Rechtsanschauung und kann solange nicht angefochten
werden, als
nicht der Nachweis geleistet wird, dass
das positive
kantonale Recht den Begriff des gemeinen
Gebrauches
in einem weiteren, auch solche Benützung
einbegreifenden Sinne umschreibt. Die Erteilung solcher
Bewilligungen
steht aber grundsätzlich im freien Er-
messen der zuständigen Behörde unter der einzigen
Voraussetzung, dass sie dabei
nach sachlichen Ge-
sichtspunkten und nicht einfach nach Laune und Gunst
verfährt. Im vorliegenden Falle konnte ein derartiges
Stationieren
an einer belebten Strassenstelle mit einer
körperlichen
Einrichtung wie der vom Rekurrenten ver-
wendeten Auslage, sehr wohl
und ohne jede Willkür
verweigert werden, ohne dass dazu die Interessen des
Pächters der Bahnhofbuchhandlung oder der Bundes-
bahnen als Verpächter dieses Betriebes herangezogen
zu werden
brauchten. Aus den vorangegangenen Er-
örterungen ergibt sich auch, dass deshalb von einer
Verletzung
der Rechtsgleichheit gegenüber dem Re-
kurrenten nicht gesprochen werden kann. Da ein e
solche Bewilligung
unter Umständen ohne Beeinträch-
tigung der öffentlichen Verkehrsinteressen erteilt werden
kann, während das Hinzutreten weiterer dieselben zu
schädigen geeignet wäre, würde es zudem zur Begründung
der Rüge ungleicher Behandlung noch nicht genügen,
dass früher gestellten ähnlichen Gesuchen entsprochen
worden war.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Der Rekurs wird abgewiesen.
Vgl. auch Nr. 12. -Voir aussi n° 12.
Stimmrecht, kant. Wahlen, Abstimmungen. No 15.
I1I. AUSÜBUNG DER WISSENSCHAFTLICHEN
BERUFSARTEN
EXERCICE DES PROFESSIONS LIBERALES
Vgl. Nr. 12. -Voir n° 12.
IV. STIMMRECHT, KANTONALE WAHLEN UND
ABSTIMMUNGEN
DROIT DE VOTE, ELECTIONS ET VOTATIONS
CANTONALES
15. Urteil vom 5. Februa.r 1926 i. S. Sch.
gegen Obergerioht 'I'hurga.u.
Bundesgesetz vom 29. April 1920 betr. die öffentlichrecht-
lichen Folgen der fruchtlosen Pfändung und des Konkurses.
Einwirkung auf die bisherigen Vorschriften der kantonalen
Gesetzgebung über die Materie. Erhebliches Verschulden
im Sinne von Art. 1 Abs. 3. Kompetenz des Bundesgerichts
als Staatsgerichtshof für Beschwerden gegen die Einstel-
lung im Aktivbürgerrecht, die sich auf eine angebliche
Missachtung dieses Bundesgesetzes stützen, und Umfang
der Kognition. Reformatio in pejus durch die zweite kanto-
nale Instanz. Anfechtung aus Art. 4 BV.
A. -Nach 81 des thurg. EG zum SchKG vom
3. Mai 1891 verlieren Personen, gegen welche die Pfän-
dung fruchtlos durchgeführt worden oder über welche
der Konkurs eröffnet worden ist, das Aktivbürgerrecht,
wenn die Verschlimmerung
ihrer Vermögenslage, welche
zur fruchtlosen Pfändung oder zum Konkurse geführt
hat, durch ihre eigene Schuld verursacht worden ist.
Das
Konkursamt hat gleichzeitig mit dem Schlussbe-
richte nach Art. 268 SchKG dem Bezirksgerichte
über
die Ursachen der Zahlungsunfähigkeit, über die Grösse
des
für die Gläubiger eingetretenen Verlustes, über den
Grad des Verschuldens, die. Lebensweise
und den Leu-
mund des SchuldnerS einen schriftlichen Bericht ein-
zureichen,
der während zehn Tagen seit dem Eingang
beim Gerichtspräsidenten
vom Schuldner und den in
Verlust gekommenen Gläubigern eingesehen werden
kann ( 82). Der Schuldner oder ein in Verlust gekom-
mener Gläubiger
ist befugt beim Gerichtspräsidenten
das Begehren
zu stellen, dass -gegen Leistung eines
angemessenen Kostenvorschusses -
im Wege des Unter-
suchungsverfahrens die zur näheren Feststellung der
tatsächlichen Verhältnisse dienlichen weiteren Erhe-
bungen
veranstaltet werden ( 83). Das Bezirksgericht
entscheidet durch Beschluss
in freier Würdigung der
Akten über den Eintritt und die Dauer der Einstellung
im Aktivbürgerrechte ( 84).
