tigtc wirklich gleich einem Nutzniesser solche Lasten
auf sich nehmen müsste, wie die Kläger meinen; also
. muss gerade
aus dem Fehlen einer ähnlichen Vorschrift
der Rückschluss gezogen werden, dass ohne gegenteilige
Vereinbarung kein Wohnberechtigter andere
Lasten
als gegebenenfalls diejenige des Unterhalts zu tragen
hat. Dass Art. 778 ZGB die Lastentragung abschliessend
ordnet und für die Heranziehung der Art. 764 ff. ZGB
keinen
Raum lässt, ergibt sich übrigens aus der Ver-
wendung des gleichen allgemeinen Marginals Lasten ,
welches den Art. 764-767 ZGB vorangestellt wurde. Der
danach freilich wesentliche Unterschied in der Regelung
der Lastentragung bei der Nutzniessung und beim
Wohnrecht findet denn auch eine zureichende Begrün-
dung in der Verschiedenheit der Rechtsinstitute : wäh-
rend die Nutzniessung
an einem Gebäude alle möglichen
Formen der Benützung desselben umfasst
und grund-
sätzlich
zur Ausübung übertragen werden kann, erschöpft
sich das
Wohnrecht in der Benützung des Gebäudes
durch eigenes Wohnen des Berechtigten und allfällig
seiner Familienangehörigen
und Hausgenossen ..... .
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird teilweise dahin begründet er-
klärt, dass das Urteil des Obergerichts des Kantons
Zürich vom 20. November 1925 aufgehoben und die
Sache zu neuer Beurteilung' zurückgewiesen wird.
V. OBLIGATIONENRECHT
DROIT DES OBLIGATIONS
24. Urteil der I. ZivilabteiluDg vom a9. Mä.rz 1926
i. S. Spörri 'Weber gegen Heim.
S u k z e s s i v I i e f e run g s ver t rag: Art. 82, 107
OR. Vertragliche VorleistungspfIicht des Verkäufers. Ver-
zug des
Käufers mit der Bezahlung einer Teillieferung. Der
Verkäufer ist u. U. zum Rücktritt vom ganzen noch nicht
erfüllten Teil des Vertrages berechtigt. Beharrt er auf Er-
füllung, so kann er nicht, in Abänderung des Vertrages,
eine weitere Teillieferung in der Weise zur Verfügung
stellen '), dass die vertragliche Zahlungsfrist von dieser
Erklärung an läuft und erst nach Zahlung geliefert wird.
A. -Laut Bestätigungsschreiben vom 15. April 1925
verkaufte die Klägerin dem Beklagten
200 Stück Baum-
wollstoffe, lieferbar zum Teil im April/Mai, zum Teil
im
Juni, eventuell Juli 1925, franko Station Zürich,
zahlbar 2 % Skonto, 30 Tage dato Faktura, Bank-
papier . In den gedruckten Bedingungen ist u. a. be-
stimmt, dass die Verkäuferin im
Falle der Nicht-oder
nicht rechtzeitigen Erfüllung seitens des Käufers ohne
vorherige Fristansetzung
zur entsprechenden Hinaus-
schiebung oder Aufhebung des
Kontraktes berechtigt
sei. Durch Gegenbestätigung
vom gleichen Tage er-
klärte sich der Beklagte mit diesem Vertragsinhalt
einverstanden.
Am 22. und 23. April 1925 fakturierte
die Klägerin eine Teillieferung von
a Stück im Faktura-
wert von 4646 Fr. 30 Cts. und forderte den Beklagten
am 22. Mai 1925, d. h. nach Abfauf der 30-tägigen Frist,
zur Zahlung auf. Die Begleichung dieser Kaufpreisschuld
nebst
Spesen und Verzugszinsen erfolgte dann erst am
3. September 1925. Inz,vischen hatte die Klägerin dem
Beklagten
am 9. Juli 1925 weitere 100 Stück mit 6695 Fr.
138 Obligationenrecht. N° 24.
55 Cts. fakturiert. Am Eingang dieser Rechnung heisst
es: mit 2 % Skonto, 30 Tage dato Faktura, halten zu
Ihrer
Verfügung. Mit Schreiben vom folgenden Tage
erteilte der Beklagte die Weisung, die Ware
an die Aus-
rüsterei der Gebr.
