342 Obligationenrecht. N° 54.
lichen Interessen darin. Dem Zweck und der Bedeutung
des
a.echts entspricht es, dass es als ein mit verstärkter
. individueller Zugehörigkeit ausgestattetes, d. h. als ein
wohlerworbenes
Recht im Sinne von Art. 627 Abs. I
OR zugestanden ist das nicht durch Mehrheitsbeschluss
der Generalversammlung, im Wege der Statutenrevision.
entzogen werden kann.
Ein solches Recht kann auch in
den Statuten der Gesellschaft durch deren einseitigen
Willensakt begründet werden
(s. z. B. BAcHMANN.
Die Sonderrechte des Aktionärs, 180 f.; STRÄULI, in
ZSR 36 10. V gl. auch v. TUHR, Allg. Teil des deutsch.
bürg.
R. I 555 zu der allgemeinen Bestimmung von
35 BGB, die analog lautet wie Art. 627 Abs. I für.die
A.-G.).
Es ist eine Frage der Auslegung der Statuten
der Beklagten, ob Art. 19 derselben den Gemeinden
eine bloss präkaristische,
im Wege der Statutenänderung
jederzeit widerrufliche Befugnis,
je einen Vertreter in
den Verwaltungsrat zu wählen, einräumen will, oder
aI er ein wohlerworbenes Recht dieses Inhalts im ange-
.gebenen Sinn. Im erntern Fall könnte nach dem Gesagten
die Bestimmung gegenüber
Art. 644 Abs. BI Z. 1 OR
kaum als geschützt gelten durch den aus Art. 6 Abs. IV
StimmrechtsG folgenden Satz des Eisenbahnrechts des
Bundes, wohl aber
im letzteren Fall. Schon hierin liegt
ein starkes Argument
für die Annahme eines wohl-
erworbenen Rechts, da man ,doch gewiss eine rechtlich
gültige Vorschrift aufstellen wollte.
Art. 19 spricht
sodann,
und zwar in denselben Wendungen wie für den
Staat, von einem Ans p r u c h auf Vertretung, den
die Gemeinden
hab e n, welche Ausdrücke auf ein
dauerndes Recht,
und nicht auf eine blosse widerrufliche
Befugnis hindeuten. Dazu
kommt die Erwägung, dass
das Vertretungsrecht eine
Art Gegenleistung dafür ist,
dass die Gemeinden als
Subvention Aktien in grösseren
Beträgen zeichneten,
und dass es gewährt wurde in
Anerkennung der dauernden Interessen der Gemeinden
am Unternehmen, was alles zwingend gegen die Aus-
Prozessrecht. N° 55. 343
legung spricht, die in Art. 19 nur eine jederzeit durch
Statutenrevision
ZUfÜcknehmbare Vertretungsbefugnis
der Gemeinden erblickt, wie sie vor Art. 644 Abs. III
Z. 1 OR kaum gültig gewährt werden könnte, und nicht
vielmehr ein unentziehbares Recht, wie es die Beklagte
als Eisenbahngesellschaft den beteiligten Gemeinden
zubilligen konnte.
7. -Hieraus folgt, dass die Bestimmung in Art. 19
der Statuten, derzufolge die dort genannten Gemeinden,
worunter die Klägerin, als Inhaber von sog. Subventions-
aktien Anspruch auf je einen Vertreter
im Verwaltungsrat
haben
und diesen wählen, rechtsgültig ist als unentzieh-
bares Sonderrecht. Klagebegehren
1 ist daher gutzu-
heissen. (Abweisung von Rechtsbegehren 2 und Gut-
heissung von Rechtsbegehren 3.)
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Klage wird dahin gutgeheissen, dass festgestellt
wird, dass die Klägerin berechtigt ist, einen Vertreter
in den Verwaltungsrat der Beklagten zu wählen,
und dass
die Beklagte den vom Gemeinderat
in dieser Eigenschaft
gewählten Gemeinderat und Amtsrichter
Jakob E. als
Mitglied ihres Verwaltungsrats anzuerkennen hat;
Im
übrigen wird die Klage abgewiesen.
