Scheidungsklage angehoben hat, und zwar ohne dass
er vorher eine richterliche Aufforderung zur Rückkehr
im Sinne des Abs. 2 des Art. 140 ZGB begehrt hätte.
Diese Aufforderung ist nämlich -im Gegensatz zu
Art. 162 des Entwurfes
-durch das ZGB nicht nur
dann vorgeschrieben, wenn Aussicht auf die 'Vieder-
vereinigung der Ehegatten vorhanden ist; sie ist, wie
das Bundesgericht
in seinem Urteil vom 9. Oktober
1912 i. S. Huber gegen Huber (abgedruckt in Praxis II
Nr. 9) ausgesprochen hat, eine unerlässliche Voraus-
setzung für die Scheidung wegen böswilliger Verlassung.
Die Verfügungen des Amtsgerichtspräsidenten vom 22.
Oktober und 17. Dezember 1924 aber, auf die sich der
Kläger
beruft, vermögen eine solche Aufforderung im
Sinne von Art. 140 Abs. 2 ZGB nicht zu ersetzen. Denn
abgesechen davon, dass sie der Beklagten keine
Frist
von 6 Monaten angesetzt haben, handelte es sich dabei
lediglich
um richterliche Mahnungen der 'Beklagten an
ihre Pflicht im Sinne des Art. 169 ZGB, also um eine
Massnahme
zum Schutze der ehelichen Gemeinschaft,
nicht
zur Vorbereitung der Scheidüngsklage gemäss
Art.
140 ZGB.
2.
-Da auch die übrigen besondern Scheidungsgründe,
wie Misshandlung
und schwere Ehrenkränkung, nach
den Feststellungen der Vorinstanz nicht in
Betracht
kommen können, fragt es sich nur noch, ob die Ehe
der Parteien aus dem allgemeinen Scheidungsgrunde
der tiefen
Zerrüttung gemäss Art. 142 ZGB zu scheiden
ist. Die Vorinstanz
nimmt an, die tiefe Zerrüttung
ergebe sich ohne weiteres
auf Grund der Feststellungen
der ersten Instanz, und zudem seien die Parteie,n mit
der Scheidung ihrer Ehe einverstanden. Sollte sie damit
dem gegenseitigen Einverständnis der Parteien eine
entscheidende Bedeutung für die Auflösung der
Ehe
haben beimessen wollen, so könnte ihr nicht beige-
pflichtet werden,
da das ZGB den Scheidungsgrund der
gegenseitigen Einwilligung der Ehegatten nicht kennt.
Fiimilienrecht. N° 69. 413
Die Bedeutung, die der Erhaltung der Ehe zum Schutze
der Familie und der menschlichen Gesellshaft zukommt,
verlangt, dass die Auflösung der
Ehe nicht dem Belienen
der Ehegatten anheimgestelIt bleiben darf; daher smd
nach Art. 158 Ziff. 3 und 4 ZGB Parteierklärungen
ircrendwelcher
Art für den Richter nicht verbindlich,
und wenn nach Ziff. 5 des gleichen Artikels sogar die
Vereinbarungen der Parteien über die Nebenfolgen
der Scheidung
zu ihrer Rechtsgültigkeit der Geneh-
migung des Richters bedürfen, so
kann die Ve 'einbarnng
der Parteien über die Scheidung selbst noch Viel wemger
von irgend welcher bindender Bedeutung sein. Der
Richter hat in jedem Falle von sich aus zu prüfen, ob
eine Ehe, deren
Scheidung oder Trennung verlangt
wird, wirklich unheilbar zerrüttet sei (wobei Geständ-
nisse der
Parteien höchstens als Beweisumstand für
das Vorhandensein der Zerrüttung gewürdigt werden
können),
und er darf die Scheidung nur dann ausspre-
chen, wenn
er sich von der unheilbaren Zerrüttung des
ehelichen Verhältnisses der
Parteien überzeugt hat
(vgl. BGE 51 II 116 ff.).
69.
Urteil der II. ZivilabteUung vom 15. Dezember 1926
i. S. Waisenbehörde der Stadt Schaffhausen
gegen Gemeinderat von Beggingen.
Kinderschutz; zivil rechtliche Be-
s c 11 wer d' e: Ob ein Kind, das in Anwendung des Art.
28,t ZGB zu versorgen ist, in einer Familie oder Anstalt
unterzubringen sei, hat die Vormundschafts behörde, regel-
mässig des 'Vohnsitzes, zu bestimmen, keinesfalls die Armen-
behörde der Heimatgemcinde, welche für die Versorgungs-
kosten aufzukommen hat. Ein gegenteiliger Entscheid der
letzteren kann durch ziviIrechtliche Beschwerde gemäss
Art. 87 Ziff. 1 OG angefochten werden.
