240 Staatsrecht.
Bankverwaltung st die Beteiligung vollzogen worden
und könnte durch eine Volksabstimmung, die sie des-
avouieren würde, nicht mehr rückgängig gemacht werden.
Es bliebe, soweit dadurch das Gesetz verletzt worden
sein sollte, höchstens ein Verantwortlichkeitsanspruch
gegen die fehlbaren Bankorgane. Auch einem solchen
entziehen übrigens die Rekurrenten, insofern es die an-
gebliche Missachtung der Eisenbahngesetzgebung
be-
trifft, selbst den Boden, wenn sie ausführen, dass diese
Erlasse
nur die Beteiligungen des Staates selbst, nicht
die
auf Rechnung der Kantonalbank eingegangenen
hätten regeln wollen. Die Gesetzesverletzung wird im
Rekurse nicht sowohl in der ursprünglichen Mitwir-
k.tmg der Kantonalbank bei der Finanzierung als in der
Übernahme der Papiere auf das (( staatliche Stammver-
mögen
ohne Gesetzesrevision erblickt. Diese Rüge
aber fällt
mit dem Augenblicke, wo man die Frage des
rechtlichen Verhältnisses der Kantonalbank zum
Staate
in der oben erwähnten Weise löst ..
5. -Lässt sich die Erledigung der Angelegenheit durch
den Grossen
Rat in eigener Kompetenz somit nach den
drei Richtungen, in denen diese Kompetenz
von den
Rekurrenten bestritten wird,
mit sachlichen Gründen
vertreten
und vor der Verfassung halten, so kann es
aber nichts verschlagen, ob für die gedachte Art der Be-
handlung bei einzelnen Ratsmitgliedern oder vielleicht
sogar einer grösseren
Zahl derselben noch andere Gründe
,
Opportunitäts-oder politische Rücksichten bestimmend
waren.
Selbst wenn dem so sein sollte, vermöchte dies
den gefassten Beschluss nicht zu einem willkürlichen und
gegen Art. 4
BV verstossenden zu machen (AS 47 I
S. 219-20). Darin, dass für die eventuelle Aufnahme eines
Anleihens
zur Bewirkung der durch Ziff. 3 des Beschlus-
ses vorgesehenen
Zuweisungen die Volksabstimmung vor-
behalten worden ist, liegt kein Widerspruch
zur grund-
sätzlichen Stellungnahme der Behörde. Denn
damit
würde die Angelegenheit in ein neues Stadium, die Über-
Kompetenzkonflikte zwischen Bund und Kantonen. N° 32. 2U
nahme von Schuldverbindlichkeiten gegenüber Dritten
treten. Hiefür ist aber eben, soweit sie die gedachte
Natur eines Anleihens hat, die Zustimmung des Volkes
durch eine besondere Verfassungsvorschrift (Art. 6
Ziff. 5
KV) gefordert wird.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
VII. KOMPETENZKONFLIKTE
ZWISCHEN
BUND UND KANTONEN
CONFLITS DE COMPETENCE
ENTRE LA CONFEDERATION ETUN CANTON
32. Urteil vom 15. .ruh 1926
i. S. Basellandscha.ft. Landra.t. gegen Bundesra.t.
Bundesrätliche ExpropdationsbewilIigung für den Bau einer
Hochspannungsleitung zur Energieausfuhr, gestützt auf
Art. 43 und 50 EIG. Kompetenzkonniktsbeschwerde eines
Knntons, dessen Gebiet von der Leitung durchzogen wird,
mIt der Behauptung: 1. dass die Befugnis des Bundes zur
Erteilung des Expropriationsrechts nach Massgabe dieser
Vorschriften Sich nur auf Leitungen beziehe, die der V('r-
sorgung des Inlandes mit Enernie dienen; 2. eventuell
das vom Gesetz für die Expropriation aufgesteHte Erforder-
nis eines öffentlichen Interesses an dem Werke missbräuch-
licher Weise als
erfÜllt betrachtet worden wäre. Abweisung.
A. -Die Nordostschweizerischen Kraftwerke Aktien-
gesellschaft
mit Sitz in Baden (im Folgenden als
N.
O. K. bezeichnet) haben am 16. April 1924 vom
Bundesrat die Bewilligung erhalten, aus ihren Anlagen
normalerweise
11,000 kw, mit ausnahmsweiser Erhö-
hung auf 15,000 kw an die ( Force motrice du Haut-
Rhin S. A. in Mülhausen und an die Electricite de
Strasbourg S.
A. in Strassburg abzugeben. Durch
einen weiteren Beschluss vom 6. Februar 1925 hat ihnen
sodann
der Bundesrat für die Erstellung der hiezu
nötigen Hochspannungsleitung von der Zentrale Beznau
über Magden, Olsberg, Giebenach, Dingrain, Pratteln,
Münchenstein, Bottmingen (Gebiet der Kantone Aargau
und Baselland) bis zur schweiz.-elsässischen Grenze bei
Allschwil das Expropriationsrecht
nach Massgabe von
Art. 43 und 50 Abs. 2 des BG vom 24. Juni 1902 über
die elektrischen Stark-
und Schwachstromanlagen (EIG)
erteilt
und verfügt, dass die Entschädigungsforderungen
der Expropriaten
im Streitfall der eidg. Schätzungs-
kommission
zur Erledigung vorzulegen seien.
Dem Entscheide waren mehrfache Eingaben des Re-
gierungsrats von Baselland, beteiligter Gemeinden
und
Privater, des Verkehrsvereins Baselland, der Sektion
Basel
der Vereinigung für Heimatschutz sowie Gegen-
eingaben, namentlich eine solche der Regierungen
der
Kantone Zürich, Aargau, Thurgau, Schaffhausen, Glarus
und Zug, in deren Händen sich die Aktien der N. O. K.
befinden, vorangegangen.
Der Regierungsrat von Basel-
land verlangte
in erster Linie die Abweisup g des Expro-
priationsgesuches, event. erhob
er auch Einsprache gegen
das
Trace der Leitung. Zur Begründung des Haupt-
standpunktes machte er, von Erwägung ästhetischer
und oppertunistisc,her Natur abgesehen, in rechtlicher
Beziehurg
geltend: Die Bewilligurg der Stromausfuhr
sei für die Erteilurg des Expropriationsrechts nicht prä-
judiziell. Voraussetzurg einer solchen Bewilligung bilde
nach dem Wasserrechtsgesetz Art. 8
und der bundes-
rätlichen Verordnurg vom
- Mai 1918 lediglich negativ
dass das öffentli(;he Wohl durch die Ausfuhr
nieht be-
einträehtigt werde, während die Einräumurg des Ex-
propriationsrechts an den positiven Nachweis geknüpft
sei, dass das auszuführende Werk
im Interesse des
öffentlichen Wohles geschaffen werde.
Ein solches
Interesse der
Sehweiz oder eines erheblichen Teiles der-
selben, kurz des Landes,
an dem Werke fehle hier. Es
Kompetenzkonflikte zwischen Bund und Kantonen. N0 32. 243
widerstreite den Interessen der Schweiz. grosse Strom-
mengen zu billigen Preisen an das Ausland abzugeben
und so der ausländiscnen Industrie die Unterbietung
der schweizerischen zu erleichtern. Die Leitung würde
mitten durch eine blühende und im Aufschwung begrif-
fene Gegend führen und nicht nur die Bewirtschaftung
von Grund und Boden erschweren und wertvollen Wald
verunstalten, sondern auch die Bautätigkeit und damit
die industriellen Entwicklungsmöglichkeiten in dem
betroffenen Gebiete
in starkem Masse hemmen. Das
Interesse der N.
