gestanden habe, so liegt doch nicht eine für den Richter
verbindliche Anerkennung dieses Rechtes vor, welche
der Entscheidung auch heute noch zu Grunde gelegt
werden müsste, nachdem
der Beklagte das Wahlrecht
als verwirkt verneint wissen will.
3. -Gegen die Beurteilung des Rentenanspruches
durch die Vorinstanz wendet die Klägerin speziell noch
ein,
dalis er weder vom Bezirksamt zum Gegenstand
einer Entscheidung, noch vom Beklagten zum Gegen-
stand der Widerklage gemacht worden sei, wodurch
ihr verschlossen wurde, ihren Anspruch auf Herabset-
zung dieser
Rente mindestens noch eillredeweise gemäss
Art. 533 Abs. 3
ZGB geltend zu machen; ausserdem
handle es sich
um eine rechtlich unmögliche Verfügung.
Allein auf diese Streitpunkte kann eigentlich gar nicht
mehr eingetreten werden, nachdem die Klägerin Disp. 2
des Urteils der Vorinstanz nicht angefochten hat, obwohl
die Zulassung
der Verrechnung mit dem Rentenanspruch
in die s e r Urteilsbestimmung zUItl Ausdruck gelangt
ist dadurch, dass der Hauptklageantrag 2 nicht schlecht-
weg, sondern
nur im Sinne der Motive zugesprochen
wurde. Sodann
ist nach kantonalem Prozessrecht zu
beurteilen und daher vom Bundesgericht nicht nachzu-
prüfen, ob die Vorinstanz
auf die Verrechnungseinrede
des Beklagten eintreten durfte, obwohl sie
im Verfahren
vor dem Teilungsamt nicht erhoben worden zu sein
scheint und nicht vermittelst eines selbständigen
Begehrens
um Abänderung der Entscheidung dieses
Amtes geltend gemacht
wurde; namentlich ist in
einem von kantonalen Gerichten instruierten Prozess
die Anrufung des Art. 4 BZP durchaus verfehlt. Übrigens
hinderte diese
Art und Weise der Geltendmachung die
Klägerin nicht, die Herabsetzungseinrede replicando
zu
erheben; sie ist jedoch nicht genügend substantiiert
worden. Materiell wäre gegebenenfalls der Vorinstanz
beizustimmeo, welche den Standpunkt der Klägerin,
dass die Verfügung rechtlich unmöglich sei,
mit zu-
treffenden Gründen zurückgewiesen hat; dies ergibt
sieh schon aus dem sub Ziff. 2 hievor Ausgeführten,
wonach die übermässige Belastung eines
Erben mit
Rentenverpflichtungen ihm einfach einen Herabsetzungs-
anspruch verleiht.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Kantonsgerichts
von St. Gallen vom 18. Mai 1925 be-
stätigt.
III. SACHENRECHT
DROITS REELS
63. Urteil der II. Zivila.bteilung vom 10. September lSaS
i. S. Gerber gegen Xa.nton Luzern.
Bundeszivilprozess (G'!setz vom 22. November 1850): Art. 45,
89.98 ff. Inwiefern ist neues Vorbringen in der Duplik zu-
lässig'! (Erw. 2).
H a
f t P f 1 ich t der K a n ton (' für die G run d-
buchbeamten:
Besteht sie schon vor Einführung des Grundbuches nach
ZGB 'I (Erw. 2).
Frage, ob die Entkräftung und Löschung von Inhaberschuld-
briefen ohne Löschungsbewilligung des letzten Inhabers
einen Akt gesetzwidriger Grundbuchführung darstellt. be-
sonders im Hinblick auf die Organisation des Grundbuch-
wesens im Kanton Luzern (Erw. 3).
Verjährung: Geltung der einjährigen Frist des Art. 60 OR
(Erw. 4).
ZGB
Art. 801, 856, 857. 864, 955, 964, Schlusstitel Art. 47,48;
OR Art. 60, 127, 136.
