fait opposition a la poursuite qui lui a He intentee en
et qui a abouti a un acte de defaut de biens. Cette
argumentation
n'est pas decisive. Elle ne vaudrait en
realite que dans l'hypothese Oll la somme reclamee ne
depasserait pas le montant de l'acte de defaut de biens,
car alors pourrait-on admettre que la demanderesSe
n'a
aucun interet a obtenir une condamnation au payement
d'une somme
pour laquelle elle possMe deja un titre
executoire. Mais comme, d'autre part, l'allegation d'apres
laquelle
le montant de l'acte de defaut de biens serait
inferieur
a la somme actuellement reclamee a He formu-
lee pour la premiere fois devant le Tribunal federal et
qu'au surplus le dossier ne fournit aucune preuve a ce
sujet,
il convient, sur ce point egalement, de confirmer
la decision des premiers juges.
Le Tribunal IMiral prononce :
Le recours est rejete et le jugement attaque est
confirme.
27. Urten c1er II. Zi1ilabteilung vom ao. April 19a5
i. S. SohRenger gegen lIaaler.
Der Vor aus ver z ich t anu f die Aus ü b u n g
eines gesetzlichen Vorkaufsrechtes
ist gültig und kann nur wegen Willensmängeln angefochten
werden.
Art. 682, 681 ZGB.
Passiv)egitimation der Klage auf Eigentumsübertragung ?
(Erw. 1); Verzicht ist formlos möglich (Erw. 2) ; Voraus-
verzicht; Stillschweigen auf Aufforderung zur Erklärung
über Vorkaufsrecht (Erw. 3); Vorausverzicht auch ohne
nähere Kenntnis der Kaufbedingungen möglich (Erw. 4);
Willensmängel (Erw. 5).
A. -Der Kläger Schlienger, der neben Johann Hasler
Miteigentümer des Hausplatzes
und Gartens mit Wohn-
hausanteil Nr. 4 A, sowie des Scheuneanteils Nr. 3 A
in Hellikon war, verzichtete am 30. April 1924 auf die
Saehenrecht. No 27. 143
Ausübung seines gesetzlichen Vorkaufsrechts gegenüber
dem Beklagten Edwin Hasler,
der den Anteil Johann
Haslers an den beiden Grundstücken kaufen wollte.
Der
Kauf zwischen Johann Hasler und dem Beklagten
wurde
am 21. Mai 1924 öffentlich beurkundet und ins
Grundbuch eingetragen. Der Grundbuchführer von
Rheinfelden zeigte ihn dem Kläger gleichen Tages an,
unter Hinweis auf sein gesetzliches Vorkaufsrecht und
die gesetzliche Erklärungsfrist. Der Kläger hielt in der
Folge seinen
Verzicht vom 30. April 1924 für rechts-
unwirksam
und erklärte dem Grundbuchbeamten innert
der gesetzlichen Frist, sein Vorkaufsrecht ausüben zu
wollen.
Da sich der Beklagte weigerte, ihm die Anteile
an den beiden Grundstücken zuzufectigen, erhob er
gegen ihn Klage mit dem Rechtsbegehren, der Beklagte
sei
zu verurteilen, ihm den Anteil an den bei den Grund-
stücken zum gleichen Preise, zu dem
er ihn gekauft
habe,
zu übertragen, und das Grundbuchamt sei zu
ermächtigen, den Eigentumsübergang
im Grundbuch
einzutragen.
B. -Mit Urteil vom 16. Januar 1925 hat das Ober-
gericht des Kantons Aargau die Klage abgewiesen.
Gegen dieses Urteil
hat der Kläger die Berufung an das
Bunnesgericht erklärt. Er beantragt, die Klage sei gut-
zuhel.ssen, ventuell sei die Sache zur Beweisergänzung
an dIe
Vorm stanz zurückzuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- -Ob der Kläger sein Begehren um übertragung
der veräusserten Eigentumsanteile an ihn mit Recht
gegen deren Erwerber erhoben hat, oder ob er seinen
Anspruch aus dem Vorkaufsrecht nicht vielmehr (wie
THEo GUHL in seiner Arbeit Persönliche Rechte mit
verstärkter Wirkung , Festgabe an das Bundesgericht,
S. 125 ff., namentlich S. 142 f.
t
verlangt), gegen den
vorkaufsverpflichteten Verkäufer
hätte richten sollen,
unter gleichzeitiger Verbindung mit einer Berichtigungs-
klage gegen den Käufer der vorkaufbelasteten Liegen
schaftsanteile, kann im vorliegenden Falle dahingestellt
bleiben, da die Klage ohnehin abzuweisen ist.