O. K. an der Energieausfuhr und an
der Erstellung der Leitung sei ein rein fiskalisches, das
die Expropriation
nicht zu rechtfertigen vermöge. Aus
der Entstehungsgeschichte des EIG gehe denn auch
hervor, dass unter den Einrichtungen zur Fortleitung
und Verteilung der elektrischen Energie in Art. 43 nur
solche zu verstehen seien, welche der Abgabe von Strom
im Inland dienen. Das Problem der Kraftausfuhr sei
damals schon aus technischen Gründen noch nicht
aktuell gewesen.
Der Beschluss des Bundesrates weist diese Einwen-
dungen
mit fglgenden Erwägungen zurück: durch die
in Art. 43 EIG vorgesehene Expropriationsbefugnis habe
der Gesetzgeber die Errichtung elektrischer Anlagen als
im allgemeinen Interesse liegend erleichtern und be-
stehende Elektrizitätswerke sowie die elektrische
In-
dustrie überhaupt fördern wollen. Dabei mache es
grundsätzlich keinen Unterschied,
ob Inhaber der An-
lage eine staatliche, kommunale
oder private Unterneh-
mung sei. Im Gegensatz zu den Eisenbahnen, die ohne
weiteres
mit dem Expropriationsrecht ausgestattet seien,
stehe dieses
aber den Elektrizitätswerken nicht unter
allen Umständen zu. Der Bundesrat könne es ihnen
nur erteilen, wobei er von Fall zu Fall prüfen werde. ob
ein erhebliches öffentliches Interesse an der Anlage
bestehe. Hinsichtlich
der Art dieses Interesses enthalte
das Gesetz keine einschränkenden Bestimmungen. Ins-
244 Staatarecht.
besondere lasse sich ihm nicht entnehmen, dass es den
Expropriationsanspruch davon
hätte abhängen lassen
wollen,
ob die Energie an inländische Abnehmer abge-
geben werde. Dass
man entgegen der Behauptung der
Einsprecher schon im
Jahre 1901 an die Möglichkeit
der Kraftübertragung auch auf grössere Entfernungen,
namentlich über die Landesgrenzen hinaus, gedacht habe,
gehe aus der Gesetzesberatung hervor. Der hier
in Frage
stehenden Kraftübertragungsleitung komme nun un-
zweifelhaft eine solche erhebliche allgemeine Bedeutung
zu.
In dem die Kantone Zürich. Aargau. Thurgau.
Schaffhausen, Glarus und den grössten Teil der Kantone
Zug
und Schwyz, St. Gallen und Appenzell umfassenden
Absatzgebiete der N. O. K. fänden sich, wie bei den gras-
sen Elektrizitätswerken überhaupt, eine Reihe von
Ab-
nehmern, die selbst Wasserkraftanlagen mit schwan-
kendem Wasserzufluss besitzen und
Strom nur bei
Wassermangel in ihren Anlagen beziehen. Diese Aus-
hilfskraftlieferungen
hätten gerade' bei den N. O. K.
einen sehr grossen Umfang: schwanke doch die Be-
lastung
in ihrem Netze je nach nasser oder trockener
Witterung um
20-25,000 kw. Sie seien für das lie-
fernde Werk sehr ungünstig,
weil die Maschinenleistung
das ganze
Jahr zur Verfügung gehalten werden müsse,
während sie
nur zeitweise beansprucht werde. Die
Ausfuhr ins Ausland ermögliche den Werken,
in den
Zwischenzeiten die überschüssigen, sehr erheblichen Ener-
giemengen zu verwerten, was
bei solcher nichtständiger
Abgabe
im Inlande nur sehr beschränkt möglich sei.
Dass dabei eine gewisse Mindestmenge. fest und nicht
nur bei Überschuss im Lande abgegeben werden
müsse, sei unvermeidlich, weil sonst die ausländischen
Verbraucher sich nicht dazu entschliessen würden, die
teuren Übertragungsanlagen von der
schneizerischen
Grenze nach ihrem Absatzgebiete zu erstellen. Fielen die
Einnahmen aus der Ausfuhr weg, so müsste dies not-
wendigerweise verteuernd auf den
Preis des im Inland
Kompetenzkonflßtte zwischen Bnnd nnd Kantonen. Nt 32. 245
abgegebenen Stromes wirken, was nicht im Interesse
der einbeimischen Volkswirtschaft liege. Einzig die Aus-
fuhr gestatte es ferner, bei der Errichtung neuer Kraft-
werke denjenigen Teil der gewonnenen Energie abzu-
setzen, für den
im Inland nicht sofort Abnehmer vorhan-
den seien. Die Existenz von Kraftwerken aber, deren
Leistungsfähigkeit über den augenblicklichen ständigen
inländischen Bedarf hinausgehe, sei nötig,
um über die
Zeiten starken Wassermangels hinwegzukommen, indem
die Behörden während solcher die Ausfuhrmengen herab-
setzen
und dem inländischen Verbrauch zuführen können.
Bloss auf den letzteren eingestellte Werke vermöchten
bei aussergewöhnlicher Trockenheit auch
ihn nicht mehr
zu befriedigen. Die volkswirtschaftliche Bedeutung der
Exportleitungen für die Schweiz erhelle zudem daraus,
dass sie heute die Einfuhr
mit Dampf erzeugter elek-
trischer Energie aus dem Auslande nach der
Schweiz
vermittelten und so dazu beitrügen, der einheimischen
Industrie über die Wasserklemme wegzuhelfen.
Schon
der Betrieb eines Elektrizitätswerkes an sich könne
übrigens als Zweck angesehen werden, der Förderung
verdiene, selbst wenn die erzeugte Kraft,
im Rahmen der
dafür bestehenden gesetzlichen Beschränkungen, aus-
geführt werde. Gerade diese Ausfuhr vermöge für die
Schweiz
und ihre Wirtschaft unter Umständen einen
wertvollen Kompensationsgegenstand abzugeben. Dass
den N.
O. K. daraus nebenbei auch privatwirtschaft-
liehe Vorteile erwüchsen, sei unerheblich, zumal die
Ge-
sellschaft aus öffentlichen Mitteln errichtet worden und
ein ganzes Gebiet der Nordost-
und Ostschweiz an deren
Lebensfähigkeit und Gedeihen unmittelbar und mittel-
bar interessiert sei. Die Nachteile. die dem Kanton
Basellland bezw. seiner Bevölkerung aus der neuen Lei-
tung entstehen, sollen nicht verkannt werden. Sie seien
aber wesentlich geringer als der Schade, den die. All-
gemeinheit, insbesondere
in dem grossen, über zahlreiche
Kantone sich erstreckenden Stromabsatzgebiete der
246 Staatsrecht.
N. O. K. durch die Verhinderung der Kraftausfuhr bei
Verweigerung des Expropriationsrechts
für den Lei-
.
tungsbau erleiden würde .. Den betroffenen Grundeigen-
tümern werde zudem ihr Schade nach Massgabe des
Expropriationsgesetzes voll
ersetzt werden müssen. Dazu
komme, dass die Abweisung des Expropriationsgesuches
tatsächlich die Ausfuhrbewilligung
vom 16. April 1924
illusorisch machen würde.