B. -Über den heutigen Rekurrenten Sch., Inhaber
einer Fabrik im Kanton Thurgau ist am 14. September
1922 infolge Insolvenzerklärung
der Konkurs eröffnet
worden.
Am 22. Mai 1925 erkannte das Bezirksgericht
Bischofzell als Konkursgericht
auf Schluss des Kon-
kursverfahrens und beschloss gleichzeitig, den Gemein-
schuldner bis
zum 31. Dezember 1928 im Aktivbürger-
recht einzustellen. Auf Rekurs des Sch. hob das Ober-
gericht von Thurgau die letztere Verfügung am 7. Juli
1925 auf und wies die Sache zu neuer Behandlung an
das Bezirksgericht zurück, weil dem Schuldner nicht
in der durch 82, 83 EG vorgesehenen Weise Gelegen-
heit gegeben worden sei, sich zur Frage der Einstellung
zu äussern
und darauf bezügliche Beweisanträge zu
stellen
und weil dem Entscheide keine Begründung
,
beigegeben sei : eine solche sei aber unerlässlich, nachdem
das Bundesgesetz
vom 29. April 1920 betreffend die
öffentlichrechtlichen Folgen
der fruchtlosen Pfändung
und des Konkurses die Einstellung im Stimmrecht nur
noch bei gerichtlich festgestelltem erheblichem Ver-
Stimmrecht, kant. Vah1en, Abstimmungen. N0 15. 89
schulden des Schuldners an seinem Vermögenszerfall zu-
lasse.
Der Rekurrent hatte in erster Linie den Stand-
punkt eingenommen, dass eine Einstellung in den bürger-
lichen Rechten mangels der dazu erforderlichen gesetz-
lichen Grundlage
überhaupt nicht in Betracht kommen
könne. Die
81 ff. des kant. EG z. SchKG seien, weil
im Viderspruch zum BG vom 29. April 1920 stehend
und infolge Dahinfallens der früheren bundesgesetzlichen
Ermächtigung,
auf der sie beruhen, nämlich des Art. 26
SchKG gemäss
Art. 3 jenes Bundesgesetzes als auf-
gehoben anzusehen.
Und von der Möglichkeit, solche
öffentlichrechtliche Folgen der fruchtlosen
Pfändung
und des Konkurses in dem nach dem BG noch zulässigen
Rahmen und unter den hier bezeichneten Vorausset-
zungen vorzusehen,
habe der Kanton Thurgau bis jetzt
keinen Gebrauch gemacht. Es hätte dies nur durch
Erlass eines neuen Gesetzes geschehen können.
Das
Obergericht lehnte indessen diese Einwendung mit der
Begründung ab: durch das BG seien die bisherigen,
diese Materie beschlagenden kantonalen Bestimmungen
nicht in allen Teilen, sondern nur soweit aufgehoben
worden, als sie
mit den in Art. 1 Abs. 3 des BG er-
wähnten Grundsätzen im Widerspruch stehen; der
weiteren Anwendung von 81 EG z. SchKG mit der
durch jene bundesrechtliche Vorschrift gegebenen Ein-
schränkung (Maximal dauer der Einstellung im Stimm-
bezw. Aktivbürgerrecht 4
Jahre, Einstellung nur beim
Vorliegen eines erheblicheQ Verschuldens) stehe
daher
nichts im Wege.
Nachdem hierauf das Bezirksgericht Bischofzell zu-
nächst den Schuldner
zur Sache angehört hatte, hielt es
durch Beschluss
vom 14. September 1925 an seinem
ersten Entscheide insofern fest, als es die Einstellung
im Stimmrechte bis 31. Dezember 1928 verfügte. Den
Motiven
ist zu entnehmen: die vom Bundesgesetze
geforderte Voraussetzung eines erheblichen Verschuldens
des Schuldners
am Vermögenszerfall treffe nach der aus
90 Staatsrecht.
den Akten geschöpften Überzeugung des Gerichts zu.
Die Lebenshaltung des Kridaren entsprach seinen
Verhältnissen
nicht mehr; sein Aufenthalt mit fremden
Weibspersonen
in Kurorten und das Freihalten dieser
Weibspersonen
auf seine Kosten, wie es im Eheschei-
dungsprozess erhoben worden
ist, erforderte Auslagen
und Zeitverluste, welche auf das Geschäft nachteilig
einwirken
mussten und mit zum Vermögenszerfall bei-
getragen haben. Dass
der Kridar, nicht entsprechend
seinen Verhältnissen,
auf grossem Fusse lebte, ist'
gerichtsnotorisch. Ein erhebliches Verschulden erblickt
das Gericht auch heute noch in der Tatsache, dass Sch.
sich
der Pfandunterschlagung zum Nachteile seiner
Gläubiger schuldig
gemacht hat, aber aus formellen
Gründen nicht überwiesen werden konnte, und nicht zu-
letzt in dem empfindlichen Verluste von nahezu 200,000
Franken, den die Gläubiger erlitten hatten; nur neben-
bei sei noch
auf das Leumundszeugnis des Kridaren
und die Vorstrafe in Italien hingewiesen.
