46 Sachellrecht. N° 6.
des Antrages auf Schuldübernahme, von wem immer
er werde gestellt werden, überhaupt rechtswirksam
wäre.
Wie dem auch sein möge, so erweist sich jedenfalls
des Verlangen
der Klägerin als gerechtfertigt, dass sie
bei Veräusserung des
Baurechts und Sondereigentums
durch den Beklagten den Erwerber nicht ohne weiteres
als neuen Baurechtszinsschuldner anzuerkennen brauche,
und zwar nicht nur für die bereits verfallenen, sondern
auch für die erst künftig fällig werdenden Rentenbeträge.
Die Frage, wie sich
das Rechtsverhältnis gestalte, wenn
die Klägerin den Erwerber als neuen Baurechtszins-
schuldner ablehne, oder
wenn sich der Beklagte vom
Erwerber überhaupt nicht versprechen Hesse, dass
dieser ihn von der Baurechtszinsschuld zu befreien habe,
ist nicht zu erörtern, da sie von der Klägerin nicht zum
Gegenstand eines Feststellungsbegehrens gemacht wor-
den ist und gegenwärtig wohl auch nicht zulässigerweise
hätte gemacht werden können.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Haupt-und Anschlussberufung werden abgewiesen und
das Urteil des Appellationshofes des Kantons Bern
vom 23. März 1925 bestätigt.
6. 'Orten der 11. Zivilabteilung vom 18. Februar 1926 i. S. David
gegen Itonkursmasse der Kotorwagenfabrik Arbenz A.-G.
'Ver gegen seinen Schuldner (so besonders auch den aus
paulianischer Anfechtung zur Rückgewähr Verpflichteten)
weder Pfändung noch Arrest ausgewirkt hat, kann eine
von diesem veräusserte bewegliche Sache dem Erwerber,
der nun B e s i t z daran hat, nicht unter Berufung auf
S i m u I a. t ion des Erwerbsgeschäftes abstreiten, Art.
930, 932 ZGB.
B e s
i t zer wer b durch Stellvertreter. Kein B e s i t z-
ver I u s t durch Beschlagnahme in der Strafuntersuchung,
Art. 921 ZGB, oder durch einen Sequestrationsvertrag,
Art. 931 Abs. 2 ZGB.
Anfechtungsklage gegen den bösgläubigen
D r i t t e n, Voraussetzungen (Erw. 2). Anfechtung eines
zum Zweck der Tilgung einer Geldschuld durch Verrechnung
abgeschlossenen Kaufvertrages kann nicht gemäss Art.
ZUf. 2, sondern nurmehr gemäss Art. 288 SchKG er-
folgen, wenn der Kaufvertrag länger als sechs Monate
vor der Konkurseröffnung abgeschlossen wurde.
A. -Durch Vereinbarung vom 22. Oktober 1921
zwischen
Eugen Arbenz, dem Delegierten des Ver-
waltungsrates der Motorwagenfabrik Arbenz A.-G., und
dem Kläger, ihrem Vertreter für Italien, ,vurde fest-
gestellt und vereinbart:
- Hr. E. Arbenz schuldet Hr. R. David aus früher
gewährten Darlehen nebst Zinsen einen Betrag von
145,000 Fr., Wert 22. Oktober 1921, wofür Hr. R. David
als Sicherstellung an folgenden 12 Motorlastwagen-
Chassis
und 2 Personen-Autos (folgt die Aufzählung von
8 bei der Maschinenbau-A.-G. Seebach, 4 bei Kohlen-
händler Koch gelagerten Chassis und 2 Personen-Autos)
ein
Faustpfandrecht besitzt.
- Herr E. Arbenz überlässt nun an Herrn R. David
die vorerwähnten 12 Chassis und 2 Personen-Autos
kaufweise.
Der Kaufpreis und die Darlehenschuld des
Herrn E. Arbenz werden mit einander verrechnet und
erklärt sich Herr R. David per Saldo seiner Forderung
als befriedigt ...
- Die Chassis sind Herrn Rudolf Pister in Zürich ...