VI. PROZESSRECHT
PROCEDURE
55. :Beschluss des Gesamtgeri:hts vom 3. Juli 1925
i. S. Koos g .. gen E:lufmann.
Die Unterlassung der Einlegung einer die Berufung begrün-
denden Rechtsschrift im Sinne des Art. 67 Abs. 4 OG macht
die Berufung unwirksam. .
Die blosse
Rüge aktenwidriger Feststellungen kann mcht als
schriftliche Begründung.
der Berufung gemäss Art. 67 Abs ...
OG gelten.
344 Prozessrecht. Ne 55.
A. und. B. (gekürzt). -Mit durch Eid der Klägerin-
Mutter bedingtem Urteil vom 15. Dezember 1924 wurde
. die vorliegende Vaterschaftsklage vom Obergericht des
Kantons Basel-Landschaft zugesprochen,
vor welchem
noch streitig waren eine praenumerando zu entrichtende
monatliche Alimentation
von 50 Fr. bis zum vollendeten
18. Altersjahr des Kindes und die Kosten der Entbindung,
des Unterhalts der Mutter
um die Zeit der Geburt und
anderer infolge der Schwangerschaft und der Entbindung
notwendig gewordener Aufwendungen im Betrage von
insgesamt
436 Fr.
C. -Gegen dieses am 24. Dezember zugestellte Urteil
hat der Beklagte mit Schreiben vom 12. Januar 1925
an das Obergericht die Berufung an das Bundesge-
richt erklärt
mit dem Antrag auf Abweisung der Klage.
Am 13. Januar 1925 sodann hat er an die Obergerichts-
kanzlei eine Eingabe gerichtet, welche sich auf die Be-
zeichnung von vier aktenwidrigen Feststellungen der
Vorinstanz und der damit in Widerspruch stehenden
Akten beschränkt.
D. -Die II. Zivil abteilung des Bundesgerichts hat
in ihrer Sitzung vom 19. Februar, in welcher die Ein-
tretensfrage zur Behandlung kam, die Eingabe des
Beklagten vom
13. Januar als die Berufung begründende
Rechtsschrift
. im Sinne des Art. 67 Abs. 4 OG gelten
lassen, welcher anwendbar ist, weil der Streitwert
nur
(höchstens, nämlich bei Kapitalisierung zu 4 %) 6426
und 436
6862 Fr. beträgt. Da jedoch die I. Zivilabtei-
lung
in ihrem Urteil vom 20. Januar 1925 i. S. Decurtins
und Berther
c. Gebrüder Huber eine gleichartige Eingabe
nicht als die Berufung begründende Rechtsschrift
hatte
gelten lassen, hat die H. Zivilabteilung die Erledigung
des Falles ausgesetzt bis zur Entscheidung der Rechts-
frage durch das Gesamtgericht gemäss Art. 23 Abs. 2
OG, 11 ob die blosse Rüge aktenwidriger Feststellungen
als schriftliche Begründung der Berufung gemäss Art. 67
Abs. 4 gelten könne
. Im Zusammenhang damit hat die
II. Zivilabteilung
am 18. Juni weiter beschlossen. dem
Gesamtgericht die Rechtsfrage vorzulegen,
ob die
Unterlassung der Einlegung einer die Berufung
begrün-
denden Rechtsschrift im Sinne des Art. 67 Abs. 4 OG
die Berufung unwirksam mache .
Das Bundesgericht ( Gesamtgericht) zieht in Erwägung:
- -Da die dem Gesamtgericht in erster . Linie ZUr
Entscheidung unterbreitete Rechtsfrage bei der Vemei-
nung der ihm in zweiter Linie vorgelegten gegenstands-
los würde,
ist letztere vorwegzunehmen.
