10 Sehuldbetreibungs-und Konkursreeht. N° 3. .
3. Entscheid vom aa. Januar 19a5 i. S. Burger und Wespi.
Art. 17 SchKG. Die kantonale Aufsichtsbehörde darf nicht
eine rechtzeitig im Doppel an sie eingereichte Beschwerde
als
verwirkt erklären wegen Nichteinreichung oder Ver-
spätung in der Einreichung eines von ihr verlangten wei-
teren Doppels (Erw. 2).
Art. 143 SchKG. Wirkungen eines Steigerungszuschlags-
Aufhebungsverfahrens
auf die Zahlungspflicht des Er-
steigerers (Erw. 3).
Art. 656 Abs. 2 ZGB, Art. 76 VZG. Der Ersteigerer kann vor
seiner Eintragung ins Grundbuch nicht über die ersteigerte
Liegenschaft verfügen, also auch nicht einen Dritten statt
seiner in den Steigerungskauf eintreten lassen (Erw. 4).
A. -Im Grundpfandverwertungsverfahren gegen
Emil Sickert
und die Geschwister Spillmann wurde an
der Steigerung vopI 20. März 1924 das Hotel du Lac,
vorderer Teil
(mit Wandelhallen, Saalanbau, Garten
und Hofraum) an der Bahnhofstrasse in Luzern für
734,000 Fr. an Heinrich Gerriets, Oberkellner in Luzern
zugeschlagen. Dabei wurde der Ersteigerer gemäss den
Steigerungsbedingungen verpflichtet, die nach Ausweis
des Lastenverzeichnisses fälligen, durch gesetzliches
oder vertragliches Pfandrecht gesicherten Kapitalfor-
derungen
und die allfälligen Kapitalzinse mit Einschluss
der Verzugszinse
und der Betreibungskosten binnen
90 Tagen zu bezahlen, unter Androhung der Aufhebung
des Zuschlages im Falle des Zahlungsverzuges.
B. -Mit Beschwerde vom 28./31. März 1924 an die
untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung
und Konkurs verlangten zwei Inhaber von Obligationen
des
von der nun falliten Kollektivgesellschaft Spillmann
und Sickert ausgegebenen, durch auf dem Steigerungs-
objekt lastende Gülten faustpfandversicherten Anleihens.
die Aufhebung des Zuschlages, weil
in rechtswidriger
Weise
auf den Erfolg der Steigerung eingewirkt worden
sei.
C. -Sowohl die untere als auch die obere kantonale
Aufsichtsbehörde,
an welch letztere die Beschwerde
Schuldbetreibungs-und Konkursreeht. N° 3. 11
weiter gezogen worden war, schützten das Begehren
und wiesen das Betreibungsamt an, den Zuschlag auf-
zuheben. Als
aber der Ersteigerer Gerriets den Rekurs
an das Bundesgericht erklärte, wurde die Beschwerde
zurückgezogen, worauf das Bundesgericht
mit Ent-
scheid vom 18. Juli 1924 -den Parteien zugestellt am
24. Juli 1924 -die Urteile der kantonalen Aufsichts-
behörden
für aufgehoben erklärte. Darauf wurde am
28. Juli der Steigerungsbrief ausgefertigt und unter-
zeichnet.
D. -Im Hinblick auf die infolge des vorerwähnten
Beschwerdeverfahrens bestehende Unsicherheit betref-
fend die Frage der Rechtsbeständigkeit des Steigerungs-
zuschlages
hatte der Ersteigerer Gerriets schon am 13.
Mai um Sistierung seiner Zahlungsverpflichtung bis
nach rechtskräftiger Erledigung des Streites betreffend
den Steigerungszuschlag ersucht, worauf
ihm das Kon-
kursamt unterm 16. Juli mitteilte : die Frist werde bis
30 Tage nach Zustellung des definitiven Entscheides
über die pendente Beschwerde erstreckt.
E. -Am 20. August wurde dann, nachdem inzwischen
der Steigerungszuschlag
für rechtsgültig erklärt worden
war, durch Dr. Binkert namens des Ersteigerers Gerriets
der bereits
im März Zahlungen im Betrage von
27,380 Fr. 85 Cts. geleistet hatte -die noch pflichtige
Restanz von 161,060 Fr. an das Konkursamt einbezahlt.
F. -In der Folge wurde am 30. August, ohne dass
vorher die Fertigung des Verkaufes
an Gerriets erkannt
und der Eigentumsübergang an Gerriets ins Grundbuch
eingetragen worden wäre, zwischen GeFriets und der
inzwischen gegründeten Hotel du Lac A.-G. vereinbart,
dass die letztere zu den ganz gleichen Bedingungen in
den vorliegenden Steigerungskauf eintrete, welche Trans-
aktion durch einen bIossen Nachtrag im Steigerungs-
Kaufbrief beurkundet wurde. Gestützt auf diese Beur-
kundung wurde
am 5. September vom Stadtrat von
Luzern die direkte Fertigung
auf die Aktiengesellschaft
erkannt.