A. -Auf Begehren der in. Schaffhausen wohnenden,
unbemittelten
'Vitwe Luise Blum-Linsi beschloss die
Waisenbehörde der Stadt Schaffhausen am 3. August
1925 in Anwendung des
Art. 284 Abs. 2 ZGB, deren
am 21. März 1913 geborene Tochter gleichen Namens,
Bürgerin der schaffhauserischen Gemeinde Beggingen,
sei in einer Anstalt zu versorgen; die Auswahl der
geeigneten Anstalt und die
Beschaffung der Kosten
wurde dem städtischen Amtsvormund übertragen. Als
der Amtsvormund den Gemeinderat Beggingen
um
Übernahme der Kosten ersuchte und dabei zwei in
Betracht kommende Anstalten namhaft machte, ant-
wortete der Gemeinderat am 18. August, er finde es
nicht für absolut notwendig, dass das
Kind in einer
Anstalt untergebracht werden müsse,
und habe deshalb
beschlossen, demselben
für ein geeignetes Plätzchen bei
einer Familie auf dem
-Lande zu sorgen. Gegen diesen
Beschlnss führten Amtsvormund und Waisenbehörde
der Stadt Schaffhausen beim Regierungsrat des Kantons
Schaffhausen Rekurs
mit den Anträgen,' er sei aufzu-
heben und die Gemeinde Beggingen sei zu veranlassen,
die Kostengarantie gegenüber der Anstalt Friedeck
in Buch zu übernehmen.
Zur Begründung des Rekurses
wurde wesentlich geltend
gemacht: Die Vormund-
schaftsbehörde
am Wohnsitz der Eltern sei auch dann
über die
Art der Versorgung der Kinder zu befinden
zuständig, wenn weder die
Eltern noch das Kind die
Versorgungskosten zu
bestrniten vermögen. Dem Ge-
meinderat Beggingen
hätte höchstens zugestanden
werden können, gegen den Beschluss der Waisenbehörde
der
Stadt Schaffhausen vom 3. August 1925 Beschwerde
zu führen. Degegen fehle dem Gemeinderate von Beg-
gingen die örtliche Zuständigkeit,
um über die Versor-
gung der Luise Blum selbst zu befinden. Der Gemeinderat
von Beggingen liess sich u. a. dahin vernehmen, ein
Kind könne in einer Familie besser erzogen werden als
in einer Anstalt,
wo alle nach einer Schablone gebildet
werden
n.
B. -Am 3. August 1926 hat der Regierungsrat des
I.
Famllienrecht. N° 69. 415
Kantons Schaffhausen den Rekurs als unbegründet
abgewiesen. Der Begründung dieses Beschlusses
ist zu
entnehmen:
Nachdem ...... die Heimatgemeinden für die Versor-
gungskosten aufzukommen
haben -gemäss Art.
148/9 des
Gemeindegesetzes-, steht dem Gemeinderat
Beggingen als Armenbehörde das Bestimmungsrecht
über die
Art der Versorgung, Anstalts-oder Familien-
versorgung, zweifellos zu. Die Waisenbehörde Schaff-
hausen
hatte nur das Recht und die Pflicht, die Ver-
sorgung der Luise Blum zu beschliessen, nicht aber von
sich aus zu bestimmen, dass das Mädchen in einer
( Anstalt unterzubringen sei. Sache der kostenpflich-
tigen Heimatgemeinde Beggingen
ist es, die Versorgung
des Kindes durchzuführen, doch nicht ohne Kontrolle
durch...... die verfügende vormundschaftliche Behörde,
in concreto also der Waisenbehörde Schaffhausen ......
C. -Gegen diesen Entscheid hat die Waisenbehörde
der
Stadt Schaffhausen gestützt auf Art. 87 Ziff. 1 OG
zivilrechtliche Beschwerde geführt mit dem Antrage,
das Bundesgericht wolle feststellen, dass der Beschluss
der Waisenbehörde der
Stadt Schaffhausen vom 3. Au-
gust 1925 in yollem Umfange zu Recht bestehe, also
auch die Bestimmung, dass Luise Blum in einer geeig-
neten Anstalt versorgt werde, im Sinne von Art. 284
ZGB, und dass damit der Beschluss des Gemeinderates
Beggingen hinfällig werde.
