44 Familienrecht. N° 8.
nicht mit der Absicht dauernden Verbleibens .tat, darf
daraus geschlossen werden, dass er keine von der Geschäfts-
adresse verschiedene Wohnadresse angab, seine Heimat-
schriften nicht hinterlegte und sich
überhaupt nicht
polizeilich anmeldete, vielmehr seinen Aufenthalt alsbald
nach Basel verlegte, wo
er sich dann polizeilich anmeldete
und die Heimatschriften hinterlegte. So
ist denn auch
die städtische Polizei direktion von Bern
in einem freilich
erst vor Bundesgericht vorgelegten und daher als Be-
weismittel nicht mehr
in Betracht fallenden Bericht zum
Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdegegller
in Bern
nie festen Wohnsitz
hatte, sondern Domizil in Basel
bezog. Letzteres
ist aber erst geschehen, nachdem die
vom Waisenamt Zürich veranlasste Einvernahme des
Beschwerdegegners durch die Vormundschaftsbehörde
Bern bereits stattgefunden hatte.
War aber die Zustän-
digkeit der Zürcher Behörden
zur Entmündigung im
Zeitpunkt dieser Massnahme gegeben, so blieb sie auch,
ungeachtet des späteren Erwerbs
eines neuen Wohn-
sitzes durch den Beschwerdegegner, bis zur vollständigen
Durchführung des Entmündigungsverfahrens bestehen
(AS
50 II S. 98 ff. E. 3). Daraus, dass das Waisenamt
und der Bezirksrat in einem erst später liegenden Zeit-
punkt, als ihnen übrigens die Verhältnisse noch nicht
näher
bekannt waren, selbst glaubten, der Beschwerde-
gegner habe
nun in Bern Wohnsitz, wie aus der über-
tragung der Vormundschaftsführung an die dortige
Vormulldschaftsbehörde geschlossen werden muss, kann
der Beschwerdegegner nichts herleiten.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird begründet erklärt, der Ent-
scheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20.
September 1924 aufgehoben und die Sache zu mate-
rieller Beurteilung an dieses Gericht zurückgewiesen.
- 'arteU der II. Zi'filabteilung vom 2. April 1925
i. S. Baumgartntr gegen Frick.
ZGB Art. 323 Abs. 2, V a t e r s c h a f t skI a g e :
Das von einem verheirateten Mann erzeugte aussereheliche Kind
kann jenem auch dann nicht mit Standesfolge zugesprochen
werden, wenn die Ehe inzwischen aufgelöst worden ist.
A. -Mit der vorliegenden am 7. März 1924 ange-
strengten Vaterschaftsklage verlangen Rosine
Baum-
gartner und deren am 19. Dezember 1923 geborenes
aussereheliches Kind Gertrud, dass letzteres dem Be-
klagten
mit Standesfolge zugesprochen werde, der zur
Zeit der Schwängerung verheiratet war, dessen
Ehe jedoch
am 11. Februar 1924 geschieden wurde. Die Erstklä-
gerin
macht geltend, sie habe dem Beklagten die Bei-
wohnung erst auf dessen Eheversprechen hin
gestattet
und erst später erfahren, dass er bereits verheiratet sei.
B. -Durch Urteil vom 28. Oktober 1924 hat das
Obergericht des
Kantons Zürich die Vaterschaftsklage
abgewiesen, soweit sie
auf Zusprechung mit Standesfolge
gerichtet war, im übrigen jedoch gutgeheissen.
C. -Gegen dieses Urteil haben die Klägerinnen die
Berufung an das Bundesgericht eingelegt
mit dem Antrag,
die Zweitklägerin sei dem Beklagten mit Standesfolge
zuzusprechen:
Das Bundngericht zieht in Erwägung:
Nach Art. 323 Abs. 2 ZGB ist gegenüber einem Ehe-
manne die Zusprechung mit Standesfolge ausgeschlossen,
wenn er
zur Zeit der Beiwohnung schon verheiratet war.
Vorliegend
steht zur Entscheidung die Frage, ob die
Zusprechung
mit Standesfolge auch ausgeschlossen sei,
wenn die
zur Zeit der Erzeugung des ausserehelichen
Kindes bestehende
Ehe des Vaters zur Zeit der Klage-
anhebung (oder der Urteilsfällung) aufgelöst war.
