296 Sachenrecht. N° 48.
gewährt ohne sie Sicherheit für die zu übernehmenden
Verbindlichkeiten, und es wäre zwecklos
ihn zu Sicher-
stellungen anzuhalten.
Dagegen muss dem Beklagten darin beigepflichtet
werden, dass die Bedingung eines Mindestangebotes ein
Ergebnis der Steigerung verunmöglicht, wenn kein
genügendes Angebot erfolgt. Die Parteien sind
dann
neuerdings genötigt, an den Richter zu gelangen. falls
sie sich über die Bedingungen einer zweiten Steigerung
nicht einigen können. Die l fiteigentümer haben jedoch
gemäss Art. 650 ZGB einen Anspruch auf Teilung. und
wenn sie, wie
im vorliegenden FaHe, mit der Aufhebung
des Miteigentums durch öffentliche Versteigerung ein-
verstanden sind, darf der Richter nicht solche
Stei-
gerungsbedingungen anordnen, die die Steigerung selbst
wieder in Frage
stellen.' Er wird dem Anspruch des
Miteigentümers auf Teilung des gemeinsamen Eigentums
nur dann gerecht, wenn er die Steigerungsbedingungen
so gestaltet, dass in absehbarer, den Beteiligten zumut
barer Zeit ein Steigerungszuschlag möglich wird, ohne
dass sich die Miteigentümer zum zweiten Mal
an ihn
zu wenden brauchen. Daraus folgt allerdings noch nicht,
dass es dem Richter durchaus untersagt sein soll, ein
Mindestangebot
in die Steigerungsbedingungen aufzu-
nehmen;
Je nach den Umständen des Einzelfalles mag
er dies für zweckdienlich erachten, namentlich um den
wirtschaftlich schwächern Miteigentümer vor Über-
vorteilung zu bewahren.
Es ist dies zumal dann nicht
unzulässig, wenn, wie im vorliegenden Falle, Aussicht
besteht, dass das angesetzte Mindestangebot tatsächlich
erfolgen werde. Da indessen eine Verpflichtung zu
einem solchen Angebot
kaum je bestehen dürfte, muss
zum Vorneherein
mit der Möglichkeit gerechnet werden,
dass das Angebot nicht erreicht wird. Der Richter muss
daher, wenn
er einen Mindestpreis in die Steigerungs-
bedingungen aufnimmt, in seinem Entscheide zugleich
eine zweite Steigerung für den
Fall vorsehen, dass die
Obligationenrecht. N° 49. 297
erste ergebnislos verlaufen sollte, und für diese zweite-
Steigerung darf ein Mindestangebot nicht. mehr znr
Bedingung gemacht werden. Es muss dabeI dem Stel-
gerungsleiter überlassen bleiben, den Tag der zweiten
Steigerung festzusetzen, wie er ja auch die Abhaltung
der ersten anzuberaumen
hat, und zwar muss die Stei-
gerung binnen einer angemessenen Frist stattfinde , die
je nach der Lage des
Einzelfalnes ku:zer ?der la. ger
sein soll; im vorliegenden Falle smd kemerlel Umstand
bekannt, die eine längere Frist als eine solche von zweI
Monaten zu rechtfertigen vermöchten.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und das
Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 28.
April 1925 dahin abgeändert. dass, falls
an der .. ersten
Steigerung das Mindestangebot von
10 F . fur en
Quadratmeter nicht erreicht werden sollte, mnert emer
Frist von zwei Monaten eine zweite Steigerung vorge-
sehen wird. in der ohne Rücksicht auf ein Mindest-
angebot zugeschlagen werden muss.
V. OBLIGATIONENRECHT
DROIT DES OBLIGATIONS
49. l1rteil dar I. ZivUabtailung vom 26. l4a1 1925
i. S. Leist gegen Ganz.
Art. 19, 20 ORt 27 II ZGB. Konkurrenzverbot in einem Ve
trag über Verkauf eines Hauses und Abnretung de . dann
bisher betriebenen zahnärztlichen PraxIS. Unbegrundete
Anfechtung mangels einer zeitlichen Schranke: wegen zu
grosser örtlicher Ausdehnung und mangels emer Gegen-
leistung. Nichtanwendbarkeit von Art. 357 OR.
