64 Obligationemecht. N U.
versagen sei, weil der Experte die Eignung des Weich-
pechverfahrens
nur für Autogaragen und namentlich
Terrassen
und Bedachungen, also bloss für einen Teil
des Anwendungsgebietes,
und nach der Darstellung der
Beklagten für einen mehr nebensächlichen, verneint
hat. Allein diese Verwendungsarten kamen mit Rück-
sicht auf die besonderen Verhältnisse des Klägers für
ihn in erster Linie in Frage, was der Beklagten bekannt
war, umsomehr als ja der Kläger in der dem Vertrags-
schluss vorausgegangenen Korrespondenz ausdrücklich
darauf hingewiesen hatte. Das ihm zur Benutzung
überlassene Verfahren versagte also gerade auf dem-
jenigen Anwendungsgebiete,
auf das er sich speziell
verlegt
hatte, weil es seiner bisherigen Betätigung als
Gartenbauer
eher entsprach, als der Strassenbau, und
er annehmen durfte, dass die bei der Ausführung
kleinerer Arbeiten gesammelten Erfahrungen
ihn in
den Stand setzen werden, später grössere Weichpech-
Betonarbeiten zu übernehmen. Angesichts
dieser Um-
stände ist die Untauglichkeit des Verfahrens für Ter-
rassen, Zinnen
und Bedachungen einer allgemeinen
Untauglichkeit für den klägerischen Betrieb gleichzu-
halten : es liegt darin eine nicht gehörige Erfüllung im
Sinne von Art. 97 OR. Zieht man ferner in Betracht,
dass de Kläger sich auf Jahre hinaus zur Bezahlung
sehr beträchtlicher Lizenzgebühren
und zu sonstigen,
bedeutenden Gegenleistungen verpflichtet
hatte, so muss
ihm,
in analoger Anwendung von Art. 254 Abs. 2
bezw. 277 Abs. 2
OR, in Verbindung mit Art. 107 i. f.
OR, das Recht zugestanden werden, wegen Ungeeignet-
heit des Beton-Mende-Verfahrens zur Erreichung des
Vertragszweckes vom Lizenzvertrag zurückzutreten.
Hiebei bedurfte es einer vorherigen Fristansetzung
nicht; denn da es sich um Mängel handelt, die dem
Verfahren als solchem
anhaften und von Anfang an
anhafteten, hätte auch durch Ansetzullg einer Frist
an die Beklagte zur nachträglichen Erfüllung nicht
Obligationenrecht. N° 12. 65
Remedur geschaffen und die Nichterfüllbarkeit nicht
gehoben werden können. War somit der Kläger zu dem
mit seiner Zuschrift vom 25. Juli 1921 erklärten Rück-
tritt jedenfalls wegen Untauglichkeit des Gegenstandes
der Lizenz berechtigt. so braucht auf den von ihm in
erster Linie eingenommenen Standpunkt, dass er wegen
Lieferung mangelhafter Bindemittel
durch die Beklagte
den Vertrag habe auflösen dürfen, weiter nicht eiHge-:-
treten zu werden.
5.,6., 7.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichts des
Kantons Luzern vom 9. Juli 1924 be-
stätigt.
12. tJrteU c1.er L zmlabteUung vom a !'ebnar Wa5
i. S. Valentini 8G Cort.i unc1. GtD. gegen JaugenOlBlDlchai't
Eh1lbalc1.t.
Gen 0 s sen s c h a f t. Anfechtung des BeschlQsses der
Generalversammlung über Erteilung der Decharge an den
Vorstand. Das absolute Mehr
der stimmenden Mitglieder
genügt. Die Rechnungslegung durch den Vorstand und die
Rechnungsabnahme
durch die Generalversammlung .sind
keine unbedingten Voraussetzungen der Decharge. Diese
ist wegen Rechtsmissbrauchs nur anfechtbar, wenn fest-
steht. dass die Mehrheit die Interessen der Genossenschaft
dolos
hintangesetzt hat.
