Schuldbetreibungs-und Konkursreeht. Nil 24.
lichen Anspruch gemäss Art. 260 SchKG zur Verfol-
gung auf igenes Jsiko abzutreten. Ein Grund, sich.
diese
Kosten schon vor der Anhandnahme des Verfah-
'rens
von dem die Durchführung des Konkurses begeh-
renden Gläubiger vorschiessen
zu lassen, besteht Somit
nicht. Dies muss aber auch als unzulässig bezeichnet
werden. Denn sonst hätten es die Konkursmasse bezw.
die übrigen Gläubiger
in der Hand, auf ausschliessliche
Rechnung und Gefahr des betreffenden Gläubigers
einen derartigen Prozess durchzuführen, was zweifellos
nicht im Sinne des Gesetzgebers lag. Die mutmasslichen
Kosten für die Durchführung des fraglichen Anfechtungs-
prozesses sind deshalb
von der Vorinstanz zu Unrecht
. bei der Bemessung des streitigen Vorschusses mitbe-
rücksichtigt worden.
24.
Entscheid vom 20. Mai 1925 i. S. Xeller-Stiefvatter.
G e sam t (grund) p fan d r e c h t, Ver t eil u n gin
der P fan d ver wer tun g s b e t r e i b u n g; ZGB
Art. 816 Abs. 3; VZG Art. 107, 119:
Der Verwertungserlös der einzelnen von mehreren gemeinsam
verpfändeten Grundstücken ist zur Bezahlung der Gesamt-
forderung regelmässig in der gleichen Reihenfolge in An-
spruch zu nehmen, in welcher die Grundstücke gemäss
Art. 107 VZG zu verwerten sind. (Vgl. indes die besonderen
Vorschriften des Art. 119 VZG für den Fall, dass mehrere
verpfändete Grundstücke verschindener solidarisch haften-
der Eigentümer nicht vom gleichen Ersteigerer erworben
werden.) Solange nicht sämtliche, auch die nachgehenden,
Grundpfandgläubiger gedeckt sind, ist dem betriebenen
Schuldner selbst vom Verwertungserlös nichts zuzuteilen
auch wenn auf einzelne (von ihm veräusserte) Grundstücke
nachgehende Grundpfandrechte zu seinen Gunsten gelegt
worden sind.
A. -Karl Schmassmann hatte seine in Allschwil
gelegenen Ackergrundstücke Sektion A Nr. 1491, 1492,
1493,
1603, 1682, 1683, 1684 zur Sicherung einer Forde-
rung der Basellandschaftlichen Kantonalbank von
15,000 Fr. im ersten Rang und zur Sicherung einer
Schuldbetreibungs-und Konlrursreeht. N° 24.
Forderung des Jakob Vogt von 10,000 Fr. im zweiten
Rang verpfändet. In der Folge verkaufte Schmassmann
die Parzelle A 1493
an Anton Mayer, wobei es zu
einer Verteilung der Pfandhaft nicht kam; Mayer legte
auf diese Parzelle eine Grundpfandverschreibung von
25,000 Fr. im dritten Rang zugunsten des Rekurrenten
Keller-Stiefvatter, erstellte zwei Wohnhäuser darauf und
verkaufte sie später an Ernst Ranz. Ferner verkaufte
Schmassmann die Parzellen A 1603, 1682, 1683, 1684
an Hermann Röbel, wobei es ebenfalls nicht zu einer
Verteilung der Pfandhaft kam ; für den Kaufpreis wurde
eine Grundpfandverschreibung
im Betrage von 13,464 Fr.
zugunsten des Schmassmann errichtet .
