12 Erbrecht. N° 3.
Abs. 2 ZGB platzgreift ; übrigens würde auch abgesehen
von der Anwendung dieser Vorschrift aus den eben
ent-
wickelten Gründen anzunehmen sein, die Klägerin sei
Eigentümerin dieser Möbel geworden und habe daher
keine Ersatzforderung für den ihr von der Mutter
gegebenen und bestimmungsgemäss auf die Anschaffung
von Haushaltungsgegenständen verwendeten Betrag.
El' veist sich somit der eventuelle Berufungsalltrag der
Beklagten als begründet, so
ist die Urteilssumme um
die Beträge von 7000 und 3000 Francs (vom 10. August
1921), welche von der Vorinstanz
in 7032.37 und 1392
Schweizerfranken umgerechnet worden sind, zu kürzen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung der Klägerill wird abgewiesen, dagegen
die Berufung der
Beklagten teilweise dahin gutgeheissen,
dass
in Abänderung des Urteils des Obergerichts des
Kantons Zürich vom
10. Juli 1925 die Anschlusser-
klärung der Klägerin nur im Betrage von 25,143 Fr. 87
begründet erklärt wird.
11. ERBRECHT
DROIT DES SUCCESSIONS
3. Auszug a.us dem Urteil der II. Zivilabteilung
vom 25. Februar 1926
i. S. Oggier und Rösti gegen Huber.
Gesetzliche Erben, welche bei Lebzeiten des Erblassers Zu-
wendungen erhalten haben -gleichgültig ob vor oder
nach Inkrafttreten des ZGB -können die Erbschaft gleich-
wohl
ausschlagen; tun sie es, so sind sie nicht der A u s-
g
1 eie h u n g s p f I i C' h t, sondern nur der Herabset-
zungsklage unterworfen. ZGB Art. 527, 626 H., Schlusstitel
Art. 16 Abs. 3.
Aus dem Tatbestand:
Am 20. September 1909 vereinbarte Jakob Brügger
in Sa gesch
mit seinen drei Töchtern, Frauen Oggier,
Erbrecht. N° 3. 13
Rösti (den heutigen Klägerinnen) und Huber (der heu-
tigen Beklagten)
Güterabtretung und Vertrag) mit
folgenden wesentlichen Bestimmungen:
Die drei Töchter (und ihre Ehemänner) verpflichteten
sich, die Frauen (bezw. Mutter-)gutsschuld ihres
Vaters
an die Tochter seiner verstorbenen Frau zweiter Ehe
aus deren früherer Ehe, Frau Imhof geb. Schild, im
Betrage von
10,000 Fr. zu bezahlen. Dagegen ) über-
trug der Vater das Eigentum an seinen einzeln aufge-
führten Liegenschaften
unter Vorbehalt lebenslänglicher
Nutzniessung
auf seine Töchter Es wurde vorausgesehen,
dass die Töchter die Liegenschaften für ein zwecks Til-
gung der übernommenen Schuld aufzunehmendes An-
leihen verpfänden. Indessen verpflichtete sich der
Vater,
die sechsmonatlichen oder jährlichen Abzahlun-
gen bei dergläubigerischen Anstalt... selbst zu leisten
und deren Zinsen zu entrichten, solange es ihm Gesund-
heit
und Körperkraft gestatten, seinem Bäckerhandwerke
vorzustehen
und seine übrigen Güter zu besorgen. Sollten
Kranklleit oder unvorhergesehene Schicksalsschläge es
ihm unmöglich machen, diesen seinen Verpflichtungen
nachzukommen, so gehen diese zu gleichen Teilen
auf
die drei Kind",r oder deren Erben über ... Dieser Ver-
trag wurde in die öffentlichen Liegenschaftsregister
eingetragen ...
Hierauf nahmen die Töchter bei der Schweizerischen
Volksbank in Montreux ein Hypothekaranleihen von
13,000 Fr. auf. In der Folge tilgte Vater Brügger dieses
Darlehen durch Abschlagszahlungen, mindestens zum
grossen Teil.
Am 21. August 1922 starb Vater Brügger. Über die
Erbschaft wurde das öffentliche
Inventar aufgenommen,
und im Anschluss hieran schlug Frau Huber die Erb-
schaft aus.
Hierauf strengten die Klägerinnen Klage gegen sie
an
mit folgenden Rechtsbegehren :
Frau Rosina Huber ist verpflichtet, diejenigen
Vermögenswerte. die sie aus dem Vermögen von
Jakob
Erbrecht. N°S.
Brüggerzu Lebzeiten von Brügger erhalten hat, heraus-
zugeben
an die Kläger.