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G. -Am 15. September beschwe.rte sich Art. Burger
in London. als Obligationär der falliten KollektivgeseU-
schaft Spillmann Sickert, bei der untern kantonalen
Aufsichtsbehörde Über Schuldbetreibung und Konlami
gegen das Betreibungsamt und das Konkursamt von
Luzern als verantwortliche Steigerungsbehörden in der
vorliegenden Grundpfandverwertungsangelegenheit, in-
dem er Aufhebung des Steigerungszuschlages vom 20.
März,
Rückgängigmachung der Übertragung der Hotel
du Lac-Liegenschaft an Gerriets resp. an die Hotel
du Lac A. - G. und Anordnung einer neuen Steige-
rung beantragte. Zur Begründung machte er geltend:
Gerriets habe die ihm nach den Steigerungsbedingungen
gewährte Zahlungsfrist von 90 Tagen nicht eingehalten,
weshalb
der Zuschlag gemäss Art. 143 SchKG sofort
hätte aufgehoben werden sollen.
H. -Mit Entscheid vom 18. Oktober 1924 hat die
untere kantonale Aufsichtsbehörde erkannt: es werde
auf die Beschwerde, mangels Aktivlegitimation des
Beschwerdeführers,
nicht eingetreten, bezw. es werde
dieselbe abgewiesen.
J. -Unterm 12. Dezember 1924 hat die obere kan-
tonale Aufsichtsbehörde. an welche der Entscheid weiter-
gnzogen worden war, die Beschwerde ebenfalls abge-
w sen und dem Vertreter des Beschwerdeführers, wegen
trolerhafter Beschwerdeführung, die Kanzleikosten auf-
erlegt. .
K. -Gegen diesen Entscheid haben Burger und sein
Vertreter rechtzeitig den Rekurs an das Bundesgericht
erklärt, indem sie das bei den Vorinstanzen gestellte
Rechtsbegehren wiederholten
und Aufhebung der Ver-
fügung betreffend die Überbindung der Kanzleikosten
beantragten.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- -(Beschwerdelegitimation. )
-
Der Rekurrent beschwert sich in erster Linie
Schuldbetreibungl-und Konkursrecht. N0 3. 13
darnr : die Vorinstanz habe von ihm in rechtswidriger
Welse verlangt,
dass er, nachdem er seine Beschwerde
an die Vorinstanz im Doppel eingereicht gehabt habe.
innert drei Tagen drei weitere Doppel der Beschwerde-
schrift einreiche, unter der Androhung. dass sonst Ver-
zicht auf das Beschwerderecht angenommen würde.
Diese Beschwerde
ist gegenstandslos, da der Rekurrent
seinerzeit dieser Aufforderung innert der ihm gesetzten
Frist nachgekommen ist, die angedrohte Verwirkung
von der Vorinstanz daher nicht ausgesproehen wurde.
Immerhin muss -für das künftige Verhalten der Vor-
instanz -bemerkt werden, dass es nicht mit dem. Sinn
und Geist des eidg. Rechtes (das auf dem Gebiete des
Beschwerdeverfahrens
vom Grundsatz äusserster Ein-
fachheit und Fonnlosigkeit beherrscht ist; vgl. AS 31 I
S. 536 f.) vereinbar erscheint, wenn eine rechtzeitige,
im Doppel eingereichte Beschwerde wegen Nichtein-
reichung
oder Verspätung in der Einreichung eines von
der Vorinstanz verlangten weiteren Doppels als ver-
wirkt erklärt wird. .
3. -In der Sache selbst beanstandet der Rekurrent.