Eine erneute Beschwerde des Sch. gegen diesen Ent-
scheid wies das Obergericht durch Entscheid vom
8. Oktober 1925 ab und verschärfte die Verfügung der
Vorinstanz noch dahin, dass es den Rekurrenten für
die Zeit bis 31. Dezember 1928 im Aktivbürgerrecht I),
nicht nur im Stimmrecht einstellte. Es hielt zunächst
gegenüber der wiederholten Bestreitung des Rekur-
renten an der Annahme fortdauernder Geltung des
81 EG z. SchKG in dem früher umschriebenen Rahmen
fest und führte sodann aus : Das Obergericht hat aus
den Akten mit der Vorinstanz die Überzeugung gewon-
nen, dass
der Rekurrent in der Tat ein erhebliches Ver-
schulden im Sinne des BG an seinem Vermögenszerfall
trägt. Allerdings kann gesagt werden, dass einzelne
der von der Vorinstanz nach dieser Richtung ange-
führten Momente, so dessen ehebrecherisches Verhältnis
mit seiner Nichte B., die Aufenthalte mit derselben in
Kurorten, die sich auf die angebliche Pfandunter-
Stimmrecht, kant. Wahlen, Abstimmungen. N0 15. 91
schlagung des Kridaren beziehenden Momente, dessen
ungünstiger
Leumund und die in Italien seinerzeit aus
Anlass seines dortigen Konkurses erlittene Vorstrafe
die Einstellung des
Kridaren im Stimmrecht bezw:
Aktivbürgerrecht zu begründen vielleicht noch nicht
geeignet sind. Schwerer wiegt indessen die hinzutretende
Feststellung, der Schuldner habe über seine Verhält-
nisse hinaus auf grossem Fusse gelebt. Es ist in dieser
Beziehung gerichtsnotorisch
und geht auch aus den
Akten hervor, dass Sch. aus purer Liebhaberei und wohl
auch,
um sich während der Kriegsjahre den Vorschriften
der Lebensmittelrationierung zu entziehen, ein sehr
kostspieliges,
unrentables Bauerngewerbe sich zugelegt,
dass
er dabei weit übersetzte Preise für Landkäufe etc.
bezahlt und hiefür grosse Summen aufgewendet hat,
die er zur Konsolidierung seines Geschäftsbetriebes
hätte verwenden sollen. Dass er auch sonst, ohne im Besitz
eines entsprechenden, solid
fundierten Vermögens zu
sein, auf grossem Fusse gelebt hat, wird der Rekurrent
ernstlich nicht bestreiten wollen. Dazu kommt, dass
sich
der Rekurrent, wie schon dem Schlussbericht der
Konkursverwaltung vom 26. April a. c. entnommen
werden kann, offenbar geschäftlich in sog. wilde Spekula-
tionen eingelassen hat, die ihm missglückt sind und die
vollends seinen finanziellen
Zusammenbruch zur Folge
gehabt haben. Auffallenderweise hat die Vorinstanz
dieses Moments
in ihrem Entscheide keine Erwähnung
getan, vielleicht im Hinblick darauf, dass im Schluss-
bericht des Konkursamts aus diesen Tatsachen ein
besonderes Verschuldensmoment nicht abgeleitet wird.
Das Obergericht hat indessen die Auffassung, dass solche
wilde Spekulationen, bei denen die gesamte ökonomische
Existenz aufs Spiel gesetzt wird, einem Geschäftsmann
im Interesse solider Geschäftsgebahrung als erhebliches
Verschulden angerechnet werden müssen,
wenn durch
ihr Fehlschlagen der Ruin des Unternehmens und damit
eine Schädigung der Gläubiger in dem grossen Umfang
herbeigeführt wird, wie sie hier vorliegt. Für die Ein-
stellung bloss im Stimmrecht, nicht im Aktivbürger-
recht überhaupt habe sich die Vorinstanz auf das BG
von 1920 gestützt. Dieses erfordere aber eine solche
Einschränkung nicht, sondern stelle es in Art. 2 den
Kantonen ausdrücklich anheim, unter Vorbehalt des
Art. 1, an die fruchtlose Pfändung und den Konkurs
öffentlichrechtliche Folgen zu knüpfen. Mit Ausnahme
der Beschränkung des Stimmrechtsentzuges auf die
Fälle erheblichen Verschuldens
und auf die Dauer von
4 Jahren stehe daher nichts im Wege, einem Schuldner
das
Aktivbürgerrecht wie bis anhin zu entziehen. In
diesem Sinne sei der Entscheid der Vorinstanz abzu-
ändern.