A . ...:-Im März 1922 verkaufte der Beklagte Leist dem
Kläger Ganz sein
Haus in Waldstatt zum Preis von
298 Qbllgationenreeht. N 49.
22,000 Fr. und seine zahnärztliche Praxis nebst
Mobiliar
und Inventar um 5000 Fr. Die Parteien
hatten anfänglich, am 7. März 1922, einen Liegenschaft
und Kundschaft umfassenden Vertrag abgeschlossen,
wobei der Gesamtkaufpreis
27,000 Fr. betrug. Dieser
Vertrag wurde
am 16. März 1922 durch zwei separate
Verträge ersetzt, wovon
der auf die Liegenschaft (deren
Pfandschatzung
18,500 Fr. betrug) bezügliche öffent-
lich beurkundet wurde,
und der zweite folgenden Wort-
laut hat:
Herr Otto Leist, Waldstatt, verkauft seine seit 12
Jahren bestehende zahnärztliche Praxis an Herrn Rudolf
Ganz, Horgen, zum
Preise von 5000 Fr. Inbegriffen
ist sämtliches Inventar laut Verzeichnis. Komplettes
Wart-,
Operations-und Arbeitszimmer mit Vorräten.
Die Übernahme erfolgt am 1. April 1922. Bei der Über-
nahme wird die Kaufsumme bezahlt. Der Verkäufer
verpflichtet sich bei einer Konventionalstrafe von
5000 Fr., im Umkreise von 12 km keine zahnärztliche
Praxis zu eröffnen. Zudem verpflichtet sich der Ver-
käufer, den Käufer 4 Wochen einzuführen, wofür der
Verkäufer das Wohnrecht
erhält auf die gleiche Dauer.
Der Beklagte hatte dem Kläger mit Brief vom 2. März
1922 mitgeteilt,
er gebe seine Praxis wegen eines Nieren-
leidens auf, das ihn ausser Stand setze, sich auf die
Dauer operativ zu betätigen. Den Kaufpreis bezifferte
der
Beklagte in diesem Brief für das Haus mit Praxis
auf 28,500 Fr.,für letztere allein auf 4500 Fr. kom-
plette Einrichtung, Zahnlager
2000 Fr. inklusive .
Nachdem der Beklagte einige Zeit in seinem Heimat-
staat Deutschland zugebracht hatte, liess er sich im
Oktober 1923 wieder in Herisau, in einer Entfernung
von zirka 1 Stunde
von Waldstatt, als Zahnarzt nieder.
Auf die vom Kläger hiegegen erhobene Einsprache
offerierte
ihm der Beklagte, ihm Haus und Praxis zu
dem von
ihm bezahlten Preise zurückzukaufen, worat f
dieser jedoch nicht einging; er verweigerte auch seine
Obllgatlonenrecht. N° 49. 299
Zustimmung dazu, dass der Beklagte sich in Teufen
niederlasse, weil auch diese Ortschaft
in einem Umkreis
von 12 km von Waldstatt liege.
B. -Da der Beklagte gegen die vom Kläger gegen
ihn eingeleitete Betreibung auf Zahlung der Konven-
tionalstrafe von
5000 Fr. Recht vorschlug, machte
der Kläger diese Forderung nebst 5
% Zins seit 14. No-
vember 1923 auf dem Klageweg geltend.
C. -Der Beklagte verlangte vor erster Instanz Herab-
setzung der Konventionalstrafe, weil übermässig hoch.
auf höchstens
1000 Fr.
D. -Mit
Urteil vom 10. März 1924 hat das Bezirks-
gericht Hinterland die Klageforderung
im Betrage von
3000 Fr, nebst 5 % Zins seit 14. November 1923
geschützt.
E. -Der Beklagte appellierte gegen dieses Urteil an
das Obergericht von Appenzell A.-Rh., wobei er das
Begehren um Herabsetzung der Konventionalstrafe auf
1000 Fr. erneuerte. In der Verhandlung vor Ober-
gericht nahm er aber in erster Linie den Standpunkt
ein, das Konkurrenzverbot sei nichtig, weil es seine
" irtschaftlkhe Freiheit in einer gegen Art. 20 OR und
27 Abs. 2 ZGE verstossenden Weise einschränke. Der
Kläger schloss sich der Appellation an,
mit dem Be-
gehren, die Klage sei
in vollem Umfange zu schützen.
F. -Das Obergericht von Appenzell A.-Rh. hat mit
Urteil vom 24. Ai-ril 1924 die Klage im Betrage von
3500 Fr. nebst 5
% Zins seit 14. November 1923 gut-
geheissen.