A. -Die Kläger sind Mitglieder der beklagtischen
Genossenschaft,
die im April 1920 gegründet wurde und
im Handelsregister eingetragen ist. Zweck derselben ist
laut 2 der Statuten die Überbauung eines Bauterrains
zwischen Sonnenberg-und Kempterstrasse in Zürich 7
und der Verkauf der darauf erstellten Einfamilienhäuser.
Die Mitgliedschaft wird erworben
durch Übernahme
von mindestens einem Anteilschein zu 500 Fr. Die An-
AS 51 11 -1925
66 Obliptionemeeht. Ne 12.
teilscheine lauten auf den Namen und können nur mit
Zustimmung des Vorstandes übertragen werden.
In den Statuten ist vorgesehen, dass alljährlich spä-
testens drei Monate nach Schluss des Geschäftsjahres
eine Generalversammlung
zur ( Übernahme der Jahres--
rechnung
stattzufinden hat. Auf den 1. Juli sollen je-
weilen die Bücher und Rechnungen der Genossenschaft
abgeschlossen
und ein Inventar nebst Bilanz aufgestellt
werden. Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse,
ausser wenn es sich
um eine Statutenänderung oder die
Auflösung der Genossenschaft handelt,
mit absoluter
Mehrheit der
Stimmen, wobei ein Anteilschein eine
Stimme
hat. Der von der Generalversammlung ge-
ählte Vorstand besteht aus 2 oder mehreren Mitglie-
dern ; er konstituiert sich selbst und kann alle Geschäfte
selbständig abschliessen
und durchführen, ohne Befra-
gung der Generalversammlung.
B. -Im Jahre 1923 bestand der Vorstand aus W. Pf.,
Architekt in Zürich 8; Fr. E., Ingenieur in Zürich, und
. E. O. K., Ingenieur in Zollikon ; Präsident war Pf.
Auf den
7. März 1923 lud dieser die Genossenschafter
zu einer Generalversammlung
mit folgenden Verhand-
lungsgegenständen ein: 1. Berichterstattung über sämt-
liche. durch den Vorstand getätigten Geschäfte
und
Abnahrne der Jahresrechnung; 2. Dechargeerteilung an
den Vorstand ... ; 5. Bericht der Rechnungsrevisoren ...
Gleich zu Beginn der Verhandlungen wurde vom Vor-
stand der Antrag gestellt, die Versammlung um 14 Tage
zu verschieben, da in den letzten Tagen durch die Rech-
nungsrevisoren
in der Abrechnung ein Fehler gefunden
worden sei, der noch bereinigt werden müsse. Dieser
Antrag wurde zum Beschluss erhoben.
An
der nächsten Generalversammlung vom 21. März
1923 lag ein summarischer Geschäftsbericht des Präsi-
denten, eine Bilanz pro 1. März 1923
und ein Bericht
der Rechnungsreyisoren vor. Auf Antrag eines Genossen-
schafters wurde beschlossen, vorerst die ganze Buch-
I
Obligationenrecht. N° 12. 67
führung durch den Bücherexperten W., nötigenfalls
unter Zuzug eines Fachexperten, überprüfen zu lassen,
und von einer Beschlussfassung über die Abnahme der
Rechnung
und die Entlastung des Vorstandes abzusehen.
Auf den
- Juli 1923 lud der Präsident zu einer neuen
Generalversammlung ein zwecks
Berichterstattung über
die Kosten der Revisionsarbeiten, KrediterteiIung und
Beschaffung der hiezu notwendigen Gelder . An dieser
Versammlung wurde
mit Rücksicht auf die Kosten einer
Revision durch Drittpersonen beschlossen, von einer
solchen abzusehen,
und eine aus Genossenschaftern
bestehende Untersuchungskommission
bestellt; ein An-
trag auf Genehmigung der Rechnung und Decharge-
erteilung wurde abgelehnt.
