46 Staatsrecht.
Nach Art. 52 wird nun mit staatsrechtlicher Beschwerde
die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit geltend ge-
macht, entweder weil
der rekursbeklagte Richter weder
als
Richter des Wohnorts noch als solcher des Begehungs-
orts zuständig ist, oder weil seine Kompetenz infolge
Prävention vor der eines andern Gerichts zurückzu-
treten hat. Die erste Einrede kommt von vorneherein
nicht in, Betracht. Die Rekurrenten haben nie bestritten,
die beanstandete
Ware in Winterthur verkauft und da-
mit dort den Gerichtsstand des Begehungsorts begründet
zu haben. Aber auch die zweite Einrede kann nicht als
erhoben gelten.
Sie setzte voraus, dass bei Anhebung
des Verfahrens
in Winterthur dasjenige in Neuenburg
noch hängig war, das erstere also
mit diesem hätte ver-
einigt
werden' müssen. Das Urteil des Neuenburger
ezirksnerichts rde aber schon am 19. April 1921 ge-
fallt, wahrend die Probenerhebungen der Winterthurer
Sanitätspolizei vom November 1921jJanuar 1922 und
die Bussenverfügungen des städtischen Gesundheits-
amts vom Dezember 1921/Juli 1922 datieren. Es fehlte
also jede Möglichkeit, das
Winterthurer Verfahren mit
demjenigen von Neuenburg zu vereinen. Die Voraus-
setzungen,
unter welchen die Zuständigkeit des Bezirks-
gerichts
Winterthur nach Art. 51 LMPG hätte zessieren
können, waren
nicht erfüllt. Die Einrede der örtlichen
Unzuständigkeit konnte diesem gegenüber
nicht erhoben
werden.
.
In Wirklichkeit machen die Rekurrenten geltend,
das den Gegenstand des angefochtenen Entscheides
bildende Vorgehen sei schon vom Neuenburger
Richter
rechtskräftig beurteilt, ein Strafanspruch sei also nicht
lehr vonhanden und gegen das Urteil des Bezirksge-
nchts Wmterthur stehe ihnen die Einrede der beur-
teilten
Sache zu (ne bis in idem). Es wird also eine Ver-
lenzung materiellen eidgenössischen (Lebensmittelpoli-
zel-) Strafrechts behauptet, die nach Art. 160 ff. OG auf
Gerlchtsstand. N0 9. 47
dem Weg der Kassationsbeschwerde geltend zu machen
ist. Nach Art. 182 OG und seiner Auslegung durch das
Bundesgericht (BGE
43 I S. 106; bes. 49 I S. 284;
Urt. d. Kassationshofs vom 5. Nov. 1918 i. S. Mayer,
12.
Juli 1923 i. S. Bundesanwaltschaft gegen Ottone)
ist aber der staatsrechtliche Rekurs insoweit ausge-
schlossen, als die Kassationsbeschwerde
das gegebene
Rechtsmittel des Bundesrechtes ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
9.
Urteil vom 97. März 1995 i. S. Walther gegen Froy
Art. 59 BV: Der staatsrechtliche Rekurs wegen Verletzung
von Art. 59 BV ist gegenüber jeder richterlichen Handlung
zulässig (Erw. 1).
Art. 59 BV: Zulässigkeit des besonderen Gerichtsstands der
Streitgenossenschaft. Voraussetzungen.
A. -Der Rekursbeklagte Frey hatte am 15. Oktober
1923 von Johann Heinrich Walther, dem Ehemann der
heutigen Rekurrentin, sowie von dessen bei den Söhnen
erster
Ehe Heinrich Gustav Walther in Türkisheim
(Ruhr)
und Gustav Robert Walther in Basel das Grund-
stück Sektion IV Parzelle 630
des Grundbuches Basel-
Stadt gekauft. Der Vater Johann Heinrich Walther
zog darauf nach Heiden, wo er am 26. Juli 1924 starb.
Über seine Hinterlassenschaft erging ein Rechnungs-
ruf.