G. -Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Berufung
an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag auf
gänzliche Abweisung der Klage, eventuell auf Herab-
setzung der Konventionalstrafe auf höchstens
1000 Fr.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- -(Prozessuales.)
- -Der Beklagte macht geltend, ein Konkurrenz-
300 Obligationenrecht. Na 49.
verbot der vorliegenden Art sei naeh ständiger Praxis
des Bundesgerichts nur dann zulässig, wenn es sachlich,
örtlich und zeitlich begrenzt sei. Nun fehle hier jede
. zeitliche
Schranke; da ferner für ihn als nichtpaten-
tierten Zahnarzt
nur der Kanton Appenzell A.-Rh. als
Betätigungsfeld
in Betracht komme, der Umkreis von
km um die Ortschaft Waldstatt aber dem ganzen Kan-
ton in sich schliesse, werde sein wirtschaftliches Fort-
kommen vollständig vernichtet, worin ein Verstoss
gegen Art. 19
u.20 OR und 27 Abs.2 ZGB liege. Das
Konkurrenzverbot sei aber auch deshalb nichtig, weil
der Kläger
in Wirklichkeit für die Erwerbung der Kund-
schaft des Beklagten nichts bezahlt habe, es also
an einer
Gegenleistung seinerseits mangle.
a) Die Auffassung, dass das vorliegende Konkurrenz.,
verbot nur dann als für den Beklagten verbindlich
betrachtet werden könnte, wenn es nach Zeit, Ort und
Gegenstand begrenzt wäre, ist rechtsirrtümlich. Das
Gesetz
hat eine derartige Bestimmung nur für Kon-
kurrenzverbote aufgestellt, die von Dienstpflichtigen
gegenüber dem Dienstherrn für die
Zeit nach Beendigung
des Dienstverhältnisses eingegangen werden ;
. diese Vor-
schrift (Art. 357
OR) findet ihre Rechtfertigung in der
Ungleichheit in der Stellung der Parteien und dem durch
den Dienstvertrag begründeten Abhängigkeitsverhältnis.
Für Konkurrenzverbote bei anderen Vertragsarten, ins-
besondere
für die Verpflichtung, die der Verkäufer
eines Geschäfts, Gewerbes oder dergl. gegenüber dem
Käufer übernimmt, ihm keine Konkurrenz zu machen,
gelten dagegen die allgemeinen Grundsätze
über Ein-
schränkung
der Vertragsfreiheit, wie sie in Art. 19 und
20 OR und Art. 27 Abs. 2 ZGB niedergelegt sind (vgl.
OSER Komm. Anm. I zu Art. 356 OR S. 680; BECKER,
Amn. 37 zu Art. 19 OR). Entscheidend ist danach, ob
der Verpflichtete
im Freiheitsgebrauche in einem das
sittliche Gefühl verletzenden Grade beschränkt
sei;
die Beschränkung der wirtschaftlichen Persönlichkeit
Obligationenrecht. N ! 49. 301
wird speziell dann zu einer unsittlichen, wenn sie die
Grundlagen der wirtschaftlichen Existenz des Verpflich-
teten gefährdet (vgl. BGE 27 11 120; 40 II 240; 50 II
486).
b) Hievon kann im vorliegenden Falle trotz des Mangels
einer zeitlichen Begrenzung des Konkurrenzverbotes
nicht die Rede sein. Denn die
Behauptung des Beklagten
dass der Umkreis von 12 km um die Ortschaft Waldstatt,
in dem er sich nicht beruflich betätigen dürfe, den ganzen
Kanton Appenzell A.-Rh.
in sich schliesse, entspricht
offensichtlich den Tatsachen nicht, indem jener
Umkreis
in Wirklichkeit nur den Bezirk Hinterland und einen
Teil des Bezirkes Mittelland erfasst, während
der übrige
Teil dieses Bezirkes und der ganze Bezirk Vorderland mit
mehreren bedeutenden Ortschaften dem Beklagten offen
stehen. Selbst wenn
man also mit dem Beklagten davon
ausgehen wollte, dass
für ihn als nichtpatentierten Zahn-
arzt nur der Kanton Appenzell A.-Rh. als Wirkungsfeld
in Frage komme, was der Kläger mit Recht bestreitet,
könnte davon, dass das Konkurrenzverbot
ihm die
naturgemässe Betätigung seiner wirtschaftlichen
Per'-
sönlichkeit praktisch gänzlich oder nahezu unmöglich
mache,
im Ernste nicht gesprochen werden.
c) Entgegen der Auffassung des Beklagten ist das
Konkurrenzverbot auch nicht wegen Fehlens einer Gegen.;.
leistung des Klägers anfechtbar. Richtig ist, dass bei
Prüfung der Frage, ob eine vertragliche Bindung als
unsittlich anzusehen sei, wesentlich darauf abzustellen
ist, ob
der Verpflichtung eine Gegenleistung gegenüber-
steht. Allein gerade
der Umstand, dass . bei einem
Geschäftsverkauf
der Kaufpreis auch ein . Äquivalent
für die Unterwerfung des Verkäufers unter ein Koo"!'
kurrenzverbot darstellt, ist mit ein Grund, weshalb 5ich
hier ein Konkurrenzausschluss in höherem Masse als
bei Dienstverträgen rechtfertigt (vgl.