Der Kläger war Eigentümer von sechs im Jahre 1918
errichteten Inhaberschuldbriefell zu 5000 Fr. und zehn
gleichartigen
Pfandtiteln zu 2000 Fr. auf der Liegen-
schaft Mattmannhof in Inwil (Kanton Luzern) des
Peter Bieri; ausserdem war eine weitere Forderung
. des Klägers
an Bieri von 6600 Fr. durch Grundpfand-
verschreibung
auf der gleichen Liegenschaft versichert.
Als Bieri einen Teil dieser Liegenschaft
an Hermann
Zemp weiterverkaufte, llahm die Hypothekarkanzlei
Rothenburg gemäss
Art. 833 ZGB und Art. 87 der
Gnmdbuchverordnung eine Verteilung der Grundpfand-
rechte
auf die bei den Teilstücke vor und brachte sie den
Grundpfandgläubigern
am 13. August 1920 zur Kennt-
nis mit dem Beifügen, dass sie Abbezahlung ihrer Pfand-
forderungen innert Jahresfrist verlangen können. Hie-
rauf kündete der Kläger am 7. September 1920 seine
sämtlichen Kapitalforderullgen
zur Zahlung innerhalb
eines
Jahres von heute-lrlnweg ll. Nachdem die Rück-
zahlung
von vier Schuldbriefen zu 5000 Fr. und acht
Schuldbriefen zu 2000 Fr. sowie der Grundpfandver-
schreibung bereits vorzeitig stattgefunden hatte, also
noch je zwei Schuldbriefe
zu 5000 Fr. und 2000 Fr.
ausstanden, richtete die Gemeindekanzlei Inwil am 15.
Juli 1921 folgendes Schreiben an den Kläger:
Wie mir Peter Bieri ...... mitgeteilt, haben Sie ihm
versprochen, die vier Schuldbriefe. ..... der Gemeinde-
ratskanzlei Inwil zur Kassation einzusenden und werden
Sie andurch höflich ersucht, diese' Titel umgehend
anherzusenden, damit die Ablösung erfolgen kann.
Gleichzeitig werden
Sie ersucht, die beiliegende
Bescheinigung betreffend Grundpfandverschreibung zu
unterzeichnen
und gleichzeitig mit den Schuldbriefen
anherzusenden, indem die Rückgabe des Grundpfand-
verschreibungsaktes
nicht genügt.
Am 1. August sodann schrieb die Gemeindekanzlei
Inwil
an den Kläger, welcher der Aufforderung keine
Folge gegeben
und sich auch nicht sonstwie geäussert
hatte : Bezugnehmend auf unsere Zuschrift vom 15. Juli
1921 ersuchen
wir Sie hiemit' nochmals um umgehende
Einsendung
der vier Schuldbriefe. .. . .. von zusammen
14,000 Fr...... auf Bieri.. .... , sowie der Löschungs-
bewilligung betreff Grundpfandverschreibung. Bieri
hat
die ganze Ablösung in Ordnung und erleidet durch die
Verzögerung Schaden. )
Hierauf sandte der Kläger die betreffenden Schuld-
briefe und die unterzeichnete Löschungsbewilligung für
die Grundpfandverschreibung an die Gemeindekanzlei
Inwil
und diese leitete mit Schreiben vom 12. Auguse
1921 sowohl die Schuldbriefe als den Auszug über dit
Grundpfandverschreibung nebst der Löschungsbewilli-
gung
an die Hypothekarkanzlei Rothenburg zur Kassa-
tion weiter, welche am 17. August erfolgte. Gleichzeitig
legte die Gemeindekanzlei der Hypothekarkanzlei die
Konzepte für neue Inhaber-oder Eigentümerschuld-
briefe
mit gleicher Pfandstelle vor, deren Errichtung
Bieri schon früher
beantragt hatte; diese wurden ihm
dann am 31. August von der Hypothekarkanzlei aus-
geliefert.
Am 11. März 1922 schrieb der Kläger an die
Cremeindekanzlei Inwil: Ich habe Ihnen seinerzeit
die vier Schuldbriefe
ab Mattmannhof.. .... zur Ablösung
geschickt.
Peter Bieri wird die Schuldscheine aber
nicht eingelöst haben, denn ich erhielt weder Kapital
noch Zins. Ich möchte Sie hiemit bitten, mir Auskunft
zu erteilen, wie es
mit dem Bieri stehe und was ich zu
tun habe.