Wenn damals erklärt worden
sei, dass die Frage des Expropriationsrechtes
für die
Leitung unpräjudiziert bleibe, so habe damit nur fest-
gestellt werden sollen, dass hierüber
in einem anderen
Verfahren zu entscheiden sei,
nicht dass der Ausfuhr-
bewilligung
überhaupt ein Einfluss auf jene Frage nicht
zukommen könne. Sobald ein gewisses öffentliches In-
teresse an der Erstellung der Leitung, wie hier, nach-
gewiesen werden könne, würde es sich
zum mindesten
sonderbar ausnehmen, wenn dieselbe Behörde, welche die
Ausfuhr bewilligte, sie
hinterher durch Verweigerung des
Expropriationsrechts tatsächlich verunmöglichen würde.
Im vorliegenden Falle werde ausserdem die Leitung spä-
ter neben dem Exporte auch der Verbindung mit den noch
zu erstellenden Rheinkraftwerken
dien ll und so einem
im allgemeinen volkswirtschaftlicben Interesse liegenden
Kraftausgleich
gestatten. Die Frage, ob die Expropria-
tion auch für die Zwecke der Kraftausfuhr gewährt
werden könne, sei übrigens v0!ll Bundesrat schon wieder-
holt zu entscheiden gewesen und jedesmal bejaht worden,
so u. a.
im Jahre 1913 für die Hochspannungsleitung
der Kraftwerke Beznau-Löntsch, von Beznau über An-
wil nach Schönenbuch, wo der Regierungsrat von Basel-
land sich dem Expropriationsgesuche ebenfalls aus ähn-
lichen Gründen wie heute widersetzt habe.
Den Einwendungen gegen das Trace wurde in gewissem
Umfang durch die Anordnung von Varianten gegenüber
den Expropriationsplänen
Rechnung getragen und auch
im übrigen die Einräumung des Expropriationsrechts noch
an verschiedene Auflagen und Bedingungen geknüpft,
KompetenzkonJ'likte zwischen Bund und Kantonen. N° 32. 247
die hier als für den Entscheid des Bundesgerichts un-
wesentlich übergangen werden können. So sollen u. a.
die N.
O. K. verpflichtet sein, auf Verlangen der Re-
gierung von Baselland dem Kanton bezw. den im Kan-
ton Energie verteilenden Elektras Strom zu Preisen
und Bedingungen zu liefern, die unter gleichen Verhält-
nissen
nicht ungünstiger sein dürfen, als sie die jeweiligen
ausländischen Abnehmer geniessen, sofern diese Lie-
ferungen ohne Beeinträchtigung
der sonstigen Lieferungs-
pflichten
der N. O. K. im Inlande geschehen können.
B. -Mit Eingabe vom 6. April 1925 hat darauf der
Regierungsrat von Baselland, aus Auftrag und namens
des
Landrats, beim Bundesgericht den Kompetenzkon-
flikt
nach Art. 175 Ziff. 1 OG anhängig gemacht und
beantragt, es sei festzustellen, dass der Bundesrat zur
Erteilung des Expropriationsrechts an die N. O. K. nicht
zuständig gewesen sei, dass die Befugnis hiezu vielmehr
für das Gebiet von Baselland ausschliesslich dem Land-
rate dieses Kantons zustehe; der Beschluss des Bundes-
rates
vom 6. Februar 1925 sei deshalb, soweit er sich
auf die Erteilung des Expropriationsrechts auf basel-
landschaftlichem Boden bezieht, aufzuheben. .
Gleichzeitig
ist gestützt auf Art. 85 Ziff. 11 BV auch
bei
der Bundesversammlung Beschwerde eingelegt wor-
den
mit dem Begehren, diese möge den Bundesrat ein,.
laden, auf den Beschluss vom 6. Februar 1925 zurück-
zukommen und auf das Expropriationsgesuch der N. O. K.
wegen Inkompetenz nicht einzutreten, event. es mangels
Vorliegens eines öffentlichen Interesses abzulehnen oder
den Entscheid so zu fällen, dass die
Schädigung der
basellandschaftlichen Interessen auf ein Mindestmass
beschränkt werde.
Die
Begründung der Kompetenzkonfliktsbeschwerde
an das Bundesgericht stützt sich in erster Li:pie auf ein
Rechtsgutachten von Prof. Fleiner in Zürich, das in
Ubereinstimmung mit der vom Regierungsrat schon
früher vertretenen Auffassung zum Schlusse kommt;
248 Staatsrecht.
das ElG stelle die Expropriation den Inhabern von
Starkstromanlagen nur für die Versorgung der einzelnen
Teile des Landes
mit elektrischem Licht und elektrischer
Kraft zur Verfügung. Zu dieser Auslegung führten nicht
bloss die Beratungen über die Gesetzesvorlage
in der Bun-
desversammlung
und die Anrufung von Art. 23 BV im
Eingange des Gesetzes, sondern auch Art. 43 desselben
selbst. Wenn hier das gleiche Expropriationsrecht auch
zu Gunsten der Bezüger elektrischer Energie vorgesehen
werde, so
trete darin der Zusammenhang der ganzen
Vorschrift
mit jenem Zwecke als rechtfertigendem
Grunde der Expropriation klar zu Tage.
Er zeige sich
auch darin, dass die Expropriationsbefugnis dem
Er-
zeuger wie dem Verbraucher von Energie nicht ein für
alle Male zustehen solle, sondern es dazu eines Entscheides
des Bundesrates
bedürfe; womit dieser angewiesen wor-
den sei,
in jedem einzelnen Falle zu prüfen, ob das vom
Gesetzgeber als Bedingung dafür vorausgesetzte all-
gemeine Interesse
an der Erstellung der Einrichtung
auch wirklich vorhanden sei.
Solange deshalb die Bundes-
versammlung nicht auf Grund von Art. 1 des Bundes-
gesetzes betreffend die Verbindlichkeit
zur Abtretung
von Privatrechten von
1850 (ExprG) durch besondern
Beschluns dieses Gesetz auch auf' die Einrichtungen zur
Aus fu h r elektrischer Energie ins Ausland als anwendbar
erklärt habe, könne das Expropriationsrecht zu Gunsten
solcher Einrichtungen
nur nach Massgabe des kantonalen
Rechts von den kantonalen Behörden verlangt werden.
Der Beschluss des Bundesrates vom 6.
Februar 1925
greife
in diese kantonale Kompetenz ein und könne
durch Erhebung des Kompetenzkonflikts beim Bundes-
gericht angefochten werden.
Ein zweiter Teil der Beschwerdebegründung ist dem
Nachweise gewidmet, dass ein solcher
Kompetenzüber.:.
griff selbst dann vorliegen würde, wenn man die Gesetzes-
auslegung des Gutachtens ablehne. Voraussetzung
der
Expropriationsbewilligung wäre dann noch immer das
Kompetenzkonflikte zwischen Bund und Kantonen. NI) 32. 249
Bestehen eines öffentlichen Interesses an der Erstel-
lung der Leitung. Dieses Erfordernis sei hier vom Bun-
desrat zu
Unrecht als erfüllt betrachtet worden. Und
zwar handle es sich nicht nur um eine unrichtige Würdi-
gung
der Umstände; sondern um einen eigentlichen
Missbrauch des dem Bundesrat bei
der Entscheidung
darüber zustehenden Ermessens. Nach Art. 3, 113
BV
hätten aber die Kantone Anspruch auf Anerkennung
ihrer bundesgewaltsfreien
Sphäre durch den Bund.
