mere, d'autre part, il est resulte des debats que le de-
m'andeur est bon pere, qu'il eleve bien ses enfants et
qu'il n'y arien a reprendre dans l'attitude de dame
Saugeon-Luthi
a l'egard des deux fillettes.
Dame Wuthrich a recouru
en reforme en reprenant
ses conclusions
liberatoires et, reconventionnelles.
Le demandeur a conclu au rejet du recours.
Considerant en droit:
- -(Attribution des enfants. Confirmation du juge-
ment.)
- -En revanche, il convient de reconnaitre la justesse
de certaines des critiques de la recourante touchant la
partie du dispositif relative a la pension alimentaire.
Si c'est egalement
a bon droit qu'en presence du
resultat de l'admirustration des preuves, l'instance
cantonale a
juge que le demandeur etait fonde a solliciter
une revision
du jugement de divorce quant a Ia contri-
bution qu'il
avait ete condamne a servir a la reeourante
pour l'entretien de eelle-ci,
il importait toutefois en
l'espeee de
reserver expressement l'hypothese d'un
retour a la situation anterieure.
En effet, a l'inverse de rart.' 157 CC qui reserve a
chaeun c;les parents le droit de, demander en tout temps
une modification dans le
reglement de leurs rapports
avec leurs enfants,
a la eondition naturellement d'invo-
quer des faits
nouveaux;) et pertinents, l'art. 153
CC n'aecorde la faculte de demander une revision
de
la partie du dispositif du jugement de divorce relative
a la pension alimentaire qu' au dtfbiteur de ceIle-ci et dans
certaines conditions
determinees. Il suit done de la
que la pension, une fois supprimee ou reduite, ne peut
plus, en principe, etre retablie l1i augmentee. Or si
eette solution
se justifie dans l'hypothese Oll les cireons-
tanees qui motive
nt la suppression ou la reduetion de
la pension sont teIles qu'il
est d'ores et deja a prevoir
que les ex-conjoints
ne se retrouveront vraisemblable-
Familienrecht. N0 4. 15
ment plus dans la situation Oll Hs etaient lors du divorce,
il est clair qu'elle entrainerait les consequences les plus
faehenses
si l'on ne devait eventuellement tenir compte
de
ce que ces memes circonstances auraient de passager
ou de provisoire.
Tel
est precisement le cas en l'espece. Le rapport
d'expertise, non seulement, comme on
l'a' dit, ne permet
pas de conclure
a la guerison de la recourante. mais au
contraire releve expressement que la recourante risque
de retomber un jour ou l'autre dans un acces aigu
necessitant un nouvel internement ll. En pareil cas il
va de soi que la recourante ne sera plus en etat de sub-
venir
a ses besoins et les motifs qui peuvent militer
actuellement en faveur de
la suppression de la pension
ne
pouvant plus etre invoques. il est equitable que le
jugement
du 22 decembre 1922 deploie alors de nouveau
ses effets.
Le Tribunal federal prononce:
Le recours est admis en ce sens que les conclusions
du demandeur lui sont allouees mais avec cette reserve
toutefois que du jour Oll la defenderesse cesserait d'etre
en etat de gagner sa vie, la condamnation prononeee
par le jugement de divorce du 22 decembre 1922 deploie-
rait a nouveau ses effets.
- trrteU ier II. Zlvilabteilq vom 18. 'ebraar 1996
i. S. Gaudenzi gegen Gaduzt
Das Sinken der Kaufkraft des Geldes vermag die Erhöhung
einer der geschiedenen Ehefrau zugesprochenen Unterhalts-
rente nicht zu rechtfertigen.
ZGB
Art. 1, 152, 153.
A. -Durch Urteil vom 5. März 1912 hat das Zivil-
gericht des Kantons Basel-Stadt die
Ehe der Parteien
aus Verschulden des Beklagten geschieden, die beiden
16 FamUienrecllt. N0 4.
1909 und 1911 geborenen Kinder zu Unterhalt und Er-.
ziehung der -1882 geborenen -Klägerin zugewiesen
und den Beklagten verurteilt, der Klägerin monatliche
Unterhaltsbeiträge von
50 Fr. für sie selbst und von
je
30 bezw. 50 Fr. für jedes Kind bis zum vollendeten
sechsten bezw. achtzehnten Altersjahr
zu bezahlen.