Zwei Tage später wurde über Bieri, der die neu er-
richteten Schuldbriefe längst versilbert
hatte, der Konkurs
eröffnet; die Liquidation wurde im summarischen
Verfahren durchgeführt.
Der Kläger wurde mit seiner
Forderung
an Schuldbriefkapital und -zinsen in fünfter
Klasse zugelassen;
laut Verteilungsliste vom 20. Oktober
1922 wird
ihm keine Dividende ausgerichtet, was ihm
das Konkursamt übrigens schon am 18. September
1922 mitgeteilt
hatte. Am 20. September 1922 erhob
der Kläger zunächst Schadenersatzklage für
14,000 Fr.
gegen Gemeinderatsschreiber Rast in Inwil; doch wurde
er durch Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern
vom 8. Februar 1924 abgewiesen, im wesentlichen mit
der Begründung, der Kläger habe seine Klage nicht
auf das kantonale Sonderreebt über die Beamtenver-
antwortlichkeit gestützt und namentlich auch das vor-
geschriebene Vorverfahren nicht durchgeführt.
Mit der vorliegenden am 23. Oktober 1924 an das
Bundesgericht gerichteten Klage verlangt der Kläger
unter Anrufung des Art. 955 ZGB Verurteilung des
Kantons Luzern zur Zahlung von Schadenersatz im
Betrage der verlorenen Sehuldbriefforderungen nebst
Zwischen-und Verzugszinsen. Der Beklagte hat auf
Abweisung der Klage antragen lassen ..... .
Während der Dauer des Prozesses wurde Bieri, gegen
welchen
der Kläger Strafanzeige erstattet hatte, durch
Urteil des Kriminalgerichts des Kantons Luzern vom
8. Mai 1925 wegen Unterschlagung, begangen durch
Verbrauch des Erlöses der neuerrichteten Schuldbriefe,
bestraft; doch hat er gegen dieses Urteil die Appellation
erklärt, die gegenwärtig noch hängig ist.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- -(Einrede der mangelnden Aktivlegitimation.)
-Sodann hat der Beklagte die Einrede der man-
gelnden Passivlegitimation erhoben mit der Begründung,
den Kanton Luzern könne keinerlei Verantwortlichkeit
aus der Führung des Grundbuches gemäss Art. 955
ZGB treffen, solange dort hieht das Grundbuch nach
ZGB eingeführt werde, was bisher noch nicht geschehen
sei.
Obwohl dieser Standpunkt erst in der Duplik-
schrift eingenommen wurde, kann der Beklagte doch
nicht etwa damit ausgeschlossen werden, wie der Kläger
in der heutigen Verhandlung angedeutet hat. weil die
Tatsache. dass das Grundbuch nach ZGB im Kanton
Luzern noch nicht eingeführt worden ist, nicht erst
in jenem Prozesstadium, sondern schon vorher, ins-
besondere
vom Kläger selbst, behauptet wurde und
die Einrede im übrigen ausschliesslich eine Frage der
Sachenrecht. N° 63. 389
Rechtsanwendung beschlägt, welche dem Bundesgericht
von Amtes wegen obliegt. Diese Rechtsfrage aber hat das
Bundesgericht im Urteil vom 27. November 1924 i.S. Gebr.