In der von der Basellandschaftlichen Kantonalbank
gegen Schmassmann als Schuldner, sowie Ranz und
Röbel als Dritteigentümer geführten Grundpfandver-
wertungsbetreibung wurden
an der zweiten Steigerung
vom 14. Januar 1925 die Parzelle A 1493 für 33,000 Fr.
an den Rekurrenten Keller-Stiefvatter und die übrigen
Parzellen
für zusammen 20,850 Fr. an die Ehefrau des
betreibenden Schuldners Schmassmann zugeschlagen;
von letzterem Betrage entfielen 14,550 Fr. auf die Par-
zellen 1491 und 1492, 6300 Fr. auf die Parzellen 1603,
1682, 1683, 1684. Bei
der Verteilung zog das Betreibungs-
amt zur Deckung der Gesamthypotheken der Basel-
landschaftlichen Kantonalbank und des Vogt nebst
Akzessorien die Nettoerlöse der einzelnen Parzellen im
Verhältnis ihrer Höhe (d. h.mit annähernd je 50 %)
heran; infolgedessen wurden von der durch die Parzelle
A 1493 grundpfandversicherten
Forderung des Rekur-
renten Keller-Stiefvatter, welche durch Akzessorien auf
28,453 Fr. a Ct . angewachsen war, nur 16,418 Fr. 60 Cts.
gedeckt, während der betriebene Schuldner einerseits
als
Eigentümer der Parzellen A 1491 und 1492 Fr. 7224,
anderseits als Grundpfandgläubiger
im dritten Rang
bezüglich der übrigen Parzellen 3134 Fr. 55 Cts zuge-
teilt erhielt.
86 Schuldbetreibungs-und Konkursreeht. N° 24.
Mit der vorliegenden, gegen die Verteilungsliste gerich-
teten Beschwerde stellt der Rekurrent Keller-Stiefvatter
den Antrag,
es sei diese Verteilungsliste aufzuheben
und in dem Sinne neu anzuordnen, dass der gesamte die
Kosten, Grundlasten
und Hypotheken I. und H. Ranges
übersteigende Steigerungserlös dem Beschwerdeführer
zufällt, eventuell sei die
Gant vom 14. Januar 1925 als
ungültig zu erklären
und mit den gleichen Gantbedin-
gungen neu anzusetzen
.
B. -Durch Entscheid vom 22. April 1925 hat die
Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung
und Konkurs
des Kantons Basel-Landschaft die Beschwerde abge-
wiesen.
C. -Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das
Bundesgericht weitergezogen.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- -Für die Spezialvollstreckung des Gesamt (grund)-
pfandrechts schreibt Art. 816 Abs. 3 ZGB vor, dass die
Betreibung
auf Pfandverwertung gleichzeitig gegen alle
für die gleiche Forderung verpfändeten Grundstücke
zu richten, die Verwertung aber nach Anordnung des
Betreibungsamtes nur soweit nötig durchzuführen ist.
Die hauptsächlichsten Fragen,
vor welche sich das
Betreibungsamt bei der
ihm yorbehaltenen Anordnung
gestellt sah und welche auf Beschwerde hin von den
betreibungsrechtlichen Aufsichtsbehörden zu lösen waren,
sind nun durch Art. 107 und 119 der Verordnung über
die Zwangsverwertung von Grundstücken gelöst, und
zwar mit gleich verbindlicher Kraft, wie wenn die Lösung
durch das Gesetz selbst getroffen worden wäre (vgl. AS
50 III S. 40). Hiedurch ist natürlich nichts daran geän-
dert worden, dass Streitigkeiten über die Art und Weise
der dem Betreibungsamt vorbehaltenen Anordnung der
Verwertung der Gesamtpfänder
und über deren Folgen
im Beschwerdeverfahren von den betreibungsrechtlichen
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 24. 87
Aufsichtsbehörden und nicht von den Gerichten zu
entscheiden sind. Zudem handelt es sich vorliegend um
eine
Streitigkeit über die Verteilung des Verwertungs-
erlöses, deren Beurteilung ständiger Rechtsprechung
gemäss
in die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden
fällt. Zutreffend
ist daher die Vorinstanz entgegen
dem Antrag des beschwerdebeklagten Betreibungsamts
auf die Beschwerde eingetreten.