Diese
Sphäre reiche ihrerseits soweit, als sie. nicht durch
die BV oder ein Bundesgesetz beschränkt sei. Die
miss,...
bräuchliche Ausdehnung einer durch die Bundesgesetz-
gebung dem Bunde eingeräumten Kompetenz enthalte
demnach zugleich einen Eingriff
in die kantonale Staats-
hoheit, gegen den der Kanton nach Art. 175 Ziff. 1
OG das Bundesgericht anrufen könne. In diesem wei-
teren
Sinne werde denn Art. 113 Ziff. 1 BV auch von
BURcKHARD, Kommentar S. 789 ff. ausgelegt, und das
Bundesgericht habe sich im
Urteile i. S. des Kantons
Wallis gegen die Eidgenossenschaft (AS
40 I S. 530),
im Gegensatz zu ältern Entscheidungen,. ebenfalls auf
diesen Boden gestellt.
Im vorliegenden Falle gehe aber
der Entscheid des Bundesrates selbst
dann offenbar
über den Rahmen des EIG hinaus, wenn
man die tat-
sächlichen Annahmen, auf die er sich stütze, als zutreffend
gelten lasse wollte.
Es sei ein in Theorie und Praxis
des Expropriationsrechts allgemein anerkannter Grund-
satz, dass
biosse fiskalische Interessen niemals die für
die Expropriation erforderliche Voraussetzung der För-.
derung des öffentlichen Wohles erfüllen können, auch
dann nicht, wenn die Expropriation
zu Gunsten eines
im übrigen öffentlichen Unternehmens verlangt werde.
Umsoweniger dürfe das Expropriationsrecht einem Pri-
vatunternehmer zu Gunsten seiner finanziellen Inte-
ressen zur Verfügung gestellt werden. Die N.
O. K.
seien aber nach ihren Statuten eine gewöhnliche Aktien-
gesellschaft, die Kraftwerke betreibe
und die gewonnene
AS 51 I -1925 18
250 Staatsrecht.
Energie wie jedes andere private Unternehmen ver-
werte. Und die von ihnen angestrebte Kraftausfuhr
. diene zunächst ausschliesslich finanziellen
Zwecken der
Gesellschaft, der Erziehlung eines höheren Gewinnes.
Dass dadurch vielleicht -festgestellt sei es keines-
wegs -eine Verbilligung des Inlandstromes erzielt oder
doch dessen Verteuerung hintangehalten werden könne,
ändere daran nichts
und könne als bloss indirekte Rück-
wirkung
nicht dazu führen, jener Einnahmevermehrung
den Charakter eines öffentlichen Interesses zuzusprechen.
Anders wäre es höchstens, wenn durch die Abweisung
des Expropriationsgesuches das Fortbestehen der Ge-
sellschaft
in Frage gestellt und so die Versorgung des
Inlandes
mit Energie eine Einbusse erleiden würde.
Etwas derartiges werde aber im Entscheid des Bundes-
:es nicht behaupnt. Auch die AUsfuhrbewilligung
dürfe aus dem schon III der Einsprache an den Bundesrat
geltend gemachten Grunde nicht zur Rechtfertigung der
Expropriation herangezogen werden. In dem betreffen-
den Beschlusse vom 16. April 1924 sei denn auch aus-
drücklich
betont worden, dass sie biefür kein Präjudiz
s:hafnen soll:, Heute werde daraus doch ein Argument
fnr die Erteilung des Expropriationsrechts hergeleitet.
Ellle sonche Beweisführung sei rechtswidrig .
C. -Der Bundesrat hat Abweisung der Klage
beantragt. Er bestreitet, dass die Befugnis des Bundes
zur Erteilung des Expropriationsrechts nach Art. 43
EIG sich auf Fortleitungs-
und Verteilungseinrich-
tungen beschränke, die
der Versorgung des Inlandes
mit elektrischer Energie dienen. Ob im übrigen, hievon
abgesehen.
an der Erstellnng der Leitung ein öffentliches
Interesse bestehe, sei eine Frage, die für die materielle
Enledinung dns Expropriationsgesuches von Bedeutung
selll konne, mcht aber für die Bestimmung der Behörde,
von der diese Erledigung, die Entscheidung über Ge-
währung oder Verweigerung
der Expropriation auszu-
gehen habe. Einzig wegen zu
Unrecht erfolgter Bean-
Kompetenzkonßikte zwischen Bund und Kantonen. No 32. 251
spruchung dieser Kompetenz könnte aber das Bundesge-
richt
im Verfahren nach Art. 113 Ziff. 1 BV, 175 Ziff, 1
OG angerufen werden. Die Entscheidungskompetenz der
Bundesbehörde, des Bundesrats. sei
mit der Tatsache
ohne weiteres gegeben, dass das Gesuch
vom Inhaber
einer Starkstromanlage oder Bezüger elektrischer Ener-
gie für Einrichtungen zur Fortleitung
und Verteilung
der Energie im Sinne von Art. 43, 45 EIG gestellt werde.
Nicht einmal die materielle Gutheissung des Gesuches
hänge von der behaupteten Voraussetzung ab, derge-
stalt dass neben den eben erwähnten Erfordernissen
noch der Nachweis eines weiteren,
bestimmt gearteten
öffentlichen Interesses
am Zustandekommen gerade des
konkreten Werkes verlangt würde. Die einzige gesetz-
liche Schranke für den materiellen Entscheid finde sich
in Art. 50 Abs. 2 des Gesetzes, wonach die Expropria-
tion gegenüber einsprechenden Grundeigentümern
nur
bewilligt werden solle, wenn eine Änderung des Traces
ohne erhebliche technische Inkonvenienzen oder unver-
hältnismässige Mehrkosten oder ohne Gefährdung
der
öffentlichen Sicherheit nicht möglich sei. Der Gesetz-
geber überlasse es also dem Ermessen der entscheidenden
Behörde, von welchen Voraussetzungen sie
im übrigen
die Bewilligung des Gesuchs abhängig machen wolle.
Wenn der Bundesrat bisher
in der Praxis darauf ab-
gestellt habe, ob die Anlage nach Art, Grösse
und Zweck-
bestimmung von erheblicher wirtschaftlicher oder öffent-
licher Bedeutung sei, so sei dies eine Richtlinie, die
er
sich selbst für seinen Entscheid gezogen habe, aber keine
Bedingung seiner
Zuständigkeit noch auch nur ein vom
Gesetz aufgestelltes notwendiges Erfordernis des Expro-
priationsanspruchs. An jene Richtlinie habe der Bundes-
rat sich auch hier gehalten. Nicht wegen der geschäft-
lichen Interessen der N.
O. K., sondern wegen des all-
gemeinen Interesses des Landes an einer rationellen
Elektrizitätswirtschaft, insbesondere
an einer genü-
genden Versorgung
mit elektrischer Energie sei die Ex-
252 Staatsrecht.
propriation bewilligt worden. Auch die Inkonvenienzen,
die
dem Kanton Baselland bezw. seiner Bevölkerung aus
der Erstellung der Leitung entstehen, habe der Bundesrat
gewürdigt, aber als nicht hinlänglich stark befunden,
um . gegen jenes allgemeine Interesse aufzukommen.