Zur Begründung wird wesentlich geltend gemacht,
der Regierungsrat wolle den
auf eidgenössisches Recht,
nämlich das Domizilprinzip im Kinderschutzwesen,
gestützten Beschluss der Waisenbehörde
kraft kanto-
nalen Rechts umstossen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- ...... Der angefochtene Beschluss des Regierungs-
rates
hat eine auf Art. 284 ZGB gestützte Kinderver-
sorgungsmassnahme, also eine Zivilsache, zum Gegen-
416 FamiUenrecht. N° 69.
stand, bezw. mindestens die Vorfrage nach der örtlichen
Zuständigkeit zu dieser Massnahme, die allein
im Rekurs
. der städtischen Waisenbehörde aufgeworfen worden
war. Auch ein solcher
nur die Vorfrage nach der örtlichen
Zuständigkeit betreffender Entscheid
ist als Zivilsache
im Sinne des Art. 87
OG anzusehen und kann daher
mit den dort genannten Beschwerdegründen durch zivil-
rechtliche Beschwerde angefochten werden (BGE
46 II
S. 335 f. Erw. 1).
2.
-(Legitimation.)
3. -Der Regierangsrat
hat geglaubt, den angeführten
Vorschriften des kantonalen EG zum ZGB, wonach
Vormundschaftsbehörde die örtliche Waisenbehörde ist,
und die Waisenbehörde alle der Vormundschaftsbehörde
durch das ZGB zugewiesenen Obliegenheiten besorgt,
insbesondere auch die zuständige Behörde für die
Vor-
kehrungen bei pflichtwidrigem Verhalten der Eltern
(Art. 283 und 284 ZGB) ist, die einschränkende Aus-
legung geben zu dürfen, dass zwar in allen Fällen die
örtlicheWaisenbehörde darüber entscheide, ob ein Kind
den
Eltern wegzunehmen und infolgedessen anderswo
unterzubringen sei, dagegen
in. denjenigen Fällen, wo
die Heimatgemeinde die Versorgungskosten zu tragen
habe, deren Gemeinderat
über' die Art und Weise der
Unterbringung entscheide. Mit Grund
macht die Be-
schwerdeführerin geltend, diese Auffassung verstosse
gegen Bundesrecht. Nach dem klaren, keiner weitern
Auslegung bedürftigen oder auch nur zugänglichen
'Vortlaut des Art. 284 Abs. 1 ZGB ist es nämlich die Vor-
mundschaftsbehörde, die ein gefährdetes oder verwahr-
lostes
Kind sowohl den Eltern wegnimmt, als auch in
angemessener Weise in einer Familie oder
Anstalt unter-
bringt. Bestimmt Abs. 2 der angeführten Vorschrift
weiter, dass die Vormundschaftsbehörde
auf Begehren
der
Eltern die gleiche Anordnung bezüglich eines wider-
spenstigen Kindes treffe, so
kann damit unmöglich
etwas anderes als die
Art und Weise der Unterbringung
des Kindes gemeint sein,
da es hier ja einer zwangs-
Familienrecht. No 69; 417
weisen Wegnahme gar nicht bedarf. Zudem wird die
ausschliessliche Zuständigkeit der Vormundschafts-
behörde noch besonders
betont in Abs. 3, wonach bei
Mittellosigkeit der
Eltern und des Kindes unter Vorbe-
halt der Unterstützungspflicht der Verwandten das
öffentliche
Recht bestimmt, wer die Versorgungs-
kosten zu
tragen habe. Einzig für die Regelung dieser
Frage lässt also das Bundesrecht dem kantonalen
Recht Raum. Damit ist ausgeschlossen, dass das kanto-
nale Recht der Verwaltungsbehörde des kostenpflich-
tigen Gemeinwesens ein
mellr oder weniger weitgehendes
Mitspracherecht einräume, sei es auch
nur in der Frage
der Art und Weise der Versorgung, oder gar diese
Behörde
der Vormundschaftsbehörde substituiere. Würde
ein solches Recht der Armenbehörde anerkannt, so
stünde zu befürchten, dass die Interessen gefährdeter,
verwahrloster oder widerspenstiger
Kinder den Inte-
ressen des Armenfiskus geopfert werden, während jenen
doch der
Vorrang gebührt. Dagegen wird von dieser
Regelung die Versorgung von Kindern als rein armen-
polizeiliche Massnahme, d. h. soweit sie einzig wegen
ihrer bezw. der
Eltern Armut und nicht wegen Gefähr-
dung, Verwahrlosung oder Widerspenstigkeit der
Kinder
notwendig wird, nicht berührt.
Welches die zu Kinderschutzmassnahmen örtlich
zuständige Vormundschaftsbehörde sei, schreibt das
ZGB freilich
nicht vor. Indessen wird die Vorschrift
des
Art. 376 Abs. 1 ZGB, wonach die Bevormundung
am Wohnsitze der zu bevormundenden Person erfolgt,
sinngemäss auch
auf die Kinderschutzmassnahmen
auszudehnen sein, jedoch ebenfalls
unter dem dort aus-
gesprochenen Vorbehalt, dass die
Kantone berechtigt
sind, für ihre im
Kanton wohnenden Bürger die vor-
mundschaftlichen Behörden der
Heimat als zuständig
zu erklären, insofern auch die Armenunterstützung
ganz oder teilweise der Heimatgemeinde obliegt (vgl.