Durch
Urteil des gleichen Gerichts vom 22. Januar 1918,
bestätigt vom Appellationsgericht
des Kantons Basel-
Stadt am 15. März 1918, wurden die monatlichen Unter-
haltsbeiträge für die Kinder auf je 75 Fr. erhöht. In-
zwischen war nämlich der Beklagte, welcher zur Zeit der
Scheidung Kanzlist der Steuerverwaltung mit einem
Jahresgehalt von
3300 Fr. gewesen war, zum Sekretär
der Staatskasseverwaltung befördert worden; als solcher
bezieht er
gegenwärtig einen Jahresgehalt von netto
rund 7700 Fr. Nachdem der Beklagte sich wieder ver-
ehelicht
hatte, strengte die Klägerin die vorliegende
Klage an,
mit welcher sie Erhöhung der monatlichen
Unterhaltsbeiträge für sie selbst auf
100 Fr. (und für
die Kinder
auf je 150 Fr.) verlangte.
B. -Durch Urteil vom 19. August 1924 hat das
Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt die monatlichen
Unterhaltsbeiträge für die Klägerin selbst
auf 85 Fr.
(und für,diebeiden Kinder auf je 125 Fr.) erhöht, und das
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt,
an welches
nur der Beklagte mit dem Hauptantrag auf Abweisung
der Klage appellierte,
hat am 18. November 1924 dieses
Urteil bestätigt.
C. -Gegen das Urteil des Appellationsgerichts hat
der Beklagte die Berufung an das Bundesgericht ein-
gelegt
mit dem Antrag auf Abweisung der Klage auf
Erhöhung des Unterhaltsbeitrages für die Klägerin
selbst.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Die erste Instanz
ist davon ausgegangen, dass Art.
153 Abs.
2ZGB der Erhöhung einer dem schuldlos ge-
schiedenen Ehegatten zugesprochenen
Unterhaltsrente
Familienrecht. N° 4. 17
wegen individueller Veränderung der Vermögensver-
hältnisse der Parteien, insbesondere
der Verbesserung
der Vermögensverhältnisse des Pflichtigen, entgegen-
stehe. Dagegen
hat sie angenommen, dass dem ange-
führten Gesetzesartikel keine Vorschrift über die Folgen
von
Umwälzungen in der gesamten Volkswirtschaft, ins-
besondere des Sinkens des inneren Wertes, der
Kauf-
kraft der zugesprochenen Rente zu entnehmen sei, und
für den Richter die Befugnis in Anspruch genommen,
hier in Anlehnung an die Rechtsgedanken unseres
Gesetzes das richtige
Recht zu finden . So dann hat die
erste Instanz daraus, dass Art. 153 Abs. 2 ZGB, obwohl
er eigentlich mir für den Fall individueller Veränderung
der Vermögensverhältnisse der Parteien eine Aufhebung
oder Herabsetzung der
Rente vorsehen wollte, doch auch
angewendet werden könne
in einem Falle, in dem die
Schwankungen des Geldwertes
zu Ungunsten des Pflich-
tigen oder zu Gunsten des Berechtigten wirken
, ge-
schlossen, dass Veränderungen des Geldwertes ebenso
berücksichtigt werden müssen, wenn sie zu Gunsten des
Pfiichtigen wirken,
und zwar in der Weise, dass durch
Anwendung des Prinzips der Aufwertung ein,er nicht
durch Abnahme des Bedürfnisses des Berechtigten oder
Verschlechterung
der Lage des Pflichtigen gerechtfer-
tigten, also vom Gesetzgeber nicht gewollten Schmä-
lerung der
Rente entgegengetreten werde.
Die Vorinstanz
hat ebenfalls angenommen, dass Art.
153 Abs. 2 ZGB den
Fall veränderter volkswirtschaft-
licher Verhältnisse, insbesondere
der sinkenden Kauf-
kraft des Geldes. nicht kenne; dagegen hat sie die Er-
gänzung dieser Lücke durch ausdehnende Auslegung von
Art. 153 Abs. 2 ZGB
unter Heranziehung eines andern (an
sich richtigen) Rechtssatzes, welcher über den vom
Gesetz-
geber bewusst abgesteckten Rahmen dieser erwähnten
Gesetzesbestimmung hinausgeht
, abgelehnt, jedoch den
Rechtsgedanken
der Aufwertung der Ehegattenrente
gestützt
auf Art. 1 Abs. 2 ZGB zur Anwendung gebracht.
AS 51 II -1925 2
18 Familienreeht. NI 4.
Das Bundesgericht vermag weder der ersten n !t der
zweiten Instanz zu folgen.
