Reappraisal increases interest-bearing mortgage amount; paid annuities ignored

BGE 51 III 153Federal Supreme Court Official Reports (BGE) / Band IIISep 9, 1925Granted

Summary

Luzerner Kantonalbank obtained a reappraisal of the pledged hotel property in Weggis. The new valuation rose to CHF 130,000, and the Federal Debt Collection and Bankruptcy Chamber held that the higher value makes previously uncovered mortgage capital interest-bearing again from the date the reappraisal request was filed. It rejected the argument that annuity payments already made under Art. 18 HPfNV should be included in the recalculation. The Court ordered the land register and mortgage titles amended and allocated costs to the applicant, with recourse against the debtor and reimbursement of the reappraisal costs by the debtor.

Regest

Art. 15, 18, 47 HPfNV; reappraisal of pledged property and recalculation of interest-bearing mortgage claims; only the additional value determined by the reappraisal enlarges the amount of capital again becoming covered and thus interest-bearing from the filing date of the request. Already paid annuity payments under Art. 18 HPfNV are not to be taken into account in this recalculation, as the ordinance does not provide for a recurrent adjustment of interestability with each amortization payment and no corresponding procedural mechanism or land-register correction is prescribed (consid. 2). The Federal Court therefore orders the corresponding annotations in the land register and mortgage titles.

Full text

isa SchuldbeUeibnngs-und KonkU1"Sl'eeht. NI 41. d'un droit de retention d'intenter la poursuite et de la continuer, sous peine de peremption, dans des delais . detennines, le Tribunal federal outre-passerait les bornes de sa mission, qui est d'interpreter et de fixer les modalites d'application des regles legales, mais non de ereer de toutes pieres des principes que le legislateur n'a, vrai- semblablement, pas entendu poser. La . Chambre des Poursuites cl des FaiUites pronQnce: Le reeours est admis et Ie prononce de la Cour des poursuites et des faillites du Tribunal cantonal vaudois . du 25 aOlit 1925, annuie. En consequence, ravis de l'Office des poursuites de Grandson, du 23 iuin 1925, est mis a neant. Sanierung von Hotel-und Stiekereiuntel'nehmungen. o 42. 11)3 B. Sanierung von Hotel-und StickereiuLernehmuDveD. Assainissement des entreprise! hOtelieres " des enLreprises de broderie.

ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULDBETREmUNGS- UND KONKURSKAMMER ARRETS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES ET DES FAILLlTES. 42. Entscheic1 vom 9. September 1925 i. S. Luerner ltantonalbanlt. Grundsätze für die Berechnung der Verzinslichkeit, wenn eine Neuschätzung gemäss Art. 15 HPfNV einen höhern Wert des Pfandes ergeben hat. -Gemäss Art. 18HPfNV bereits bezahlte Annuitäten sind bei der Berechnung nicht zu berücksichtigen. Mit Entscheid vom 7. Juli 1925 hat die Schuldbe- treibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichtes ein Begehren der Luzerner Kantonalbank in Luzern als Hypothekargläubigerin des Pfandnachlassschuldners Josef Stalder in Weggis um Neuschätzung des fraglichen Grundpfandes Hotel National mit Bäckerei I) in Weggis auf Grund von Art. 15 HPfNV gutgeheissen und die erste Pfandschätzungskommission für die deutsche Schweiz mit der Neuschätzung beauftragt. Die Neuschätzung ergab gemäss dem Pfandschät- zungsprotokoll vom 15. August 1925 einen Betrag von 130,000 Fr., während in der früheren St-hätzung der Wert des Pfandobjektes mit 75.000 Fr. angegeben worden war.