Urteil des Bundesgerichts vom 21. Dezember 1914
i. S. Felchlin gegen Gemeinderat Arth, abgedruckt in
418 Famllienrecht. N° 70.
PRAXIS 4 S. 34). Indessen hat der Kanton Schaffhausen
von diesem Vorbehalt zugunsten des kantonalen Rechtes
keinen Gebrauch gemacht. Hätte er es aber auch getan,
so
könnte daraus doch nicht der Gemeinderat von
Beggingen als Armenbehörde, sondern nur" die Waisen-
behörde
von Beggingen als Vormundschaftsbehörde
des Heimatortes ihre Zuständigkeit zur Entscheidung
über die Art und Weise der Versorgung der Luise
Blum herleiten. Die Zuständigkeit des Gemeinderates
ist unter allen Umständen von Bundesrechts wegen zu
verneinen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird dahin begründet erklärt, dass
der Beschluss des Regierungsrates des Kantons Schaff-
hausen vom 3. August 1926, sowie derjenige des Ge-
meinderates
von Beggingen vom 18. August 1925 auf-
gehoben werden.
70. Auszug aus dem Urteil der IL Zivilabteil1.1Dg
vom aso Dezember 1926 i. S. Studer gegen Greppen.
Befugnis der antragstellenden VeI:wandtcn im Bevormun-
dungsverfahren.
Zu Unrecht glaubt der Beschwerdeführer, der ange-
fochtene Entscheid (durch den seine Entmündigung
verfügt wird), sei schon deshalb aufzuheben, weil
er
auf Beschwerde seiner zwei ältesten Söhne, denen als
Verwandte kein Beschwerderecht zustehe, erlassen
worden ist. Das Bundesgericht
hat bereits in seinem
Urteil vom
9. Dezember 1915 i. S. Koch gegen Koch
(entgegen der früheren Rechtsprechung) entschieden,
dass die Einleitung des Entmündigungsverfahrens durch
Drittinteressenten dem Bundesrecht nicht widerspricht,
und dass das Bundesgericht eine Bevormundung nicht
schon deshalb aufheben kann, weil das Entmündigungs-
verfahren bloss
auf Antrag eines Drittinteressenten
eingeleitet worden
ist (41 II 637 ff.).
- Urteil der II. Zivilabteilung vom 23. Dezember 1926
i. S. Goldinger gegen iuosch.
Persönliche und güterrechtliche Wir k u n gen der Ehe
(G ü t e r ver bin dun g), ZGB Art. 161 Abs. 2, 196,
201, 207 Abs. 2, 209, 210, 211, 752 Abs. 3, 766.
Wem liegt die Ver z ins u n g von Schulden der Ehefrau
ob '1 (Erw. 1).
Die
Ehefrau hat eine E r s atz f 0 r der u n g auch für
solches eingebrachtes Frauengut, welches mangels Ver-
mögens
und ausreichenden Erwerbseinkommens des Mannes
zum Unterhalt der Familie verbraucht werden musste
(Erw. 2).
K
0 n kur s des Ehe man n es; Aussonderung noch
vorhandenen Frauengutes und Ersatzforderung. Für die
Berechnung des privilegierten Teiles der Ersatzforderung
ist der Wert ausgesonderter Gegenstände zur Zeit des
Einbringens massgebend (Erw. 1).
A. -Im Konkurs über C. Ruosch sonderte das
Konkursamt Hottingen-Zürich zugunsten der Ehefrau
des Gemeinschuldners Gegenstände im Schätzungswerte
von
233 Fr. aus. Im weiteren kollozierte das Konkursamt
die Ehefrau des Gemeinschuldners mit einer Frauen-
gutsersatzforderung von 8000 Fr., wovon Fr. (-2--
233) 3883 Fr. 50 Cts. in der vierten und 4116 Fr.
50 Cts. in der fünften Klasse. Mit der vorliegenden Klage
verlangt der Haupt-Konkursgläubiger gänzliche Weg-
weisung der Forderung der Ehefrau des Gemeinschuldners
aus dem Kollokationsplan. Gegen das die Klage zu-
sprechende Urteil des Einzelrichters des Bezirksgerichtes
Zürich appellierte die Beklagte mit dem Antrag auf
Zulassung einer Frauengutsersatzforderung von noch
5500 Fr.
B. -Durch Urteil vom 26. März 1926 hat das Ober-
gericht des Kantons Zürich erkannt: ( Die von der Be-
klagten im Konkurse ihres Mannes angemeldete Frauen-
gutsforderung
ist im Betrage von 3867 Fr. begründet;
im übrigen wird die Forderung abgewiesen. ))