übergeben worden, welcher für Herrn R. David den
Besitz
ausübt .... l)
Eugen Arbenz hatte die Chassis von der Motorwagen-
fabrik Arbenz-A.-G.
laut Fakturen vom 30. November
1920 (über 7 Stück)
und 1. März 1921 (über 5 Stück)
gekauft und den Kaufpreis mit einer Gegenforderung
verrechnet, deren
Bestand von der Beklagten bestritten
wird; am 7. Juli und 13. Oktober 1921 hatte er mit
Kohlenhändler Koch und der Maschinenbau - A. -G.
Seebach Verträge über die Einlagerung von Autos in
deren Lokalitäten abgeschlossen und daraufhin dort 4,
hier 8 Chassis eingelagert. Nach Abschluss des Vertrages
vom 22. Oktober 1921 übertrug Eugen Arbenz den
Mietvertrag
mit der Maschinenbau-A.-G. Seebach in
deren Einverständnis auf Pi ster als Treuhänder des
Klägers. Als
Pister im Dezember 1921 entlassen zu
werden wünschte
und die Maschinenbau-A.-G. Seebach
um die gleiche Zeit den Vertrag kündigte, schloss der
zum Nachfolger Pisters bestimmte Ernst Brauchli einen
nerten Lagervertrag mit dem Spediteur Syz-Schnorf
ab, worauf 11 Chassis in dessen Lagerhaus verbracht
wurden; im weiteren teilte Brauchli am 16. Dezember
dem Kohlenhändler Koch mit, dass er die bei
ihm lagernden, dem Kläger gehörenden Chassis als
Treuhänder in Verwaltung übernommen habe ...
Am gleichen 16. Dezember 1921 wurde infolge eines
schon
am 13. Oktober gestellten Konkursbegehrens der
Konkurs über die Arbenz-A.-G. eröffnet, welche sich
infolge
der Nachkriegskrise in der Automobilindustrie
schon
seit mehr als einem Jahre in finanzieller Ver-
legenheit befunden und am 28. November das Gesuch
um Bewilligung einer Notstundung gestellt hatte, jedoch
am 1. Dezember damit abgewiesen worden war. In
der gegen Eugen Arbenz geführten Strafuntersuchung
wegen betrüglichem Bankerott wurden die bei Syz-
Schnorf
eingelagerten Chassis beschlagnahmt, dann am
18. Mai 1922 infolge Sistierung des Verfahrens freige-
geben, jedoch
nach Aufhebu'ng der Sistierungsverfügung
am 5. September 1922 auf Rekurs der Beklagten und
der A.-G. Leu Oe hin neuerdings beschlagnahmt.
Hierauf schlossen der Kläger, welcher inzwischen einen
früheren
Werkmeister der Arbenz-A.-G., Deloff, mit dem
Verkauf der Chassis beauftragt hatte, die Beklagte und
DeIoff am 26. September 1922 eine Vereinbarung mit-
einander ab, wonach der Kläger und die Beklagte den
Deloff ermächtigten, die in seinem Besitz befindlichen
8 Chassis zu
bestimmten Preisen zu verkaufen und Deloff
sich verpflichtete,
Zug um Zug mit der Ablieferung
. jedes einzelnen Wagens den ... Basispreis bei der Schwei-
zerischen Kreditanstalt Zürich auf ein Konto einzu-
bezahlen,
über welches nur mit Zustimmung der Konkurs-
verwaltung und des Herrn David gemeinsam verfügt
werden kann. Ausserdem sieht der Vertrag vor:
Die Konkursverwaltung ist berechtigt, sofort wieder
die Beschlagnahme
durch die Bezirksanwaltschaft zu
erneuern, falls diese Vereinbarung
nicht genau erfüllt
wird.
Durch diese Vereinbarung werden die Eigentums-
und Forderungsansprüche der Kontrahenten gegen-
einander in keiner Weise berührt. Die Kontrahenten
ersuchen die Bezirksanwaltschaft Zürich .. " dieser Ver-
einbarung ihre Genehmigung zn erteilen . Hierauf hob
die Bezirksanwaltschaft die Beschlagnahme im Sinne
der Vereinbarung auf...
Im Januar 1923 erhob der Kläger Klage über folgende
Streitfrage: Ist die Beklagte verpflichtet, anzuer-
kennen, dass die
von E. Deloff liquidierten und ihm
vom Kläger übergebenen Chassis Eigentum des Klägers
sind,
und ist der Kläger berechtigt, die von Deloff
erzielten
und bei der Schweizerischen Kreditanstalt
in Zürich deponierten SQ' '.ie die noch weiter zu erzie-
lenden Erlöse zu beanspruchen
und zu erheben ?