Der angebliche Widerspruch zwischen dem Vorbehalte
bei
der Ausfuhrbewilligung und der Begründung des
heute angefochtenen Entscheides habe jedenfalls mit
der Kompetenzfrage nichts zu tun.
D. -Die N. O. K., denen ebenfalls Gelegenheit zur
Vernehmlassung geboten worden ist, haben sich dem
Antrag auf Abweisung der Begehren Basellands ange-
schlossen.
E. -Heute ist noch eine weitere Eingabe des Re-
gierungsrats von Baselland eingegangen. Sie nimmt zu
gewissen Ausführungen in der Vernehmlassung der
N.O.K. Stellung, ohne neue für den Entscheid wesent-
liche
Behauptungen zu enthalten.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- -Obwohl die bei der Bundesversammlung ein-
gereichte Beschwerde ebenfalls, neben
der materiellen
Anfechtung des bundesrätlichen . Entscheides, auch die
Frage dnr Kompetenz des Bundes zur Bewilligung der
Expropriation in Fällen der vorliegenden Art überhaupt
in die Erörterung einbezieht und von der Bundesversamm-
lung beurteilt wissen will, nesteht doch kein Anlass
,
das Verfahren bis zum Entscheide der letzteren über
diese Beschwerde auszusetzen oder über die Frage der
Priorität der Behandlung einen Meinungsaustausch zu
veranstalten. Ein Fall, bei dem Zweifel darüber beste-
hen könnten, ob die Beurteilung der vom Beschwerde-
führer aufgeworfenen Frage in die Zuständigkeit des
Bundesgerichts oder einer anderen Bundesbehörde falle
und der deshalb nach Analogie von Art. 185 OG zu be-
handeln wäre, liegt nicht vor. Denn zur Erledigung
von Kompetenzkonflikten zwischen Bundes-und Kan-
Kompetenzkonflikte zwischen Bund und Kantonen. N° 32. 253
tonalbehörden ist nach Art. 113 BV, 175 OG das Bundes-
gericht
und nur es die berufene Behörde. Es allein
kann deshalb auch die Frage in für den Kanton Baselland
verbindlicher Weise entscheiden,
ob die Erteilung des
Expropriationsrechts
für den von den N. O. K. geplan-
ten Leitungsbau in den Bereich der Bundes-oder der
kantonalen Staatsgewalt gehöre. Ein Beschluss der
eidg. Räte, wodurch sie sich hierin der Auffassung des
Bundesrates anschliessen würden,
könnte deshalb nicht
menr als die Bedeutung einer Parteierklärung haben,
dahingehend, dass
auch sie die gedachte Befugnis für
den Bund in Anspruch nehmen. Der beim Bundesgericht
anhängig gemachte Kompetenzkonflikt
würde dadurch
nicht beendigt. Es erscheint aber als logisch und richtig,
dass da, wo ein
Entscheid zugleich wegen Unzuständig-
keit der entscheidenden Behörde und wegen materieller
Unrichtigkeit angefochten wird, die Kompetenzfrage als
Präjudizialpunkt für die Rechtsbeständigkeit des Ent-
scheides überhaupt vor der materiellen erledigt werde.
Während falls das Bundesgericht die Zuständigkeit des
Bundes
zur Gewährung der Expropriation verneinen sollte,
der angefochtene Bundesratsbeschluss endgiltig dahin-
fiele, bliebe
im Falle seiner materiellen Bestätigung
durch die Bundesversammlung noch immer die Mög-
lichkeit, dass die Expropriationsbewilligung
hinterher
vom Gerichte aus jenem andern Grunde aufgehoben
würde. Besondere Zweckmässigkeitsgründe, die
dazu
führen könnten, bier dennoch anders vorzugehen und
den Entscheid der Bundesversammlung abzuw rten, sind
nicht angeführt worden und nicht ersichtlich.
-
Ein Kompetenzkonflikt im Sinne von Art. 113
BV, 175 OG besteht insofern unzweifelhaft, als der
Kanton Baselland behauptet, dass die Rechtsverhält-
nisse der Inhaber von Starkstromanlagen hinsichtlich
der Zwangsbefugnisse, die ihnen gegenüber fremdem
Grundeigentum und anderen dinglichen Rechten an
unbeweglichen Sachen zustehen, durch das EIG nur
254 Staatsrecht.
für Leitungs-und Verteilungseinrichtungen geregelt
worden seien, die der Versorgung des Inlandes
mit elek-
trischer Energie dienen. während es im übrigen, hin-
sichtlich der Exportleitungen beim bisherigen Rechts-
zustande, der Anwendbarkeit des kantonalen
Expropria-
tionsrechts geblieben sei. Es ist deshalb zu untersucben,
ob sicb eine solche Bescbränkung der bundesrecbtlicben
Regelung der Materie aus dem Gesetze herleiten lässt,
wobei das Bundesgericht nicht
an den Wortlaut der in
Betracht kommenden Gesetzesbestimmungen gebunden
ist, sondern deren wahren
Sinn an Hand der allgemeinen
Auslegungsgrundsätze frei festzustellen
hat, wie ibm
denn auch der Bundesrat
in der Antwort auf die Kom-
petenzkonfliktsbeschwerde die Befugnis hiezu in diesem
Rahmen nicht bestreitet. Sachlich erweist sicb der
Standpunkt der basellandschaftlicben Behörden als nicbt
haltbar.
Das EIG von
1902 ist veranlasst worden durch die
ausserordentlicben Fortschritte, welche die Elektro-
technik, insbesondere die Lösung des
. Problems der
Energieübertragung von der Erzeugungsstelle über
wei-
tere Strecken im Laufe des letzten Jahrzehnts des ver-
flossenen Jahrhunderts gemacht hatte. Mit der dadurch
gegebennn gesteigerten Verwendbarkeit des elektriscben
Stroms zu Beleucbtungs-urid motoriscben Zwecken
wuchsen auch die Gefahren, welche die infolgedessen
rasch sich vermehrenden Starkstromanlagen,
insbeson-
dere durch das Zusammentreffen mit den Schwachstrom-
anlagen (Telegrapben-und Telephonlinien) des Bundes
und der Eisenbahnen für Personen und Sacben mit
sich brachten. Es zeigte sich, dass eine gedeihliche
Entwicklung der Stromabgabe mitte1st Fernleitung,
und
damit der Ausnützung der Wasserkräfte des Landes,
die von jener Möglichkeit mitabhing, gleichwie ein
wirksamer
Schutz gegen die erwähnten Gefahren nur
durch eine bundesrechtliche Regelung der Rechtsver-
hältnisse dieser Leitungs-und Verteilungsanlagen zu
Kompetenzkonflikte zwischen Bund und Kantonen. No 32. 255
erreichen sei. Die 'Erstellung längerer Leitungen war
bei dem Widerstande der Grundeigentümer gegen die
Inanspruchnahme ihres Bodens nicht möglich, ohne dass
dafür dem lJnternehmer der Starkstromanlage das
Ex-
propriationsrecht zur Verfügung gestellt wurde. Die
Expropriationsgesetzgebung mancher Kantone liess aber
die Expropriation
nur zu Gunsten staatlicher oder
kommunaler Werke, nicht privater Elektrizitätsgesell-
schaften zu, während sie
in anderen von drückenden,
das Gedeiben der Werke hemmenden Bedingungen
und
Auflagen schon für die blosse Durchleitung abbängig
gemacht
wurde, wieder andere Kantone überhaupt noch -
keine Expropnationsgesetze besassen. Andererseits er-
schien es als ausgeschlossen, bei Anlagen, die das Ge-
biet inehrerer Kantone durchzogen, die einzelnen Teile
in technischer Hinsicht, je nach der Lage, einer ver-
sch;edenen polizeilichen Ordnung und Kontrolle zu
unterstellen, wenn nicht der Zweck solcher polizeilicher
Vorschriften, der
Schutz von Personen und Sacben
gegen die dem Benrieb der Anlagen anhaftenden Gefah-
ren überhaupt in Frage gestellt werden sollte. Das EIG
bat deshalb einmal die polizeilichen, insbesondere sicher-
heitspolizeilichen Anforderungen einheitlich geordnet,
welche
an die Erstellung und Instandhaltung der Stark-
stromanlagen gestellt werden können, indem es dafür
eine eidgenössiscbe Genehmigung nacb eidgenössiscben
Nonnalien
und eine eidgenössische Kontrolle vorsieht
(Art.