Art. 67 Abs. 4
OG bestimmt: Wenn der Wert des
Streitgegenstandes den Betrag von 8000
Fr. nicht er.,
reicht, so hat der Berufungskläger der Berufungs-
erklärung eine Rechtsschrift beizulegen, welche die
Be-
rufung begründet. Diese Vorschrift ist . seit ihrer
Geltung
in ständiger Rechtsprechung dahin ausgelegt
worden, dass
in den Fällen, in welchen die Einlegung
einer die Berufung begründenden Rechtsschrift gefordert
wird, die Unterlassung dieser Vorkehr die Berufung
unwirksam macht.
An dieser Rechtsprechung ist fest"-
zuhalten. Sie findet ihre Begründung zunächst in der
imperativen Fassung der Vorschrift, die im Gegensatz
steht zu Art. 72 OG (wonach der Berufungsbeklagte
befugt ist, innerhalb der
Frist von zehn Tagen eine Ant.-
wort einzureichen) und Art. 74 OG (wonach den geladenen
Parteien das
Recht zusteht, an dem festgesetzten Tage
vor dem Bundesgerichte das Streitverhältnis mündlich
entweder selbst vorzutragen oder durch Bevollmächtigte
vortragen zu lassen, und
ihr Ausbleiben für sie keinen
Rechtsnachteil zur Folge
hat) und nicht erlaubt, dass
an ihre Ausserachtlassung keinerlei Rechtsnachteil ge-
knüpft wird, als ob es sich lediglich um eine Befugnis
des Berufungsklägers handeln würde. Welches dieser
Rechtsnachteil sei, sagt das
OG freilich nicht ausdrück
lieh; allein wenn es in Art. 79. vorschreibt, dass das
Bundesgericht von Amtes wegen zu prüfen habe, ob die
346 Prozessrecht. N° 55.
Berufung in der gesetzlichen Form (und Frist) eingelegt
sei, so ist kein anderer Zweck dieser Prüfung ersichtlich,
als dass Berufungen, die nicht
in der gesetzlichen Form
. eingelegt worden sind, zurückzuweisen sind, was denn
auch nicht
in Zweifel gezogen wird bei Verletzung anderer
Formvorschriften (Art.
67 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs.3),
die zum Teil (Abs. 1) weniger kategorisch formuliert
sind. Nichts anderes ergibt sich aus der Verwendung des
Indikativ
Praesens im französischen Text (seit der
Revision von 1921 statt des früheren Futurums) und
des Futurums im italienischen Text; denn nach dem
Sprachgebrauch wird durch diese Zeitformen
der gleiche
Sinn zum Ausdruck gebracht wie durch die imperative
Formulierung des deutschen Textes,
und sie sind denn
auch
zur Verwendung gelangt bei anderen Formvor-
schriften, deren Verletzung unbestrittenermassen die
Un-
wirksamkeit der Berufung zur Folge hat (Art. 67 Abs. 1
und 2 Satz 1 des französischen und Art. 67 Abs. 2 Satz 1
und Abs. 3 des italienischen Textes). Endlich darf auch
nicht
etwa ein Gegenschluss gezogen werden aus Art.
OG, der die Einlegung des Rechtsmittels der straf-
rechtlichen Kassationsbeschwerde als wirkungslos er-
klärt bei Nichtbeobachtung der Vorschrift, dass inner-
halb zwanzig Tagen seit der Eröffnung des kantonalen
Urteils oder Entscheides
der Beschwerdeführer dem
Kassationshofe seine Anträge schriftlich einzureichen
und zu begründen
hat. Hier bedurfte es einer ausdrück-
lichen Vorschrift zur Anordnung, dass das zunächst
gemäss Art. 164
und 165 OG wirksam eingelegte Rechts-
mittel nachträglich wirkungslos werde, und übrigens
hat
ein solcher Gegenschluss aus dem Fehlen einer ent-
sprechenden Vorschrift bei den andern im OG vorge-
sehenen Rechtsmitteln nie gezogen werden wollen.