C. -Gegen diesen zweiten Entscheid des Obergerichts
hat Sch. die staatsrechtliche Beschwerde ans Bundes-
gericht ergriffen
mit dem Antrage, die dadurch verfügte
Einstellung des
Rekurrenten im Aktivbürgerrecht sei
in vollem Umfange aufzuheben und die im kantonalen
Amtsblatt erfolgte Publikation derselben zu widerrufen.
Er hält daran fest, dass die 81-84 des kant. EG z.
SchKG durch das BG vom 29. April 1920 aufgehoben
seien
und eine kantonale Vorschrift, welche es gestatten
würde an die fruchtlose Pfändung und den Konkurs
Ehrenfolgen zu knüpfen, infolgedessen zur Zeit fehle.
Die Gerichte
könnten nicht diese Lücke im Wege der
Rechtsprechung ausfüllen, ohne sich eines Übergriffs
in die gesetzgebende Gewalt (Art. 19, 36, 51 der thurg.
Verfassung) schuldig zu machen und den Grundsatz
nulla poena sine lege (Art. 9 ebenda) zu verletzen. Abge-
sehen hievon sei
auch die Annahme eines erheblichen
Verschuldens
im Sinne von Art. 1 Abs. 3 des Bundes-
gesetzes vom 29. April 1920 unhaltbar und verstosse
gegen
Art. 4 BV. Die Gründe, welche die erste Instanz
dafür anführe, seien im kantonalrechtlichen Rekurs
einlässlich widerlegt worden. Das Obergericht gebe die
Richtigkeit dieser Widerlegung dadurch zu, dass es
Stimmrecht, kant. V/ahlen, Abstimmungen. N0 15. 93
selbst auf die betreffenden Momente für die Begründung
der Massnahme nicht mehr abstelle. Wie man einem
Manne,
der im Jahre 1917/18 ein Vermögen von an-
nähernd 300,000 Fr. besessen, den Ankauf landwirt-
schaftlichen Grund und Bodens (damals des einzigen
stabilen Wertes)
zum VOI vurf machen könne. sei uner-
findlich.
Im übrigen habe es sich dabei auch nicht um
eine blosse Liebhaberei, sondern um den Erwerb an-
stossenden Landes im Hinblick auf künftige Erweite-
rungen
der Fabrik gehandelt. Für die angeblichen
( wilden Spekulationen, in die sich der Rekurrent ein-
gelassen
haben solle, fehle jede aktenmässige Unterlage.
Auch der Schlussbericht der Konkursverwaltung wisse
davon nichts. Es liege darin eine unbewiesene Unter-
stellung, die wie die Bejahung der Voraussetzungen
des
Art. 1 Abs. 3 des BG überhaupt als willkürlich be-
zeichnet werden müsse.
Eventuell hätte das Obergericht
keinesfalls
über die vom Bezirksgericht verfügte Ein-
stellung im Stimmrecht hinausgehen dürfen. Die refor-
mafio
in pejus sei dem thurgauischen Zivil-und Straf-
prozessrecht unbekannt und tatsächlich bis jetzt auch
nicht vorgenommen worden. Ihre Anwendung im vor-
liegenden Falle bedeute daher eine ungleiche Behand-
lung des Rekurrenten.
D. -Das Obergericht von Thurgau hat die Abwei-
sung
der Beschwerde beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- -Die Wirkung des angefochtenen Entscheides
besteht u. a. in der Entziehung des Stimmrechts und
der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter für
bestimmte Zeit. Insoweit handelt es sich um eine Be-
schwerde
( betreffend die politische Stimmberechtigung
der Bürger und betreffend kantonale Wahlen und Ab-
stimmungen , zu deren Beurteilung das Bundesgericht
auf Grund von Art. la Ziff. 5 OG zuständig ist, selbst
wenn die
Rüge der Verletzung der derogatorischen
Kraft des Bundesrechts durch Missachtung von Vor-
schriften des Bundesgesetzes vom 29. April 1920 sonst,
ohne diese besondere Kompetenznorm, gemäss
Art. 189
Abs. 2
OG in die Zuständigkeit des Bundesrates fiele
(BGE 40 I S. 36). Wie es sich in dieser Beziehung mit
weiteren Folgen verhalten würde, die allenfalls nach
kantonalem Recht in der Einstellung im Aktivbürger-
recht eingeschlossen sind und ausserhalb des Rahmens
von Art. la Ziff. 5 OG liegen (Unfähigkeit zur Eides-
leistung oder ähnliches), kann dahingestellt bleiben.
