reichten Berufungsschrift der Beklagten vom 31. De-
zember 1924, worin beantragt wird, es sei der zwischen
den Parteien seit der Zustellung des Urteils abgeschlos-
sene Vergleich
zu genehmigen und die Klage abzu-
schreiben, eventuel sei die Scheidungsklage abzuweisen ;
des Vergleiches der Parteien vom 18. Dezember 1924,
in welchem sich die Ligitanten versöhnen, der Kläger
seine Scheidungsklage zurückzieht
und das eheliche
Leben
mit der Beklagten wieder aufzunehmen sich ver-
pflichtet;
in Erwägung,
dass das Urteil der Vorinstanz und damit die ausge-
sprochene Scheidung zufolge der eingelegten Berufung
der Beklagten gemäss Art. 65
OG nicht in Rechtskraft
getreten
ist ; .
dass daher nichts im Wege steht, dass die Parteien
nach erfolgter Versöhnung das eheliche Leben wieder
aufnehmen, ohne dass es ihrer neuen Verehelichung
bedarf, sofern die Scheidungsklage zurückgezogen wird
(vgl.
BGE 1917 S. 454 bes. Erw. 2) ;
dass
in dem dem Bundesgericht vorgelegten Vergleich
vom 18. Dezember 1924, den der Kläger eigenhändig
unterschrieben
hat, ein Rückzug der Scheidungsklage
liegt;
dass die Sache daher gegenstandslos geworden und
abzuschreiben ist;
und erkennt:
Das Urteil des Bezirksgericht Oberlandquart vom
2. Dezember 1924 wird aufgehoben
und der Prozess
als
durch Rückzug der Klage erledigt abgeschrieben.
Versicherungsvertrag. N0 15.
V. VERSICHERUNGSVERTRAG
CONTRAT D'ASSURANCE
15. tTrteU der II. ZiYila.bieilung "om . Jauur 1996
i. S. L8'faillant. gegen Belvet.ia. .
U n f a) ) ver sieh e ru n g : Selbsttötung, Beweislastverteilung.
Selbsttötung infolge
Geisteskrankheit?
A. -Der Sohn der Kläger, Jules Levaillant, war
seit 1912 bei der Beklagten gegen
Unfall versichert und
zwar
mit 20,000 Fr. für den Todesfall. Den allgemeinen
Versicherungsbedingungen
ist zu entnehmen:
1 Abs. 2: Unfall im Sinne dieser Bedingungen ist
die direkte körperschädigende Einwirkung eines äusseren
Ereignisses, von welcher der Versicherte unfreiwillig
und plötzlich betroffen wird.
2: Vom Versicherungsvertrage ausgeschlossen
sind: ...................... .
2. Selbstmord und der Versuch desselben, ohne Rück-
sicht
auf den Geisteszustand des Versicherten .....
Am 19. Mai 1923 stürzte Jules Levaillant aus dem
Fenster seines
im dritten Stockwerk befindlichen Zim-
mers im Hotel Rämerbad in Badenweiler, wo er einen
Erholungsaufenthalt machte, zu Tode.
Mit der vorliegenden Klage verlangen seine Eltern, die
seine nächsten Erben sind, Verurteilung
der Beklagten
zur Bezahlung der Todesfallentschädigung von 20,000 Fr.
Die Beklagte, die wegen angeblicher Verletzung der
Anzeigepflicht vom
Vertrage zurückgetreten ist, wendet
überdies Selbsttötung ein.
B. -Durch Urteil vom 23. September 1924 hat das
Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt die Klage
abgewiesen.