Richtig ist der Ausgangspunkt, dass dem ZGB keine
Vorschrift zu entnehmen ist,
auf welche sich der schuldlos
geschiedene
Ehegatte stützen könnte, um eine Er-
höhung der ibm zugesprochenen Unterhaltsrente zu-
beanspruchen. Freilich soll nach Art. 152 ZGB der
Unter-
haltsbeitrag den Vermögensverhältnissen des pflichtigen
Ehegatten entsprechen; hieraus zu schliessen, dass bei
einer Verbesserung der Vermögensverhältnisse des pflich-
tigen Ehegatten die
Unterhaltsrente erhöht werden
könnte, verbietet jedoch
Art. 153 Abs. 2 ZGB, welcher
nur deren Aufhebung oder Herabsetzung vorsieht, u. a.
für den Fall, dass die Vermögensverhältnisse des
Pflich-
tigen der Höhe der Rnnte nicht mehr entsprechen, da-
gegen deren Erhöhung
überhaupt nicht. Dass letzteres
einem Versehen zugeschrieben werden könnte, welches
der Richter im Wege der Auslegung korrigieren dürfte,
erscheint ausgeschlossen angesichts der für die
Unterhalts-
pflicht gegenüber Kindern aus geschiedenen Ehen (Art.
f. ZGB) und unehelichen Kindern (Art. 319 f. ZGB)
getroffenen Regelung, die dahin geht, dass bei (erheb-
licher) Veränderung der Verhältnisse die erforderlichen
Anordnnngen zu treffen sind bezw. der Unterhaltsbei-
trag neu zu bestimmen ist, aiso einen Unterschied zwi-
schen Herabsetzung
und Erhöhung nicht macht, ja diese
Unterscheidung nicht einmal andeutet. Die grund-
sätzliche Verschiedenheit der Regelung lässt sich denn
auch daraus sehr wohl erklären, dass in den letzter-
wähnten Fällen das Rechtsverhältnis, aus welchem
die Unterhaltsbeitragspflicht fliesst -das Kindes-
verhältnis -während der ganzen Dauer dieser Pflicht
weiterbesteht, im ersteren Falle dagegen durch die
Scheidung der
Ehe zu bestehen aufgehört hat. Danach
ist für den einzig noch streitigen Klagepunkt nicht von
Belang, weder dass die Bedürftigkeit der Klägerin infolge
eines Leidens zugenommen habe, welches
ihr erschwere
einem Erwerb nachzugehen, wie sie behauptet, noch
insbesondere dass das Erwerbseinkommen des Beklagten
infolge seiner Beförderung in eine höhere Beamtenklasse
und, wie die Klägerin behauptet,
auch sein Vermögen
infolge Erbfalls grösser geworden ist.
Allein in dem einzig noch streitigen
Punkt kann die
Klage auch nicht
darauf gestützt werden, dass einer-
seits die Klägerin heutzutage einen
um 70 % höheren
Betrag aufwenden muss als zur Zeit der Zusprache der
Unterhaltsrente, um in gleicher Weise ihre Lebensbe-
dürfnisse befriedigen zu können, wie die Vorinstanzen
auf Grund einer Auskunft des statistischen Amtes des
Kantons Basel-Stadt angenommen haben,
und dass
anderseits der Beklagte, abgesehen von der Beförderung
oder sonstiger Gehaltserhöhung, ausschliesslich
zur Aus-
gleichung dieser Verminderung der
Kaufkraft des Geldes
ein entsprechend höheres Erwerbseinkommen bezieht
bezw. beziehen würde, auch wenn er
nicht befördert
worden wäre.
Über diesen letzteren Punkt geben die
Akten freilich nicht genauen Aufschluss; allein die erste
Instanz
hätte nicht annehmen können, dass die Ver-
änderung des Geldwertes zugunsten des Beklagten ge-
wirkt habe, wenn sie nicht als gerichtsnotorisch
betrachtet
haben würde, dass den unteren und mittleren Beamten
des Kantons Basel-Stadt durch Erhöhung des Gehaltes
ein voller Ausgleich für das Sinken der
Kaufkraft des
Geldes gewährt wurde, da
nur in diesem Fall der Be-
klagte einen
Vorteil daraus zieht, wenn er der Klägerin
nicht eine
um 70 % erhöhte Rente entrichten muss.