Denn der Rekurrent ficht die Verhängung solcher neben
den Entzug des Stimmrechts tretender Folgen nicht
wegen Widerspruchs zu einem eidgenössischen Gesetze
an, sondern ausschliesslich wegen willkürlicher Miss-
achtung von Vorschriften des kantonalen Prozessrechts
(Unzulässigkeit der rejormatio in pejus), also aus einem
Beschwerdegrunde,
füt den von vorneherein nur das
Bundesgericht
und nicht der Bundesrat zuständig sein
kann.
2. -Eine Verletzung des Grundsatzes der dero-
gatorischen
Kraft des Bundesrechts (Art. 2 Überg.
Best.
zur BV) würde auch dann vorliegen, wenn, wie
der Rekurrent behauptet, es die Meinung des Bundes-
gesetzes
vom 29. April 1920 wäre, dass mit dessen
Inkrafttreten die bisherigen kantonalrechtlichen Vor-
schriften über die Materie schlechthin dahinfalIen sollen
und durch neue ersetzt werden müssten, um eine An-
knüpfung von Ehrenfolgen an die fruchtlose Pfändung
oder den Konkurs künftig überhaupt noch als zulässig
erscheinen
zu lassen. Die Verhängung solcher Folgen auf
Grund der 81 ff. des bisherigen thurgauischen EG z.
SchKG würde alsdann schon gegen diese bundesgesetz-
liche Aufhebungsklausel verstossen.
Zur Gutheissung
des Rekurses
brauchten deshalb nicht erst noch die
im Rekurs angerufenen kantonalen Verfassungsgrund-
sätze (Gewaltentrennung, nulla poena sine
lege) heran-
gezogen zu werden. Doch
ist jene Voraussetzung, von der
Stimmrecht, kant. Wahlen, Abstimmungen. N° 15.
der Rekurs ausgeht, offenbar unzutreffend. Wenn Art. 66
BV bestimmt, dass die Bundesgesetzgebung die Schran-
ken festsetzen werde,
innerhalb deren ein Schweizer-
bürger seiner politischen Rechte verlustig erklärt werden
kann, so wird damit nur die grundsätzliche Gesetzge-
bungskompetenz des Bundes auf diesem Gebiete fe...tge-
stellt. Die Befugnis der Kantone darin zu legiferieren,
solange
und soweit der Bund von jener Kompetenz
keinen Gebrauch gemacht hat, bleibt dadurch unbe-
rührt. Die Kantone wären deshalb, solange es an einer
solchen bundesgesetzlichen Regelung fehlte,
auch ohne
Art. 26Sch KG berechtigt gewesen, derartige öffentlich-
rechtliche Folgen
mit der fruchtlosen Pfändung und dem
Konkurse zu verbinden. Art. 26 Abs. 1 SchKG, welche
ihnen dies überlässt, enthält keine Ermächtigung, Dele-
gation der Gesetzgebungsgewalt an die Kantone ; er
anerkennt lediglich noch ausdrücklich einen Rechtszu-
stand, der auch sonst bestehen würde. Daher kann auch
die Aufhebung des Art. 26 SchKG durch Art. 3 Abs. 2
Satz 2 des Bundesgesetzes vom 29. April 1920 nicht
zur Folge haben, die an jene Vorschrift des SchKG an-
schliessenden Bestimmungen der bisherigen kantonalen
EG dahinfallen zu machen, wnil sich diese Bestim-
mungen eben nicht auf eine durch Art. 26 SchKG aus-
gesprochene und zu ihrer Rechtsbeständigkeit notwendine
Ermächtigung des Bundesgesetzgebers, sondern auf die
eigene Gesetzgebungsgewalt
der Kantone stützen. Viel-
mehr kann es sich nur fragen, ob nicht jener angebliche
Wille des eidgenössischen Gesetzgebers
aus dem sonstigen
Inhalte des Bundesgesetzes vom 29. April 1920 hervor-
gehe.
In Betracht kommen könnte dafür einzig Art. 3
Abs. 2
Satz 1 ebenda. Wenn es hier heisst, dass mit dem
Inkrafttreten des Gesetzes alle den Bestimmungen des-
selben widersprechenden Vorschriften
der Gesetzgebung
der Kantone unwirksam werden, so will dies aber -
nach der Bedeutung, in der derartige Klauseln in der
Bundesgesetzgebung verwendet werden -nur besagen,
dass die kantonalen Vorschriften ausser Kraft treten,
soweit sich aus ihrer Anwendung ein Widerspruch zu den
Grundsätzen des Bundesgesetzes ergeben würde, nicht
dass die bisherige kantonalrechtliche Regelung der
Materie überhaupt als aufgehoben zu gelten habe und
durch eine neue ersetzt werden müsse, auch soweit ihre
Handhabung ohne solchen Widerspruch möglich bleibt.