B. -Durch Urteil vom 19. Juni 1925 hat das Ober-
gericht des Kantons Zürich die Klage abgewiesen.
e. -Gegen dieses Urteil hat der Kläger. die Berufung
an das Bundesgericht eingelegt mit den Anträgen auf
Gutheissung der Klage, eventuell Rückweisung.
D. -Die
vom Kläger ausserdem geführte Kassations-
beschwerde
hat das Kassationsgericht des Kantons
Zürich am 26. Oktober abgewiesen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- -Gegenüber der Klage hat die Beklagte in erster
Linie eingewendet, der Kaufvertrag zwischen Eugen
Arbenz und dem Kläger sei simuliert, weil eine Schuld
des Engen Arbenz an den Kläger gar nicht bestanden
AS 51 II -1926
habe, welche der vereinbarten Verrechnung mit der
Kaufpreisforderung zugänglich gewesen wäre. Die Vor-
instanz
hat diese Einwendung zugelassen, davon ausge-
hend, dass die Beklagte,
um der Klage entgegenzutreten,
nicht ein besseres
Recht an den verkauften Chassis,
insbesondere ihr eigenes Eigentum, habe geltend zu
machen brauchen, sondern sich auf die einfache Ver-
neinung des Anspruches des Klägers habe beschränken
können; nachdem die Beklagte diesen letzteren Weg
gewählt, müsse die Klage schon deswegen fallen, wejl
der Kläger
sei n Recht an den Chassis nicht nach-
gewiesen habe.
Diese Auffassung
steht im Widerspruch zu Art. 930
und 932 ZGB, wonach vom Besitzer einer beweglichen
Sache
vermutet wird, dass er ihr Eigentümer sei, und
der Besitzer einer beweglichen Sache sich gegenüber
jeder Klage auf die Vermutung zu Gunsten seines
besseren Rechtes berufen kann (unter hier bedeutungs-
losem Vorbehalt der Bestimmungen über eigenmächtige
Entziehung oder Störung des Besitzes). Nicht
nur braucht
danach der Besitzer gegenüber der Bestreitung seines
Rechts keinerlei Nachweis für dasselbe zu leisten,
sondern es vermag gegen
ihn nur aufzukommen, wer
selbst ein besseres
Recht zum Besitz nachweist. Ist
es -ausnahmsweise wie hier infolge besonderer Ver-
hältnisse
-der Besitzer, der klagend auftritt, so kann
der Beklagte der Klage
nl r unter Berufung auf ein
eigenes besseres
Recht zum Besitz entgegentreten. Hier-
aus folgt, dass der blosse Hinweis der Beklagten
auf die
Simulation des Rechtsgeschäftes, durch welches der
Kläger sein
Recht zum Besitz von einem Dritten er-
worben haben will, von vorneherein nicht genügt,
um
die auf die Vermutung des Art. 930 Abs. 1 ZGB ge-
stützte Eigentumsklage des Besitzers als unbegründet
erscheinen zu lassen.
Ob dem von der Vorinstanz in
Anlehnung an OSER, Bem. IV zu Art. 18 OR und VON
TUHR, Obligationenrecht S. 247, aufgestellten Satz,
Sachenrecht. N° 6. 51
dass der Nachweis eines besonderen Interesses an der
Bestreitung des simulierten
geschäftes nicht erforderlich
sei,
in dieser allgemeinen Formulierung beigestimmt
werden könne,
braucht nicht geprüft zu werden; denn
insofern dieser die Ungültigkeit der Rechtsgeschäfte bei
bewusstem Fehlen des rechtsgeschäftlichen Willens
be-
treffende Satz mit den Normen des Besitzrechts nicht
. verträglich ist, vermag er nach allgemein anerkannter
Auslegungsregel über das gegenseitige Verhältnis all-
gemeiner
und besonderer Rechtssätze der Anwendung
dieser Normen nicht entgegenzustehen,
mit andern Wor-
ten es erfährt jener Satz durch diese Normen eine Ein-
schränkung.