Fretz A.-G. gegen den Kanton Wallis bereits in für den
Beklagten ungünstigem Sinne gelöst. Dort ist ausgeführt
worden, dass die Haftpflicht der Kantone gemäss
Art. 955 ZGB für ungesetzliche Schuldbriefausstellung
auch da besteht. wo weder das Grundbuch nach ZGB
beneits eingeführt, noch eine andere Einrichtung ihm
gleIchgestellt, sondern gemäss Art. 48 des Schlusstitels
des
ZGB kantonalen Formen Grundbuchwirkung bei-
gelegt worden
ist, weil die Ausstellung des Schuldbrief-
Pfandtitels gemäss Art. 856 und 857 ZGB eine vom
Inkrafttreten des ZGB an notwendigerweise )l vorzu-
nehmende-
Amtsfunktion des Grundbuchverwalters dar-
stellt, dabei also Grundbuchführung und Pfandtitel-
ansstellung nicht auseinandergehalten werden können,
IUlt anderen
Worten letztere seit dem Inkrafttreten
des ZGB einen Teil der Grundbuchführung bildet,
und das Sachenrecht des ZGB auch olme Anlage des
Grundbuches nach ZGB
in Kraft getreten ist mit der
einzigen Einschränkung, dass eine Grundbuchwirkung
zugunsten des gutgläubigen
Dtitten ausgeschlossen ist
(Art. 47, 48 Abs. 3 des Schlusstitels des ZGB). Die
Verantwortlichkeit
der Kantone für den aus der FÜhrung
des Grundbuches entstandenen Schaden bildet nicht
etwa nur das Gegenstück der Grundbuchwirkung zu-
gnnsten des gutgläubigen Dritten, sondern lässt sich
unter dem allgemeinen Gesichtspunkt rechtfertigen,
dass
der gesamte rechtsgeschäftliche Verkehr betreffend
Liegenschaften
nur durch Vermittlung der Grundbuch-
führung vor sich gehen kann. -Nicht wesentlich
anders als
mit der Schuldbriefausstellung verhält es
sich bezüglich
der Entkräftung des Schuldbrief-Pfand-
titels gemäss Art. 864 ZGB und Art. 64 der Grund-
buchverordnung ; infolgedessen kann auch die Haft-
pflicht der Kantone gemäss Art. 955 ZGB für ungesetz-
liche Schuldbriefentkräftung in Verbindung mit der
Löscbung im kantonalen Pfandregister nicht ver-
. neint werden.
3. -Zu Unrecht bestreitet der Beklagte, dass
der
Kläger durch einen Akt gesetzwidriger Grundbuch-
führung -in dem eben umschriebenen Sinne -ge-
schädigt worden sei. Nach Art. 964 ZGB bedarf es
zur Löschung eines Eintrages einer sthriftlichen
Er-
klärung der aus dem Eintrage berechtigten Person,
und diese Vorschrift gilt nach dem Ausgeführten auch
im Kanton Luzern, wo zwar die Grundbücher noch
nicht angelegt worden sind, jedoch gemäss Art. 48
des Schlusstitels des ZGB
und 131 EG zum ZGB der
Eintragung einer Löschung
im Hypothekarprotokoll die-
jenige Wirkung zukommt. welche das ZGB der.Löschung
eines Grundpfandeintrages
im Grundbuch beilegt, näm-
lich das Grundpfandrecht zum Untergang zu bringen
(Art.
801 ZGB). Bei Inhaberpfandtiteln ist aus dem
Eintrag berechtigt der jeweilige Inliaber der Urkunde ;
infolgedessen bedarf es zu deren Löschung, welche
ihrerseits die
Entkräftung des Pfandtitels voraussetzt
(Art. 861 ZGB), einer schriftlichen Erklärung des
In-
habers der Urkunde, der sie zur Entkräftung vorzulegen
in der Lage ist. Vorliegend hat nun aber der Hypo-
thekarschreiber von Rothenburg die in Rede stehenden
Inhaberschuldbriefe des
Klägers entkräftet und deren
Löschung
im Hypothekarprotokoll eingetragen, ohne
durch eine schriftliche Löschungsbewillignng des Klägers
dazu ermächtigt
zu sein; auf diese Weise hat der Kläger
durch einen Akt gesetzwidriger Grundbuchführung die
Pfandsicherung
der den Schuldbriefen zu Grunde lie-
genden Forderung
an Bieri verloren, welche sich ohne
diese Sicherung als wertlos erwies, während das
Pfand
volle Deckung bot, wie ernstlich nicht bestritten ist.
