96 Famllieorecht. N° 18 ..
Rekurrentin und ihre Kinder kommt vielmehr dem Eut-
zug der elterlichen Gewalt gleich, gegen ßie sich die
Rekurrentin durch die zivilrechtliehe Beschwerde zur
Wehr setzen kann.
Die angefochtene Beistandschaft kann daher nicht
geschützt werden, umso weniger als die Rekurrentin
über die
ihr gemachten Vorhalte nie angehört wurde.
Dagegen bleibt es den Vonnundsehaftsbehörden unbe-
nommen. für
die nach Art. 283 ZGB geeignet scheinenden
Vorkehren
im Sinne vorstehender Ausführungen einen
Gehilfen beizuziehen, der die Versorgung
der Kinder
der Rekurrentin überwacht, und gestützt auf dessen
Mitwirkung sie weitere
Massnahmen gegen die Rekur-
rentin treffen,
ihr nötigenfalls die elterliche Gewalt
entziehen können.
DeI: Entzug wäre wohl gerechtfertigt,
wenn das Beweisverfahren ergeben sollte, dass
die Rekur-
rentin ihre (bildhübsche) Tochter bei einer sittlich nicht
einwandfreien Dienstherrschaft untergebracht hat.
Demnach erkennt das Bundesgeridd:
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gut-
geheissen
und die angefochtene Beistandschaft auf-
gehoben.
18. ÄUuq U dem VriIll a. IL ltri1I.biIi1uq
vom a5. Ki1'I 1925 i. S. A
nB
er1se'. gegen .. 11.
Wenn ein geschiedener Ehegatte schweizerischer Nationalität
seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt, so untersteht die gegen
ihn gerichtete Klage auf Abänderung des Scltei.dungsurteils
gleichwohl dem schweizerischen Rechte, ausser diese all-
gemeine gesetzliche Regelung sei durch einen Staatsvertrag
durchbroehen.
Art. 157 ZGB; Art. 59 7 9 SchlT ZGB; Art. 56 OG.
Angesichts der Verlegung des Wohnsitzes der Beklag-
ten nach Kalifomien könnte es sieh fragen, ob die
Vorinstanz den
Streit der Parteien um Abänderung
des Scheidungsurteils
mit Recht unter Anwendung
FamiJiemeeht. Ne 18.
eidgenössischen Rechts entschieden hat. Sollte der
Streit. wie die Beklagte vor erster Instanz geltend
gemacht bat, dem kalifornischen Recht unterstellt sein.
so wäre das Bundesgericht. in dessen Kognition nur
das eitlgenössische Recht fällt, zu dessen überprü-
fung nicht befugt. Allein wenn auch nach der Recht-
sprechung des Bundesgerichts das
Verfahren über
Klagen aus Art. 157 ZGB gegenüber dem Scheidungs-
prozess, der zum abzuändernden Urteil geführt
hat,
prozessual ein neu e s Verfnhren darstellt (BGE 1916
4! I S. 334 ff. ; 1920 48 II Nr. 56), so kann doch nicht
verkannt werden, dass hier wie dort die Scheidungs-
folgen
in Frage stehen, und es sich daher auch bei einer
Klage
auf Abänderung eines Scheidungsurteils um die
Scheidung
im weitem Sinne handelt. Die Scheidung in
diesem weitem Sinne ist aber gemeint, wenn Art. 59 SchlT
zum ZGB 7
9 Abs. 2 bestimmt, dass die S c h eid u n g
von im Ausland wohnenden schweizerischen Ehegatten
ausschliesslich nach schweizerischem Rechte
erfolge .
Da die Parteien Schweizerbürger sind, untersteht somit
ihr Rechtsstreit um die Abänderung ihres Scheidungs-
urteils dem schweizerischen Rechte, ausser es sei nach-
gewiesen, dass diese allgemeine gesetzliche Regelung
durch einen Staatsvertrag durchbrochen worden ist.
Das
ist für Kalifornien nicht der Fall. Die Vereinigten
Staaten von Nordamerika sind der Haagerkonvention
nicht beigetreten,
und der zwischen ihnen und der
Schweiz bestehende-Niederlassungsvertrag vom 6. Win-
termonat 1855
(WOLFF ur S. 606 ff.) stellt lediglich den
Grundsatz der gegenseitigen Gleichberechtigung für die
Bürger der Vertragsstaaten auf, sofern diese Gleich-
berechtigung nicht
mit verfassungsmässigen oder gesetz-
lichen Bestimmungen der beiden Konföderationen oder
ihrer einzelnen
Staaten im Widerspruch steht. Irgend-
welche Kollisionsnormen für das
Personen-und Fami-
lienrecht
enthält der Vertrag nicht, und die Beklagten
haben für Kalifornien keine solchen behauptet oder
gar nachgewiesen. Wäre übrigens noch ein Zweifel über
die
. Rechtsanwendung möglich, so wäre nach dem
vom Bundesgericht anerkannten Rechtsgrundsatz des
internationalen Privatrechtes, dass der entscheidende
Richter im Zweifel nach eigenem Rechte zu urteilen
hat (BGE 38 II S.50 Erw. 3 am Schl.), gleichwohl
schweizerisches Recht anzuwenden.