Im Zeitpunkt der Klaganhebung war der Kläger
in der Tat Besitzer der noch streitigen Chassis bezw.
-. kraft dinglicher Subrogation -des aus ihrem
Verkauf gewonnenen Erlöses.
Er hatte diesen Besitz
gegen Ende 1921 dadurch erworben, dass einerseits
der Vertrag über die damals bereits erfolgte Einlagerung
von
Chassis bei der Maschinenbau-A.-G. Seebach auf
seinen Besitzvertreter
Pister übertragen wurde, ander-
seits dessen Nachfolger Brauchli dem Kohlenhändler
Koch die
Übernahme der Verwaltung der bei ihm ein-
gelagerten
Chassis anzeigte. Dabei macht es keinen
Unterschied aus, ob die Maschinenbau-A.-G.
See bach
und Koch als blosse Vermieter der zur Einlagerung
benützten Lokalitäten oder aber als eigentliche Lager-
halter angesehen
werden; denn im letzteren Fall hätten
sie doch den Besitz für niemand anders als die Beauf-
tragten des Klägers ausgeübt. An dieser rein tatsäch-
lichen Besitzlage würde auch nichts geändert, wenn der
Vertrag vom
22. Oktober 1921, durch welchen Pister als
Besitzvertreter des Klägers bezeichnet wurde, wegen
Simulation nichtig wäre, wie die Beklagte
behauptet;
denn gerade um den gewollten Schein zu erwecken,
war die Besitzübertragung auf den Kläger unerlässlich
gewesen.
Übrigens hat dieser unabhängig vom Vertrag
. 52 . Sachenrecht. N° 6.
an Pister und später Brauchli brieflich Auftrag erteilt.
Endlich
kommt auf den nur das interne Rechtsver-
hältnis betreffenden
Umstand nichts an, dass der Miet-
oder Lagerzins vorerst noch zum Teil aus einem Vorschuss
des Eugen Arbenz
an die Maschinenbau -A.-G. Seebach
entrichtet worden ist.
Diesen Besitz
hat der Kläger in der Folge nie verloren,
und insbesondere hat nicht etwa die Beklagte Besitz
an den Chassis erworben. Zunächst kann der (zwei-
maligen) Beschlagnahme durch die Strafuntersuchungs-
behörden kein
derart tiefgreifender Einfluss auf zivil-
rechtliehe Verhältnisse zugestanden werden, wie
er in
der Beseitigung der Vermutung des Eigentums des
Besitzers gesehen werden müsste, bei welchem die
Beschlagnahme erfolgt. Die Vermutung zu Gunsten des
gegenwärtigen Besitzers'besteht solange, als nicht jemand
anders einen Besitz zu eigenem Rechte
ausübt; einen
derartigen Besitz können jedoch die
Strafbehörden sich
bezw. dem
Staat nicht anmassell wollen, wo es sich
nicht
um die Beschlagnahme von der Konfiskation
unterliegenden
Objekten handelt, also der Staat selbst
nicht beteiligt
ist; dass sie aber durch eine schon beim
Beginn der
Untersuchung lediglich vorsorglicherweise
getroffene Beschlagnahme-Verfügung dem Anzeiger
einen
derartigen die zivilrechtli ehe li Verhältnisse erheblich
präjudizierenden Besitz verschaffen, wäre nicht
nur
ungerechtfertigt, sondern überhaupt ein von den Zivil-
gelichten nicht zu beachtender Eingriff in die Ziviljustiz.
Vielmehr
stellt eine solche Beschlagnahme nur eine
ihrer Natur nach vorübergehende -nämlich bis zur
späteren Aufhebung oder Ersetzung durch eine Ver-
fügung des
Strafgerichts (im Adhäsionsprozess) oder
des sachlich zuständigen Zivilgerichts geltende -Ver-
hinderung der Ausübung der tatsächlichen Gewalt
im
Sinne des Art. 921 ZGB dar, welche den Besitz nicht
aufhebt; auch bei dieser Auffassung vermag sie den
mit ihr verfolgten Zweck der Veräusserungsbeschränkung
für die Dauer des Prozesses zu erfüllen.
Sachenrecht. N° 6 .
Sodann ist namentlich durch den Vertrag vom 26.