Die Revisoren
erstatteten ihren Bericht Anfangs
September 1923 ;
er wurde am 10. September sämtlichen
Genossenschaftern zugestellt.
Da eine auf den 11. September 1923 angesetzte Gene-
ralversammlung nicht beschlussfähig war,
lud der Vor-
stand die Genossenschafter auf den 29. Oktober zu
einer neuen Versammlung ein, behufs Verhandlung und
Beschlussfassung über folgende
Haupttraktanden : 3.
Diskussion über den Bericht
der Revisionskommission
und die bezügliche Beantwortung durch den Vorstand.
- Dechargeerteilung an denselben. Von 27 Genossen-
schaftern
mit zusammen 300 Anteilscheinen waren an
dieser Versammlung 23 mit 284 Anteilscheinen anwesend
oder vertreten. Vorerst wurde ein Antrag, die Decharge-
erteilung von der Traktandenliste abzusetzen, weil die
. Rechnungsabnahme nicht auf der Tagesordnung stehe
und ein Entlastungsbeschluss nicht möglich sei, bevor
die Rechnung geprüft und richtig befunden worden sei,
verworfen. Alsdann wurde der Revisorenbericht nach
längerer Diskussion
abgelehnt , und mit 201 gegen
72 Stimmen dem
Vorstand Decharge für alle getätigten
Geschäfte erteilt, wobei die Vorstandsmitglieder sich
der Abstimmung enthielten.
68 Oblig tionenrecht. N° 12.
C. -Die Kläger fechten diesen Entlastungsbeschluss
mit der vorliegenden Klage als ungültig an und verlangen,
dessen Aufhebung. Zur Begründung machen
sie geltend,
es seien,
um den Antrag auf Decharge durchzubrin-
gen, vom Vorstand Schiebnngen
von Anteilscheinen vor-
genommen worden, indem das Vorstandsmitglied
E.
von seinen 96 Anteilscheinen 90 an Karl O. und das
Vorstandsmitglied K. von seinen 14 Anteilscheinen
an H. G. abgetreten habe. Ohne diese Schiebungen hätte
mit diesen 100 Anteilscheinen bei der Beschlussfassnng
über die Entlastung des Vorstandes nicht gestimmt
werden können, sodass sich
nur eine Stimmenzahl von
101 für die Dechargeerteilung ergeben hätte; das absolute
Mehr wäre also nicht erreicht worden,
weil dazu ent-
weder die Mehrheit sämtlicher 300
Anteilscheine oder
der 284 Anteilscheine 'der an der Versammlung anwe-
senden oder vertretenen
Genossenschafter erforderlich
gewesen wäre. Auch abgesehen hievon
sei der Entlas-
tungsbeschluss anfechtbar, weil
er sOwohl gegen Gesetz
und Statuten, als gegen die guten Sitten verstosse und
einen Rechtsmissbrauch der
Mehrheit gegenüber der
Minderheit darstelle; zu rügen sei
insbesondere, dass die
Decharge dem Vorstand
ohne, vorausgehende Vorlage
und Abnahme der Rechnung erteilt worden sei.
D. -Gemäss dem von
der Beklagten gestellten An-
trag hat das Handelsgericht des Kantons Zürich mit
Urteil vom 17. Oktober 1924 die Klage abgewiesen.
E. -Gegen dieses Urteil haben die Kläger die Beru-
fung
an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag auf
Gutheissung der Klage.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- -Da bei Anfechtung von Generalversammlungs-
beschlüssen durch Aktionäre oder Genossenschafter für
die Bemessung des Wertes des Streitgegenstandes nach
der Praxis des Bundesgerichts (BGE 13 11 1828. f.) das
Interesse
der Gesellschaft oder Genossenschaft an der
Obligationenreeht. N° 12. 69
Aufrechthaltung des Beschlusses massgebend ist, ist
der Streitwert auf den gesamten Betrag anzusetzen, um
den es sich bei der Anfechtung handelt, ohne Rücksicht
darauf, dass das Interesse der einzelnen Kläger
und auch
der Gesamtheit derselben diesen Betrag nicht erreicht.