dass der Zuschlag nicht ufgehoben worden sei, trotzdem
der Ersteigerer Gerriets die 90tägige Zahlungsfrist nicht
eingehalten habe. Der Rekurrent verkennt hiebei die
Situation, wie sie dadurch geschaffen wurde, dass der
Zuschlag an Gerriets sowohl von.der untern als auch von
der obern kantonalen Aufsichtsbehörde aufgehoben wor-
den ist. Dadurch fiel natürlich die -allein aus diesem
Zuschlag sich ergebende -Zahlungspflicht des
Erstei-
gerers dahin und trat erst wieder in Wirksamkeit mit
der vom Bundesgericht am 18. Juli ausgesprochenen
Aufhebung des letzten kantonalen Entscheides. Es
konnte also eine Zahlung, solange der Zuschlag aufge-
hoben war, vom Ersteigerer selbstverständlich nicht
verlangt werden und dieser kam daher, wenn er in dieser
Zeit
nicht leistete, nicht in Verzug. Fraglich erscheint
nun nur. welche Zahlungsfrist dem Ersteigerer nach der
am 18. Juli durch das Bundesgericht erfolgten Aufhebung
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der kantonalen .Entscheide noch zu gewähren war. Da
die vom Datum des Zuschlages an laufende 90tägige
Frist schon am 20. Juni, d. h. also in einem Zeitpunkt,
da die Aufhebung des Zuschlages durch die kantonalen
Instanzen noch zu Recht bestand, verstrichen war, hatte
der Ersteigerer zum mindesten einen Anspruch auf eine
a
ngeme ss ene N ac hfrist zur Erfüllung seiner
Zahlungspflicht. Denn da er ja die Kassierung der kan-
tonalen Entscheide nicht vorauszusehen vermochte und
er für dieses Zuschlags-Aufhebungsverfahren, wie sein
Ausgang zeigt,
nicht verantwortlich erklärt werden darf,
konnte ihm nicht zugemutet werden, den geschuldeten
Betrag auf den Tag der Zustellung des definitiven Ent-
scheides bereit zu halten. Wenn daher im vorliegenden
Falle die
Zahlungspflicht dem Ersteigerer bis 30 Tage
nach der Zustellung dieses Entscheides erstreckt worden
ist, so lag
darin keineswegs eine gesetzwidrige, den Er-
steigerer in ungesetzlicher Weise bevorzugende Ver-
fügung. Auf alle Fälle liegt für die G I ä u b i
ger
kein Beschwerdegrund vor, wenn der Steigerungszu-
schlag, nachdem der geschuldete
Betrag vom Ersteigerer
innert dieser Frist einbezahlt worden ist, nicht aufge-
hoben wurde.
Denn es liesse sich fragen, ob nicht die
90tätige Frist seinerzeit durcli die Aufhebung des Zu-
schlages überhaupt unterbrochen wurde und bis nach Auf-
hebung
der kantonalen EntS'cheide eingestellt geblieben
sei.
In diesem Falle hätte der Ersteigerer vom Datum der
Zustellung des bundes gerichtlichen Entscheides an noch
55 Tage
und nicht nur 30 Tage Frist zur Erfüllung seiner
Zahlungspflicht 'gehabt, da die Aufhebung des Zuschlages
durch die untere kantonale Instanz seinerzeit bereits
am 24. April, also nur 35 Tage nach dem erfolgten Zu-
schlag, verfügt worden war.
4. -Unrichtig
und den Vorschriften des Art. 67 VZG
sowie auch des Art. 656 ZGB widersprechend war es
dann allerdings; wenn das Konkursamt es zuliess, dass,
anstatt dass die Liegenschaft dem Ersteigerer Gerriets
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 3. . 15
zugefertigt wurde, die Hotel du Lac A-G. in den Steige-
rungskaUf
eintrat . Denn wenn auch der Ersteigerer
schon
mit dem Zuschlag Eigentum erwirbt, so kann er
doch nach der ausdrücklichen Bestimmung des Art.
656 Abs. 2 ZGB vor der Eintragung ins Grundbuch
nicht über die Liegenschaft verfügen, sie also auch nicht
an einen Dritten übertragen. Eine solche Übertragung
stellt aber der vorliegende Kaufseintritt dar. Dieses
unkorrekte Verhalten des Amtes kann nun aber nicht
zu einer Aufhebung des Steigerungszuschlages führen,
da es mit der Frage, ob dieser zu Recht erfolgt sei,
nichts
zu tun hat. Es könnte höchstens eine Anfechtung
des Eigentumsüberganges
an die Aktiengesellschaft
zur Folge haben. Mit diesen Verhältnissen haben sich
jedoch die Aufsichtsbehörden
über Schuldbetreibung
und Konkurs nicht zu befassen. Immerhin soll hier doch
die kantonale Aufsichtsbehörde,
um weiteren derartigen
Verfehlungen vorzubeugen,
darauf aufmerksam gemacht
werden, dass das praktizierte Vorgehen ungesetzlich war.
5. -Erscheint somit aus all
den angeführten Gründen
der Rekurs nicht als begründet, so kann doch angesichts
der unterlaufenen Unkorrektheiten davon
nicht die
Rede sein, daf,s der Rekurs sich schon zum Voraus als
derart unbegründet erwiesen hätte, dass sich die Aufer-
legung einer Trölerbusse oder
auch nur der kantonalen
Kanzleikosten rechtfertigen würde. Dieser Teil des an-
gefochtenen Entscheides ist daher aufzuheben.
Demnach erkennt die Schuldbetr. und Konkurskammer :
Der Rekurs wird, soweit er sich gegen die Auflage der
Kanzleikosten durch die Vorinstanz richtet, gutge-
heissen,
im übrigen abgewiesen.