13 ff.). Darüber hinaus hat es aber auch die Zwangs-
rechte, Eingriffsbefugnisse, die für die Erstellung gegen-
über fremdem Grund und Boden in Ansprucb genommen
werden können, aus dem Gesichtspunkte der
Expro-
priation bundesrechtlich geregelt, und den Entscheid
darüber, ob
und inwieweit im einzelnen Falle ein lJnter-
nehmen damit ausgestattet werden soll, der obersten
Verwaltungsbehörde des Bundes, dem Bundesrat,
über-
tragen. Spricht schon. diese Veranlassung des Gesetzes,
wie sie
klar aus der Botschaft des Bundesrats zum Ge-
256 Staatsrecht.
setzesentwurf und den Voten der Kommissionsbericht-
erstatter in heiden Räten hervorgeht, gegen die Annahme,
dass die bundesrätliche Regelung der Materie in einem
Teile, hinsichtlich der Expropriationsbefugnisse, nur eine
beschränkte habe sein und sich bloss auf bestimmte
Leitungen, die der Versorgung des Inlandes
mit Energie
dienenden, beziehen sollen, während
man im übrigen
das kantonale Recht hätte vorbehalten und weiterbe-
stehen lassen wollen, so
bietet auch die Fassung des
massgebenden
Art. 43 des Gesetzes selbst für eine
solche Auslegung keine Stütze. Die Möglichkeit der
Erteilung des Expropriationsrechts wird darin allgemein
vorgesehen zu Gunsten der
Eigentümer von Stark-
stromanlagen und der Bezüger elektrischer Energie für
Einrichtungen zur Fortl itung und Verteilung der Ener-
gie, sowie für die Erstellung der zu deren Betrieb not-
wendigen Schwachstromanlagen
, ohne dass unterschie-
den würde,
wo die Energie verbraucht werden soll, ob
in oder ausser dem Lande. Wenn als denkbares Subjekt
des Expropriationsrechts neben den Inhabern von
Stark-
stromanlagen die Energiebezüger genannt werden, so
zeigt dies höchstens, dass durch die Bestimmung aller-
dings
mit und vor allem auch der Inlandsverbrauch
an Energie gefördert werden sollte; dass nur eine solche
Abgabe
im Inland den Zweck der Expropriation bilden
könnte, neben dem ein anderer ausgeschlossen wäre,
kann daraus, nachdem die Expropriationsbefugnis nicht
bloss zu Gunsten des Stromabnehmers, sondern auch
des Erzeugers
und in erster Linie zu dessen Gunsten
vorgesehen ist, nicht entnommen werden. Ebensowenig
lässt es sich daraus herleiten, dass die Befugnis bei den
nicht schon
von Gesetzes wegen zusteht, sondern nur
vom Bundesrat erteilt werden kann. Es mag daraus
gefolgert werden, worauf noch zurückzukommen sein
wird, dass zu den
in Art. 43 ausdrücklich umschriebenen
Erfordernissen -Inanspruchnahme durch eine hier als
Subjekt des Expropriationsrechts erwähnte Person für
Kompetenzkonflikte zwischen Bund und Kantonen. N0 32. 257
Einrichtungen der hier erwähnten Art -noch ein
weiteres hinzutreien muss,
um die Bewilligung zu recht-
fertigen. Worin dieses Weitere bestehen soll
und dass
es die Bestimmung
der Leitung für Zwecke der Inlands-
versorgung wäre,
geht daraus nicht hervor. Zu Unrecht
glaubt auch die Beschwerde (im Rechtsgutachten Fleiner
findet sich dieses Argument nicht), dafür Art. 46 Abs. 3
des Gesetzes anrufen zu können.
Das hier vorgenehene
Recht der Gemeinden, zum Schutze ihrer berechtigten
Interessen die Mitbenützung ihres öffentlichen Eigen-
tums zu verweigern, bezieht sich ausschliesslich auf Ein-
richtungen zur Ab gab e elektrischer Energie innerhalb
der Gemeinde.
Für die Durchleitung ohne Abgabe kann
die Gemeinde sich dieser Benützung selbst dann nicht
widersetzen, wenn sie für die Versorgung ihrer Einwohner
mit Elektrizität ein Gemeindewerk errichtet hat oder zu
errichten beabsichtigt, sobald nur die allgemeine Schranke
des Abs. 5
beachtet ist, nämlich dass die anderen
öffentiichen Zwecke, für die das in Anspruch genommene
Gebiet bestimmt ist, gewahrt bleiben.
Das Gutachten Fleiner und die Begründung der Be-
schwerde legen denn auch das Hauptgewicht
.für ihre
einschränkende Auslegung
nicht sowohl auf die eben
widerlegten
Argumente als auf die Anrufung von Art. 23
BV als verfassungsmässige Grundlage im Eingange des
Gesetzes.
Da diese Verfassungsvorschrift die Inanspruch-
nahme des Expropriationsrechts durch den
Bund nur
für Werke vorsehe, die im Interesse der Eidgenossen-
schaft oder eines grossen Teiles derselben liegen, sei
an-
zunehmen, dass es auch den Inhabern von Starkstrom-
anlagen durch das Gesetz von
1902 bloss unter jener
Voraussetzung von Bundes wegen
habe zur Verfügung
gestellt werden sollen.
Ein solches Landesinteresse be-
stehe
an der Versorgung der einzelnen Teile der Schweiz
mit elektrischer Energie und dieses Interesse allein sei
es, das den Erlass
von Art. 43 ff. des Gesetzes veranlasst
habe. Noch
heute stehe denn auch die Bundesgesetz-
gebung, Art. 8 WRG auf dem Standpunkt, dass die aus
den einheimischen Wasserkräften gewonnene elektrische
Energie grundsätzlich dem einheimischen
Verbrauch vor-
behalten und ihre Ausfuhr nur ausnahmsweise zugelassen
werden solle, während die
Erteilung des Expropriations-
rechts
für Ausfuhrleitungen im Widerspruch hiemit auf
eine Förderung. der Stromausfuhr hinauslaufen würde.