- -Art. 119 VZG stellt für den Fall, dass mehrere
verpfändete Grundstücke verschiedener sol i d a ri sc h
h a f t
end e r Eigentümer nicht vom gleichen Erstei-
gerer erworben werden, Grundsätze für die Verteilung
in dem dieser gewidmeten Abschnitt auf. Die Vorinstanz
hat geglaubt, diese Grundsätze auf den vorliegenden
Fall analog anwenden zu sollen. Dabei
hat sie übersehen,
dass der von
ihr ebenfalls angeführte Art. 107 VZG,
welcher
in dem der Verwertung gewidmeten Abschnitt
Vorschriften für die Verwertung bei Haftung mehrerer
Grundstücke aufstellt, mittelbar auch Grundsätze für
die Verteilung enthält, deren Anwendung sich
auf-
drängt, wenn jene Vorschriften bei der Verwertung
beobachtet worden sind, sodass ihre Wiederholung im
Abschnitt über die Verteilung nicht
mehr notwendig
erschien.
Art. 107 VZG schreibt nämlich vor, einerseits
dass von mehreren gemeinsam verpfändeten, dem glei-
chen Eigentümer gehörenden Grundstücken
nur so viele
Stücke zu verwerten sind, als zur Deckung der Forderung
des betreibenden Pfandgläubigers sowie allfälliger dem
letzteren
im Range vorgehender Pfandforderungen erfor-
derlich ist, und zwar
in erster Linie diejenigen Grund-
stücke,
auf welchen dem betreibenden Gläubiger keine
Grundpfandgläubiger
im Range nachgehen, anderseits
dass
von mehreren gemeinsam verpfändeten, verschie-
denen Eigentümern gehörenden Grundstücken zuerst die
dem Schuldner gehörenden Grundstücke zu verwerten
sind und die Grundstücke
Dritter erst verwertet werden
dürfen, wenn jene keine Deckung bieten. Danach sollen
88 Schuldbetreibungs-und Kollkursreeht. N0 24.
also von mehreren gemeinsam verpfändeten Grund-
stücken
in erster Linie die dem betriebenen Schuldner
. selbst gehörenden
zur Befriedigung des Gläubigers
herangezogen werden,
und von den dem betriebenen
Schuldner selbst gehörenden. Grundstücken wiederum
in erster Linie diejenigen, auf welchen dem betreibenden
Gläubiger keine Grundpfandgläubiger im
Range nach-
gehen.
Es lässt sich unschwer erkennen, dass mit diesen
Vorschriften
der Zweck verfolgt wird, den Dritteigen-
tümer und den nachgehenden Pfandgläubiger einzelner
gemeinsam verpfändeter Grundstücke
vor allfälliger
Bneinträchtigung durch die Zwangsvollstreckung in
die Ihnen gehörenden bezw. verpfändeten Grundstücke
zu schützen, sofern die dem betriebenen Schuldner selbst
gehörenden
und nicht nachgehend verpfändeten Grund-
snücke zur Befriedigung des betreibenden Pfandgläu-
bIgers sowie allfälliger
ihm im Range vorgehender
Pfandforderungen hinreichen. Wird bei
der Steigerung
entsprechend diesen Vorschriften vorgegangen, so
ist
es wohl möglich, dass einzig der Erlös der dem betrie-
benen Schuldner selbst gehörenden und nicht nach-
verpfändeten Grundstücke
zur Bezahlung der Gesamt-
pfandforderung herangezogen
wird; während die Dritten
gehörenden oder nachverpfändeten Grundstücke gar
nicht zur Verwertung gelangen, wiewohl auch sie für
die Gesamtpfandforderung haften. Reicht
aber der
Erlös der dem betriebenen Schuldner gehörenden und
zudem nicht nachverpfändeten Grundstücke zur Bezah-
lung der Gesamtpfandforderung nicht hin und muss