Im vorliegenden Falle ist nun, da nach vorinstanzlicher
Feststellung im Bericht der Revisionskommission von
der Verantwortlichmachung des Vorstandes für einen
Betrag von rund
17,500 Fr. die Rede war, davon auszu-
gehen, die Nichterteilung der Decharge habe bezweckt,
den Vorstand für diesen Betrag
haftbar zu machen, sodass
der gesetzliche Streitwert gegeben ist.
- -Die Kläger machen in erster Linie geltend, das
für die Entlastung des Vorstandes nach den
Statuten
erforderliche Mehr sei nur dadurch erreicht worden, dass
die Vorstandsmitglieder die Mehrzahl ihrer Anteilscheine
seit
der letzten Generalversammlung an Dritte abge-
geben haben. Allein diese Anfechtung scheitert
an der
Tatsache, dass, selbst wenn die von den Klägern bean-
standeten Abtretungen nicht stattgefunden hätten, den
72 Stimmen, welche die Decharge verweigerten, immer
noch
101 Stimmen gegenübergestanden wären, und
mithin, wie die Vorinstanz zutreffend bemerkt, das
Ergebnis der Abstimmnng kein anderes gewesen wäre.
Denn nach der im schweizerischen Abstimmungswesen
allgemein eingelebten Praxis dürfen mangels ander-
weitiger Abmachung oder Vorschrift für die Berechnung
des absoluten
Mehr-s weder die abwesenden Stimmbe-
rechtigten mitgerechnet werden, noch die Anwesenden,
die sich
an der Abstimmung nicht beteiligen, oder an
derselben nicht mitwirken dürfen, was nach Art. 705
Abs. 2 OR für die Vorstandsmitglieder von Genossen-
schaften
mit Bezug auf Entlastungsbeschlüsse der Ge-
neralversammlung zutrifft.
-
Es fragt sich aber weiter, ob das Ergebnis der
formal richtig zustande gekommenen Abstimmung nicht
wegen des Inhaltes des Beschlusses
mit Erfolg angefochten
70 Obligationenrecht. N° 12.
werden könne? Denn trotz ihres Charakters als ein-
seitiger rechtsgeschäftlicher Willenserklärungen sind die
Entlastungsbeschlüsse
der Gener3lversammlungen hin-.
sichtlich ihrer Rechtswirksamkeit als unter den allge-
meinen Bestimmungen des
OR über die zweiseitigen
Rechtsgeschäfte stehend zu betrachten, zumal da Art. 7
ZGB diese Vorschriften als auf andere zivilrechtliche
Verhältnisse
anwendbar erklärt, und demgemäss, mu-
latis muiandis,
wie obligationenrechtliche Verträge
wegen Rechtswidrigkeit
oder Verstosses gegen die guten
Sitten anfechtbar. Als Widerrechtlichkeit im Sinne von
Art. 20 OR ist anzusehen jeder Verstoss gegen das Ge-
setz,
aber auch gegen die Statuten, indem dadurch ein
wohlerworbenes
Recht des einzelnen Genossenschafters
verletzt wird ; das ergibt sich nicht nur aus der analogen
Anwendung
der für die Aktiengesellschaft in Art. 627
OR und für den Verein in Art. 75 ZGB aufgestellten
Vorschrift, sondern
aus der Natur der Sache, indem jeder
in die Genossenschaft Eintretende Anspruch darauf hat,
dass ihm gegenüber die Genossenschaftsverfassung von
den Organen der Genossenschaft innegehalten werde
(vgl. hinsichtlich des Aktienrechtes
BGE 20 951 f.).
a) Eine solche Gesetz-und Statutenwidrigkeit er-
blicken die
Kläger darin, dass dem Vorstand Decharge
erteilt wurde, ohne dass diesem Beschluss eine Rechnungs-
legung
durch den Vorstand, noch eine Abnahme der
Rechnung durch die Generalversammlung vorausging.