September 1922 nichts am Besitz des Klägers geändert
worden. Zwar kann dem Kläger nicht zugegeben werden,
dass dieser Vertrag
mit der seinem Abschluss unmittelbar
nachfolgenden Aufhebung der Beschlagnahme durch die
Strafuntersuchungsbellörde dahingefallen sei. Diese Aus-
legung findet weder im Wortlaut des Vertrages eine
Stütze, noch besonders in dem damit verfolgten Zweck,
der darin zu sehen ist, dass der Kläger sich einer Ver-
fügungsbeschränkung unterzog, die an Stelle der durch
die Strafuntersuchungsbehörde angeordneten Beschlag-
nahme
treten sollte, welche ihrerseits nun aufzuheben
war; anders liesse es sich nicht erklären, dass die
Genehmigung des Vertrages durch die Bezirksanwalt-
schaft vorgesehen, also seine Virksamkeit
von der
Aufhebung der Beschlagnahme abhängig gemacht, dass
weiter die Erneuerung der Beschlagnahme vorgesehen
wurde für den
Fall seiner Nichteinhaltung, und dass
endlich die Bezirksanwaltschaft dem Deloff anzeigte,
die Beschlagnahme sei
im Sinne des Vertrages auf-
gehoben
....
Indessen erschöpft sich die Bedeutung dieses Vertrages
in der Sequestration, durch welche die Verfügung über
die Chassis und deren Erlös allen Ansprechern entzogen
werden sollte bis
zur Feststellung des Rechtes des
einen oder andern. Insbesondere sollten gemäss aus-
drücklicher Klausel die EigentumsanspfÜche der Kon-
trahenten dadurch in keiner Veise berührt II werden;
dann kann aber dem Vertrag auch nicht eine Änderung
im Besitz zugeschrieben werden, welche die für den
Eigentumsprozess bedeutungsvolle Eigentumsvermutung
des Klägers Hicht
hätte fortdauern lassen. Selbst wenn
man übrigens gestützt auf den Vertrag gemeinschaft-
lichen Besitz beider Parteien gelten lassen wollte, so
dürfte doch nicht angenommen werden, der Kläger
habe der Beklagten diesen Besitz zwecks Begründung
eines neuen,
ihr bisher noch nicht zustehenden Recht
einräumen wollen; hievon abgesehen würde der Beklag-
ten durch Art. 931 Abs. 2 ZGB verwehrt, sich gestützt
hierauf dem Kläger gegenüber
auf die Vermutung eines
besseren Rechts zu berufen. Endlich
ändert es an der
zugunsten des Eigentums des Besitzers bestehenden
Ver-
mutung nichts, dass er als Kläger aufzutreten gezwun-
gen war, wenn er der Verfügungsbeschränkung, die
er
sicb durch den Vertrag vom 26. September 1922 auf-
erlegt hatte, eine zeitliche Grenze setzen wollte.
Abgesehen
von der gegen den Kläger selbst als bös-
gläubigen Dritten gerichteten Anfechtungseinrede' (vgl.
darüber Erw.
2) macht die Beklagte überhaupt nicht
geltend, es stehe
ihr ein besseres Recht auf die Chassis
zu als dem Kläger. Insbesondere
hat sie nie geltend ge-
macht, gleichwie der Verkauf
an den Kläger sei schon
der Ankauf der -Chassis durch Eugen Arbenz simuliert
und daher sei, wie ursprünglich die Arbenz-A.-G., so
auch heute noch deren Konkursmasse, die Beklagte,
Eigentümerin
der Chassis bezw. des Erlöses. Die erst
heute aufgestellte
Behauptung: wenn die Chassis nicht
dem Kläger gehören, so werden sie eben uns gehören,
kann nach Art. a OG nicht mehr berücksichtiLt werden,
ganz abgesehen davon, dass sie zu unbestimmt wäre,
um als Geltendmachung eines eigenen besseren Rechtes
angesehen werden zu können.
Vielmehr hat sich die
Beklagte darauf beschränkt, den Eigelltumserwerb durch
Eugen Arbenz als paulianisch anfechtbar zu bezeicllll
was die Anerkennung impliziert, dass Engen
Arbt-1.