daher auch zur Verwertung nachverpfändeter oder
sogar
Dritten gehörender Grundstüke, die für die in
Betreibung gesetzte Forderung ebenfalls haften, geschrit-
ten werden, so wäre es nicht folgerichtig, wenn nun
nicht mehr der Erlös der dem betriebenen Schuldner
selbst gehörenden
und zudem nicht nachverpfändeten
Grundstücke
in erster Linie zur Tilgung der Gesamt-
pfandforderung herangezogen würde
und der Erlös
Sehuldbetreibungs-und Konkursreeht. N° 24. 89
1ier nachverpfändeten oder einem Dritten gehörenden
Grundstücke nur insoweit, als es zur Befriedigung des
Gesamtpfandgläubigers noch erforderlich ist. Zielt
näm-
lich Art. 107 VZG darauf ab, den Eingriff in die Rechte
Dritter -des DritteigentÜffiers oder des nachgehenden
Pfandgläubigers -wenn möglich zu vermeiden, so
muss hieraus geschlossen werden, dass
ein solcher Ein-
griff, wenn
er sich nicht umgehen lässt, doch auf das
unumgänglich notwendige Mass
beschränkt werden soll.
Hiemit stünde die Inanspruchnahme des Erlöses sämt-
licher gemeinsam verpfändeten Grundstücke, gleich-
gültig ob sie noch dem betriebenen Schuldner gehören
oder von ihm veräussert oder aber mit Nachgangshypo-
theken belastet worden sind, im Verhältnis der Höhe
des Erlöses der einzelnen Grundstücke (bezw. des nach
Deckung allfällig vorgehender Einzelpfandforderungen
verbleibenden Restes)
im Widerspruch, und im Gegen-
satz zur Vorinstanz erachtet das Bundesgericht die
mögliche -
und vorliegend auch eingetretene -Folge
der verhältnismässigen Verlegung der Gesamtpfand-
forderung
auf alle gemeinsam verpfändeten Grund-
stücke, auch die
nicht dem betriebenen Schuldner gehö-
renden oder doch
mit Nachgangshypotheken belasteten,
als unbillig, dass nämlich ein Teil des Verwertungs-
erlöses dem betriebenen Schuldner selbst zugeteilt wird,
obwohl Grundpfandgläubiger zu Verlust kommen
und
Grundstücke Dritter in die Vollstreckung einbezogen
werden mussten.
Die Reihenfolge,
in welcher die für die vorliegend in
Betreibung gesetzte Forderung haftenden sieben Grund-
stücke hätten versteigert werden sollen, ist also heute
noch von Bedeutung insofern, als sie auch bestimmend
ist für die Reihenfolge der Inanspruchnahme des Ver-
wertungserlöses der einzelnen Grundstücke zur Bezah-
lung der Gesamthypothekenforderungen der Baselland-
:'Schaftlichen Kantonalbank und des Jakob Vogt. Da
.die gemeinsam verpfändeten Grundstücke verschiedenen
90 Schuldbetreibimgs-und Konkursrecht. N0 24.
Eigentümern gehörten, so waren nach Art. 107 Abs. Z
VZG zuerst die dem betriebenen Schuldner selbst gehö-
renden Parzellen A
1491 und 1492 zu verwerten. Infolge-
dessen unterliegt keinem Zweifel, dass zur Bezahlung
der Gesamtpfandforderungen in erster Linie der gesamte
Nettoerlös dieser Parzellen in Anspruch genommen
werden muss.
Da er zu ihrer Deckung nicht hinreicht
konnte die Verwertung weiterer mithaftender Grund-
stücke, die nicht
mehr dem betriebenen Schuldner
gehörten, nicht umgangen werden. Ob a 11 e diese
Grundstücke Dritter, gleichgültig
in welcher Reihen-
folge, versteigert werden mussten, oder ob in analoger
Anwendung des Art.