Der Rekursbeklagte teilte dem Erbschaftamt Heiden
mit, er fechte den Liegenschaftskauf wegen Täuschung,
eventuell wegen wesentlichen
Irrtums an. Im Dezember
1924 erhob
er vor Zivilgericht Basel-Stadt als dem Ge-
richt des Sachorts ( 4 baselstädt. ZPO) gegen die Witwe
des
Johann Heinrich Walther und dessen beide Mitver-
käufer, Klage
um Aufhebung des Kaufvertrages mit
48 Staatsrecht.
allen Folgen (Rückzahlung des Kaufpreises, Entlassung
aus der Schuldverpflichtung, alles gegen Rückfertigung
des Grundstückes
auf die Beklagten). Die Klage wurde
am 17. Dezember 1924 der Rekurrentin mitgeteilt mit
der Aufforderung, binnen vier Wochen ihre Antwort
einzureichen.
B. -Hiergegen erhebt Witwe Walther am 12. Januar
1925 st;aatsrechtlichen Rekurs mit dem Antrag: Es
sei gestützt auf Art. 59 BV die Zustellung der Klage und
die Aufforderung zu deren Beantwortung durch das
Zivilgericht
in Basel als unzulässig zu erklären und die
Zuständigkeit der baselstädtischen Gerichte zu ver-
neinen, u. K. u.
EF. Die Rekurrentin behauptet, sie
habe beim Zivilgericht Basel-Stadt die Zuständigkeit
und die Einlassungspflicht bestritten, da ihr ordentlicher
Wohnsitz Heiden sei. Eventuell wäre die ungeteilte
Erbmasse ihres Ehemanns ebenfalls
in Heiden zu be-
langen.
C. -Der Rekursbeklagte schliesst auf Abweisung der
Beschwerde.
Für den Fall ihrer Gutheissung sei zu be-
stimmen, welches der beiden rechtskräftigen Urteile
Geltung haben solle, das
der Basler Gerichte oder das
allfällig widersprechende derjenigen von Appenzell
A.-Rh.
Zur Begründung wird geltend gemacht: für
den
in Basel wohnhaften Beklagten Gustav Robert
Walther sei der Gerichtsstand ohne weiteres in Basel
anzunehmen; ebenso
gemäss 4 baselstädt. ZPO für den
in Deutschland wohnenden Heinrich
Gustav Walther.
Alle
in der Klage angerufenen Zeugen seien in Basel
ansässig. Die Beklagten
hätten zu gesamter Hand ver-
kauft. Auch die Rückfertigung müsse deshalb
zu ge-
samter Hand erfolgen. Es wäre also gerechtfertigt,
Basel-Stadt als Gerichtsstand
für alle Mitbeklagten an-
zunehmen.
Art. 59 BV nach seiner richtigen Auslegung
stehe dem
nicht entgegen. Hier wiege übrigens die ding-
liche Seite des Anspruchs vor.
Für die Klage sei also der
Gerichtsstand des Sachorts begründet.
Gerichtsstand. N° 9. 49
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- -Nach der Rechtssprechung des Bundesgerichts
ist der staatsrechtliche Rekurs wegen Verletzung von
Art. 59 BV gegen jede richterliche Handlung, also auch
gegenüber der Zustellung der Klage zur Beantwortung
zulässig. (BGE
33 I 737 ; 35 I 363 ; 40 I 497). Auf die
Beschwerde ist somit einzutreten.
- -Es kann dahingestellt. bleiben, ob die Klage im
vorliegenden Falle dinglicher Natur sei. Denn auch
wenn die Klage als eine persönliche Ansprache aufge-
fasst wird,
kann die Rekurrentin in Rücksicht auf die
besondern Verhältnisse des Falles die Einlassung
auf
die in Basel anhängige Klage nicht gestützt auf Art.
59 BV verweigern. Die Rekurrentin ist neben zwei
weitem Beklagten ins
Recht gefasst. Art. 59 der BV
garantiert nun zwar in der Regel jedem von mehreren
Beklagten seinen persönlichen
Gerichtsstand; es ist
daher z. B. von mehreren Solidarschuldnern jeder an
seinem Wohnsitze zu belangen (BGE 11 S. 429; 17
S. 38; 17 S. 563; 18 S. 667). Diese Regel erleidet aber
insofern eine Einschränkung, als eine gemeinsame Be-
langung mehrerer Beklagten
an ein em Orte dann er-
möglicht werden muss, wenn besondere Gründe
für die
Zulassung einer einheitlichen Klage gegen alle Beklagten
sprechen, so z.