Aber
auch in dem durch die Vorschrift des Art. 67
Abs. 4
OG verfolgten Zweck findet die Rechtsprechung,
von
der die 11. Zivilabteilung abweichen möchte, ihre
Begründung. Dieser Zweck
ist im Urteil vom 3. Oktober
Prozessreeht. N° 55. 347
1902 i. S. Schumann gegen Krauth Oe (AS 28 11 S.
598; vgl. auch die Botschaft des Bundesrates im Bundes-
blatt 1892 II S. 333 f.) dahin umschrieben worden, dass
in Fällen geringeren Streitwertes der Berufungsrichter
in den Stand gesetzt sein soll, innert relativ kurzer Zeit
das Streitverhältnis nach seiner tatsächlichen
und recht-
lichen Seite überblicken zu können
und so eine raschere
Erledigung dieser Fälle herbeizuführen. Hieraus
hat
das Bundesgericht im angeführten Urteil gefolgert, dass
der blosse Hinweis
auf die Rechtsausführungen vor den
kantonalen Instanzen die Rechtsschrift nicht zu ersetzen
vermag,
und im gleichen Sinn hat sich die I. Zivilabtei-
lung auch noch
im Urteil vom 8. Mai 1919 i. S. Morgenegg
c. Bächler (AS 45 II S. 214 f.) ausgesprochen. Genügt
aber die ausdrückliche Bezugnahme
auf die Rechts-
erörterungen im kantonalen Verfahren nicht, so lässt sich
gegen die
in Frage gezogene Rechtsprechung auch nicht
etwa anführen, dass jede Berufungserklärung impli-
zite eine solche Bezugnahme enthalte. Anderseits folgt
aus
der angegebenen Zweckbestimmung, dass die Ein-
legung einer die Berufung begründenden Rechtsschrift
nicht
nur eine Befugnis des Berufungsklägers darstellt,
auf deren Ausübung er nach seinem Belieben verzichten
könnte. Hiegegen
kann daraus nichts hergeleitet werden,
dass die
B .rufungsbegründung für das Bundesgericht
nicht verbindlich ist, sondern es die Berufung gegeben-
falls auch
aus in der Begründungsschrift nicht ange-
führten Gründen gutheissen kann.
Endlich
setzt die Anwendung des Art. 72 OG betref-
fend Mitteilung der Rechtsschrift des Berufungsklägers
an den Berufungsbeklagten und Befugnis des letzteren
zur Einreichung einer Antwort voraus, dass eine Beru-
fungsbegründungsschrift vorliege.
Es mag nun freilich als Anomalie erscheinen, dass der
Berufungskläger, während
er sich in Fällen höheren
Streitwertes ohne Rechtsnachteil
auf die Berufungs-
erklärung beschränken darf,
in Fällen geringeren Streit-
wertes ein mehreres tun muss. Allein dies erklärt sich
einerseits aus der angeführten Zweckbestimmung des
Art. 67 Abs. 4
OG, anderseits daraus, dass die dem
. Berufungskläger aus dem mündlichen
Vortrag des Streit-
verhältnisses vor Bundesgericht durch einen Anwalt
erwachsenden Kosten so bedeutend sind, zumal bei weiter
Entfernung
der Vorinstanzen vom Sitze des Bundes-
gerichts, dass es nicht anging,
an sein Ausbleiben bei
der mündlichen Parteiverhandlung den Rechtsnachteil
der Unwirksamkeit der Berufung zu knüpfen. Dazu
kommt, dass der mündliche
Vortrag dem Zweck nicht
mehr zu dienen vermag, um deswillen die schriftliche
Begründung der Berufung vom Bundesgericht
und mit
ihm vom Bundesrat im Interesse der Rechtsprechung
schon
im Jahre 1893 und wieder bei der neuesten Revi-
sion des OG im Jahre 1921 ohne Beschränkung auf die
geringeren Streitwerte
postuliert worden ist. Nach der
Auffassung des Bundesgerichts stellt das Fehlen der
schriftlichen Begründung bei höheren Streitwerten
und bei
nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten einen Mangel
dar, der sich historisch daraus erklärt, dass die rein
mündliche Berufung
erst durch die Verhandlungen der
Bundesversammlung
in den Gesenzesentwurf eingeführt
wurde, und dessen Übertragung auf das besser geordnete
Berufungsverfahren bei geringeren Streitwerten
ver-
mieden werden muss.