107 Abs. 1 VZG nur so viele dieser
Stücke zu verwerten waren, als
zur Deckung der in
Betreibung gesetzten Forderung der Kantonalbank erfor-
derlich war, und zwar
in erster Linie diejenigen, auf
welchen der Kantonalbank ausser Vogt nur noch der
betriebene Schuldner als Grundpfandgläubiger im Range
nachging,
vor demjenigen, auf welchem ausser Vogt
der Rekurrent als Grundpfandgläubiger im Range
nachging (A
1493), kann dahingestellt bleiben, nachdem
sämtliche Grundstücke bereits verwertet worden sind.
Denn die Frage,
in welcher Reihenfolge bei der Vertei-
lung der Nettoerlös dieser Grundstücke zur Deckung
der Gesamtpfandforderungen in Anspruch zu nehmen
sei, erledigt sich ohne weite!es durch die
Überlegung ..
dass es dem angegebenen von Art. 107 VZG verfolgten
Zweck zuwiderlaufen würde, wenn der betriebene
Schuldner selbst eine Zuteilung aus dem Verwertungs-
erlös erhielte, solange nicht sämtliche Grundpfand-
gläubiger gedeckt sind. Dabei verschlägt es nichts,
dass
auf einzelne der mithaftenden Grundstücke, die
vom betriebenen Schuldner veräussert wurden, zu seinen
Gunsten ein (nachgehendes) Grundpfandrecht gelegt
worden ist. Somit sind
zur Befriedigung der Gesamt-
pfandgläubiger
. die Nettoerlöse der Parzellen A 1603.
1682, 1683 und 1684 vor dem Nettoerlös der Parzelle
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 24. 91
A 1493 in Anspruch zu nehmen, letzterer also nur noch
insoweit, als erstere zusammen mit den Nettoerlösen
aus den Parzellen A
1491 und 1492 zur Deckung der
Gesamtpfandforderungen nicht hinreichen. 'Vird auf
diese Weise vorgegangen, so ist aus dem Nettoerlös der
Parzelle A 1493 (32,544 Fr. 60 Cts.) nur der Fehlbetrag
zu decken, welcher nach Zuteilung der Nettoerlöse der
sämtlichen übrigen versteigerten Parzellen
(20,532 Fr.
55 Cts.) auf die Gesamtpfandforderungen (26,300 Fr.)
ungedeckt bleibt, nämlich 5,767 Fr. 45 Cts.; dann
können dem Rekurrenten noch
26,777 Fr. 15 Cts. zuge-
teilt werden, wobei er immer noch einen Ausfall von
1676 Fr. 65 Cts. erleidet.
Ergibt sich nach dem Ausgeführten eine befriedigende
Lösung der vorliegenden Verteilungsstreitigkeit schon
aus der folgerichtigen Anwendung des
Art. 107 VZG,
so ist für die analoge Anwendung des Art. 119 VZG
weder Raum noch Bedürfnis vorhanden. Letztere Vor-
schrift trifft ausschliesslich auf den besonderen Fall
zu, dass die mehreren Eigentümer der einzelnen durch
Gesamtpfand belasteten Grundstücke für die Gesamt-
pfandforderung solidarisch
haften; dieser Fall trifft
jedoch entgegen der ganz abwegigen Behauptung des
Rekursgegners hier nicht zu, welcher alleiniger Schuld-
ner der Gesamtpfandforderungen
ist und denn auch
die Betreibung der Kantonalbank ohne Widerspruch
hat an sich herankommen lassen, obwohl sie gegen
ihn als einzigen Schuldner und gegen Ranz und Röbel
als Dlitteigentümer, nicht aber als Mitschuldner ge-
richtet war.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird begründet erklärt, die Verteilungs-
liste des Betreibungsamts Binningen, soweit angefoch-
ten, aufgehoben
und dieses Amt angewiesen, im Sinne
der Erwägungen eine neue Verteilungsliste aufzustellen.