Staatsrecht ..
6. 'Orteil vom 26. März 1926
i. S. Gemeinde NiedergesteIn gegen Berner Alpenba.hn-
gesellschaft Bern-Lötschberg-Simplon.
Rechtliche Natur eines nach der Einleitung des eidgenössischen
Enteignungsverfahrens vom Exproprianten mit dem Expro-
priaten abgeschlossenen Vertrages, wonach dieser jenem
das Gegenstand der Enteignung bildende Grundstück gegen
bestimmte Gegenleistungen überlässt. Zur Beurteilung von
Streitigkeiten über die Erfüllung oder Vollziehung eines
solchen
Vertrages sind nicht die ordentlichen Zivilgerichte,
sondern entweder die kantonalen Vollstreckungsbehörden
und der Bundesrat oder die eidgenössische Schätzungs-
kommission und das Bundesgericht zuständig.
A. -Durch Vertrag vom 1. Juli 1909 verkaufte )
die Rekurrentin der Rekursbeklagten für die Eisen-
bahnanlage von ihrem Felsen-, Weide-und Waldgebiet,
Parz. Nr. 30 a, b, C, d des Planes, folgende Abschnitte:
Der Vertrag enthält u. a. folgende allgemeine
Bedingungen
: 1. Dieser Vertrag ist für den Ver-
käufer sofort verbindlich, und er gestattet die sofortige
Inangriffnahme
der Arbeiten ...... 2. Der Verkäufer
verzichtet auf jede Einsprache und auf jede anderweitige
in vorliegendem Vertrage nicht vorgesehene Anforde-
rung, die auf den Gegenstand desselben Beziehung
hätte. 4. Mit Beziehung auf die Art der Bezahlung der
Entschädigungssumme, die Wirkung dieser Bezahlung
usw., finden die
Bestimmungen des Bundesgesetzes über
Abtretung von Privatrechten vom 1. Mai 1850 (Art. 43,
und 45) ihre Anwendung. Namentlich gehen die
Rechte, welche Gegenstand der Abtretung sind, mit
der Bezahlung der Entschädigung für dieselben an die
Berner-Alpenbahn-Gesellschaft
Bern-Lötschberg-Simplon
über. Gleichzeitig erlöschen alle dinglichen
Rechte,
welche Dritten an dem Abtretungsgegenstande zustehen,
wie z.
B. Forderungen mit Pfandrechten, Dienstbar-
keiten, u. s. f. Diese Forderungen sind aus der Entschädi-
gungssumme abzulösen. 7. Die Bezahlung des Kauf-
Gerichtsstand. N° 6. 35
preises resp. der Entschädigungssumme geschieht durch
die Vermittlung der Kantonskasse, gemäss den bezüg-
lichen gesetzlichen Bestimmungen ...... Unter dem
Titel Besondere Bedingungen wurde in Ziff. 9 be-
stimmt: Das Bahngebiet ist mit Rücksicht auf den
Weidgang
vom verbleibenden Eigentum sicher abzu-
zäunen.) Auf Grund dieser Bestimmung erhob die
Rekurrentin in der Folge vor dem Kantonsgericht des
Kantons Wallis Klage mit dem Antrag, die Rekurs-
beklagte sei zu verurteilen, die Bahnanlage auf dem
Gebiet
der Rekurrentin mit Rücksicht auf den Weid-
gang sicher abzuzäunen. Das Kantonsgericht erklärte
sich mit Urteil vom 14. Dezember 1925 für unzuständig
zur Beurteilung der Klage, indem es u. a. ausführte:
FLEINER in seinem schweizerischen Bundesstaatsrecht
4. Lief. S. 592, 7 a sagt: Die nach Eröffnung des Ent-
eignungsverfahrens zwischen Exproprianten und Expro-
priaten streitigen Rechtsverhältnisse (Abtretungspflicht
und Höhe der Entschädigung) können zwischen ihnen
vertraglich geregelt werden. Ein solcher Expropriations-
vertrag beurteilt sich ausschliesslich nach den Vor-
schriften der Expropriationsgesetzgebung, also nach
öffentlichem Recht. Daraus erhellt, dass der heute
zum Austrag kommende Rechtsstreit nicht vor den
Schranken der ordentlichen Zivilgerichte gebracht werden
kann, sondern er muss vor die zuständige Behörde (ob
Expropriationskommission, ob
Eisenbahndepartement,
darüber ist hier nicht zu entscheiden) anhängig gemacht
werden. Aus dem Umstande, dass in einem Expropria-
tionsvertrag der Expropriant dem Expropriaten gegen-
über ausser den normalen Bedingungen spezielle, beson-
dere Verpflichtungen
übernimmt, kann nicht geschlos-
sen werden, erstere unterlägen den Bestimmungen des
Expropriationsgesetzes,
letztere aber den Bestimmungen
des gemeinen Rechts.