Frey in Wollerau zu senden, und
verband damit einen bestimmten Vorschlag über die
Zahlung des Kaufpreises für die erste Teilsendung. In
ihrer Antwort vom 11. Juli 1925 machte jedoch die
Klägerin die Lieferung dieser
100 Stück von der vor-
gängigen Begleichung der längst fälligen
Fakturen vom
22./23. April 1925 abhängig. Mit Brief vom
10. August
1925 stellte sie sodann fest, dass die Kaufpreisforderung
für die am 9. Juli 1925 fakturierte zweite Lieferungsrate
nunmehr ebenfalls verfallen sei
und forderte den Be-
klagten
zur Zahlung der 6695 Fr. 55 Cts. bis 11. August
mit dem Bemerken auf, dass sie die 100 Stück so-
fort nach Eingang dieses Betrages instruktionsgemäss
versenden werde. Als die
Zahlung ausblieb, leitete sie
Betreibung ein, worauf der Beklagte Rechtsvorschlag
erhob
mit der Begründung, dass er keinen Gegenwert
erhalten habe.
In einer Zuschrift vom 10. Sept. 1925
erklärte sich die Klägerin bereit, die fakturierte Ware
Zug um Zug gegen Bezahlung bei der Firma Gebr. Frey
in Wollerau zu übergeben.
B. -Mit am 5. Oktober 1925 beim Handelsgericht
des Kantons
Zürich eingernichter Klage belangte die
Klägerin den Beklagten auf
Zahlung der 6695 Fr. 55 Cts.
nebst
6% Zins seit 9. August 1925, sowie 3 Fr. Betrei-
bungskosten.
Zur Begründung führte sie im wesentlichen
aus: Auf Grund des Zahlungsverzuges des Beklagten
bezüglich der ihm
am 22./23. April fakturierten ersten
Sendung sei sie gemäss Art. 82
OR berechtigt gewesen,
die am 9.
Juli 1925 fakturierte zweite Rate bis nach er-
folgter Bezahlung jener zurückzuhalten. Mit der abge-
gebenen Erklärung, die zweite Lieferung gegen Bezahlung
der ersten auszuführen, habe sie somit ihrerseits gesetz-
und vertragsgemäss angeboten, und es sei daher der
Beklagte durch die Nichtabnahme dieser zweiten Liefe-
rungsrate
in Annahmeverzug gekommen. Während dieses
Annahmeverzuges sei aber auch die vertragliche
Zah-
lungsfrist von 30 Tagen dato Faktura abgelaufen,
die Kaufpreisforderung für die zweite
Rate also am
9. August 1925 fällig geworden und der Beklagte zufolge
der am 10. August an ihn ergangenen Mahnung in
Zahlungsverzug geraten. In Anbetracht dessen sei die
Klägerin
zur übergabe der Ware nur Zug um Zug ge-
gen Bezahlung des Kaufpreises verpflichtet,
in welcher
Weise zu erfüllen, sie sich in der Korrespondenz bereit
erklärt habe.
Der Beklagte beantragte Abweisung der Klage.
Er
anerkannte, dass er sich bezüglich der ersten Teilsendung
im Zahlungsverzuge befand. Trotzdem habe sich die
Klägerin durch Fakturierung der zweiten Lieferungsrate
zur weitern Erfüllung bereit erklärt, ohne indessen die
Ware gemäss den vertraglichen Bedingungen auch
tatsächlich zu liefern. Die Klausel
zahlbar 30 Tage
dato
Faktura setze selbstverständlich voraus, dass
mit der Rechnungsstellung auch gemäss den Versands-
instruktionen geliefert werde.
Zufolge der Weigerung
der Klägerin, die
100 Stück freizugeben, habe daher
die
30-tägige Zahlungsfrist nicht zu laufen begonnen,
und es könne somit von einem Zahlungsverzug bezüglich
dieser zweiten Lieferungsrate keine Rede sein.
C. -Mit Urteil vom 10. Dezember 1925 hat das
Handelsgericht des Kantons
Zürich die Klage abge-
wiesen. .
D. -Hiegegen richtet sich die Berufung
der Klägerin
mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
- -Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundes-
gerichts darf bei einem Sukzessivlieferungsgeschäft,
wie es hier vorliegt, jeder
Kontrahent im Zweifel die
ihm
obliegende Teilleistung (der Verkäufer die weitere
140 Obligationenrecht. No 24
Lieferungsrate, der Käufer den Kaufpreis für die frühere
Teillieferung) zurückhalten, wenn
der Vertragsgegner
seinerseits
mit einer Teilleistung im Verzuge ist (vgl.
BGE 38 II 121 f. und 481 f.; 44 II 76). Da der Beklagte
zugestandenermassen
mit der Bezahlung der ersten
Teilsendung in
Verzug gekommen, war die Klägerin
berechtigt, die
weitem Lieferungsraten zu verweigern,
und zwar jedenfalls bis 3. September 1925, in welchem
Zeitpunkt der Verzug durch Zahlung geheilt worden
ist.