Die sog. Dechargeerteilung
durch die Generalversamm-
lung enthält die Erklärung, dass gegen die entlasteten
Organe aus deren Geschäftsführung während einer be-
stimmten Geschäftsperiode keine Forderungen geltend
gemacht werden (vgl. BACHMANN, Der Entlastungs-
beschluss der Generalvers. der A.-G., in der Festschrift
für Cohn S. 694; ZIMMERMANN, Die Jahresbilanz der
A.-G. S. 375 ff.). Da nun zur Geschäftsführung auch die
Buchführung über die finanziellen Vorgänge gehört, so
bedarf ein die Aufgabe richtig erfüllender Geschäfts-
Obligationenrecht No 12. 71
bericht auch einer Angabe über die Rechnungsergebnisse,
weshalb
auch Art. 703 OR dem Vorstand die Veröf-
fentlichung
von Rechnung und Bilanz zur Pflicht macht.
Ohne diese Unterlagen kann ein Beschluss über die Ent-
lastung des Vorstandes, was das Rechnungswesen an-
betrifft, nicht mit Kenntnis der Sache gefasst werden.
Allein
damit ist nicht gesagt, dass die Generalversamm-
lung nicht dennoch einen Entlastungsbeschluss fassen
könne (vgl.
BACHMANN a. a. 0.; HORRWITZ, Das Recht
der GeneralversammI. S. 390). Sie kann tr.otz Kenntnis
von Unregelmässigkeiten in der Geschäftsführung, und
ohne nähere Untersuchung, aus Zweckmässigkeitsrück-
sichten den
Vorstand entlasten, und damit auf ihre
Rechte ihm gegenüber gültig verzichten. Es braucht also
nicht unter allen Umständen bei Folge der Nichtig-
keit dem Entlastungsbeschluss eine Rechnungsablage
und -abnahme vorauszugehen, was das Gesetz auch nicht
vorschreibt. Ob, wie im Aktienrecht, ein nicht einstimmig
gefasster Dechargeerteilungsbeschluss die Minderheit
in-
soweit nicht bindet, als ihr unter gewissen Voraussetz-
ungen ihre
Rechte gegenüber dem Vorstand vorbehalten
bleiben (Art. 675 OR), ist nicht zu untersuchen.
b) Im vorliegender. Falle liegen übrigens die Verhält-
nisse
nicht so, dass der Vorstand von jeder Rnchnungs
legung abgesehen hat und die Decharge ohne Jede rech-
nerische Grundlage
erteilt worden ist. Lagen schon der
Generalversammlung vom 21. März 1923 eine aller-
dings summarische Rechnung,
bestehend in einer
Bilanz pro 1. März 1923 mit Angabe des Verlustes, und
ein Bericht der statutengernäss bestellten Rechnungs-
revisoren vor, so
hat dann die in der Versammlung vom
- Juni 1923 ernannte Revisionskommission nach gründ-
licher
Prüfung der ganzen Geschäfts-und Rechnungs-
führung einen ausführlichen schriftlichen Bericht er-
stattet, welcher sämtlichen Genossenschaftern zuge-
stellt worden ist und in der Generalversammlung vom
- Oktober Gegenstand einer Beantwor-tung durch den
72 Obligationenrecht. N° 12.
Vorstand und einer eingehenden Diskussion gebildet hat.
Es ist deshalb der Vorinstanz beizupflichten, dass die
Genossenschafter, als der Antrag
auf Erteilung der
Decharge zur Abstimmung kam, über die ,Sachlage voll-
ständig orientiert waren, indem das Rechnungsergebnis
ihnen genau
bekannt war und sie sowohl von der von
den Revisoren
an der Geschäfts-und Rechnungsführung
geübten Kritik, als von
der Rechtfertigung des Vor-
standes Kenntnis
hatten. Unter diesen Umständen kann
von einer Aufhebung des Entlastungsbeschlusses wegen
Gesetz-oder Statutenwidrigkeit nicht die Rede sein.