2. -
Im Streite liegt nicht etwa die Aufhebung des
gesetzlichen Miteigentümer-Vorkaufsrechtes in seinem
Bestande, die als Änderung des gesetzlichen Miteigen-
tumsinhaltes,wenn sie überhaupt als zulässig betrachtet
werden, kann, der öffentlichen Beurkundung bedürfte.
Streitig ist einzig der Verzicht auf die einmalige Aus-
übung des Vorkaufsrechtes
in einem bestimmten Ver-
kaufsfall. Dieses Recht ist dem Miteigentümer nicht aus
Rücksicht
auf die Allgemeinheit eingeräumt worden,
sondern lediglich im Hinblick
auf ihn selbst, um ihm
unter der Voraussetzung des Verkaufes seitens des andern
Miteigentümers
zu ermöglichen, das alleinige Eigentum
durch Erwerb
der Anteile seiner Miteigentümer an sich
zu ziehen, hauptsächlich um einen neuen Miteigentümer
fernzuhalten.
Daher kann auf die Ausübung dieses
Rechtes wie
auf jedes andere Privatrecht verzichtet
werden,
und da das Gesetz für den Verzicht darauf
eine besondere Form nicht vorschreibt, ist der Verzicht
auch formlos gültig. Die Einwendung, die der Kläger
angesichts des Umstandes,
dass er den Verzicht nicht
vor einer Urkundsperson erklärt hat und diese Erklä-
rung nicht öffentlich
beurkundet ist, gegen die Form
seines Verzichtes erhebt,
t daher unbegründet.
3. -
Der Kläger macht weiter geltend, auf die Aus-
übung eines solchen bedingten Rechtes könne
erst
n ach Eintritt der Bedingung, also erst nach Abschluss
des Kaufes zwischen dem vorkaufsbelasteten Miteigen-
tümer und dem Dritten verzichtet werden. Zu einer
solchen Beschränkung
gibt aber weder der Wortlaut
des Gesetzes, noch Wesen und Zweck des Vorkaufs-
rechtes irgend welchen Anhalt. Die
Frist für die Aus-
übung des Vorkaufsrechtes beginnt allerdings
erst mit
dem Eintritt der Bedingung zu laufen, d. h. mit dem
Abschluss des Kaufes, der Anlass
zur Ausübung des
Vorkaufsrechtes gibt. So gut aber über zukünftige,
noch nicht ausübbare Rechte z. B. durch Abtretung
oder Verpfändung
verfügt werden kann, ebensogut
kann durch Verzicht auf deren künftige Ausübung
darüber verfügt werden. Das Gesetz erwähnt mehrfach
solche
zum Voraus erklärte Verzichte als zulässig (Art.
126, 2137 OR); wo jedoch ein Vorausverzichtnicht er-
laubt ist, wird es im Gesetz ausdrücklich bestimmt
(Art. 34, 100, 141, 505 Abs. 2, 541 Abs. 2, 684 OR).
Die rechtspolitischen Erwägungen, welche das Gesetz
in einzelnen Fällen zum gesetzlichen Verbote eines
solchen Verzichtes führten, fehlen
aber beim Verzicht
auf die Ausübung des gesetzlichen Vorkaufsrechts des
Miteigentümers.
Es wäre im Gegenteil zwecklos und
sinnwidrig und würde zu unnötigen Kosten zwingen,
wenn verlangt werden wollte, dass der Kauf,
auf Grund
dessen das Vorkaufsrecht wirksam wird, abgeschlossen
werden muss, bevor
auf das Vorkaufsrecht gültig ver-
zichtet werden kann.
Wenn der Vorkaufsberechtigte mit
der Person des neuen Miteigentümers einverstanden ist
und ohne Rücksicht auf die Kaufbedingungen ohnehin
nicht selbst kaufen will, so
ist nicht einzusehen, wieso
er eine Verzichterklärung nicht schon vor Abschluss
des Kaufes sollte abgeben können,
um damit den
Verkauf
an den Dritten zu ermöglichen. Natürlich ist
der Vorkaufsberechtigte, solange der Kauf mit dem
Dritten nicht öffentlich beurkundet, also noch nicht
gültig ist, nicht verpflichtet, sich
darüber auszusprechen,
ob
er von seinem Vorkaufsrecht Gebrauch machen will
oder nicht.
Sein Stillschweigen auf die Aufforderung"
sich zu äussern, ist ohne jeden Rechtsnachteil für ihn.
Will er die Ausübung seines Rechtes vom
Inhalt des
Kaufvertrages abhängig machen, sich also für oder gegen
den
Eintritt in den Kauf mit dem Dritten je nach
dessen Bedingungen entscheiden,
so hat er dies in der
Hand, indem
er sich zum Voraus gar nicht äussert.
sondern
erst die amtliche Mitteilung des Kaufabschlusses
oder eine sonstige genaue Kenntnisgabe der Kauf-
bedingungen (EBG
44 11 385 f.) abwartet. Erklärt er
aber zum Voraus, sein Recht nicht ausüben zu wollen
so
gibt er damit zu erkennen, dass es ihm auf die ei?--
zeInen Bedingungen nicht ankommt, und dass er ohnehm
nicht eintreten will
..