Die Vorinstanz
hat angenommen, dass die Zusprechung
46 Familienrecllt. N° 9.
mit Standesfolge ungeachtet der nachträglichen Auf-
lösung der
Ehe unzulässig sei, entsprechend der von ihr
ausder Entstehungsgeschichte der angeführten Vorschrift
entwickelten
ratio legis, die verhüten wolle, dass ein
verheirateter Mann während des Bestehens der
Ehe von
einer andern Frau als von der Ehefrau Kinder habe,
welche die
Stellung von ehelichen haben.
Richtig ist, dass die ersten Bestrebungen, die
im Vor-
entwurf unter den in Art. 323 Abs. 2 des Gesetzes ge-
nannten Voraussetzungen ohne Ausnahme zugelassene
Zusprechung
mit Standesfolge zu beschränken, auf den
Gedanken zurückzuführen sind, dass dem ausserehelichen
Kind eines verheirateten Vaters der Eintritt in dessen
Familie verwehrt werden solle, also den
Schutz der aus
der Ehefrau
und den ehelichen Kindern bestehenden
Familie des Beklagten bezweckten (vgl. Protokolle
der
Expertenkommission I S.317 ff.). Freilich war dieser
Schutz nach dem bundesrätlichen Entwurf unvoll-
kommen, indem
er bei Verbrechen oder Gewaltsmiss-
brauch durch den Vater nicht gewährt werden wollte
und auch bei Eheversprechen nur, wenn der Mutter
bekannt war, dass der Konkumbent bereits verheiratet
sei. Indessen schloss dann der Nationalrat die Zuspre-
chung
mit Standesfolge gegenüber einem Ehemann
schlechthin aus
auf Antrag seiner vorberatenden Kom-
mission, der vom deutschen Berichterstatter, Professor
Huber, wie folgt begründet
wurde : Wir hätten dann
(d. h. bei Zulassung der Zusprechung mit Standesfolge
gegenüber einem Ehemann)
das eigentümliche Er-
gebnis, dass ein solcher Ehemann einmal eheliche Kinder
haben könnte und dann wiederum
in seinem Stande auch
uneheliche Kinder, die ihm, trotzdem
er verheiratet ist,
unter besonderen Voraussetzungen des Art. 328 (323
des Gesetzes)
zugesprochen würden, ja es würde damit
eine Sachlage geschaffen, als ob ein Ehemann neben seiner
Ehefrau ein
Kebsweib hätte ...... , indem er ohne jede
Rücksicht 'auf die Ehefrau neben seinen ehelichen Kin-
FamUimreellt. No 9. 47
dern in seinem Status auch solche jener ausserehelichen
Mutter gerichtlich zugesprochen erhalten könnte.
Sodann
machte der französische Referent Gottofrey
darauf aufmerksam. dass dieser Antrag mit dem Verbot
der Anerkennung der im Ehebruch gezeugten Kinder
harmoniere. Der Ständerat fügte bei: , wenn er
zur Zeit der Beiwohnung schon verheiratet war , und
zwar ebenfalls auf Antrag seiner vorberatenden Kom-
mission, deren Berichterstatter Hoffmann dazu aus-
führte: Der Konflikt zwischen dem Interesse des
getäuschten Mädchens einerseits
und dem inneren
Frieden der Ehe, den Interessen der legitimen
Frau und
der legitimen Kinder auf der andern Seite wird zugunsten
der letzteren gelöst
, abgesehen von der neu einge-
führten Einschränkung, der dann auch der Nationalrat
ohne weiteres beistimmte (vgl. Stenographisches Bulletin
der Bundesversammlung 1905 S. 777, 783, 787, 840, 1192,
1199, 1218
und 1277; 1907 Nationalrat S. 263, 271 und
273).
Es lässt sich nicht verkennen, dass die Fassung,
welche die vorberatende Kommission des Nationalrates
ihrem Antrag gegeben
hatte, dem damit verfolgten Zweck
nicht völlig entsprach. Denn nach dem klaren
Wortlaut
des auf diesen Antrag zurückgehenden Art. 323 Abs. 2
ZGB ist die Zusprechung mit Standesfolge nur gegen-
über einem Ehemann ausgeschlossen, also nicht unzu-
lässig, wenn der Beklagte
im Zeitpunkt sei es der An-
hebung der Vaterschaftsklage, sei es der Urteilsfällung
infolge Auflösung der
Ehe aufgehört hat, Ehemann zu
sein,
und auch aus dem freilich weniger kategorischen
französichen
Text ergibt sich nichts anderes. Danach
würde der
Schutz der legitimen Familie nur zugunsten
der Ehefrau durchgreifen, dagegen nicht mehr zu-
gunsten der ehelichen Kinder, sofern die
Ehe inzwischen
aufgelöst worden ist.
