conchiude domandando di essere esonerata completa-
mente dall'imposta, subordinatamente,
ehe la tassazione
sia fissata a
400 fchi.
Considerando in dirilto :
E vero che I'art. 11 lett. edella legge tributaria tici-
nese sottomette all'imposta sul red dito
le pensioni
od assegni vitalizi
0 temporanei e che l'art. 14, il quale
enumera i casi di esenzione dall'imposta, non accenna
. ai soccorsi di indigenza, quale quello che la ricorrente
percepisce dall' Autorita pauperile (Armenbehörde)
di Basilea. Ma
e difficile equiparare tall sussidi ad una
pensione 0 ad una rendita. Tanto le'pensioni che le rendite
hanno le loro origini in stipulazioni private
0 in istitu-
zioni di diritto pubblico, in cui
il diritto a pensione od
a rendita suppone,
df regola, delle prestazioni fatte
anteriormente dal titolare e le pensioni 0 le rendite stesse
rappresentano
un equivalente per quelle prestazioni in
lavoro
0 in versamenti. In questo .senso esse possono
venir considerate come
parte deI patrimonio deI titolare
ed essere sottoposte all'imposta. Affatto diversa
e la
natura dei soccorsi che 10 Stato, il Comune 0 gli organi
a
ciö specialmente designati, danno ai bisognosi. Questi
assegni derivano
da un obbligo che 10 Stato deve assumere
in adempimento di una funzione propria, e non rappre-
sentano prestazioni qualsiasi
fatte dai titolari in ante-
cedenza, ne loro versamentit E evidentemente assurdo
l'ammettere che 10 Stato possa riprendere, anche solo
in parte, quello che esso elargisce a titolo di assistenza,
necessaria, agli
indigenti: tanto piu che i soccorsi ai
bisognosi sono parcamente
e, di regola, insufficientemente
commisurati agli
stretti loro bisogni. La circostanza che,
nel caso
in essame, il Cantone che elargisce il sussidio
non
e quello che intende prelevarne una parte a titolo
di imposta, nulla
muta aHa questione.
11 Tribunale jederale pronuneia:
Il ricorso e ammesso.
Gleichheit vor dem Gesetz. No 2.
- 'Urteil vom ao. Februar lea5
i. S. Jecker Ä.-G. gegen Geonafta. A.-G.
Ex e qua t ur: Voll ziehung von Urteilen solcher auslän-
discher Staaten, mit denen kein Staatsvertrag besteht.
-Gegenrechtserklärung nicht Staatsvertrag.
-Vollziehung ausländischer Schiedsgerichtsurteile .
A.-Die Zürcher ZPO vom 13. Appl1913 bestimmt:
377 Abs. 1 : Urteile auswärtiger Gerichte werden voll-
streckt, wenn sie rechtskräftig sind. Doch
ist die Voll-
streckung zu verweigern, wenn der auswärtige
Staat
kein Gegenrecht hält. 107: Entscheidungen aus-
wärtiger Gerichte stehen hinsichtlich der Rechtskraft
den zürcherischen gleich, sofern sie auch nach dem für
das betreffende Gericht geltenden Prozessrecht rechts-
kräftig geworden sind,
und die Kompetenz des Richters
sowohl nach der auswärtigen als auch der hiesigen Pro-
zessgesetzgebung vorhanden war.
(( Doch ist die Rechtskraft nicht anzunehmen, wenn
der Entscheid
im Widerspruch mit dem im Kanton
Zürich geltenden öffentlichen Rechte steht.
Am 31. Januar 1907 hatte der Regierungsrat VOll
Zürich zu Handen der österreichischen Regierung er-
klärt, es werde im
Kanton Zürich den rechtskräftigen
Zivilurteilen österreichischer Gerichte über vermögens-
rechtliche Ansprüche, insbesondere auch bezüglich der
darin festgesetzten Gerichtskosten-
und Taxforderungen,
Vollstreckung gewährt, sofern sie von einem
an sich
zuständigen Richter ausgefällt seien, dessen Kompetenz
auch durch die zürcherische Gesetzgebung nicht ausge-
schlossen sei. Eine Nachprüfung der Gesetzmässigkeit
oder Richtigkeit des Entscheides finde nicht
statt, aus-
genommen hinsichtlich der Frage,
ob der Vollstreckungs-
beklagte zu dem Verfahren
vor dem österreichischen
Gericht gehörig geladen
und nicht durch eine Unregel-
mässigkeit des Verfahrens verhindert gewesen sni, daran
teilzunehmen. Das österreichische Justizministerium hat
bei Veröffentlichung dieser Erklärung am 14. März
1907 . bemerkt, in diesem Mass sei auch die Gegenseitig-
keit als verbürgt anzusehen, wenn es sich darum handle,
ein
im Kanton Zürich gefälltes rechtskräftiges Zivilurteil
über vermögensrechtliche Ansprüche, insbesondere auch
bezüglich der darin festgesetzten Gerichtskosten-
und
Taxforqerungen im Inland zu vollstrecken.