Demgegenüber liesse sich nicht
etwa einwenden, dass
der Hypothekarschreiber zur Entkräftung der Schuld-
briefe und Löschung derselben befugt gewesen wäre,
wenn auch nur eine schriftliche Löschungsbewillignng
des Schuldners Bieri vorgelegen
hätte, weil er nicht
wusste, dass ein anderer als Bieri
letzter Inhaber der
Schuldbriefe war. Abgesehen davon, dass dieses
Tat-
bestandsmoment sich nicht verwirklicht hat, sodass
es bei der Beurteilung nicht
in Betracht fallen kann,
stellt schon die Entgegennahme
der Schuldbriefe durch
den Gemeinderatsschreiber von Inwil einen
Akt der
Grundbuchführung dar.
Im Kanton Luzern ist nämlich
die Handhabung der Formen, welchen bis zur Einführung
des Grundbuches Grundbuchwirkung zukommt, nicht
ausschliesslich den Hypothekarschreibern (Kreis-bezw.
kantonalen Beamten) übertragen, sondern
unter diese
und die Gemeinderatsschreiber (Gemeindebeamte)
auf-
geteilt; so sind letztere insbesondere berechtigt, Pfand-
titel
zur Entkräftigung entgegenzunehmen, wie das
Obergericht
in seinem Urteil in Sachen des Klägers
gegen Gemeindeschreiber
Rast ausdrücklich festgestellt
hat und sich unwiderleglich daraus ergibt, dass das
kantonale Gesetz vom 16. Mai 1917 betreffend die
teil-
weise Abänderung des Gesetzes über den Gebührentarif
vorsieht,
dass hiefür -wie noch für eine ganze Reihe
anderer
Verric'ltungen im Grundpfand-und Hand-
änderungsweseD -dem Gemeinderatsschreiber eine
Gebühr zu entrichten ist, welche
im vorliegenden Fall
denn auch
im Gebührenbuch der Gemeinderatskanzlei
Inwil eingeschrieben wurde.
Unter diesen Umständen
hätte der Beklagte nicht den Standpunkt einnehmen
können, es sei
für den Grundbuchverwalter nicht er-
sichtlich gewesen, dass nicht Bieri die aus dem Eintrag
der Schuldbriefe berechtigte Person war, welcher deren
Löschung
zu bewilligen zukomme; denn bezüglich
der
Entkräftung von Pfandtiteln ist als Grundbuch-
beamter ebensowohl wie der Hypothekarschreiber auch
der Gemeinderatsschreiber anzusehen, welchem sie
ein-
gereicht worden sind. Wäre aber der Kläger von Rast
um eine Löschungsbewilligung angegangen worden, so.
AS 51 II -1925 26
Sachenrecht. Ne 63.
hätte sich sofort herausgestellt, dass er nur gegen
Bezahlung der Schuldbriefe
in deren Entkräftung und
die Löschung der bezüglichen Einträge einwillige;
die Schädigung würde also bei Beobachtung der Vor-
schrift des
Art. 964 ZGB, welche dem Schutz der dinglich
Berechtigten gegen ungerechtfertigte Löschung ihrer
dinglichen Rechte zu dienen bestimmt ist, vermieden
worden sein. Danach
kommt für die Haftpflicht des
Beklagten nichts darauf an,
ob mit dem Kriminalgericht
angenommen werde, Gemeinderatsschreiber
Rast habe
durch seinen Brief vom 15.
Juli 1921 den Kläger absicht-
lich darüber getäuscht, dass das
zur Einlösung der Schuld-
briefe notwendige Geld bereits auf der Gemeinde-
kanzlei bereit liege, oder ob, wie jener behauptet,
Bieri
ihm vorgetäuscht habe, der Kläger gebe sich
damit zufrieden, dass er, -Bieri, ihm seinerzeit den Er-
lös aus den an Stelle der eingeforderten neu zu errich-
tenden Schuldbriefe abliefern werde.
4. -Weiter
hat der Beklagte die Einrede der Ver-
jährung erhoben, davon ausgehend, dass die einjährige
Verjährungsfrist des
Art. 60 OR gelte. Dieser Auffassung
scheint zunächst Art.