Eigentümer der Chassis sei. Allein wie bereits au -- eführt,
genügt eine derartige Berufung auf das Recllt eines
Dritten nicht, um die zugunsten des Besitzers bestehende
Eigentumsvermutung
in Frage. zu stellen, mit andern
Worten die Beklagte kann die Chassis dem Kläger
nicht
unter Berufung darauf entziehen, dass er sie einem
Dritten als deren Eigentümer zurückgeben müsse,
solange dieser Dritte sie
ihm belässt. Insbesontlere
vermag die paulianische Anfechtbarkeit des Erwerbes
durch Eugen Arbenz
der Beklagten die Legitimation
Sachenrecht. N° 6
nicht zu verschaffen, gegen die zugUlIsten des Klägers
bestehende Eigentumsvermutung aufzutreten, weil sie
nach ständiger Rechtsprechung daraus
nur einen obli-
gatorischen Anspruch auf Rückgewähr gegen Eugen
Arbenz herzuleiten vermag. Als blosse Gläubigerin des
Eugen Arbenz aber könnte die Beklagte einen Entscheid
darüber,
ob eine Sache ihrem Schuldner oder dem Kläger
gehört,
nur gestützt auf deren Pfändung oder mindestens
Arrestierung herbeiführen.
Ihr diese Befugnis schon
heute zuzubilligen wird durch die Überlegung ausge-
schlossen, dass, wenn die Anfechtbarkeit des Eigentums-
erwerbes durch Eugen Arbenz
in dem gegen ihn schwe-
benden Prozess verneint werden sollte, die Beklagte
nicht auf die Chassis greifen könnte, die doch dem Kläger
gerade und nur deswegen entzogen worden wären,
um
zur Befriedigung der Beklagten für ihren Anfechtungs-
anspruch zu dienen. (Dass sich die gleiche Situation
auch
im Falle ,der Arrestierung ergeben könnte, lässt
sich freilich nicht
bestreiten; indessen ist die Wirk-
samkeit des Urteils über die Widerspruchsklage an den
Bestand des Arrestes geknüpft
und fällt mit der Ver-
neinung der Arrestforderung dahin, während bei Ab-
weisung der vürliegenden Klage die Chassis dem Kläger
ohne Rücksicht auf den Ausfall des Anfechtungspro-
zesses gegen Eugen Arbenz für immer entzogen bleiben
würden). Dass sodann nicht
etwa der Vertrag vom
26. September 1922, auf welchen sich die Beklagte zu
ihrer Legitimation
in zweiter Linie beruft, ihr ein Recht
zum Besitz
an den Chassis verlieh, folgt aus dem über
diesen Vertrag
und die strafrechtliche Beschlagnahme,
welche
er zu ersetzen bestimmt war, Ausgeführten
ohne weiteres.
Ist er auch an die Stelle der Beschlagnahme
in der Strafuntersuchung gegen Eugen Arbenz getreten,
so
hat er doch ebensowenig wie die Beschlagnahme der
Beklagten ein
Recht an Vermögensstücken des Eugen
Arbenz zu verschaffen vermocht, aus welchem sie die
Befugnis herzuleiten vermöchte, gegenüber der Eigen-
tumsklage einzuwenden, die Chassis gehören nicht dem
Kläger, sondern Eugen Arbenz,
und hierüber eine gericht-
liche Entscheidung herbeizuführen.
2. -In zweiter Linie erhebt die Beklagte gegenüber
dem Kläger als bösgläubigem Rechtsnachfolger des
Eugen Arbenz die Einrede, letzterer habe die streitigen
Chassis in anfechtbarer Weise von der Arbenz-A.-G.
erworben
und jener sei daher zu deren Rückgabe an
die Konkursmasse der Arbenz-A.-G. verpflichtet. Zur
Beurteilung dieser Einrede muss im vorliegenden Pro-
zess als Präjudizialpullkt geprüft werden, ob der Be-
klagten ein Anfechtungsanspruch gegen Eugen rbnnz
zustehe, trotzdem letzterer nicht Prozesspartei Ist.