.2. -Die Rüge der Aktenwiflrigkeit richtet sich gegen
die tatsächlichen Gründe des angefochtenen Urteils
und
gehört daher unzweifelhaft zur Berufungsbegründung.
Wenn
nun aber einerseits nach Art. 67 Abs. 2 OG, soweit
die Berufung das Vorliegen aktenwidriger Feststellungen
geltend macht, diese und die
damit in Widerspruch
stehenden Akten
in der Berufungserklärung bezeichnet
werden sollen und anderseits nach Art. 67 Abs. 4
OG,
sofern der Streitwert den Betrag von 8000 Fr. nicht
erreicht, der Berufungskläger der Berufungserklärung
eine Rechtsschrift beizulegen
hat, welche die Berufung
Prozesnreeht. No 55. 349
begründet, so ist daraus zu schliessen, dass die Akten-
widrigkeitsrüge
für sich allein noch nicht die die Berufung
begründende Rechtsschrift darstellen kann, sondern
dass gegebenenfalls die Rechtsschrift als ein Mehreres
zur Aktenwidrigkeitsrüge hinzutreten muss, sich also
nicht
in der biossen Aktenwidrigkeitsrüge erschöpfen
darf. Hievon abgesehen vermag die Aktenwidrigkeits-
rüge für sich allein gar nicht eine Begründung der Be-
rufung abzugeben. Da nämlich die Berufung nur darauf
gestützt werden kann, dass die angefochtene Entschei-
dung auf
der Nichtanwendung oder auf nicht richtiger
Anwendung eines
in einem eidgenössischen Gesetz aus-
drücklich ausgesprochenen oder aus demselben sich
ergebenden Rechtsgrundsatzes beruhe, wobei jede
un-
richtige rechtliche Beurteilung einer Tatsache als nicht
richtige Rechtsanwendung betrachtet wird (Art.
57.0G),
so gehört zur Berufungsbegründung eine Ausführung
darüber, welche (geschriebene oder ungeschriebene)
Rechtsnorm nach Ansicht des Berufungsklägers verletzt
ist und inwiefern, bezw. darüber, inwiefern seiner Ansicht
nach Tatsachen rechtlich unrichtig beurteilt worden
sind. Diesem Erfordernis muss (und kann) die
Beru-
fungsbegründungsschrift auch dann genügen, wenn der
Berufungskläger das kantonale Urteil ausschliesslich
wegen aktenwidrigen tatsächlichen Feststellungen
an-
greift. Denn auch in diesem Fall kann eine Verletzung
des Bundesrechts nicht schon
in der aktenwidrigen Fest-
stellung als solcher gefunden werden, sondern nur darin,
dass die aktenwidrige Feststellung zur Anwendung einer
bundesrechtlichen Norm geführt hat, für deren
Anwen-
dung in Wahrheit die tatsächlichen Voraussetzungen gar
nicht vorliegen, bezw. darin, dass die aktenmässige
Tatsache bezw. das Nichtbestehen der aktenwidrig
fest-
gestellten Tatsache richtigerweise rechtlich anders zu
beurteilen ist als die aktenwidrig festgestellte Tatsache
von
der Vorinstanz beurteilt wurde. Demgemäss muss
in der Berufungsbegründungsschrift gegebenenfalls auch
AS 51 II -1925 23
350 Prozessredlt. Na 56.
noch ausgeführt werden, inwiefern nach der Ansicht des
Berufungsklägers die
Korrektur der aktenwidrigen Fest-
stellung eine andere als die im angefochtenen Urteil
. ausgesprochene Rechtsfolge nach sich ziehen soll. Eine
. Eingabe. welche sich auf die Bezeichnung aktenwidriger
Feststellungen
und der damit in Widerspruch stehenden
Akten beschränkt wie die vorliegende, erfüllt somit das
hauptsächlichste Erfordernis nicht, welches
an die
Berufungsbegründungsschrift entsprechend ihrer Funk-
tion gestellt werden muss. Inwieweit diesem Erfor-
dernis allfällig durch blosse Bezugnahme auf frühere
Vorbringen genügt werden könnte, steht vorliegend nicht
Zlir Entscheidung.