127 OR entgegenzustehen, wonach
a
11 e Forderungen, für die das I,lundeszivilrecht nicht
etwas anderes bestimmt,
mit Ablauf von zehn Jahren
verjähren. Die Anwendung dieser Vorschrift auf die
Verantwortlichkeit der Kantone
für die Grundbuch-
führung lässt sich nicht etwa
U11ter dem Gesichtspunkte
verneinen, dass die Haftpflicht des Staates für seine
Beamten dem öffentlichen
Recht angehöre, nachdem
die Ordnung dieser besonderen
Art der Haftpflicht
des Staates durch eine Vorschrift der Bundeszivil-
gesetzgebung erfolgt ist. Nun
hat aber das Bundesgericht
ausgesprochen, dass die Vorschrift des
Art. 60 (früher
69)
OR über die Verjährung der Ansprüche auf Schaden-
ersatz aus unerlaubten Handlungen nicht
nur für solche
Ansprüche gelte, welche sich
auf Vorschriften stützen,
die
im Abschnitt über die Entstehung der Obligationen
Sachenrecht. Ne 63. 398
durch unerlaubte Handlung (Art. 41 ff., früher 50 ff.)
des OR untergebracht sind, sondern auch für Ansprüche
ähnlicher
Art, welche sich auf anderweitige Vorschriften
stützen, nämlich:
Art. 876 OR (wegen unbefugten Gebrauchs einer
Firma, AS
21 S. 601 f.);
Art. 273 SchKG (wegen ungerechtfertigten Arrestes,
AS
31 II S. 257 f. Erw. 2 a) ;
Art. 671 OR (Verantwortlichkeit der Gründer einer
Aktiengesellschaft,
AS 32 11 277 ff. Erw. 4; 33 II
S. 257; 34 II S. 27 ff. Erw. 2);
Art. 672 OR (Verantwortlichkeit bei Emission von
Aktien oder Obligationen einer bereits konstituierten
Aktiengesellschaft,
Urteil vom 29. Dezember 1908.
abgedruckt in den Blättern für Zürcherische Recht-
sprechung, neue Folge 8 S. 163);
Art. 333 ZGB, früher
Art. 61 aOR (Verantwortlich-
keit des Familienhauptes,
AS 43 II S. 210 ff.).
Diese Rechtsprechung beruht
in erster Linie auf der
überlegung, dass es sich
in allen diesen Fällen gleichwie
in den in Art. 41 ff. OR geregelten um die Verletzung
von Rechten, Rechtsgütern oder rechtlich geschützten
Interessen handelt, die nicht durch Vertrag, sondern
durch die allgemeine Rechtsordnung oder allfällig durch
besondere Schutzgesetze begründet
sind; ausserdem
wird sie durch Gründe praktischer
Natur gerechtfertigt.
Dagegen
ist nicht entscheidende Bedeutung beige-
messen worden dem Umstand, ob ein Verschulden -
sei es eigenes oder fremdes -Voraussetzung der
Haf-
tung sei; so besteht die Haftung des Gläubigers aus
ungerechtfertigtem Arrest gemäss Art. 273
SchKG
und diejenige des Familienhauptes gemäss Art. 333
ZGB (vgl. darüber
AS 43 II S. 211) unabhängig von
irgendwelchem Verschulden, wie denn
ja auch die
Haftung des Urteilsunfähigen gemäss Art. 54 OR,
die Haftung des Geschäftsherrn gemäss Art. 55 OR
(vgl. AS 50 II S. 493 und die dort zitierten Urteile),
die Haftung des Tierhalters gemäss Art. 56 OR(vgl.
AS 41 II S. 241 f. Erw. 3 und die dort zitierten Urteile)
und die Haftung des WerkeigentÜlners gemäss Art. 58
OR ein Verschulden nicht voraussetzen. Nicht wesent-
lich anders geartet
ist die Haftung der Kantone aus der
Grundbuchführung ; auch hier steht nicht die Nicht-
erfüllung vertraglich übernommener Pflichten seitens
des Kantons bezw. Grundbuchbeamtell
in Frage, sondern
die
Haftung wird begründet durch die Verletzung
von bei der Grundbuchführul1g zu beobachtenden
Rechtsvorschriften, mögen diese nun allgemeine Geltung
beanspruchen oder
aber besonders für die Grundbuch-
führung aufgestellt worden sein.