Die Rekurrentin
hatte von der Rekursbeklagten
Benzin
und Petrolraffinade gekauft. Nach der in den
Kaufsabschlüssen (Schlussbriefen vom 16. November,
28. November
und 15. Dezember 1923) enthaltenen
Klausel unterwarfen sich
im Streitfall beide Teile dem
inappellablen
und exekutionsfähigen Urteil des Schieds-
gerichts der Wienerbörse (Warenbranche)
)J. Aus diesem
Kauf wurde die Rekrirrentin vor dem Börsenschieds-
gericht auf Bezahlung von
2,031,71 und 1,700,300 Kö
nebst Zins belangt. Dagegen erhob sie die Einrede der
Unzuständigkeit, weil
in einigen Schlussbriefen auch
eine Ausfuhrklausel aufgenommen worden, dann
aber
. auf ihre Beanstandung hin von der Rekursbeklagten
als blosse
Formalität bezeichnet worden sei. Die Unver-
bindlichkeit dieser Klausel
egen Simulation wirke
aber auf den ganzen Schlussbrief und die Schiedsgerichts-
klausel zurück.
Im weitern wurde eine Gegenforderung
von
3,386,03 geltend gemacht. -Das Schiedsgericht
der Wiener Börse
hat sich am 26. Juni 1924 für zuständig
erklärt, weil die allfällige Unverbindlichkeit der
Export-
klauseI die Schiedsgerichtsabmachung nicht berühren
würde.
In der Sache selbst wurde die Klage gegen die
Rekurrentin gutgeheissen
und deren Kompensations-
einrede
in ein besonderes Verfahren gewiesen. Denn,
so wird ausgeführt,
um über die Gegenforderung ent-
scheiden zu können, müssten eine Reihe weitschwei-
figer Beweise aufgenommen werden. Dadurch würde
der Rahmen des Prozesses überschritten
und gegen den
Grundsatz der
Liquidität der Verrechnungsforderung
Gleichheit vor dem Gesetz. No 2. 5
verstossen. -Gegen dieses Urteil hatte die Rekurrentill
keines der zulässigen Rechtsmittel ergriffen.
Am 5. August 1924
hat das Bezirksgericht Zürich der
Rekursbeklagtell für die
ihr zugesprochenen Forderungen
definitive Rechtsöffnung erteilt. Das Obergericht be-
stätigte
am 23. September 1924 den Entscheid.
B. -Dagegen erhebt die Rekurrentin am 6. Oktober
1924 staatsrechtlichen Rekurs
mit dem Antrag, die vor-
instanzlichen Urteile seien aufzuheben
und dem Urteil
des Schiedsgerichts der Warenbranche
an der Wiener-
börse vom 26.
Juni 1924 die definitive Vollstreckung zu
versagen. Zur Begründung wird wie vor den kantonalen
Instanzen die Zuständigkeit des Schiedsgerichts be-
stritten und geltend gemacht, dass im Kanton Zürich
nur die Urteile ordentlicher oder solcher ausländischer
Schiedsgerichte vollstreckt
werden kömlen, deren Kon-
stitution durch Gesetz erstellt sei
und nicht auf Partei-
willen beruhe.
In der Gegenseitigkeitserklärung sei nur
von den rechtskräftigen Zivilurteilen österreichischer
Gerichte und nicht auch von Schiedsgerichten die
Rede. Diese Erklärung dürfe jedenfalls nicht so ver-
standen werden, dass
Österreich auch in Bezug auf
Schiedsgerichtserkenntnisse Gegenrecht zusichere. Wolle
man dennoch ein solches Schiedsurteil vollstrecken, so
sei es vorher
auf seine materielle Richtigkeit zu prüfen.
Die Rekurrentin habe vor den kantonalen Instanzen
eine solche Verletzung klaren ausländischen wie in-
ländischen Gesetzesrechts (liegend
in der Abweisung
der Kompensationseinrede) geltend gemacht, ohne damit
gehört worden zu sein. Auch darin beruhe der angefoch-
tene Entscheid
auf Willkür. Denn das österreichische
wie das schweizerische Recht liessen die Verrechnung
zu. Das Wienerschiedsgericht
hätte deshalb die Einrede
materiell zu prüfen gehabt.
C. -Die rekursbeklagte Geonafta A.-G. beantragt
Abweisung der Beschwerde. Das Zürcher Obergericht
hat auf Gegenbemerkungen verzichtet.