Ob sie auf Grund dieses Schuldnerverzuges gemäss
Art. 107
OR zum Rücktritt vom ganzen Vertrage befugt
gewesen wäre,
kann dahinstehen, nachdem sie diese
Folgerung selber
nicht gezogen, sondern sich während
der Verzugsdauer
auf den Erfüllungsstandpunkt gestellt
hat, indem sie am 9. Juli 1925 weitere 100 Stück als zur
Verfügung des Beklagten stehend fakturierte.
Gemäss
Vertrag sind die einzelnen Lieferungsraten
zahlbar 30 Tage dato Faktura I). Darin -liegt die Ver-
einbarung der Vorleistungs pflicht der Klägerin, was
diese denn auch bei Ausführung
der ersten Teilsendun-
gen implizite
dadurch anerkannt hat, dass sie die am
23. April 1925 fakturierte Vare unverzüglich gemäss
den
ihr vom Beklagten gegebenen Weisungen zur Ver-
sendung brachte. 'Vie die Vorinstanz auf Grund des
sachverständigen
'Vissens ihrer Mitglieder feststellt,
wird diese Klausel
im Handelsverkehr auch nicht anders
verstanden, als dass die
Znhlungsfrist nur bei gleich-
zeitiger Lieferungsbereitschaft des
Verkäufers mit der
Rechnungsstellung zu laufen beginnt.
Darnach ver-
mochte die Klägerin
durch ihr Erfüllungsangebot die
Fälligkeit ihres Anspruches
auf die GegenlE'istung nur
dann herbeizuführen, wenn sie tatsächlich auch liefe-
rungsbereit war, dergestalt, dass
der Beklagte durch
Erteilung von Versandsinstruktionen über die Ware
verfügen konnte. Diese Voraussetzung trifft jedoch
nicht zu, indem die Klägerin die vertraglich vereinbarte
Vorleistung verweigert und die Ausführung der ange-
Obligatiouenfceht. ;.,;,. 21.
I-H
botenen Lieferung von der gleichzeitigen Bezahlung des
entsprechenden Kaufpreises
abhängig erklärt hat. Zu
diesem Vorgehen war sie auf Grund des ihr nach Art.
82 OR zustehenden Zurllckbehaltungsrechtes nicht be-
fugt. Denn
auch während des mit der Geltendmachung
dieses dilatorischen Rechtsbehelfes in
der Vertrags-
ausführung eingetretenen Schwebezustandes blieb sie
an den Vertrag gebunden. Wenn ie daher gemäss der
in der Faktur vom 9. Juli 1925 abgegebenen Erklärung
weiterliefern wollte, so konnte sie die Erfüllullg seitens
des
Vertragsgegners in keiner andern Veise verlangen,
als wozu sich dieser vertraglich verpflich tet hatte, nämlich
zur Zahlung des Kaufpreises 30 Tage dato Lieferungs-
bereitschaft. Dafür, dass dem
Verkäufer nach Erlangung
des Verweigerungsrechtes aus Art. 82 OR gestattet sein
sollLe, gegen den
Villen des Käufers einen wesentlich
anderen, für diesen ungünstigeren
Vertrag inhalt (Zug-
umzugleistung) durchzusetzen, kann dem Gesetze nichts
entnommen werden.
Mit
der Heilung des Zahlullgsverzuges. des Beklagten
beziicrlich der ersten Teilsendung am 3. September 1925
'"
-nach welchem Zeitpunkt die Klage erst eingeleitet
worden
ist -entfiel zudem das Zurückbehaltungsrecht
der Klägerin, indem die
Rückhaltung nach Art. 82 OR
nur zulässig ist, um die Vornahme einer bereits verfalle-
nen, nicht
aber einer erst künftig verfallenden Leistung
durch den Vertragsgegner zu erzwingen
(BGE 49 II 462).
Von diesem Zeitpunkte hinweg wäre daher die Klägerin
zur Verweigerung der weitem Vertragserfüllung nur bei
Zutreffen
von Art. 83 OR berechtigt gewesen. Das Vor-
handensein der in dieser Bestimmung umschriebenen
Voraussetzungen
behauptet sie aber selber nicht.
2. -Zuzugeben ist ihr allerdings, dass bei einem Ver-
traae der vorliegenden Art, wo jede Rate ihren eigenen
o .