84 Versicherungs vertrag. N° 15.
C. -Gegen dieses Urteil haben die Kläger die Beru-
fung
an das Bundesgericht eingelegt mit den Auträgen
auf Gutheissung der Klage, eventuell Rückweisung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
- -Hinsichtlich der von der Beklagten in der heu-
tigen Verhandlung
in den Vordergrund gestellten Ein-
wendung
der Selbsttötung ist die Vorinstanz davou aus-
gegangen, dass den Klägern
der Beweis für die gemäss
1 Abs. 2 und 2 Ziff. 2 der allgemeinen Versicherungs-
bedingungen zum Begriff des Unfalls gehörende Unfrei-
willigkeit des todbringenden Ereignisses obliege. Diesen
Beweis
hat jedoch die Vorinstanz nicht als erbracht er-
achtet, indem sie zunächst annahm,
das Herunterfallen
einer erwachsenen
Person aus einem Zimmerfenster,
welches keinerlei Besonderheiten aufweise, wie dies vor-
liegend zutreffe, zeige äusserlich nicht die typischen
Merkmale des Unfalls
und vermöge daher nicht eine
Vermutung für die Unfreiwilligkeit zu begründen, und
sodann zwei für Selbstmord sprechende Umstände nam-
haft machte, nämlich den Schwermutszustand des Ver-
sicherten und dessen Fallen auf die Knie, worauf sie
aus Spuren
am Boden schloss.
Diese .Entscheidung verletzt
in keiner Weise Bundes-
recht, wie sich schon aus
AS 46 II S.199 ff. Erw. 2 ergibt.
Dort wurde zunächst ausgesprQchen, dass bei der Unfall-
versicherung die Fassung des Art. 14 Abs. 1
VVG den
Versicherungsnehmer bezw. seine Rechtsnachfolger oder
allfällige Begünstigte jedenfalls dann nicht von der
Last des Beweises für die Unfrei willigkeit des schädi-
genden Ereignisses befreie, wenn die Unfreiwilligkeit
durch den Versicherungsvertrag ausdrücklich als Merk-
mal des Unfalles bezeichnet worden ist, wie dies vorlie-
gend zutrifft. Weiter wurde
dort ausgeführt, dass es
mit diesem Beweis der Unabsichtlichkeit nicht strenge
genommen werden
dürfe: Liegen gar keine Anhalts-
punkte
für ein absichtliches Herbeiführen des Unfalles
Versicherungsvertrag. N° 15. 85
vor, so genügt der Beweis der übrigen Kriterien des
Unfalles und die blosse Möglichkeit des unbeabsichtigten
Eintretens der
Schädigung..... Sobald aber..... Tat-
sachen nachgewiesen sind, die Zweifel darüber begrün-
den, ob es sich um eine unabsichtliche Verletzung
handelt, kann die Möglichkeit des unfreiwilligen
Eintritts
nicht genügen. sondern der Kläger hat den BeweIS der
Unfreiwilligkeit zu erbringen. Dabei
steht es aber dem
Tatsachenrichter
in Anwendung seiner freien Beweis-
würdigung zu, den Vorgang der Verletzung, auch wenn
er im einzelnen sonst nicht erwiesen ist, als so erfolgt
anzunehmen, wie es nach den Erfahrungen des Lebens
im einzelnen Fall am wahrscheinlichsten erscheint, und
das Bundesgericht ist dann an diese Darstellung des Vor-
ganges bei der Verletzung gebunden. Diese anlässlic
des Streites über angebliche Selbstverstümmelung bel
der Ausführung einer gewöhnlichen Arbeit aufge-
stellten Grundsätze haben auch bei der Frage der Selbst-
tötung Anwendung zu finden. Dabei ist mit der Vorin-
stanz davon auszugehen, dass die von
ihr angeführten,
durch Schluss aus Indizien gewonnenen und daher vom
Bundesgericht als richtig anzunehmenden Umstände
Zweifel an der Unfreiwilligkeit des todbringenden Er-
eignisses begründen, woraus folgt, dass es in dieser
ziehung einer besonderen Beweisführung durch dIe
Kläger bedurfte. Freilich dürfen
an diesen Beweis nicht
allzustrenge Anforderungen gestellt
werden; indessen
ist es nicht etwa auf eine Missachtung dieser bundes-
rechtlichen Beweisnorm zurückzuführen, wenn die
Vor-
instanz den den Klägern obliegenden Beweis als nicht
erbracht erachtet hat.