Dafür spricht zwingend schon die Erwägung, dass ein
neues Gesetz
sonst selbst von denjenigen Kantonen er-
lassen werden müsste, die schon bisher die Verhängung
von Ehrenfolgen wegen fruchtloser Pfändung oder Kon-
kurses nur unter den nämlichen Voraussetzungen wie
das Bundesgesetz
oder sogar unter noch engeren zu-
liessen, was zweifellos
nicht der Wille des Bundesgesetz-
gebers gewesen sein
kann. Da schon die bisherige thur-
gauische Gesetzgebung die Einstellung im Aktivbürger-
recht bei fruchtloser Pfändung oder Konkurs nur durch
besonderen gerichtlichen Entscheid eintreten liess, be-
steht daher für ihre weitere Anwendung unter der Be-
dingung
kein Hindernis, dass die Einstellung, soweit sie
sich
auf das Stimmrecht (im Gegensatz zu den in Art. 2
des Bundesgesetzes
erwähnten weiteren Folgen) bezieht,
nur bei erheblichem Verschulden des Schuldners an
seinem Vermögenszerfall und nicht für mehr als 4 Jahre
erfolgen darf, ferner dass die Gründe, welche dazu führten,
das erhebliche Verschulden anzunehmen, im Entscheid
festgestellt , angeführt werden.
3. -
Da es sich um die Vereinbarkeit einer auf Grund
kantonalen Rechts, nämlich der 81 ff. des thurgau-
ischen EG zum SchKG getroffenen Verfügung mit dem
Bundesrechthandelt, hat das Bundesgericht frei zu unter-
suchen, ob der kantonale Entscheid auf einer richtigen
Auslegung
und Anwendung jenes Begriffes (des erheb-
lichen Verschuldens)
beruht. Dazu gehört auch die
Frage, ob die dem Schuldner zur Last gelegten Tat-
sachen, ihr Zutreffen vorausgesetzt, darunter zu fallen
vermögen. Dagegen
können die darauf bezüglichen tat-
Stimmrecht, kant. Wahlen, Abstimmungen. N° 15.
sächlichen Feststellungen selbst nur aus dem beschränk-
ten Gesichtspunkte des Art. 4 BV nachgeprüft werden;
das Bundesgericht ist deshalb an sie gebunden, wenn
sie sich nicht als offensichtlich aktenwidrig und will.:.
kürlich erweisen (vgl. hinsichtlich einer ähnlichen Rechts-
lage
beim Entzuge der Handlungsfähigkeit nach dem
Handlungsfähigkeitsgesetze von 1881 vor Inkrafttreten
des ZGB, BGE 22 II S. 975).
Es ist nicht nötig zu erörtern, wie es sich in dieser
Beziehung
mit den wilden Spekulationen) verhalte,
in die der Rekurrent sich nach der Annahme des Ober-
gerichts eingelassen haben soll. Denn zur Vereinbarkeit
der angefochtenen Massnahme mit Art. 1 Abs. 3 des
Bundesgesetzes
vom 29. April 1920 reichen schon die
anderen Vorwürfe aus, welche der obergerichtliehe Ent-
scheid dem Rekurrenten macht: Leben auf zu grossem
Fusse, insbesondere
Ankauf eines kostspieligen landwirt-
schaftlichen Gewerbes aus blosser Liebhaberei. Auch
für die Einstellung im Stimmrecht ist nach dieser Vor-
schrift nicht ein schweres, sondern nur ein erhebliches )
Verschulden des Schuldners am Vermögenszerfall (fran-
zösischer
Text: faute d'une certaine gravite ) erfor-
derlich, d. h. ein leichtsinniges Verhalten,
das nicht bloss
untergeordneter Natur ist und mit dem Eintritte des
Verlustes
für die Gläubiger vielleicht in keinem Zusammen-
hang steht, sondern darauf einen gewissen, nicht uner-
heblichen Einfluss
ausgeübt hat. In beiden Räten wurde
denn auch bei der Gesetzesberatung betont, dass diese
Ausdrucksweise
im bewussten Gegensatz zum schweren
Verschulden,
der faute grave gewählt worden sei (Ste-
nogr. BuH. 1920
Ständerat S. 42/3, Nationalrat S. 375).
Auch so
bleibt die Schranke, welche der kantonalen
Gesetzgebung gezogen wird, noch immer bedeutsam.