BGE 27 II 121;
OSER, Anm. IV 2 zu Art. 20 S. 89; I zu Art. 356 S.680)
Wenn
nun auch im vorliegenden Falle darüber Unge-
AS 51 II -1925
302 Obliga1;ionenrecht. N° 49.
wissheit herrscht, wie viel von dem Kaufpreis von
5000 Fr. auf die Kundschaft und wie viel auf Mobiliar
und Inventar entfallen, und deren Wert zur Zeit des
Verkaufes nach dem
für das Bundesgericht verbindlichen
Befund der kantonalen Instanzen sich
auch durch eine
Expertise nicht
mit etwelcher Sicherheit ermitteln liesse,
so ist darauf Rücksicht zu nehmen, dass der Kläger die
Liegenschaft offenbar
nur wegen der zahnärztlichen
Einrichtung erworben
hat, sodass als Kaufpreis, und
damit auch als Gegenleistung für Eingehung des Kon-
kurrenzverbotes, nicht nur der im zweiten Kaufvertrag
festgesetzte Betrag von 5000 Fr., sondern der Gesamt-
betrag von 27,000 Fr. in Betracht kommt, den der
Kläger für Erwerb des Hauses, der zahnärztlichen Ein-
richtung des Beklagten und seiner Kundschaft aus-
gelegt
hat.
3. -Aus dem Gesagten ergibt sich zugleich auch,
dass ein Anlass zu einer weiteren Herabsetzung der
Konventionalstrafe unter den Betrag von 3500 Fr., in
dem die Vorinstanz die Klage geschützt hat, nicht
vorliegt.
Der Beklagte hat nichts vorgebracht, woraus
sich ergeben würde, dass diese
Summe etwa als über-
mässig hoch im Sinne von Art. 163 Abs. 3 OR erschiene.
Angesichts des Interesses, da der Kläger nach der
Natur der Sache an der Innehaltung des Konkurrenz-
verbotes
hatte, und der Schwere der Übertretung des-
selben erscheint die Zusprechung jenes Betrages als
vollauf gerechtfertigt.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichts
von Appenzell A.-Rh. vom 24. April 1924
bestätigt.
Obligationenreeht. N° 50.
50. 'D'rteil der L Zivilabteilung 'vom 3. Juni 1925
i. S. limriohaen 14 Oie gegen' Erann A.-c!.
Markdarlehen. Ruckzahlung in welchem Betrage?
Örtliche Rechtsanwendung. -Für Geldschulden gilt grund-
sätzlich die Nennwert-, nicht die Kurswerttheorie, ebenso
auch für Darlehensschulden in fremder Währung (Art. 84.
Abs. 2 OR). Wie aber bei vollständiger Entwertung des
fremden
Geldes? Lücke im Vertrag" die Vi m Richter bei
Markschulden
unter Berücksichtigung des deutschen Auf-
wertungsrechtes auszufüllen ist. Bestimmung des Leistungs-
gegenstandes auf 30 % Goldmark.
A. -Die Klägerin, Adolf Hinrichsen Oe, Hamburg,
beteiligte sich im April 1914 bei der damaligen Komman-
ditgesellschaft J. Brann Oe in Zürich mit einer Kom-
mandite von Fr. 10,000, die mit ca. Mark 8000 einbezahlt
wurde,
zur Hälfte in bar und zur Hälfte durch Ver-
rechnung mit Warenliefemngen. Als im Jahre 1918
die
Firma J. Brann Oe in eine Aktiengesellschaft
umgewandelt wurde, schlossen die
Parteien unterm
4. November 1918 folgenden Vertrag ab: Die Firma
Adolf Hinrichsen Oe, Hamburg, war bisher bei
der Firma Julius Brann Oe kommanditistisch beteiligt,
die
Parteien vereinbaren nun, dass diese Beteiligung
mit Wirksamkeit ab 31. Dezember 1918 aufhört und
an deren Stelle der bisher investierte Betrag von Mark
8000 der
Brann Oe, oder einer an deren Stelle zu
gründenden Aktiengesellschaft als Darlehen gegen eine
feste Verzinsung
von 6 % p. a. verbleibt. Die Zinsen
sind alljährlich
mit Mark 480 p. a. im ,Laufe des Monats
Januar. erstmals im Januar 1920 zu bezahlen. Die
Dauer des Darlehens von Mark 8000 wird auf 5 Jahre
ab 1. Januar 1919 fixiert, und es ist alsdann mit 20 %
p. a. zu amortisieren. Die Klägerin nahm die Zinsen
mitjeweilen
480Papiermark in den Jahren 1920 bis 1922
vorbehaltlos-entgegen. Auf Anfang 1924 waren
Mark
zur Rückzahlung fällig. Die Beklagte wollte das