Den Beweis der Unfreiwilligkeit des todbringenden
Ereignisses
hätten die Kläger für den Fall der Annahme
der Selbsttötung nach
der Richtung antreten können,
dass die Selbsttötung auf eine geistige
Erkrankung des
Versicherungsnehmnrs zurückzuführen sei, welche seine
Urteilsfähigkeit ausschloss. Freilich haben die Kläger
86 Versicherungsvertrag. N0 15.
-im Zusammenhang mit dem anderen Streitpunkt -
behauptet, der Versicherungsnehmer sei geistig
krank
gewesen ; aber anderseits haben sie bestritten -und
hieran auch noch in der heutigen Verhandlung festge-
halten
-, dass diese Geisteskrankheit die Annahme der
Selbsttötung zu rechtfertigen vermöchte. Dieser ohne
jeden Vorbehalt eingenommene
Standpunkt läuft für
den nun eingetretenen Fall der Annahme der Selbsttötung,
mit welchem die Kläger von vorneherein eventuell
rechnen mussten, auf die Verneinung des Kausal-
zusammenhanges zwischen Geisteskrankheit
und Selbst-
tötung hinaus, bei der die Kläger zu behaften sind.
Dabei verschlägt es nichts, dass die Beklagte ihrerseits
die Selbsttötung auf die Schwermut des Versicherungs-
nehmers zurückgeführt.
hat ; denn nicht nur haben die
Kläger diese Behauptung
der Beklagten wie erwähnt
bestritten, sondern die Beklagte ist bei ihrer Behauptung
auch
gar nicht so weit gegangen, dass es sich um eine die
Urteilsfähigkeit ausschliessende Geisteskrankheit handle,
worauf es
in diesem Zusammenhang einzig ankommt.
Bei dieser Sachlage kann die Frage nach
der Rechts-
wirksamkeit der Klausel des
2 Ziff. 2 der allgemeinen
Versicherungsbedingungen, wonach Selbstmord ohne
Rücksicpt auf den Geisteszustand des Versicherten
vom Versicherungsvertrag aus geschlossen ist, auf sich
beruhen bleiben.
2. -
Ist sonach die Klage selbst dann abzuweisen,
wenn der
Rücktritt der Beklagten vom Versicherungs-
vertrag unbegründet gewesen sein sollte,
so braucht auf
die Beurteilung dieses Punktes nicht mehr eingetreten
zu werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom
23.
September 1924 bestätigt.
Markenscl1utz. N0 16.
VI. MARKENSCHUTZ
PROTECTION
DES MARQUES DE FABRIQUE
16. Arrit de 1 Ire Section ohil. du 20 janvier 1926
dans la cause Atar B. A.. contre Dorin B.A.
Marques de fabrique. Responsabilite de l'imprimeur d'une
marque contrefaite. Publication du jugement.
La Societe anonyme Dorin, fabrique de parfumerie
a Paris, est titulaire d'une marque de fabrique enregis-
tree en France le 2 decembre 1905 et inscrite le 13 de-
cembre de la meme annee sous N0 4976 au Bureau
international de
la propriete industrielle a Berne. Cette
marque, composee des noms Dorina
et Paris ainsi que
d'emblemes
et de dessins formant un tout, est apposee
tant sur le couvercle que sur un des cötes d'une boUe
ronde contenant de la poudre de toilette.
Apres avoir fait saisir au mois de mai 1922 chez divers
coiffeurs
et parfumeurs de Geneve des bOltes semblables
a la sienne, a l' exception des mots Dorina et Paris rem-
places
par Edenia et Geneve, la Societe Dorina fut
informee que la maison Atar S. A., a Geneve, avait
fabrique pour ces boltes des etiquettes, copIes serviles
de celles constituant la marque
N° 4976. Le 18 decembre
1922, elle
obtint la saisie chez Atar de cinq etiquettes
rondes
et de trois ecussons portant la marque preten-
dftment imitee ainsi que de deux pierres lithographiques
ayant servi a leur reproduction.
Le 12 janvier 1923, la maison Dorin a assigne
Atar
S. A. devant la Cour de Justice civile de Geneve en
concluant, avec depens,
a ce qu'il plOt a l'instance
cantonale : valider la saisie; faire
defense a la defen-
deresse de fabriquer,
mettre en vente ou vendre des
etiquettes revntues des marques contrefaites ou consti-