Zuzugeben
ist den Klägern lediglich, dass nach den
Statuten die Rechnung auf den 1. Juli 1923 hätte abge-
schlossen werden sollen; doch kann hierin nach der
ganzen Sachlage nicht ein Mangel erblickt werden,
welcher es rechtfertigen würde, die Dechargeerteilung
als ungültig aufzuheben.
c) Die Kläger haben ausserdern, namentlich in der
heutigen Verhandlung, den
Standpunkt eingenommen,
der Entlastungsbeschluss sei deshalb unwirksam, weil
er einen Rechtsmissbrauch der Mehrheit gegenüber der
Minderheit darstelle. Sie stützen sich dabei
auf ein von
Prof. Egger
erstattetes Rechtsglltachten, auf die darin an-
gerufenen Autoren
(BACHMANN Anm. 5 zu Art. 655 OR,
sowie a. a. O. S. 702 f.; ZIMMERMANN a. a. O. S. 379 ff.)
und auf einen Entscheid des deutschen Reichs-
gerichts (RGE 68 316 f.), welche übereinstimmend den
Entlastungsbeschluss der Generalversammlung einer
Aktiengesellschaft
dann als anfechtbar bezeichnen, wenn
er einen offenbaren Rechtsmissbrauch der Mehrheit der
Aktionäre bedeutet, oder die Decharge
in einer gegen die
guten Sitten verstossenden Weise vorsätzlich zum Nach-
teil der Gesellschaft oder zum Schaden der Minderheit
erteilt wurde. Gegenüber Entlastungsbeschlüssen der
Generalversammlung einer Genossenschaft könnte eine
solche Anfechtung, neben derjenigen wegen Gesetz-oder
Statutenwidrigkeit,
nur dann in Frage kommen, wenn
Obligationenrecht. N° 13. 73
nach den Umständen angenommen werden müsste, dass
in guten Treuen gar nicht anders als für Verweigerung
der Decharge habe gestimmt werden können, der mehr-
heitlich gefasste Entlastungsbeschluss also dolos die
Interessen der Genossenschaft oder der Minderheit
der
Genossenschafter verletze, was nur ganz ausnahmsweise
zutreffen
dürfte: bei nachweisbar auf Schädigung der
Minderheit gerichtetem Zusammenwirken der Mehrheit
(vgl.
STAUB, Anm. 3 zu 271 DHGB i. f.), Bestechung
oder dergleichen.
Für die Annahme eines offenbar dolo-
sen Verhaltens der Mehrheit fehlt es aber hier
an jedem
Anhaltspunkt.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Handelsgerichts des
Kantons Zürich vom 17. Oktober
1924 bestätigt.
13.
Arrit 4e 1 Ire Bection eiwe du 10 mars 1925
dans la cause Dame Louise C. contre BenguereL
Acte illicite. -Accident d'automobile. -Rapport de causalite
entre la faute du chauffeur et la newose traumatique pro-
voquee, chez une personne directement menacee de colli-
sion imminente,
par la vive et legitime frayeur qu'elle a
eprouvee de ce fait. -Facteurs de reduction de l'indemnite.
A. -Le 29 novembre 1921, dans l'aprt!s-midi, dame
C., accompagnee
d'Ull domestique, se rendait de Neu-
chatei a Cernier dans SOll tilbury, auquel Hait attele
un cheval nerveux. Un leger brouillard regnait sur la
contree ; le sol
etait gele.
Le defendeur Benguerel conduisait, en sens contraire,
une automobile occupee
par cinq autres personnes. Aux
dires d'une de ces personnes, chauffeur de son metier,
Benguerel,
malgre sa recommandation, roulait a environ
a 40 km a 1'heure, ce qui, d'apres le ternoin, ( etait