. ein Elektromotor oder ein
Dampfkessel
-deren Unpfändbarkeit von der Praxis
anerkannt worden ist (vgl. BGE 41 III S. 355 ff. ; 47
III S. 3) -, . kann in diesem weiteren Sinne auch von
einem Werkzeuge gesprochen werden. Natürlich
kommt
eine Unpfändbarkeit nur dann in Frage, wenn die ge-
werbliche Tätigkeit, für die das betreffende Tier vom
Schuldner verwendet
und benötigt wird, nicht als eine
Unternehmung erachtet werden muss.
Es darf sich also
nicht
um ein Gewerbe handeln, das der Schuldner unter
Beizug fremder Arbeitskräfte, unter Nutzbarmachung
elementarer
Naturkräfte oder durch Verwendung me-
chanischer Hülfsmittel in grösserem Umfange, welche
ein kapitalistisches Element darstellen, betreibt (vgl.
BGE 49 III S. 101; 51 III S. 124). Das trifft aber im ge-
gebenen Falle nicht zu. Die Schuldnerin ist Inhaberin
Sclmldbetreibungs-und Konkursrecht. No 10. 33
einer kleinen Gärtnerei. Ihre Haupttätigkeit besteht
im Anpflanzen
und Verkaufen von Gemüse. Den Hund,
von dem nicht etwa behauptet worden ist, dass
er
einen ausnahmsweise hohen Wert besitze, verwendet
sie lediglich dafür,
um ihr Gemüse an den Markttagen
nach der
Stadt zu fahren. Von einer Unternehmung,
die die Anwendbarkeit des Art. 92
Ziff. 3 SchKG aus-
schliessen würde, kann somit
nicht die Rede sein. Es
muss ihr daher der fragliche Zughund, da sie dessen nach
der Feststellung der Vorinstanz -insbesondere infolge
ihrer körperlichen Gebrechlichkeit -
zur Ausübung
ihres Berufes notwendig bedarf, als unpfändbar belassen
werden.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird gutgeheissen und demgemäss der
fragliche
Zughund als unpfändbar erklärt.
10. Entscheid vom 2S. April 1926 i. S. Laut.enschla.ger.
B e t r e i b u n g für 1 :1 i e t z ins.
Ort I ich e Z u s t ä n d i g k e i t des Betreibungsamtes
am Orte der vermieteten Liegenschaft zur Anordnung der
Zurückbringung von heimlich oder gewaltsam ausserhalb
den Betreibungskreis fortgeschafften Retentionsgegen-
ständen (Erw. 2), zur Anordnung der Aufnahme des Reten-
tionsverzeichnisses (Erw. 3) und zur Durchführung der
Faustpfanclverwertungsbetreibung (Erw. 4), auch wenn die
Gegenstände nicht zurückgebracht, sondern in der Obhut
eines andern Betreibllngsamtes belassen werden.
Ist dem gleichzeitig mit oder nach dem Begehrellllm Zurück-
bringung der fortgeschafften Gegenstände bezw. um Auf-
nahme der Retentionsurkunde gestellten Begehren um An-
hebung der Faustpfandverwertungsbetreibung vor Auf-
nahme der Reientionsurkunde Folge gegeben worden, so
fällt die Retentionsurkunde nicht dahin, auch wenn der
Vermieter auf die in der Abschrift vorgedruckte Fr ist a n-
set z u n g hin nicht nochmals ein B e t r e i b u n g s-
beg ehr e n stellt (Erw. 5).
OR Art. 274-276, 286 Abs. 3; SchKG Art. 51 Abs. 1, 282-284.
AS 52 III -1926