Ob mit der Vorinstanz entgegen
diesem klaren
Wortlaut auch insoweit auf die bei der
Schaffung des Gesetzes zum Ausdruck gebrachte ratio
48 Familienrecht. No 9.
legis abgestellt werden dürfte, als sie durch den Wort-
laut unbestreitbar nicht gedeckt wird, mag indessen
dahingestellt bleiben. Nachdem nämlich durch Art. 304
ZGB die Anerkennung eines im Ehebruch erzeugten
Kindes ausgeschlossen worden ist, kann, wie schon die
Vorinstanz angedeutet
hat, nicht zugelassen werden,
dass ein im Ehebruch. erzeugtes Kind dem Vater mit
Standesfolge zugesprochen werde. Jenes Verbot der
Anerkennung
ist aufgestellt worden, um aus Gründen
der öffentlichen Ordnung den
Eintritt der an die Aner-
kennung geknüpften Rechtsfolgen zu verhindern,
und
nicht etwa nur, um dem Vater zu versagen, diese Rechts-
folgen durch rechtsgeschäftliche Willenserklärung her-
beizuführen; dann muss es aber ausgeschlossen sein,
dass die Rechtsfolgen, die bei der Zusprechung
mit
Standesfolge in gleicher Weise eintreten würden wie
bei der Anerkennung, durch richterliches Urteil herbei-
geführt werden könnten. Andernfalls wäre es bei Auf-
lösung
der Ehe vor Anhebung der Vaterschaftsklage
(oder allfällig auch
erst vor der Urteilsfällung) möglich,
das Verbot der Anerkennung, welches ohne Ausnahme
gilt, also die Auflösung der
Ehe überdauert, unter
. deren Bruch das Kind erzeugt worden ist, dadurch
zu umgehen, dass die
Kindsmutter ein Eheversprechen
behauptet und der Beklagte es zugesteht, mag dies dem
wahren Sachverhalt auch widersprechen. Somit kann
dem Antrag auf Zusprechung des klagenden Kindes
mit Standesfolge an den Beklagten nicht Folge gegeben
werden, auch wenn dieser es
unter Eheversprechen er-
zeugt haben sollte, wie die Erstklägerin behauptet.
Demnach erkennt das
Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen
und das Urteil des
Obergerichts des
Kantons Zürich vom 28. Oktober 1924
bestätigt.
- ERBRECHT
DROIT DES SUCCESSIONS
Urteil der 11. Zi'rilabteilung "fODl 18. Januar 19a5
i. S. Schilling-Goldschmic1 gegen ,l.-G. Leu" Oie.
Let z t will i g e Ver füg u n g, U n g ü I t i g k e i t s -
und Herabsetzungsklage:
Passivlegitimation des W i I 1 e n s voll s t r eck e r s er
Verjährung, Fristbeginn (Erw. 3).
Die Anordnung,
wodurch einem Erben Besitz und Verwaltung
seines Erbteiles lebenslänglich entzogen und einem Willens-
vollstrecker
übertragen wird ( Erb s c h a f t s v e r-
wal tun g auf Lebenszeit des Erben) ist im Umfang des
P f I ich t t eil s ungültig (Erw. 4 und 5).
Hinterlegungsvertrag des 'ViIlensvolistreckers mit dem Erben :
Aus leg u n g, Irr turn (Erw. 2).
ZGB
Art. 517 f., 519 ff., speziell 521 Abs. 3, 522 ff., speziell
531, 533 ; OR Art. 24 Züf. 4.
A. -Am 5. September 1910 errichteten die Ehegatten
Albert
und Anna Margaretha Goldschmid-Ulrich in
Zürich, welche einen Sohn und eine Tochter, die Kläge-
rin
im vorliegenden Prozess, hatten, ein gegenseitiges
Testament, welchem folgende Bestimmungen zu ent-
nehmen sind:
11. Wir setzen uns daher hiemit gegenseitig zu Uni-
versalerben in unserer Verlassenschaft ein, so dass der
Überlebende
von uns das gesamte Vermögen des zu-
erst Versterbenden von uns zu allgemeinem Eigentum
erhält mit der Verpflichtung, den Intestaterben, unseren
Kindern, den Betrag des Pflichtteils
zu hinterlassen.
Auch
an diesem Pfhchtteil hat das Überlebende von
uns lebenslängliche Nutzniessung und das Recht der
vollständig freien Verwaltung ohne Pflicht
zur Sicher-
steIlung. Vorbehalten Bestimmung
111 u. IV.
IV. Da wir begründete Besorgnis haben, dass unsere
AS 51 II -1925