Es wird damit einerseits ausgeschlossen, die Einstellung,
wie es bisher
in manchen Kantonen der Fall war, auto-
matisch schon mit der biossen Tatsache der fruchtlosen
Pfändung oder des Konkurses als solcher eintreten zu
lassen. Andererseits darf sie nicht auf irgendeine viel-
leicht zu beanstandende und nicht ganz korrekte Hand-
lungsweise, sondern nur auf ein zum Vermögenszerfall
in erheblichem Masse mitwirkendes schuldhaftes Be-
nehmen
von einer gewissen Bedeutung gestützt werden.
Im vorliegenden Falle steht aber fest, dass die Ver-
äusserung des erwähnten landwirtschaftlichen Gewerbes
im Konkurse einen Ausfall von 30,000 Fr. gegenüber
den Ankaufspreisen ergeben hat, wie denn der Rekurrent
nicht in Abrede stellen kann, dass er einzelne dazu ge-
hörende Grundstücke,
um sich in deren Besitz zu setzen,
zu
objektiv offenbar übersetzten Preisen erstanden habe.
Eine solche Transaktion konnte aber, wenn sie nur aus
Liebhaberei und ,nicht aus geschäftlicher Notwendigkeit
vorgenommen wurde, sehr wohl als
schuldhafte im Sinne
des Bundesgestzes angesehen werden, auch wenn der
daraus entstandene Ausfall nur einen Bruchteil des
ganzen bei
der Konkursliquidation entstandenen Ver-
lustes ausmachte. Heute wird allerdings behauptet, dass
der Erwerb nicht zur Befriedigung einer Liebhaberei,
sondern
im Hinblick auf eine künftige Erweiterung der
Fabrik, zur Abrundung des Geschäftsareals erfolgt sei.
Doch
ist die Behauptung neu und kann schon deshalb
nicht gehört werden und dazu führen, die entgegen-
gesetzte
Annahme der Vorinstanz als willkürlich zu
betrachten. Abgesehen davon könnte sie auch von vorne-
herein
nur für einen kleinen Teil des erworbenen Landes
zutreffen, einen
Landankauf in dem Umfange, wie er
hier stattgefunden hat, dagegen keinesfalls erklären. Auch
ist unerheblich, dass der Rekurrent infolge der durch
die Kriegskonjunktur gemachten Gewinne damals über
ein erhebliches Vermögen verfügte. Vie nur diese ausser-
ordentlichen Gewinne zugestandenermassen
ihn in die
Lage gesetzt
hatten, sein Geschäft in dem geschehenen
Masse auszudehnen, so
musste er bei einiger Überlegung
auch damit rechnen, dass mit dem Verschwinden der
ausserordentlichen Konjunktur beim Ende des Krieges
Stimmrecht, kant. Wahlen, Abstimmungen. N0 15.
eine Periode der Schwierigkeiten auftreten könne, die
die bisherige
Rentabilität, wenn nicht dauernd so doch
bis
nach vollzogener Anpassung an die neuen Verhältnisse
in starkem Masse in Frage stellen werde. 'Wenn die
Vorinstanz angenommen
hat, dass es unter diesen Um-
ständen Pflicht des Rekurrenten gewesen wäre, vorhan-
dene flüssige Mittel in erster Linie zur Konsolidation des
Geschäftes
zu verwenden und die Festlegung bedeutender
Summen in Operationen wie dem erwähnten Ankauf
eines landwirtschaftlichen Gewerbes eine leichtfertige
Handlung darstelle, so kann darin eine irrtümliche An-
wendung
von Art. 1 Abs. 3 des Bundesgesetzes nicht
gesehen werden. Aus demselben Grunde kann die Tat-
sache einer kostspieligen, über den normalen Verbrauch
hinausgehenden
Lebenshaltung nicht damit gerecht-
fertigt werden, dass der Rekurrent damals infolge seines
hohen Verdienstes
dazu in der Lage gewesen. sei. Die
Annahme aber, dass er sich tatsächlich einen solchen
übertriebenen Aufwand habe zu schulden kommen lassen,
hat vom Rekurrenten nicht ernstlich, jedenfalls nicht
in einer Weise widerlegt werden können, welche die
dahingehende Feststellung
der Vorinstanz als willkürlich
erscheinen lassen würde
............................ .