Am nächsten steht
die Haftung des Staates aus Grundbuchführung der
Haftung des Geschäftsherrn, wie schon in den Erläu-
terungen zum
Vorentwurl (2. Ausgabe, Band II S. 427)
hervorgehoben
'wurde: einerseits werden Funktionen
des
Staates durch dessen Beamte wahrgenommen,
gleichwie der Angestellte
und Arbeiter für den Ge-
schäftsherrn
tätig ist, und anderseits setzt, wie die
Haftung des Geschäftsherrn für seine Angestellten
und Arbeiter, so die Haftung des Kantons für die Grund-
buchbeamtell deren Verschulden. nicht voraus, sondern
besteht sie auch für die Folgen entschuldbaren Rechts-
irrtums. Diese Erwägungen rechtfertigen die Anwendung
der kurzen Verjährungsfrist des Art.
60 OR auch auf
die Haftpflicht des Staates für die Grundbuchbeamten
gemäss Art. 955 ZGB. Ebenso erheischen Gründe
praktischer
Natur diese Lösung. Es würde nämlich
zum Nachteil des
Staates ausschlagen, wenn der Ge-
schädigte
trotz Kenntnis seines Schadenersatzanspruches
noch zehn
Jahre zuwarten dürfte, bis er damit her-
vortreten müsste ; denn nach so langer Zeit wäre
der
Beweis des Verschuldens des Beamten erschwert, welchen
der
Kanton leisten muss, sofern er Rückgriff auf ihn
nehmen will. Ebenso wäre es für den Grundbuch-
beamten unerträglich, dass
für eine' so weit zurück-
Sachenrecht. N° 63. 395
liegende Verfehlung noch der Rückgriff auf ihn genom-
men werden könnte, und doch lässt sich nicht wohl an-
nehmen, dass die Rückgriffsklage verjähren würde, bevor
dem
Kanton auch nur Gelegenheit geboten wäre, sie
zu erheben.
Bei Anwendung der Verjährungsnorm des
Art. 60
OR erweist sich die Verjährungseinrede des Beklagten
in der Tat als begründet, da der Kläger durch das Schrei-
ben des Konkursamtes vom 18. September 1922 und
übrigens schon durch ein vorangegangenes Zirkular
vom 3. August 1922, sowie durch den Auszug aus der
Verteilungsliste, welcher ihm anlässlich der Auflage
derselben wird zugestellt worden sein, also mehrfach
bereits
im Jahre 1922 Kenntnis davon erlangte, dass
seine infolge
Entkräftung und Löschung der Schuld-
briefe unversichert gewordene Forderung
an Bieri voll-
ständig verloren sei ; so
war es ihm denn auch schon
damals möglich gewesen, gegen den Gemeinderats-
schreiber
Rast Klage zu erheben. Sodann ergab sich
für ihn direkt aus dem Gesetz, dass der Kanton Luzern
ersatzpflichtig sei. Auch
ist die Verjährung nicht etwa
unterbrochen worden, sei es durch die Klage gegen
Rast oder die adhäsionsweise Geltendmachung einer
Zivilforderung
im Strafprozess gegen Bieri, da weder
ein Solidarschuldverhältnis vorliegt, noch die geforderte
Leistung unteilbar ist, sodass Art. 136
OR auch dann n.icht
zutreffen würde, wenn Rast als ebenfalls direkt be-
langbarer Mitschuldner des Kantons angesehen werden
wollte. (Damit erledigt sich auch die
exceptio rei judi-
calae,
welche vom Beklagten nur für den Fall erhoben
worden ist, dass
in der Klage gegen Rast ein Unterbre-
chungsgrund erblickt werden sollte.) Die Verjährung
war also lange vor Erhebung der vorliegenden Klage
im Oktober 1924 vollendet.
5. -Nicht begründet sind dagegen die übrigen Ein-
wendungen des Beklagten.