Nun beweist aber die Anführung von Art. 23 BV
im Gesetzesingresse zunächst nicht mehr, als dass der
Gesetzgeber die elektrischen Starkstromleitungen als
Werke
betrachtet wissen wollte, denen der Charakter eines
öffentlichen
Unternehmens oder doch eines Unterneh-
mens von allgemeiner öffentlicher Bedeutung im Sinne
dieser Verfassungsvorschrift beigemessen werden könne,
und dass er deshalb die verfassungsmässige Grund-
lage für einen Eingriff in die Privatrechte Dritter zu
Gunsten dieser Unternehmungen, wie ihn Art. 43 des
Gesetzes vorsieht,
für gegeben hielt. Der Schluss, dass die-
ser bundesrechtliche Eingriff in der von der Beschwerde
behaupteten Weise habe beschränkt werden sollen,
lässt sich daraus, nachdem das Gesetz allgemein von den
Einrichtungen zur Fortleitung und Verteilung elektri-
scher Energie
überhaupt spricht, nicht ziehen. Dafür
bedürfte es anderer, schlüssigerer Anhaltspunkte, die,
da auch der Zusammenhang und übrige Inhalt des
Gesetzes sie
nicht liefert, nur in der Entstehungsge-
schichte des Gesetzes liegen
könnten. Diese spricht aber
ge gen die These des Kantons Basel-Land.
Art. 23 BV ist danach vom Ständerat zu den Art. 26,
36, 64
und 64 bis hinzugefügt worden, die in der Vorlage
des Bundesrates und in dem vom Nationalrat bei der
ersten Beratung angenommenen Gesetzestexte allein er-
wähnt waren ; es sollte damit zum Ausdrucke gebracht
werden, dass man es bei dem von der ( Expropriation
handelnden VI. Abschnitte des Gesetzes mit öffentlich-
rechtlichen Eingriffen
in bestehende Rechte zu tun habe,
die sich
daher auch nur auf Verfassungsvorschriften
Kompetenzkonflikte zwischen Bund und Kantonen. No 32. 259
stützen können, welche den Bund zu einem solchen
Rechtsentzuge zwecks Befriedigung öffentlicher Interes-
sen ermächtigen, nicht mit sachenrechtlichen Bestimmun-
gen, Eigentumsbeschränkungen, zu deren Aufstellung der
Bundesgesetzgeber schon auf Grund von Art. 64 BV
(Vereinheitlichung des Zivilrechts) befugt wäre, wie der
Bundesrat und Nationalrat annehmen zu dürfen ge-
glaubt hatten. Für die Absicht dadurch zugleich das
Anwendungsgebiet
der Vorschriften auf Leitungsein-
richtungen
mit einer besondern Zweckbestimmung, die
für die Stromzuleitung an inländische Verbraucher be-
stimmten zu beschränken, ergibt sich aus den Verhand-
lungen keinerlei
Stütze. Hätte sie bei der Kommission
des Ständerats, die den
Antrag auf die gedachte Er-
gänzung des Gesetzeseingangs einbrachte, bestanden,
so wäre
aber zweifellos nicht unterlassen worden, dies
im Zusammenhang mit der Begründung des Antrages
zu erwähnen. Nicht nur ist dies nicht geschehen, sondern
es waren gerade
der Berichterstatter der ständerätlichen
Kommission
und ein weiteres Kommissionsmitglied (Kel-
lersberger), die
in der Eintretensdebatte zur Recht-
fertigung der Gesetzesvorlage u. a. auch auf die Bedeu-
tung hinwiesen, welche die elektrische Energie ein-
mal bei weiterer Vervollkommnung der Übertragungs-
methoden für die Schweiz als Exportartikel gewinnen
könne (Stenograph.
Bulletin 1901 217-18, 223 ff.).
Dazu kommt, dass der Nationalrat bei der zweiten
Gesetzesberatung sich
überhaupt der Bezugnahme auf
Art. 23 BV als Grundlage für die Expropriationsbestim-
mungen des Gesetzes
nur mit Vorbehalten anschloss,
die es
auch abgesehen von dem Gesagten ausschliessen,
daraus eine so weittragende Folgerung zu ziehen, wie es
der Kanton Baselland will, indem der Kommissions-
präsident, ohne
auf Widerspruch zu stossen, erklärte :
nach Ansicht der Kommission hätte die Anführung der
anderen Verfassungsartikel genügt; doch liessen sich für
die Heranziehung auch des Art. 23 immerhin beachtens-
260 Staatsrecht.
werte Grunde geltend machen ; könnte die Verfassungs-
massigkeit der Expropriation
nur auf diese Vorschrift
gestützt werden, so wären allerdings Bedenken möglich;
allein er komme ja nur zu den anderen Artikeln hinzu
und füge ein neues Motiv zu den übrigen; des hai b sei
die Kommission dazu gekommen, dem
Ständerat zu-
zustimmen (Bulletin
1901 S.517). Auch sonst ist die
Vorlage von den Kommissionsberichterstattern in beiden
Räten nicht bloss mit der Wichtigkeit des Ausbaus der
Elektrizitätswirtschaft
für Beleuchtungszwecke und die
Versorgung der einheimischen Industrie
mit billiger mo-
torischer
Kraft gerechtfertigt worden, sondern auch und
zwar sogar in erster Linie damit, dass nur auf dem
durch den Gesetzesentwurf beschrittenen Wege eine
zweckmässige
Ausnützung des in den reichen Wasser-
kräften des Landes liegenden Nationalvermögens mög-
lich sein werde (s. hinsichtlich der Verhandlungen im
Nationalrat Steno Bulletin S. 582, 588). Es ist aber klar,
dass von diesem Gesichtspunkte
aus; als Mittel zur Ver-
wertung eines sonst brachliegenden öffentlichen Gutes,
ein Interesse
an der Erleichterung der Erstellung der
Einrichtungen, welche die
aus der Wasserkraft gewon-
nene Energie dem Verbrauch entgegenführen sollen, un-
abhängig davon als gegeben
betrachtet werden konn-
te, ob der Verbrauch im In-oder Auslande
vor sich geht.
Das Rechtsgutachten F1einer und die Beschwerde-
. schrift des Kantons Baselland weisen demgegenüber
freilich
auf ein Votum Kellersbergers im Ständerat hin,
wo als Zweck des Gesetzes die Herstellung der
Frei-
zügigkeit von
Kanton zu Kanton , d. h. der freien Fort-
leitung der Energie aus dem Kanton der Erzeugungsstelle
nach den übrigen Teilen des Landes bezeichnet worden
sei (Sten. Bull.