Dazu kommt das allgemein ruchbare und vom Re-
kurrenten selbst in die Öffentlichkeit gestellte ehe-
brecherische Verhältnis zu seiner Nichte T.
und die
Verfügung
über Maschinen, die als Zubehör zu einem
Grundpfande
hafteten, ohne Zustimmung des Pfand-
gläubigers (wobei die Einstellung der Strafverfolgung
nur deshalb verfügt wurde, weil die thurgauische Gesetz-
gebung eine
Strafandrohung bloss auf die Hinterziehung
gepfändeter Sachen, nicht von Vertragspfändern ent-
hält). Würden diese letzteren Tatsachen für sich allein
zur Begründung eines Stimmrechtsentzuges nach Art. 1
Abs. 3 des Bundesgesetzes
kaum ausreichen, so unter-
stützen sie doch die allgemeinen Schlüsse, welche das
Obergericht aus den anderen von ihm herangezogenen
Umständen auf eine leichtfertige Wirtschaftsführung
des Schuldners gezogen
hat.
4. -Für die Einstellung im Aktivbürgerrecht, nicht
bloss im Stimmrecht, beruft sich der angefochtene Ent-
scheid auf Art. 2 des Bundesgesetzes, welcher es den
Kantonen freistellt, mit der fruchtlosen Pfändung und
dem Konkurs solche weiteren öffentlichrechtlichen Folgen.
wie die
Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter,
zur Ausübung patentierter Berufsarten usw. zu ver-
knüpfen, ohne dass
dafür gleich wie beim Stimmrecht-
entzug ein Verschulden
am Vermögenszerfall vorliegen
müsste.
Der Rekurrent ficht denn auch diese weiter-
gehende Massregel einzig
mit der Begründung an : das
Obergericht habe, nachdem die erste
Instanz nur den
Stimmrechtsentzug ausgesprochen, hierüber
nicht zu
Ungunsten der beschwerdeführenden Partei, des Rekur-
renten hinausgehen dürfen. Die Unzulässigkeit einer
relormatio in pejus kann aber, wie das Bundesgericht
schon
oft erklärt hat, nicht einmal für den Strafprozess
aus Art. 4 BV hergeleitet werden, umsoweniger für das
hier
in Frage stehende Verfahren. Zur Begründung der
Rüge der Willkür und Verletzung der Rechtsgleicheit
hätte deshalb die Behauptung gehört, dass damit einer
positiven entgegenstehenden Vorschrift des
thurgau-
ischen Rechts zuwidergehandelt worden sei. Eine solche
Vorschrift wird
aber nicht angeführt. Dass umgekehrt.
das kantonale Recht, nach der Behauptung des Rekur-
renten, die Abänderung des erstinstanzlichen Entscheides
auch zu Ungunsten des Beschwerdeführers nicht aus-
drücklich vorsieht, reicht noch
nicht aus, ihre Zulassung,
zumal
in der in Frage stehenden Materie, als ausge-
schlossen
und willkürlich zu bezeichnen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Der Rekurs wird abgewiesen.
Doppelbesteuerung. N° 16.
V. DOPPELBESTEUERUNG
DOUBLE IMPOSITION
16. Urteil vom l23. Januar lSae
i. S. Schweiz. Na.tional-Versioherungsgesellsoha.ft
gegen Xa.ntone Ba.sel-Sta.dt und Genf.
Aktiengesellschaft mit Steuerdomizilen in verschiedenen
Kantonen. Steuerhoheit inbezug auf den nicht ein bezahlten
Teil des Aktienkapitals.
A. -Die Schweiz. ational-Versicherungsgesellschaft
ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Basel und einer
im Handelsregister eingetragenen Zweigniederlassung
in Genf. Das Aktienkapital beträgt fünf Millionen
Franken. Davon ist 1 Million einbezahlt. Für den Rest
haben die Aktionäre Verpflichtungsscheine ausgestellt.
Nach dem baselstädtischen Gesetze betreffend die
Besteuerung der anonymen Erwerbsgesellschaften vom
23. Juni 1921 haben Aktiengesellschaften neben der
Ertragssteuer eine Kapitalsteuer auf dem einbezahlten
und nicht einbezahlten Aktienkapital, sowie auf den
Reservefonds
und anderen Rückstellungen zu bezahlen,
die eigenes
Kapital der Gesellschaft darstellen. Der
Steuersatz für das einbezahlte Aktienkapital und die
Reserven
beträgt zwei vom Tausend, für das nicht
einbezahlte Aktienkapital % vom Tausend. Ähnlich
bestimmt das genferische Steuergesetz (loi sur les con-
tributions publiques) vom 24. März 1923 hinsichtlich
des
von den Aktiengesellschaften gemäss Art. 60 zu ent-
richtenden impöt annuel sur le capital in: Art. 68.
Est considere comme capital imposable: 1. pour les
societes anonymes ...... le capital nominal; 4. pour toutes
les societes soumises ä. l'impöt, les fonds de reserve
et d'amortissement qui representent un avoir propre
de
la societe. Art. 73. L'impöt sur le capital est de
AS 52 1-1926