Ursache der Schädigung
des Klägers war die Entkräftung und Löschung der
396 Sachenrecht. N° 63.
Schuldbriefe, durch welche er um die-"dingliche Sicherung
seiner Forderung
an Bieri gekommen ist, und nicht die
verbrecherische Handlungsweise des
letzteren; vielmehr
'wäre es einfach eine nachträgliche Wiedergutmachung
des Schadens gewesen,
wenn Bieri den Erlös aus den
neu errichteten Schuldbriefen dem Kläger abgeliefert
hätte ...... Daraus endlich. dass der Kläger erst ein halbes
Jahr nach dem Fälligwerden der Schuldbriefe wegen
Nichteingang des Geldes reklamierte,
kann der Beklagte
nichts herleiten.
da einerseits der Kläger auf Grund
des Schreibens
der Gemeindekanzlei vom 15. Juli 1921
sich
darauf verlassen durfte, dass die Schuld briefe
nicht entkräftet und gelöscht werden, ohne dass deren
Gegenwert geleistet werde,
ja eigentlich, dass sich
dieser Gegenwert schon
in den Händen der Gemeinde-
kanzlei befinde,
und anderseits anzunehmen ist, dass
auch eine schon wenige Wochen nach dem Fälligwerden
der Schuldbriefe (7. September 1921) erfolate Reklama-
tion nicht mehr rechtzeitig eingetroffen wäre. um die
Versilberung
der neuen Schuldbriefe durch Bieri zu
verhindern, welche
ihm bereits am 31. August ausge-
händigt worden waren. Ohne nähere Prüfung der Be-
gründetheit der erhobenen Zinsforderung ist also fest-
zustellen, dass
der Beklagte dem Kläger jedenfalls den
eingeklagten
Kapitalbetrag schuldig geworden und einzig
infolge vollendeter Verjährung berechtigt ist. die
Zahlung
dieser Summe zu verweigern. .
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Klage wird abgewiesen.
- Orteil der IL ZivilabteUung vom 16. September 1925
i. S. lIauser gegen Gebr. Xienzel.
I m m iss ion s ver bot. Art. 6 8 4 Z G B :
Bei
der Prüfung der Übermässigkeit der Einwirkungen eines
Grundstückes auf sein Nachbargrundstück muss auch der
erst z u k ü n ft i ge Zustand des b e t r 0 ff e n e n Grund-
stückes berücksichtigt werden. Ist eine Liegenschaft infolge
ihrer Lage bau r e i f und können die darauf geplanten
Bauten schlechte Gerüche und unangenehme Geräusche
nicht ertragen, so sind diese Einwirkungen übermässig,
auch bevor diese Bauten erstellt sind (Erw. 3).
Tatsächliche Feststellungen, an die das Bundesgericht bei
Prüfung eines Immissionsverbotes gebunden ist (Erw. 4).
A. -Der Kläger beabsichtigt auf seinem Grund-
stück (Sektion C 446) in der äussern Schafmatt 1),
die an das zum grossen Teil fast zu einer Vorstadt von
Basel gewordene Dorf Binningen anschliesst. eine
Grosszüchterei
und -mästerei für etwa 40 Stück Schweine
zu errichten. Gegen sein Gesuch um Baubewilligung
erhoben die Beklagten Einsprache als
Eigentümer eines
angrenzenden Gartenlandstückes
von etwa 35 a (Sek-
tion C 225), das sich zu Bauland umwandeln wird, sobald
an Stelle des zwischen den Grundstücken der Parteien
gelegenen Feldweges eine Fahrstrasse erstellt sein wird,
was
im Verlaufe dieses Jahres geschehen soll. Auf die
Aufforderung
der Behörden hin, die Baueinsprache zu
beseitigen, erhob
der Kläger Klage mit dem Begehren,
die Einsprache sei zurückzuweisen
nnd ihm Bau und
Betrieb der geplanten Grossmästerei zu gestatten. Er
machte geltend, die Anlage sei für den wirtschaftlichen
Betrieb seines Milchhandels, den er auf seiner Liegen-
schaft führt, zur Verwertung der Milchresten notwendig,
da hierzu die bisher gehaltenen drei Schweine nicht
genügten; dieser Notwendigkeit gegenüber vermöchten
die geringen Aussichten
der Beklagten, dass ihr Grund-
stück je bebaut werde, nicht aufzukommen; schon