Fälligkeitstermin hat, für den Verkäufer aus der Säumms
des Käufers in der
Zahlung der einzelnen Raten, insbe-
sondere schon
der ersten, eine ungewisse und unter
142 Obligationenecht. N° 24.
Umständen bedenkliche Lage entstehen kann. Ausser
der Einrede aus Art.
82, eventuell 83 OR, ist indessen
dem Gläubiger ein wirksamer Rechtsbehelf auch insofern
in die Hand gegeben, als er bei Verzug des Schuldners
mit einer Rate gemäss Art. 107 OR zum Rücktritt vom
Ganzen noch nicht erfüllten Teil des Vertrages berechtigt
e
ist wenn aus diesem Rückstande geschlossen werden
. . .
kann, dass auch die künftigen Raten nicht rechtzeitig
geleistet werden. der Verzug mit einer Teilleistung also
für das ganze Geschäft eine Gefährdung des Vertrags-
zweckes bedeutet, sodass sich die Ansetzung einer
Frist
schon vor eingetretener Fälligkeit der Restraten im
Sinne von Art.
108 Ziff. 1 OR als unnütz erweist (vgl.
OSER, N. IV 4 und BECKER N. 24 zu Art. 107 OR;
VON TUHR II S. 554 r. ; BGE 45 II 61). Beharrt der
Verkäufer, wie hier, aus irgend einem Grunde auf der
Realerfüllung, so muss
er auch die aus der Geltend-
machung seines Zurückbehaltungsrechtes' resultierende
Verzögerung der Vertragsausführung
mit in Kauf nehmen,
wobei
er einen allfälligen Verspätungsschaden vom
Schuldner ersetzt verlangen kann (Art.
103 OR). Ein
weitergehender Schutz in dem von der Klägerin gewollten
Sinne
der Ermächtigung zur einseitigen Abänderung
der vertraglich festgelegten
Ordnung in der Erfüllung
kommt dagegen dem vertragstreuen Gläubiger gegen-
über dem
mit der Zahlung einzelner Raten im Verzuge
befindlichen Schuldner
im Rahmen von Art. 82 OR
nicht zu. Übrigens hat sich auch die Klägerin selber
in den gedruckten Vertragsbedingungen für den
Fall
der nicht rechtzeitigen Erfüllung der dem Käufer oblie-
genden Verpflichtungen lediglich die
( Hinausschiebung
oder Aufhebung des Kontraktes
vorbehalten.
Der Beklagte befand sich daher in seinem Rechte,
wenn
er dem vertragswidrigen Erfüllungsverlangen keine
Folge leistete, und es
kann deshalb von einem Verzuge
seinerseits bezüglich dieser zweiten Rate keine Rede.
sein.
Obligatiollenrecht. o 25.
U3
Denmach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 10. Dezember
1925 bestätigt.
25. Arret de 130 Ire Section civile du SO mars 1926
dans la cause Etablissements Georgia.des S. A.
contre Ma.i11a.rt.
Art. 24 et 197 co. Possibilite d'invoquer l'error in substantia
lorsqu'elle tombe, d'apres les circonstances, sous l'une
des rubriques de I'art. 24 CO. En ce cas, les conditions
et delais de la garantie a raison des defauts de la chose
vendue ne sont pas applicables. .
A. -Au mois de fevrier 1919 les Etablissements
Georgiades
S. A., a Geneve, ont vendu a Paul Maillart,
negociant en fourrures, trois tapis d'Orient factures
comme
suit : un tapis Chah Abbaz , longueur 4 m. 60,
largeur 3 m. tO, prix 7880 fr.; un tapis ( Tebriz de
Perse , longueur 3 m. 20, largeur 2 m. 20, prix 3000 fr. ,
et un Tapis d'Orient, perse Mahal , longueur 3 m. 95,
largeur 3 m., prix
3000 fr. Les trois factures portent
la mention Authenticite garantie , apposee au moyen
d'un timbre humide.
En 1924, l'attention de Maillart fut attiree sur le fait
que
le tapis Chah Abbaz n'etait pas authentique.
L'acheteur requit une expertise provisionnelle. Les
experts commis
par le President du Tribunal de Ire ins-
tance de Geneve,
MM. Sutter, Weber et Habib, deda-
rerent que ledit tapis n'etait pas un Chah Abbaz
veritable, car il n'avait pas ete fait sous le regne du
Schah Abbas Ier au
XVIe siecle, mais un tapis moderne
qui reproduisait certains dessins des
( Chah Abbaz . En
ftnalite, la designation veritable du tapis serait Tebriz,
dessin Chah Abbaz
.