Im Falle des nicht mehr Vorhandenseins in Natura
sind diese . Vennögenswerte den Klägern in bar zu er-
setzen nach ihrem Werte beim Tode des Jakob Brügger.
Durch Urteil.vom 12. Oktober 1925 hat das Kantons-
gericht von Wallis die klägerischen Begehren abgewiesen.
Die
von den Klägerinnen eingelegte Berufung hat das
Bundesgericht verworfen.
Aus den Erwägungen:
. Die Klägerinnen machen geltend, die Kinder haben
also hier aus dem
Vermögen von Brügger zu dessen
Lebzeiten Vermögenswerte zugesichert erhalten, die sie
nach dessen Tode behändigen konnten, für die sie aber
keinerlei Gegenleistung aufzubringen
hatten , und es
erscheine nun ungerecht,
dass ein Erbe. einen Teil
des
Vermögens des Erblassers behändigen kann und
in die Passiven nicht einzutreten hat ))... Folgt man
dem Ausgangspunkt der Klägerinnen, erblickt man
also in dem Vertrag vom 20. September
1909 eine bei
Lebzeiten des Erblassers erfolgte Zuwendung, welcher
erbrechtliche Bedeutung zukommt, so
ist die Klage
in Anwendung des Erbrechts des ZGB zu beurteilen
(Schlusstitel
Art. 16 Abs. 3; BGE 44 II S. 356 ff.).
Nun ist aber ganz unerfindlich, auf welche Vorschrift
des ZGB die Klägerinnen
ihre Klage zu stützen ver-
möchten... Aus Zuwendungen, welche der Erblasser
zu Lebzeiten an die Nachkommen gemacht
hat, er-
wächst nämlich
für' diese mangels besonderer Anord-
ming-an der es hier fehlt -keine weitergehende
Pflicht als die Ausgleichungspflicht gemäss
Art. 626
Abs.2 ZGB. Erben, welche durch Ausschlagung der
Erbschaft wegfallen, sind jedoch nicht ausgleichungs-
pflichtig, wie besonders aus
Art. 627 Abs. 1 ZGB erhellt,
ja überhaupt schon daraus, dass die Ausgleichung vom
Gesetz
als zur' Erbschaftsteilung ,gehörend geregelt
worden ist,
an 'der die ausschlagenden, Erben doch gar
'; Erbrecht: .N0 3 ..
nicht teilnehmen. Hievon abgesehen würde sich noch
fragen, ob nach früherem Walliser Liegenschaftsrecht
eine bedingte Eigentumsübertragung möglich gewesen
wäre. Danach
ist die . Beklagte nicht zur Ausglei-
chung verpflichtet,
nachdem sie die Erbschaft aus-
geschlnge hat. Dass die Beklante die Ausschlagungs-
befugms mfolge der Annahme des Vorbezuges eingebüsst
habe, wie der
Vertreter der ErstkIägerin zuglau-
bnn scheint: lässt .sic aus dem Gesetz schlechterdings
rucnt herlelte . Übngens' würde die Ausgleichungs-
pflIcht . doch Jedenfalls nicht soweit gereicht haben
dass die Beklagte verpflichtet
. gewesen wäre, die Zu
wendung ausschliesslich an die Klägerinnen herauszu-
geben, wie diese verlangen, sondern sie hätte nur mit
der Beschränkung zur Einwerfung angehalten werden
können, dass ein
um so viel grösserer Teil des durch
diese Einwerfung vermehrten Nachlasses wiederum an
sie zurückgefallen wäre.
Ist letzteres infolge ihrer Aus-
schlagung unmöglich geworden, so
hat dies nicht etwa
zur Folge, dass die Beklagte doch einwerfen müsste
aber bei der Teilung nicht berücksichtigt werden könnte:
sondern dass, wie ausgeführt, die Beklagte nicht einzu-
werfen braucht. '
Zuwendungen
an Präsumtiverben auf Anrechnung an
den Erbteil, welche infolge AusschlaguIig der Erbschaft
durch den Empfänger nicht der Ausgleichung unter-
worfen sind, können vielmehr, gleich Zuwendungen
an
irgendwelche Dritte, nur gemäss Art. 527 ZGB mit
der Herabsetzungsklage angegriffen werden, was voraus-
setzt, dass der Erblasser seine Verfügungsbefugnis
überschritten und die Klägerinnen -
unter Berück-
sichtigung der
Zuwendung, welche sie durch den Vertrag
von 1909 in gleicher Weise erhalten haben wie die
Beklagte -nicht ihren Pflichtteil erhalten haben.