Zunächst kann nicht etwa geltend gemacht werden,
die Klägerin beanspruche eigentlich
gar nicht eine Er-
höhung der ihr zugesprochenen Unterhaltsrente, sondern
wolle
nur die Schmälerung nicht hinnehmen, welcher die
Rente durch das Sinken der Kaufkraft des Geldes aus-
gesetzt worden sei. Denn der Beklagte schuldet der
Klägerin
nicht den Unterhalt oder einen bestimmten Teil
(Bruchteil) des
Unterhalts, sondern nur einen Beitrag
an den Unterhalt, welcher, wenn er in Geld zu leisten
ist, eine gewöhnliche Geldschuld darstellt,
deren Höhe
nicht anders als durch Bezifferung der zu bezahlenden
Geldsumme bestimmt werden kann, also durch jede
Veränderung
in der Bezifferung dieser Geldsumme ver-
ändert wird. Dass eine ziffermässig höhere Geldsumme
nicht auch eine grössere Leistung darstelle, liesse sich
vielleicht dann annehmen, wenn das
Sinken der Kauf-
kraft des Geldes auf eine Veränderung der Währung, sei
es durch Verringerung des Gewichtes oder des Feinge-
haltes des Währungsgeldes
unter Beibehaltung seines
bisherigen Nennwertes, sei es durch Papiergeldinflation,
zurückzuführen
wäre; dies trifft jedoch beim Schweizer-
franken nicht zu, weshalb denn auch von einer Auf-
wertung im eigentlichen Sinne nicht die Rede sein kann.
Sodann erweist sich aber auch die Auffassung der
Vorinstanzen als verfehlt, dass die Klägerin den Anspruch
auf Erhöhung der Rente ausschliesslich aus der Ver-
änderung ,-:olkswirtschaftlicher Verhältnisse herleiten
könne. Denn nicht schon das
Sinken der Kaufkraft
des Geldes für sich allein vermöchte die Erhöhung des
Unterhaltsbeitrages zu rechtfertigen, auch nicht nach
Ansicht der Vorinstanzen, die als weiteres Erfordernis
aufstellen, dass es zugunsten des Unterhaltsbeitrags-
pflichtigen
wirke; hievon kann aber nur gesprochen
werden, wenn sich dessen Einkünfte
in dem Sinken der
Kaufkraft des Geldes entSprechendem Verhältnis ver-
grössert haben. Das Sinken der Kaufkraft des Geldes zieht
nun aber eine Erhöhung der Einkünfte nicht ohne weiteres
nach sich. sondern es entscheiden die individuellen
Ver-
hältnisse jeder Einzelperson darüber, ob überhaupt und
allfällig in welchem Umfang sie zur Ausgleichung der Ver-
minderung der Kaufkraft des Geldes ihre Einkünfte zu
vermehren vermag. Liesse sich somit eine Erhöhung der
Unterhaltsrente ohnehin nicht schon aus dem
Sinken
der Kaufkraft des Geldes für sich allein, sondern nur
unter Berücksichtigung der individuellen Vermögens-
Familienrecht. N° 5. 21
verhältnisse des Pflichtigen herleiten, so ergibt sich die
Unzulässigkeit einer solchen Erhöhung direkt aus
Art. 153 Abs. 2 ZGB, der nach dem eingangs Ausgeführ-
ten ausschliesst, dass im Hinblick auf Veränderungen
in den Vermögensverhältnissen des Pflichtigen eine
Erhöhung des Unterhaltsbeitrages beansprucht werden
könnte. Eine Lücke liegt also nicht
vor und es ist kein
Raum für die Aufstellung einer die Aufwertung von
Unterhaltsbeiträgen
an schuldlos geschiedene Ehegatten
gestattenden Norm.
Endlich vermag
der Klägerin auch die Anrufung der
clausula rebus sie stantibus nicht zu helfen, da ihr Gel-
tungsbereich auf das Vertragsrecht beschränkt werden
muss,
wo ihre Anwendung durch die analoge Anwendung
des Art. 373 Abs. 2
OR gerechtfertigt werden kann.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird dahin begründet erklärt, dass in
Abänderung des Urteils des Appellationsgerichts des
Kantons Basel-Stadt vom 18. November 1924 die Klage
auf Erhöhung des
der Klägerin zugesprochenen Unter-
haltsbeitrages abgewiesen wird.
5. Auszug aus dem Urteil der Ir. ZivUabteUung vom
25. Februa.r 1926 i. S. Vollenweider gegen Eaaellandsohaft.
Art. 376 ZGB. Die Z u s t ä n d i g k e i t zur E n t m ü n-
d i gun g richtet sich nach dem Wohnsitz des zu Ent-
mündigenden zur Zeit der Ein 1 e i tun g des E n t-
m ü n d i gun g s ver f a h ren s. Das Verfahren ist
ein gel e i t e t nicht erst bei der Anhörung des zu Ent-
mündigenden, sondern schon mit seiner Vorladung vor die
das Verfahren vorbereitende Behörde, sofern daraus er-
sichtlich ist, dass es sich um die Entmündigung des Vor-
geladenen handelt.
Mit Recht hat die Vorinstanz die Behörden des Kan-
tons Baselland zur Durchführung des gegen den Rekur-
renten gerichteten Entmündigungsverfahrens für zu-