6 Staatsrecht.
D. -Eine gegen das gleiche Obergerichtsurteil ein-
gereichte Kassationsbeschwerde
ist in der Zwischenzeit
(27. November 1924)
vom zürcherischen Kassations-
gericht abgewiesen worden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
- -Ein Staatsvertrag über die gegenseitige Urteils-
vollziehllng
besteht zwischen der Schweiz und Öster-
reich nicht. Auch die zwischen dem Kanton Zürich und
. Österreich gewechselte Gegenrechtserklärung könnte
nicht als solcher angesehen werden. Es wird damit nur
festgestellt, dass die in den beiden Landesgesetzgebungen
für die Vollstreckung ausländischer Urteile aufgestellte
tatsächliche Voraussetzung des Gegenrechts erfüllt ist.
Für die Frage, ob im Kanton Zürich das Urteil des
Wiener Schiedsgerichts
zu vollstrecken sei, ist also nur
kantonales zürcherisches Recht massgebend. Dessen
Auslegung
ist aber vom Bundesgericht bloss auf Willkür
hin zu prüfen.
-
In der Sache selbst wird vorerst geltend gemacht,
das Schiedsgericht
der Wiener Börse sei zur Beurteilung
der Streitsache nicht kompetent gewesen. Das Schieds-
gericht stützte seine Zuständigkeit auf die in den Schluss-
briefen der Parteien aufgenommene Gerichtsstands-
klausel
und lehnte die Einrede ihrer Ungültigkeit ab,
weil die Simulation nur in Bezug auf eine andere Klausel
(Ausfuhr nach Italien)
behauptet worden sei. Wenn die
kantonalen zürcherischen Instanzen sich dieser Erwä-
gung anschlossen, so
ist darin eine Willkür offenbar
nicht zu erblicken. Die Rekurrenten hatten seinerzeit
nur die Ausfuhrklausel beanstandet. Nur über diese
wollen sie die
Erklärung der Gegenpartei erhalten haben,
es handle sich bloss
um eine Formalität. Die Gerichts-
standsklausel dagegen blieb
unbeanstandet, und es ist
nicht einzusehen, warum die behauptete Unverbindlich-
keit der erstern die Ungültigkeit auch der davon unab-
hängigen Gerichtsstandsklausel zur Folge haben sollte.
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 2. 7
Nach den 107 und 377 zürch. ZPO wird die Voll-
streckung der Urteile oder Entscheidungen auswärtiger
Gerichte schlechthin gewährleistet, sofern
im übrigen
die Voraussetzungen dafür
vorhanden sind. Dass nur
die Urteile staatlicher Gerichte darunter zu verstehen
seien, folgt
aus dem Wortlaut der Bestimmungen nicht.
Die Auffassung des angefochtenen Entscheides, wonach
auch Schiedsgerichtsurteile darunter fallen, hält also
dem
Vorwurf der Rechtsverweigerung stand. Auch die
Annahme, Österreich halte
darin Gegenrecht, ist nicht
willkürlich. Dieses hat in seiner Erklärung vom 14. März
1907 ausdrücklich festgestellt, dass
im gleichen Mass,
wie
in Zürich die österreichischen Urteile, in Öster-
reich auch die im Kanton Zürich gefällten rechtskräf-
tigen
. Zivilurtnile vollstreckt werden. Die Rekurrentin
hat nun nicht bestritten, dass im Kanton Zürich die
Schiedsgerichtsurteile ( 359 ff.
ZPO) in der Rechts-
kraft denen der staatlichen Gerichte gleichgestellt seien,
mithin auch unter die in Österreich zu vollstreckenden
im Kanton Zürich gefällten rechtskräftigen Zivil-
urteile
fallen. Noch weniger hat sie zu beweisen ver-
mocht, dass tatsächlich das Gegenrecht nicht gehalten
werde.
3. -Durfte somit das Schiedsgerichtsurteil in der
Vollziehung demjenigen eines staatlichen österreichischen
Gerichts gleichgestellt werden, so
bestand auch keine
Veranlassung, die
Vollziehung an schwerere Beding-
ungen als den
in den 107 und 377 ZPO zu knüpfen.