4. -So verhält es sich i1;ll vorliegenden Falle. Der
Kläger 'war froh, seinen bisherigen Miteigentümer, mit
dem er nach seiner eigenen Darstellung seit langem
Streit
hatte, gegen einen andern zu vertauschen. Hätte
er aber nicht zum Voraus auf sein Vorkaufsrecht ver-
zichtet, so wäre, ebenfalls nach seiner eigenen Darstel-
lung, der Verkauf
mit dem Beklagten nicht zu stande
gekommen
und ihm auf diese Weise sein alner teige?-
tümer geblieben. Aus dieser Sachlage erklärt sIch sem
zum Voraus erklärter Verzicht. Dass man, wie der
Kläger geltend macht,
nur auf Rechte verzichten
könne, deren
Inhalt man in allen Einzelheiten genau
kenne,
trifft nicht zu. So ist der Verzicht auf Schaden-
ersatz aus gewissen zukünftigen Handlungen, auf Män-
gelformen undsoweiter, also auf
Ansprücne, deren g
nauer Umfang und Inhalt nicht bekannt smd, allgemem
zugelassen.
Es ist daher unerheblich, ob und inwieweit
der Kläger die nähern Kaufbedingungen des Beklagten
gekannt habe,
und eine Beweisergänzung hierüber er-
scheint nicht geboten. Uebrigens
hat der Kläger nach der
Feststellung der Vorinstanz
. die wesentlichen Beding-
ungen jenes Kaufes
gekannt; diese Feststellung. ist
für das Bundesgericht verbindlich; der Kläger fIcht
sie zwar als aktenwidrig an, ohne jedoch anzugeben,
mit welchen Aktenstücken sie im Widerspruch stehen
soll (Art. 67
Abs.2 OG); auch könnte von Aktenwidrig-
keit nicht die Rede sein, da es sich dabei um eine reine
Beweiswürdigung handelt, bei der der Tatsachenrichter
frei ist.
5. -Auch die weitere Einwendung des Klägers, seine
Verzichtserklärung sei nicht deutlich. genug gewesen,
kann nicht gehört werden. Es ist richtig, dass seine
schriftliche Erklärung, die
er vor dem den Kaufabschluss
vermittelnden Gemeindeschreiber von Hellikon
am 30.
April 1924 verfasst
hat, nur dahin geht, er erkläre
( vom Hauskauf Nr.
3/4 keinen Gebrauch zu machen .
Unter den Beteiligten bestand jedoch kein Zweifel
darüber, dass
damit das dem Kläger genau bekannte
Miteigentum,
an dem ihm das gesetzliche Vorkaufsrecht
zustand, gemeint war.
Es könnte sich somit höchstens
noch fragen, ob der Kläger seinen Verzicht, wie
er in
der Berufung geltend macht, wegen Willensmängeln
anzufechten
im Stande wäre. Im Streitverfahren hat er
sich jedoch nicht ausdrücklich hierauf berufen. Wollte
man indessen seinen Hinweis auf den Beweggrund seines
Verzichtes als Anfechtung wegen
Irrtum oder Betrug
ansehen, so könnte diese Anfechtung gleichwohl nicht
gutgeheissen werden.
Ein Irrtum im Beweggrund ist
nach Art. 24 Abs. 2 OR nicht wesentlich und vermag
nach Art.
28 OR die Unverbindlichkeit eines Vertrages
nur dann zu begründen, wenn er durch absichtliche
Täuschung des Irrenden von Seiten seines Vertrags-
gegners hervorgerufen worden ist. Dass
er absichtlich
getäuscht worden sei,
behauptet aber der Kläger selbst
nicht.
Er macht nicht einmal geltend, es sei unwahr
gewesen, dass
Johann Hasler nicht habe verkaufen wollen,
wenn der Kläger nicht zum Voraus auf sein Vorkaufs-
recht verzichtet
hätte; er behauptet auch nicht, dass
der Beklagte oder
Johann Hasler ihm diese Stellung-
nahme vorgespiegelt hätten,
um ihn zum Verzicht zu
bewegen, sondern
er beruft sich lediglich auf eine Äus-
serung des Gemeindeschreibers von Hellikon, der ihm
erklärt haben soll, es habe keinen Sinn, dass
er das Vor-
kaufsrecht geltend mache, denn wenn
er nicht darauf
verzichte, komme der
Kauf überhaupt nicht zu stande.