Demnach beschliesst das
Bund-esgericht (Gesamtgericht) :
Die
dem Gesamtgericht unterbreiteten Rechtsfragen
werden dahin entschieden,
- dass die
Unterlassung der Einlegung einer die Be-
.
tufung begründenden Rechtsschrift im Sinne des Art. 67
Abs. 4 OG die Berufung unwirksam macht,
- dass die blosse
Rüge aktenwidriger Feststellungen
nicht als schriftliche Begründung der Berufung gemäss
Art. 67 Abs. 4 OG gelten kann.
tTrten 4er Ir. Zivilabteilung vom 9. September 1925
i. S. Jecklin und Ko:tls. gegen llütsch.
Unzulässigkeit der Berufung in Streitigkeiten über öffentliche
Beurkundung.
ZGB Schlusstitel Art. 55; OG Art. 56.
A. -Am 21. Januar 1924 legten die Parteien dem
Grundbuchverwalter von
Schiets einen schriftlichen
Kaufverttagsentwurf über die Liegenschaft des Klägers,
'den sie unterzeichnet hatten, zur öffentlichen Beur-
undung vor und stellten auch den Antrag auf Eintragung
m das Grundbuch. Wie der Kläger behauptet, machte
er
da:tna1s den Vorbehalt, dass er durch seine Unterschrift
Prozessrecht. Na 56. 351
nur gebunden sein wolle für den Fall, dass der Hypo-
thekargläubiger Riffel seine Forderung, welche die
Beklagten nach dem Vertragsentwurf
nicht übernahmen,
erlasse oder dass die Beklagten sie doch noch übernehmen.
Der Grundbuchverwalter verscbob die öffentliche Be-
urkundung und schrieb dem Kläger am 29. Januar, er
könne den Kaufvertrag in der gegebenen Form erst
eintragen, nachdem ihm der Pfandtitel des Riffel mit
dem Löschungsvermerk und quittiert zu Handen des
neuen Eigentümers
zur Löschung zugehe, womit er das
Ersuchen verband,
der Kläger möchte die Sache sofort
mit Riffel erledigen, damit der Eintrag erfolgen. könne.
Am 7. Februar sodann nahm der Grundbuchverwalter
die öffentliche Beurkundung des Kaufvertrages
und die
Eintragung
in das Grundbnch vor, ohne dass der Kläger
seinem Ersuchen vom 29.
Januar entsprochen oder sonst-
wie irgendwelche neue Erklärung abgegeben
hätte.
Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger
Ungültigerklärung, eventuell Nichtigerklärung des
Kauf-
vertrages und Löschung des Grundbucheintrages, in
erster Linie
mit der Begründung, dass der Grundbuch-
verwalter die öffentliche Beurkundung wegen des ge-
machten Vorbehaltes nicht habe vornehmen dUrfen.
B. -Durch Urteil vom 2./3. April 1925 hat das Kan-
tonsgericht von Graubünden die Klage zugesprochen,
den Kaufvertrag ungültig erklärt und die Löschung des
Grundbucheintrages angeordnet.
C. -Gegen dieses Urteil haben die Beklagten die
Berufung
an das Bundesgericht eingelegt mit dem Antrag .
auf Abweisung der Klage.
Das Bundesgericht zieht in
Erwägung:
Gemäss Art. 55 des Schlusstitels des ZGB bestimmen
die Kantone,
in welcher Weise auf ihrem Gebiete die
öffentliche Beurkundung
hergestellt wird. Danach ist in
Zivilstreitigkeiten, welche die öffentliche Beurkundung
zum Gegenstand haben, die Berufung nicht
statthaft,