B. -Gegen diesen Entscheid hat die Gemeinde Nieder-
gestein am 24. Februar 1926 die .staatsrechtliche Be-
36 Staatsrecht.
schwerde an das Bundesgericht ergriffen mit dem An-
trag, es sei der Rekurs gutzuheissen .. und as ange-
fochtene Urteil aufzuheben,
unter Ruckwensung der
Prozedur
an die Vorinstanz, zur materiellen Beurtei-
lung . .
Die Rekurrentin
macht geltend: die Rekursbeklagte
hätte nach Art. 131 ff. der alten ZPO für die Einrede
der Ablehnung des Gerichtsstandes das gesetzliche
Zwischenverfahren einleiten sollen.
Da sie dies nicht
getan habe, so sei die Einrede nach feststehender
Praxis
dahingefallen. Das angefochtene Unteil. bedeu daher
eine ungleiche Behandlung.
Zudem sele I vorliegenden
Fall keine Expropriationsansprüche streItIg; sondern der
Streit drehe sich um die Erfüllung eines privatrechtlichen
Kaufvertrages
und sei daher vom ordentlichen Richter
zu beurteilen. Infolgedessen liege im angefochtenen
Entscheid auch eine formelle Rechtsverweigerung.
- -Das Kantonsgericht hat auf sein Urteil verwiesen.
- -Die Rekursbeklagte hat Abweisung der Be-
schwerde
unter Kostenfolge beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- -Die Annahme des Kantonsgerichts, dass es seine
sachliche Zuständigkeit
von Amtes wegen prüfen müsse,
ist unanfechtbar. Es lässt sich im vorliegenden Fall
dagegen
um so weniger etwas einw de , als hie.r im
wesentlichen eidgenössisches Recht fur die Beurteilung
der Zuständigkeitsfrage massgebend ist. .
Aus diesem Grunde
hat auch-das BundesgerIcht
nach Art.
189 Abs. 3 OG und feststehender Praxis frei
zu prüfen, ob das Kantonsgericht sich
mit Recht für
unzuständig erklärt hat, also nicht bloss zu untersuchen,
ob Rechtsverweigerung vorliege (vgl.
BGE 49 I S. 385).
- -Der Vertrag vom 1. Juli 1909, dessen Erfüllung
oder Vollziehung die Rekurrentin mit ihrer Klage
verlangt, ist nach der Einleitung des Expronriations
verfahrens abgeschlossen worden, und zwar 1st nach
l
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Gerichtsstand. N° 6.
dessen Inhalt anzunehmen, dass ihm die Feststellung
und die öffentli.che Auflage des Planes der Eisenbahn-
lage
im Sinne der Art. 10 ff. ExpG vorangegangen ist.
Sodann zeigen die allgemeinen Bedingungen deutlich,
dass
er den Zweck hatte, das Enteignungsverfahren
durch eine gütliche Vereinbarung zwischen den
Parteien
zu erledigen, die einerseits einen Verzicht der Rekur-
rentin auf die Bestreitung der Abtretungspflicht, andrer-
seits die Festsetzung der für die Abtretung zu leistenden
Entschädigung zum
Inhalt hat. In letzterer Beziehung
bildet der Vertrag vom 1. Juli 1909 einen an Stelle
der behördlichen Entscheidung
tretenden Vergleich in
einem Expropriationsprozess. Ein solcher ist entgege:n.
der vom Bundesgericht im Entscheid i. S. Ott-Däniker
g. SBB vom
27. Dez. 1905 (BGE 31 II S. 582) geäusserten
Ansicht
nicht als zivilrechtlicher Vertrag aufzufassen;
denn er regelt öffentlichrechtliche Verhältnisse. Bei der
Enteignung tritt der Staat dem Expropriaten -unter
Umständen an der Seite und zu Gunsten eines andern
Unternehmers, wie hier -als Träger obrigkeitlicher
Gewalt gegenüber, indem
er kraft dieser Macht das
Privatinteresse des Expropriaten dem öffentlichen Inte-
resne opfert und den ihm aus diesem Eingriff entstehen-
den Nachteil durch eine Entschädigung und andere dem
Expropriailten obliegende Gegenleistungen ausgleicht.