Dazu
hätte eine gesetzliche Grundlage auch gefehlt. Die
Zürcher Gerichte hatten also die materielle Richtigkeit
des Schiedsgerichtsurteiles
nicht zu prüfen. Das Nicht-
eintreten auf den Vorwurf, das Wienerschiedsgericht
habe die Kompensationseinrede
nicht materiell behan-
delt, schliesst also ebenfalls keine Rechtsverweigerung
in sich. Aber selbst wenn darunter die Rüge verstanden
sein wollte, das Schiedsgericht habe die Rekurrentin
mit der Verrechnungseinrede nicht gehört und dass
8 Staatsrecht.
deshalb -wegen Verweigerung des rechtlichen Gehörs
die Urteilsvollstreckung nicht zu gewähren sei, ginge
die Beschwerde fehl. Nach
1435 öst. a. b. GB setzt die
Kompensation die
Richtigkeit der zur Verrechnung
gebrachten Forderung voraus. Darunter
ist nach der
Praxis die Liquidität der Gegenforderung in dem Sinn
zu verstehen, dass es zu ihrer Feststellung im gleichen
Prozess keines bedeutend grössern
Zeitaufwandes be-
dürfte (HASENÖHRL, Das österreichische Obligationen-
recht, Bd.
II S. 553). Das Börsenschiedsgericht hat nun
ausgeführt, dass die Beurteilung der Kompensations-
forderung eine Reihe weitschweifiger Beweise voraus-
setzen
und damit gegen den Grundsatz der Liquidität
verstossen würde. Es hat also die erhobene Verrechnungs-
einrede auf Grund
des materiellen österreichischen
Rechts geprüft.
Von Verweigerung des rechtlichen Ge-
hörs, die die Zürcher Instanzen zur Nichterteilung des
Exequaturs
hätte veranlassen müssen, kann also nicht
die Rede sein. Dass Art.
120 Schweiz. OR, nach welchem
allerdings die Kompensationseinrede einlässlich
hätte
geprüft werden müssen, um der öffentlichen Ordnung
und Sittlichkeit willen aufgestellt sei und deshalb ein
damit in Widerspruch stehendes' ausländisches Urteil
in der Schweiz nicht vollzogen werden könne, lässt sich
nicht behaupten.
Demnach erkennt das-Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
3. Urteil vom 7. März lSa5
i. S. Etner gegen Obergericht Zürich.
Kantonales Steuerrecht. Forderung von Verzugszinsen für
rückständige Steuerbeträge. Anfechtung aus
Art. 4 BV, weil
es dafür einer besonderen gesetzlichen Vorschrift
bedürfte
und im Falle des Rekurses gegen die Veranlagung der
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 3. 9
Verzu erst mit dem Entscheide der kantonalen Steuer-
rekurslllstanz, nicht schon mit der Zustellung der Taxation
der Steuerbehörde und der darauf sich stützenden Zahlungs-
aufforderung beginnen könnte. Abweisung.
. A. -Dem Fabrikanten Otto Keller-Lips in Gibswil
1St am 24. Januar 1922 vom Gemeindesteueramt Wald
die Schlussabrechnung für die
Staats-und Gemeinde-
steuern pro
1:21 zugestellt worden, mit der Aufforderung
den Betrag
b1S Ende März 1922 zu zahlen. Die Rechnung
wurde beanstandet
und im Rekursverfahren erheblich
herabgesetzt.
Am 9. Mai 1924 erhielt Keller die berich-
tigte Schlussabrechnung, nach der die geschuldete
Summe bis 10. Juni zu entrichten war, zuzüglich 5 o/c
Verzugszins ab 1. April 1922. Er bezahlte den Haupt
betrag, ,:erweigerte aber die Bezahlung der geforderten
Verzngszmsen und schlug gegen die darauf eingeleitete
Betreibung
Recht vor. Der erstinstanzliehe Richter
lehnte die vom Gemeindesteueramt nachgesuchte Rechts-
öffnung ab, weil der Schuldner erst nach der endgültigen
Veranlagung der
Steuer in Verzug geraten könne. Auf
ichtigkeitsbeschwerde des Steueramtes erteilte dagegen
dIe H. Kammer des Obergerichts Zürich mit Entscheid
vom
21. November 1924 für den auf die Staatssteuer
entfallenden Teil der Verzugszinsen dem Fiskus defini-
tive Rechtsöffnung. Die Begründung geht dahin,
dass
dem Verzugszinsenanspruch für die Gemeindesteuer
eine Grundlage fehle, während sie für die Staatssteuer
in der Vorschrift des 121 der Vollziehungsverordnung
zum Steuergesetz gegeben sei. Zum Erlass einer solchen,
das Gesetz erläuternden oder ergänzenden Vorschrift sei
der Regierungsrat nach zürcherischem Staatsrecht be-
fugt gewesen. Die Bestimmung bewege sich nicht
nur
im Rahmen und in der Zweckbestimmung des Steuer-
gesetzes, sondern sei eine durchaus gerechte Massnahme
gegen den renitenten Steuerpflichtigen in Rücksicht
auf
die anderen Pflichtigen, die ihre Steuern rechtzeitig
bezahlen.