B. wenn bei Nichtbelangung aller Be-
teiligten im gleichen Prozesse eine Verhandlung
und Ent-
scheidung unmöglich ist oder für den Kläger oder die
belangten Beklagten wesentliche Nachteile
zur Folge
haben könnte. Dies
trifft im vorliegenden Falle zu. Die
Klage
ist gerichtet auf Aufhebung eines Liegenschafts-
kaufes wegen Betrugs oder wesentlichen Irrtums.
Wird
eine solche Klage geschützt, so lebt -gleichgültig
ob die Anfechtung von Seite des Käufers oder
Ver-
käufers erfolgt -das Eigentum des Verkäufers am ver-
kauften Grundstück
(unter Vorbehalt der eventuellen
Rechte eines gutgläubigen Erwerbers,
ZGB Art. 973)
AS 51 1-1925
50 Staatsrecht.
wieder auf und zwar so, wie es vor dem unverbindlichen
Rechtsgeschäft bestanden
hat. Der Verkäufer ist -auf
Grund eines solchen Urteils -berechtigt, zu verlangen,
dass gegen übernahme der Grundpfänder,
Rückerstat-
tung des Kaufpreises etc. der frühere Grundbucheintrag
wieder hergestellt wird, ZGB Art. 975. Sind
nun -wie
im vorliegenden Falle -mehrere Verkäufer vorhanden
und wÜ,rde die Klage nur gegen die einzelnen Verkäufer
zugelassen
und durchgeführt, so würde, -da das
Urteil für und gegen die nicht eingeklagten Verkäufer
keine Rechtskraft haben könnte
-, nichts anderes
übrig bleiben, als anzunehmen, es
trete der Käufer im
Falle seines Obsiegens neben den eingeklagten Ver-
käufern in ein Mit-oder Gesamteigentumsverhältnis
ein, aus dem er dadurch
-w:ieder ausscheiden würde, dass
er auch gegen die weitem Verkäufer ein die Klage
gutheissendes
Urteil erlangen würde. Da aber das Urteil
in dem gegen die weitem Verkäufer angestrengten
Prozesse nicht notwendig gleich wie das erste
Urteil
lauten muss, wäre es möglich, dass daraus ein von keiner
Seite gewolltes Rechtsverhältnis entstehen würde.
Ein
solcher Einfluss auf das materielle Recht darf einer
pl'ozessualischen Regel nicht ei.ngeräumt werden. Viel-
mehr sprechen zwingende Gründe dafür, im vorliegenden
Falle einen gemeinsamen Gerichtstand zuzulassen,
und
als solcher kommt -da das verkaufte Grundstück in
Basel liegt und einer der
Verkäufer dort seinen 'N ohn-
sitz
hat -in erster Linie Basel in Betracht.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Organisation det' Bundesrechtspfiege. N0 10. 51
VI. ORGANISATION
DER BUNDESRECHTSPFLEGE
ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE
10. Arrit eiu 13 femer 1925 dans la cause Koirs Ourei)'
contre Juge-lnstructeur eie Konthe)'.
Art. 178 OGF; 4 Const. fed. Irrecevabilite du recours de
droit public contre un prononce de maJnlevee susceptible
de faire
l'objet d'un recours analogue devant une instance
cantonale.
Les hoirs d'Hippolyte Curdy, a Bouveret de Port-
Valais, ont recouru contre le jugement du 4 dec. 1924
par lequel le Juge instructeur du distriet de Monthey
a prononce
la mainlevee de l'opposition formee par les
recourants contre le commandement de payer, notifie
le 2 janvier 1924
par I'office des poursuites de Monthey
a la requete de la Commune de Port-Valais. Les recou-
rants se plaignent d'un deni de justice, a savoir d'une
violation evidente des
art. 4 Const. fed., 3 Const. val.
et 49 de la loi valaisanne des finances ainsi que des
dispositions du
CO sur la prescription et Hs concluent
a l'annulation de la decision attaquee.
Considerant en droU :
que le recours de droit public pour deni de justice n 'est
recevable que si les instances cantonales
ont eU prea-
lablement epuisees;
qu'a teneur de rart. 285 c. p. c. val., tout jugement
definitif rendu
par le Juge-instructeur peut etre attaque
en nullite notamment si les regles de la procedure
ont He violees et que cette violation soit de nature a
influer sur le jugement ou si le prononce ( viole le