Von einer Täuschung des Klägers
und damit von einer
Aufechtbarkeit des Verzichtes aus Willensmängeln
kann
daher nicht die Rede sein.
. Sachenrecht. N° 28.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil les
Obergerichts des Kantons Aargau vom 16. Januar
1925 bestätigt.
28.
'Orten der II. m.uabtlUuq YOm aO.April 19a5
i. S. Schweizerische Boc!eDkrec!itanltalt gegen Kii11tr.
Ver p f ä n d un gei n e sEi gen t Ü m e r s c h u I d-
b r i e fes zur Sie her u n gei n e s Dar I ehe n s.
Betreibung auf Faustpfandverwertung, Versteigerung des
Schuldbriefes nebst drei verfallenen Jahreszinsen. Klage des
Ersteigerers auf.
Bezahlung dieser Zinsen. Einwendung des
Beklagten, er habe die Darlehenszinsen für die betreffenden
Zinsperioden
bezahlt. Auslegung des Faustpfandvertrages.
Wirkung der Nichterhebung des Rechtsvorschlages in der
Faustpfandverwertungsbetreibung.
A. -Die Klägerin war Gläubigerin des vom Beklag-
ten am 3. April/I. Mai 1905 auf seine Liegenschaft
in Romanshorn gelegten alljährlich am 1. Mai zu 5
%
verzinslichen Schuldbriefes Nr. 8612 von 30,000 Fr.,
welcher durch
127 des thurgauischen EG zum ZGB
dem Schuldbrief des neuen
Rechts gleichgestellt worden
ist.
Am 10. November 1918 ( trat die Klägerin den
Schuldbrief durch Vermerk auf demselben an den
Beklagten, der immer noch .Eigentümer der belasteten
Liegenschaft war,
zu Eigentum ab , und am gleichen
Tag stellte der Beklagte der Klägerin eine Faustpfand-
verschreibung aus, welcher folgende Bestimmungen zu
entnehmen sind :
Der Unterzeichnete ... übergibt der Schweizerischen
Bodenkredit-Anstalt die
unten verzeichneten Wert-
schriften, nebst den ausstehenden Erträgnissen (Zinsen,
Dividenden etc.)
und tritt ihr dieselben im Sinne von
Art. 884 u. ff.
und 899 u. ff. des Schweiz. Zivilgesetz-
buches zu
Faustpfand ab.
Sachenreclrt. No 28.
Das Pfandrecht dient zur speziellen Sicherstellung
aller
und jeder Verbindlichkeiten, welche derselbe direkte
oder indirekte gegenüber der Schweizerischen Boden-
kredit-Anstalt bereits eingegangen
hat oder noch ein-
gehen wird ...
Die
Bank ist nicht verpflichtet, den Pfandgegenstand
ganz oder teilweise aushinzugeben, bevor sie
für ihr
gesamtes Guthaben nebst Zinsen, Provisionen und
. Kosten befriedigt ist ...
Terminierte Darlehen sind zu dem Zinsfuss, welcher
von der Schweizerischen Bodenkredit-Anstalt für die
betreffende Kategorie
von Faustpfanddarlehen jeweilen
. fixiert wird, zu verzinsen ...
Verzeichnis der
Pfänder:
30,000 Fr. Eigentümer-Schuldbrief Nr. 8612 1. Rg.
Schuldprot.
R. horn, dd. 3. April 1905, nebst Zins-
ansprüchen gemäss Art. 818 ZGB.
Eine solche Umwandlung des bisherigen Rechtsver-
hältnisses in ein durch Eigentümerschuldbrief faust-
pfandversichertes Darlehen
hatte die Klägerin von
ihren thurgauischen Schuldbriefschuldnern allgemein
durch Zirkular
unter Kündigungsandrohung verlangt
und
damit gerechtfertigt, dass sie sich mit dem vom
thurgauischen Wuchergesetz
auf maximal 5 % be-
schränkten Schuldbriefzins nicht
mehr begnügen könne.
Der Beklagte musste das Darlehen jeweils am 1. Mai
und
- November mit 7% p. a. verzinsen.
Als der
Beklagte-nach Bezahlung sämtlicher bisher
vorfallener Zinsen
mit dem am 1. November 1922 fällig
gewordenen Halbjahreszins im Betrage von
1050 Fr.
in Rückstand kam, hob die Klägerin hiefür am 15. De-
zember 1922 Betreibung auf Verwertung eines
Faust-
pfandes an, welches im Zahlungsbefehl wie folgt be-
zeichnet
wurde: Schuldbrief für 30,000 Fr. dat. 3. April
1905 nebst drei verfallenen J a h res z ins e n und
dem laufenden Zins. Der Beklagte schlug nicht Recht
vor. An der Faustpfandsteigerung vom 7. März 1924