Hiefür fällt nach der gegenwärtigen Aktenlage die
Schenkungspauliana nicht
in Betracht, da nicht dargetan
ist, dass dem Eugen Arbenz, welcher seine Kaufpreis-
sclmld
an die Arbenz-A.-G. mit einer Gegenforderung
verrechnet haben
will, eine solche nicht zugestanden,
er also die
Chassis ohne Gegenleistung an sich gezogen
habe. Indessen
handelt es sich gegebenenfalls um die
Tilgung dieser Gegenforderung auf andere Weise
als durch Barschaft oder durch anderweitige übliche
Zahlungsmittel, nämlich durch Hingabe der
Chassis
an Zahlungsstatt. Dem steht nach ständiger Recht-
sprechung der
Umstand nicht entgegen, dass die Hingabe
in die Form von Kaufverträgen eingekleidet wurde;
denn bei diesem Verkauf VOll Waren, die damals keinen
Absatz fanden, seitens der Arbenz-A
.... G. an den Dele-
gierten ihres Verwaltungsrates handelte es sich nic.ht
um normalen Geschäftsverkehr, sondern um Befne-
digung
für dessen Forderung durch Waren, gleich",ie
mangels Bargeldes eine Anzahl anderer Gläubiger, die
ebenfalls
mit Automobilen und dergleichen nicht Handel
trieben,
mit solcher Deckung vorlieb nehmen mussten.
Da jedoch die Kaufverträge, durch welche die Arbenz-
A.-G. sich
zur Lieferung der streitigen Chassis verpflich-
tete und dem Eugen Arbenz die Möglichkeit der Ver-
recbnung verschaffte, länger als sechs Monate vor der
Konkurseröffnung abgeschlossen wurden, kann nach der
analog anzuwendenden Ziffer 1 des Art. 287 SchGK nicht
die Überschuldungs-, sondern
nur die Absichtsanfechtullg
gemäss Art. 288 SchKG platzgreifen, gleichgültig
in
welchem Zeitpunkt die Eigentumsübertragung statt-
gefunden haben mag (vgl. JAEGER, Note 9 b zu Art. 287,
S. 380 unten, und die dortigen Zitate). Ob die Voraus-
setzungen für eine solche Anfechtung gegenüber Eugen
Arbenz
im Zeitpunkte des Abschlusses jener Kaufver-
träge, 30. November 1920 bezw.
- März 1921, gegeben
waren, lässt sich
auf Grund der gegenwärtigen Akten-
lage nicht beurteilen. Gleichwie
in Sachen der A.-G.
Leu
Oe gegen die Beklagte (Urteil des Bundesgerichts
vom
- November 1924) wird die Entscheidung dar-
über wesentlich dadurch beinflusst, ob die Arbenz-
A.-G. damals bereits überschuldet
war oder nicht, und
es ist daher in Anlehnung an die Erwägung 5 jenes
Urteils auch der vorwürfige Prozess zur Aktenvervoll-
ständigung
und neuen Beurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Sollte die Überschuldung als schon
in
jenen Zeitpunkten vorhanden festgestellt werden, so
wäre für die Beurteilung der Frage nach der Kenntnis
des Eugen Arbenz von der Überschuldung
und damit
der Frage nach seiner Benachteiligungs-bezw. Be-
günstigungsabsicht in Betracht zu ziehen, dass die
Konkurseröffnung schon damals
nur durch derartige
Deckungen der drängenden Gläubiger vermieden bezw.
hinausgeschoben werden konnte, wodurch natürlich alle
andern, nicht
auf gleiche Weise gedeckten Gläubiger
benachteiligt wurden.
Als bösgläubiger
Dritter im Sinne des Art. 290 SchKG
ist der Kläger anzusehen, wenn er Kenntnis von den
Umständen
hatte, welche die Anfechtbarkeit des Er-
werbs der Chassis durch Eugen Arbenz zu begründen
vermochten; dabei gilt auch hier, dass sich der Kläger
nicht auf den guten Glauben berufen kann, wenn er
58 Sachenrecht. N° 6.
bei der Aufmerksamkeit, wie sie bei den gegebenen
Umständen von
ihm verlangt werden durfte, nicht
gutgläubig sein konnte (Art. 3
ZGB). In dieser Beziehung
ergibt sich aus den vorliegenden Akten mindestens
soviel, dass nicht
etwa der gute Glaube des Klägers
schon feststünde, auch für den Fall der Bejahung
der
Anfechtbarkeit der Übereignung der Chassis an Eugen
Arbenz; danach kann also nicht etwa unter diesem
Gesichtspunkt von der Rückweisung abgesehen werden.