19.
trrteU c1er II. Zivilabteilung vom S. AprillS26
i. S. J'17dis gegen ltonkursmasa8 J'rydig.
Unter welchen Voraussetzungen kann die (geschiedene) Ehe-
frau im Konkurs des Ehemannes die Kollokation einer
Forderung aus U n t e r haI tun g s p f I ich t des
Ehe man n e s verlangen? Bedeutung eines (gericht-
lichen ?) Vergleiches
über das Haushaltungsgeld und der
Nichterfüllung desselben wegen Arbeitslosigkeit des Ehe-
mannes.
Bei G ü t e r t ren nun g wird der Ehemann für die Bei-
träge der Ehefrau zur Tragung der ehelichen Lasten nicht
ersatzpllichtig, auch wenn sie höher als nur angemessen
waren.
ZGB Art. 160 Abs. 2, 161 Abs. 3, 163 Abs. 1, 246.
A. -Die seit 12. Februar 1918 verheirateten Ehe-
gatten Frydig nahmen durch. Ehevertrag vom 1. März
1918 den Güterstand
der Gütertrennung an. Als um
die Jahreswende 1920/1 die Ehefrau sich anschickte,
Ehescheidungsklage zu erheben, einigten sich die Ehe-
leute
im Sühneverfahren vor dem Friedensrichteramt
Allschwil
am 12. Januar 1921 zu folgendem Vergleich ,
der in das Protokoll des Friedensrichteramtes einge-
tragen wurde:
Herr Frydig anerbietet sich, seiner Frau ein monat-
liches Haushaltungsgeld
von 300 Fr. zu übergeben,
wogegen
Frau Frydig ein Haushaltungsbuch zu führen
hat.
Die Parteien erklären sich bereit, das frühere Ehe-
leben wieder weiterzuführen ......
.
Fami1ienrecht. N° 19. 99
Dureh Verfügung des Gerichtspräsidenten von Arles-
heim vom 11.
Januar 1923 wurde Frydig' sodann zur
Bezahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrages von
Fr. an seine Ehefrau vom 15. Januar an verurteilt.
Am 11. Mai 1923 wurde über Frydig der Konkurs er-
öffnet.
In diesem Konkurs meldete Frau Frydig eine
Forderung von
6900 Fr ....... an, nämlich das vom Ge-
meinschuldner
im Vergleich vom 12. Januar 1921 ver-
sprochene, aber angeblich nicht bezahlte Haushaltungs-
geld für die Zeit bis
zur späteren Verfügung des Ge-
richtspräsidenten,
und als das Konkursamt diese For-
derung abwies,
machte Frau Frydig sie mit vorliegender
Kollokationsklage geltend. Während der Dauer des
Prozesses wurde die
Ehe auf erneute Scheidungsklage
der Ehefrau
hin am 2. Mai 1924 geschieden.
B. -Durch Urteil vom 14. August 1924 hat das
Obergericht des
Kantons Basel-Landschaft die Klage
abgewiesen.
e. -Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Berufung
an das Bundesgericht eingelegt mit dem Antrag auf
Gutheissung der Klage.
D. -Die gegen das Urteil des Obergerichts ge-
führte staatsrechtliche Beschwerde
hat das Bundes-
gericht
am 28. November abgewiesen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung;
- -Damit dem Antrag der Klägerin auf Kollokation
im Konkurs ihres Ehemannes Folge gegeben werden
kann,
ist einerseits erforderlich, anderseits aber auch
genügend, dass die behauptete Forderung gegen den
Gemeinschuldner
vor der Konkurseröffnung entstanden
sei.
Für die Entscheidung dieser Frage kommt nichts
darauf an, ob der Vergleich vom 12.
Januar 1921, aus
welchem die Klägerin ihre Forderung herleiten will.
als einem Urteil gleichwertiger
gerichtlicher Vergleich
anzusehen sei. wie die Klägerin entgegen dem ange-
fochtenen
Urteil erneut geltend macht; denn einzig