Sowohl die
Abtretungspflicht als auch die dem Ex-
propriaten aus der Enteignung erwachsende Forderung
auf Entschädigung und andere Leistungen gegen den
Exproprianten haben daher öffentlichrechtliche Natur
(BGE 45 I S. 426, Entsch. d. Reichsger. in Zivils. 61
S. 104 ff.; FLEINER, Institut. des Verwaltungs rechts
6. Auf I. S. 53 und 290 ff., Bundesstaatsrecht S. 587 ff.;
O. MAYER, Deutsches Verwaltungsrecht 2. Auf I. I S. 3,
40 und 52). Infolgedessen steht auch ein Vergleich,
wodurch die Entschädigung für eine zwangsweise
Ab-
tretung festgestellt wird, unter der Herrschaft des öffent-
lichen Rechtes
(FLEINER, Bundesstaatsrecht S. 592 und
Institutionen S. 296). Damit stimmt es überein, dass
solche Vergleiche, wie es
in Ziff. 4 und 7 der allgemeinen
Bedingungen des Vertrages vom 1. Juli 1909 vorge-
sehen ist,
in gleicher Weise erfüllt oder vollzogen werden,
wie rechtskräftige Entscheide der Expropriationsbe-
hörden (vgl.
BGE 5 S. 241, Entsch. d. Reichsger. in
Zivils. 61 S. 110 ff., Schweiz. Juristenzeitung 5 S. 169 ;
O. MA YER, a. a. O. S. 61; FISCHER, Expropriationsver-
träge S. 56 ff.). So sind denn auch von jeher die im
Expropriationsverfahren von den Parteien angenom-
menen Urteilsanträge der bundesgerichtlichen
Instruk-
tionskommission, die rechtlich auch Vergleiche über
die Gegenleistungen des Exproprianten darstellen, wie
bundesgerichtliehe
Urteile behandelt werden.
Das Kantonsgericht hat sich daher mit Recht auf
den Standpunkt gestellt, dass der ordentliche Zivil-.
richter
zur Beurteilung von Streitigkeiten über die Er-
füllung oder Vollziehung des Vertrages vom 1. Juli
1909 nicht zuständig sei. Wenn Ziff. 9 der besondern
Bedingungen hinreichend klar abgefasst ist, um als
Vollstreckungstitel dienen zu können, so muss die
Rekurrentin deren Vollziehung, sofern sie glaubt, dass
diese
nur mangelhaft stattgefunden habe, gleich :wie
diejenige eines Entscheides der Schätzungskommission
oder des Bundesgerichtes, nach Art. 45
OG verlangen,
indem sie sich zunächst an die kantonalen Vollstreckungs-
behörden
und so dann nötigenfalls an den Bundesrat
wendet. Bedarf aber die erwähnte Bestimmung, um
vollzogen werden zu können, noch einer Erläuterung
und Präzisierung, so können hiefür keine anderen Be-
hörden zuständig sein als erstinstanzlieh die eidgenös-
sische Schätzungskommission
und zweitinstanzlich das
Bundesgericht. Es entspricht dem Sinn und Geiste des
Expropriationsgesetzes, hiefür grundsätzlich das Ent-
schädigungsfeststellungsverfahren der Art. 26 ff. anzu-
wenden, da dafür eine besonderes Verfahren nicht vor-
. gesehen ist, und es erscheint auch zweckmässig, dass eine
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Nulla poena sine lege. N° 7.
expropriationsrechtliche Bestimmung wie Ziff. 9 der
besonderen Bedingungen des Vertrages vom 1. Juli
1909 von denjenigen Behörden erläutert wird, die sich
ordentlicherweise
mit der Feststellung der Leistungen
des Exproprianten befassen müssen. Dass diese Lösung
einem praktischen Bedürfnis entspricht, zeigt Art. 8
der
( besonderen Bedingungen des Vertrages, wo für
die Feststellung einer bestimmten Leistung der Rekurs-
beklagten mangels einer Verständigung das ordentliche
Schatzungsverfahren vorbehalten wird (ähnlich litt. C
des Vertrages zwischen Ott-TfÜmpler und der N. O. B.
vom 13. /18. Nov. 1876, s. BGE 31 II S. 578). Es lässt
sich dagegen um so weniger etwas einwenden, als es
ohne weiteres
klar ist, dass, soweit ein Vergleich die
Feststellung bestimmter gesetzlicher Leistungen des
Exproprianten der Zukunft vorbehält, dafür, wenn
nachträglich keine Verständigung zustande kommt,
das Verfahren nach
Art. 26 ff. ExpG vor sich gehen
muss (vgl.
BGE 50 I Nr. 28).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
NULLA
POENA SII "'E LEGE
7. Urteil vom 26. März 1926 i. S. Dällenbach
gegen Sta.atsanwaltschaft und Obergericht des Xantons Aarga.u.
Es ist keine Verletzung des Grundsatzes Nulla poena sine lege
und keine ungleiche Behandlung, wenn derjenige, der durch
an der Strasse angebrachte Plakate bekannt gemacht hat,
dass an einem bestimmten Ort eine geheime polizeiliche
Kontrolle der Geschwindigkeit der Automobile stattfinde,
wegen Vergehens gegen die öffentliche Ordnung im Sinne
des Art. 1 d. aarg. Zuchtpolizeigesetzes bestraft wird.