154 Sanierung von H teJ.. und StidtereinnterDebmungen. NI 42. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung: Soweit die neue Schätzung einen höheren Wert des Pfandes ergibt, werden gemäss Art. 15 HPfNV die bis anhin ungedeckten Kapitalforderungen bis zum Betrage des errechneten Mehrwertes, vom Zeitpunkt der Stellung des Begehrens um Neuschätzung an, wieder voll verzinslich, und es hat gemäss Art. 47 HPfNV das Bundesgericht die entsprechende Änderung der Verzinnlichkeit im Grundbuch und in den Pfandtiteln anzuordnen. Die durch den festgestellten Mehrwert von 55,000 Fr. eingetretene Änderung der Verzinslichkeit hat im vor- liegenden Falle auf Grund der in der Verfügung des Sachwalters vom 27. Dezember 1922 enthaltenen Auf- stellung über die bestehenden Grundpfandrechte zur Folge, dass nunmehr folgende bis anhin ungedeckte Kapitalien als gedeckt und daher als verzinslich zu er- achten sind :

  1. Der Restbetrag von 27,115 Fr. a Cts. der bisher nur bis zum Betrage von 22,884 Fr. 20 Cts. (die erwähnte Aufstellung führt infolge eines Rechnungsfehlers einen Betrag von 23,334 Fr. 20 Cts. auf) gedeckten Gült der Luzerner Kantonalbank in Luzern im 22. Rang im Betrage von 50,000 Fr.
  2. 27,884 Fr. 20 Cts. der Gült der Luzerner Kantonal- bank in Luzern im 23. Rang im Betrage von 30,000 Fr. Die seinerzeit in der Aufstellung des Sachwalters erwähnten rückständigen drei Jahreszinsen dieser Gült von 30,000 Fr. im 23. Rang im Betrage von 4050 Fr. sind als ungedeckte Zinsforderung gemäss Art. 6 HPfNV im Nachlassvertrag der Kurrentgläubiger liquidiert worden; Art. 4 Abs. 2 HPfNv, wonach solche Zinsen vor ihrem Kapital Anspruch auf Deckung aus dem Schätzungswerte des Pfandes haben, kommt hier daher nicht mehr zur Anwendung, sodass dieser Betrag bei der Neuberechnung des verzinslichen Kapitalbetrages nicht zu berücksichtigen ist. Sanierung von Hotel-und Stickereiunternebmungen. N° 42. 155 WaS die Annuitäten anbelangt, die gemäss Art. 18 HPfNV für das infolge Barzahlung der drei Viertel der gedeckten Zinse auf das Grundstück gelegte Pfandrecht zu zahlen sind, so könnte sich fragen, ob die b e r e i t s b e z a hit e n Amortisationsbeträge bei der Neube- rechnung der gedeckten Pfandforderungen zu berück- sichtigen wären, in dem Sinne, dass, da jenes aUen andern Belastungen vorgehende Pfandrecht durch diese Zah- lungen sich entsprechend vermindert hat, nunmehr ein entsprechender Mehrbetrag der übrigen, nachgehenden Pfandforderungen als durch den Schätzungswert des Grundstückes gedeckt und daher verzinslich zu erachten wäre. Nun ist aber zu bemerken, dass, wenn eine der- artige Ausdehnung der Verzinslichkeit vorgesehen wäre, diese in all e n Fällen und jedes Jahr, d. h. mit jeder Amortisationszahlung eintreten würde und berück- sichtigt werden müsste, nicht nur, wenn eine Neuschät- zung des Grundpfandes gemäss Art. 15 HPfNV ange ordnet wird. Dies ist indessen in der Verordnung rucht vorgesehen, denn sonst hätte der Gesetzgeber not- wendigerweise bezügliche VerfahrensvoFSchriften auf- stellen und bestimmen müssen, wer die jeweiligen Änderungen im Grundbuch und in den Pfandtiteln zu verfügen habe. Eine derartige ÄndeIUng ist denn aunh von der Praxis bisher nie angenommen worden und würde eine Komplizierung des Verfahrens zur Folge haben, die vom Gesetzgeber nicht gewollt sein kann. Dem kann nicht etwa Art. 18 Ahs.2 HPfNV entgegengehalten werden, wonach die nachfolgenden Pfandgläubiger in die durch die Kapitalzahlungen (gemeint sind dieAmortisationszahlungen) frei wer- denden Stellen einrücken. Mit dieser Bestimmung wollte nur der Grundsatz des Art. 814 ZGB, wonach bei Lö- schung eines Grundpfandes der nachfolgende qrun pfandgläubiger keinen Anspruch darauf hat, III die Lücke nachzurücken, für den speziellen Fall des Art. 16 f. HPfNV ausgeschaltet werden, um zu verhindern.- dass der Schuldner diese leere Plandstelle zum Nach-.