Zunächst geht nämlich aus der Zugabe des Klägers in
der Strafuntersuchung, Eugen Arbenz habe ihm gesagt,
gleichwie andere Gläubiger Chassis als Deckung genom-
men haben, habe auch
er selber zwölf Chassis in diesem
Sinne bekommen, hervor, dass dem Kläger bekannt
war, aus welcher Veranlassung Eugen Arbenz die
Chassis von der Arbenz-A.-G. erworben
hatte. Sodann
'wusste
der Kläger, ebenfalls laut seiner Zugabe in der
Strafuntersuchung, dass mindestens 8 Chassis erst jetzt
in die Maschinenbau-A.-G. Seebach verbracht wurden -
freilich nicht
erst nach der Verurkundung des Kauf-
vertrages zwischen ihm und Eugen Arbenz, jedoch
erst
auf die vorausgegangene mündliche Vereinbarung hin,
bei deren Abschluss Eugen Arbenz den späteren Besitz-
vertreter des Klägers, Pister, nach einem geeigneten
Lokal zu deren anderweitiger Verbringung gefragt
hatte -, also bisher im Besitz der Arbenz A.-G. geblieben
waren. Ausserdem waren
dem Kläger verschiedene Um-
stände bekannt, die den Verdacht erwecken mussten,
Eugen
Arbeuz setze sich einer Anfechtungsklage aus,
wenn
er als Delegierter des Verwaltungsrates und
Grossaktionär der Arbenz-A.-G. sich von dieser derart
decken lasse. Nicht nur
hatte dem Kläger als Vertreter
der Arbenz-A.-G. deren durch die 'gänzliche Unver-
käuflichkeit ihrer Fabrikate herbeigeführte kritische
Lage nicht verborgen bleiben können, zumal
da er nach
den Feststellungen der ersten Instanz seit 1919 neuerdings
wiederholt für längere
Zeit in der Fabrik anwesend war,
dort mit den oberen Angestellten und namentlich mit
dem Delegierten des Verwaltungsrates Eugen Arbenz
freundschaftlich verkehrte,
ja jeweilen in dessen Haus
wohnte. Wusste er,
laut seiner erwähnten Aussage in
der Strafuntersuchung, dass gewisse Gläubiger durch
die
Überlassung von Fabrikaten gedeckt wurden, so
musste der Schluss sich ihm geradezu aufdrängen, die
Lage der Arbenz-A.-G. sei verzweifelt. Aus seiner wei-
teren
Zugabe in der Strafuntersuchung, er sei mit der
zunächst
in Aussicht genommenen Deckung durch
Ersatzteile einverstanden gewesen, nachdem Eugen
Arbenz
ihm versichert hatte, Notar Lüthi habe nichts
dagegen einzuwenden, ergibt sich ferner die Kenntnis
des Klägers von der durch die Bankkreditoren ange-
ordneten Aufsicht der Geschäftsführung, welcher sich
die Arbenz-A.-G.
hatte unterwerfen müssen. Endlich hatte
der Kläger die von Eugen Arbenz vorgeschlagene Ab-
tretung seines Guthabens an der Arbenz-A.-G. abgelehnt,
weil
er mit der Fabrik selbst direkt nichts zu' tun
haben wollte , . offenbar wegen deren Zahlungsun-
fähigkeit. Dass der Kläger geradezu Kenntnis von der
überschuldung der Arbenz-A.-G. gehabt habe,
ist nicht
notwendig,
wie ja die Deliktspauliana überhaupt nicht
an das Vorhandellsein der Überschuldung im Zeitpunkt
der Vornahme
der zum Gegenstand der Anfechtungsklage
gemachten Rechtshandlung geknüpft ist, sondern es
zu deren Gutheissung genügt, dass die Zahlungsfähigkeit
als notwendige Folge der Illiquidität
der Aktiven in
Aussicht steht (vgl. BGE 43 III S. 247 ff.).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird dahin begründet erklärt, dass das
Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19.
Juni 1925 aufgehoben und die Sache zu neuer Beurtei-
lung, auch bezüglich der Kosten, zurückgewiesen wird.