156 Sanierung von Hotel und Stiekereiunt bmuDgen. NB 42- teil seiner durch das Pfandnachlassverfahren ohnehin schon geschädigten Grundpfandgläubiger für sidl aus- . nütze. Doch ist damit nicht gesagt, dass infolge der durch die Amortisationszahlungen eintretenden Verminde- rung dieses den übrigen Belas.tungen vorgehenden Pfand- rechtes. die Verzinslichkeit dadurch auf bisher unge- deckte Kapitalforderungen entsprechend ausgedehnt werde. Vennögen aber die Zahlungen von Amortisationen im all gern ein e n keine Veränderung der Ver- zinslichkeit der Kapitalforderungen zu bewirken, so ist nicht einzusehen, warum im Falle einer Neuschätzung hierauf Rücksicht zu nehmen wäre; würde doch dadurch der Schuldner, dessen Grundstück einer Neuschätzung unterworfen wird, gegenüber demjenigen, bei dem dies (zufälligerweise) nicht der-Fall ist, ohne Grund schlechter gestellt. Die Wirkung der neuen Ordnung der Verzinslichkeit hat gemäss Art. 15 Abs. 3 HPfNV vom Zeitpunkt der Stellung des Begehrens um Neuschätzung. d. h. also vom 4. Juli 1925 an, einzutreten. Demnach erkennt die Schuldbetr.-und KQnkurskammer :

  1. Die Verzinslichkeit der auf der dem Pfandnach- lassschuldner Josef Stalder gehörenden Liegenschaft Hotel National mit Bäckerei in Weggis lastenden Grundpfandforderungen wird emäss der Neuschätzung, mit Wirkung vom 4. Juli 1925 an, auf 130,000 Fr. aus- gedehnt, und es wird das Grundbuchamt Weggis an- gewiesen, im Sinne der Motive die entsprechenden Ände- rungen im Grundbuch und in den Pfandtiteln vorzu- merken.
  2. Die bundesgerichtlichen Kosten, bestehend in ..... . werden der Gesuchstellerin auferlegt, unter Einräumung des Regressrechtes auf den Pfandnachlassschuldner.

Der Pfandnachlassschuldner hat der Gesuch- stellerin die Kosten der nachträglichen Schätzung von ..... zu ersetzen. A. Schuldb9Lreibungs-und KonkursrechL. Poursuite et faillite. I. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULDBETREffiUNGS- UND KONKURSKAMMER ARR:E:TS DE LA CHAl ffiRE DES POURSUITES ET DES FAILLITES 43. Entscheid vom 30. September 1925 i. S. Felder. Gegen eine von einem unzuständigen Betrt'ibungsamt er1assene Konkursandrohung kann jederzeit Beschwerde geführt wer .. den, solange der Konkurs noch nicht eröffnet ist. SchKG Art. 17, 160, 172 Ziff. 1,173 Abs. 2. A. -Ende Mai 1925 betrieb die Firma Löwe Oe den damals in Basel wohnhaften und daselbst als Inhaber einer Einzelfirma eingetragenen Schuldner Frit Felder. Am 8. Juli wurde diesem durch das Betreibungsamt von Basel-Stadt die Konkursandrohung in dieser Betreibung (Nr. 72,800) in sein Geschäftslokal in Basel zugestellt. B. -Gegen diese Konkursandrohung beschwerte sich Felder am 28. August bei der kantonalen Aufsichts- behörde mit dem Begehren um Aufhebung derselben, weil er schon am 28 . .Juni 1925, d. h. vor der Zustellung dieser Konkursandrohung, seinen Wohnsitz in Basel aufgegeben und - unter Aufrechterhaltung seiner dortigen Firma und seines Geschäftsbetriebes -:-. in Allschwil Wohnung bezogen habe. C. -Mit Urteil vom 9. September 1925 hat die kan- tonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde . abgewiesen, wogegen Felder rechtzeitig den Rekurs an ?as Bundns gericht erklärte unter Wiederholung des bei der Vorlll- stanz gestellten Beschwerdeantrages. AS 51 III -1925

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