1901 S. 415). Sie übersehen aber dabei,
dass diese Äusserung in einem ganz anderen Zusammen-
hang, nicht bei
Erörterung der Zwecke, zu denen die
Expropriation für Leitungseinrichtungen
überhaupt sollte
beansprucht werden können, sondern bei Behandlung
KompetenzkOnflikte zwischen Bund und Kantonen. N0 32. 261
des Art. 47 des Gesetzesentwurfes gefallen ist. Der Natio-
nalrat hatte hier die den Gemeinden eingeräumte Möglich-
keit, sich im Interesse eigener Elektrizitätswerke der Be-
nützung ihres öffentlichen Eigentums
für die Erstellung
von Einrichtungen zur Ab gab e elektrischer Energie zu
widersetzen, auch
auf die Kantone ausdehnen wollen,
eine Bestimmung, die dann vom Ständerat gestrichen
wurde. Gegen ein solches faktisches Monopol der
Kan-
tone für die Elektrizitätsversorgung auf ihrem Gebiete
wendete sich Kellersberger in seinem Votum mit dem
Postulate der interkantonalen Freizügigkeit des Handels
mit elektrischer Energie. Für die heute zu entschei-
dende Frage lässt sich daraus umsoweniger etwas
ent-
nehmen, als gerade dieser Votant bei der Eintretens-
debatte die Notwendigkeit betont hatte, die Erstellung
elektrischer Leitungsanlagen auch wegen der möglichen
künftigen Bedeutung der Energie als Exportwaare von
Bundes wegen
zu erleichtern.
Auch die Beschränkungen, welche einige
Jahre später,
durch den Bundesbeschluss vom 26. März
1906 der Kraft-
ausfuhr gezogen worden und dann in Art. 24 bis der BV
und in das WRG Art. 8 übergegangen sind, berechtigen
nicht zu dem Schlusse, dass die Ermöglichung einer
solchen Ausfuhr
nicht zu den Zwecken gehört haben
könne,
für die der Bundesgesetzgeber bei Erlass des
EIG den Inhabern von Starkstromanlagen das eidg.
Expropriationsrecht habe zur Verfügung stellen wollen .
Wenn dadurch
die Ausfuhrbewilligung an die Bedin-
gung geknüpft worden ist, dass sich
für die betreffenden
Energiemengen während der Dauer der Bewilligung vor-
aussichtlich
im Inlande keine oder doch keine angemes-
sene Verwendung finden lassen würde,
so beweist dies
natürlich nicht, dass
an der Zulassung der Ausfuhr innert
der gedach ten Schranke nicht umgekehrt geradezu
ein öffentliches Interesse bestehen könnte.
Hätte man
die Erteilung des Expropriationsrechts für den Leitungs-
bau zu Ausfuhrzwecken auf Grund von Art. 43 EIG
26.2 Staatsrecht.
für ausgeschlossen erachtet, so würde auch für ein
solches Ausfuhrverbot
mit Erlaubnisvorbehalt kaum ein
nennenswertes Bedürfnis bestanden haben, weil
dann
die Kraftausfuhr praktisch ohnehin nur in den wenigen
Fällen unmittelbar an der Landesgrenze gelegener Kraft-
werke möglich gewesen wäre. Wenn der Bundesrat es
ist,
der nach Art. 8 WRG zu befinden hat, ob das Aus-
fuhrgesuch
mit dem Landesinteresse verträglich sei, so
erscheint es anderseits als das allein Folgerichtige, dass
ihm und nicht einer kantonalen Behörde auch die Ent-
scheidung darüber zukommt, ob für die Ermöglichung
der Ausfuhr positiv allgemeine Interessen des Landes
oder einer gewissen Landesgegend geltend
gemacht
werden können, die die Einräumung des Expropria-
tionsrechts
zu diesem Zwecke rechtfertigen.
Im Gutachten Fleiner wird denn auch zugegeben,
dass
der Bundesrat ausser in dem im angefochtenen
Entscheide erwähnten Falle der Kraftwerke Beznau-
Löntsch
von 1913 seither noch wiederholt für Export-
leitungen die Expropriation bewilligt und darüber in
seinen Geschäftsberichten
berichtet habe, ohne in der
Bundesversammlung auf eine Beanstandung zu stossen.
Eine solche wäre aber offenbar nicht ausgeblieben,
wenn sich
für die Amiahme einer darin liegenden Ge-
setzesverletzung
und Kompetenzüberschreitung im Ge-
setze selbst oder seinen Materialien wirklich Anhalts-
punkte hätten finden lassen.
3. -Die
Behauptung eines Übergriffs des Bundesrats
in die. Befugnisse der basellandschaftlichen Behörden
kann auch nicht, wie es weiter versucht wird, damit
begründet werden, dass es an der Voraussetzung, von
der das EIG die Einräumung des Expropriationsrechts
für Leitungseinrichtungen überhaupt abhängig machen
wolle, nämlich dem Bestehen eines öffentlichen
Inte-
resses am Zustandekommen gerade des betreffenden
Werks, hier gefehlt habe.
Durch Art. 43 ff. EIG ist nach
dem Gesagten die Ordnung der Zwangsrechte, welche
Kompetenzkonflikte zwischen Bund und Kantonen. N0 32. 263
die Inhaber von Starkstromanlagen für den gedachten
Zweck gegenüber fremdem Grund
und Boden in Anspruch
nehmen können, wie die
Erteilung dieser Zwangsrechte
zu Gunsten einer einzelnen Unternehmung für die Ge-
samtheit jener Einrichtungen zur Bundessache gemacht
worden. Daneben
kann eine konkurrierende kantonale
Kompetenz
zur Einräumung oder Verweigerung solcher
Befugnisse,
der Expropriation nicht mehr in Betracht
kommen. Höchstens wäre es denkbar, dass der Kanton
subsidiär für sein (iebiet dem Unternehmen das Expro-
priationsrecht erteilen könnte, wenn der Bundesrat dies
auf Grund des Bundesrechts zu tun abgelehnt hat.
Die Bestimmung, wonach der Bundesrat für die Er-
stellung von Einrichtungen der in Art. 43 EIG bezeich-
neten Art das Expropriationsrecht gemäss den Vor-
schriften der Bundesgesetzgebung
über die Expropria-
tion (d. h. zur Zeit des Expropriationsgesetzes vom
- Mai 1850) und den besonderen Vorschriften des gegen-
wärtigen Gesetzes erteilen k a n n
(nicht auf Verlangen
erteilen muss),
ist im übrigen verschiedener Auslegung
fähig.
Es könnte darin auch nur ein Hinweis auf Art. 50
des Gesetzes erblickt werden, der den Expropriations-
anspruch gegenüber den widerstrebenden Grundeigen-
tümern von der Notwendigkeit der Inanspruchnahme-
des betreffenden Grundstücks abhängig
macht. Dieser
Auffassung würde die Fassung des
Art. 50 zu Hilfe kom-
men,
wo es heisst : Das Expropriationsrecht ist vom
Bundesrat zu bewilligen, insoweit innerhalb der
Frist von dreissig Tagen nach Kenntnisgabe der Pläne
(Art. 51) keine Einsprache erfolgt ist. Sind Einsprachen
eingereicht worden, so
ist das Expropriationsrecht gegen
die Einsprecher
nur zu bewilligen, wenn eine Änderung
des Traces ohne erhebliche technische Inkonvenienzen
oder unverhältnismässige Mehrkosten oder eine Gefähr-
dung der öffentlichen Sicherheit nicht möglich ist.
So wird das Gesetz denn auch nicht nur, wenn die Wieder-
gabe
in dem vom Regierungsrat Baselland vorgelegten
264 Staatsrecht.
Artikel der Zürcher Zeitung zutrifft, in einem von Prof.
Burckhardt
in Bern dem Bundesrat erstatteten Gut-
achten ausgelegt, sondern -unabhängig vom gegen-
wärtigen
Streite -auch schon in der Abhandlung von
Pfleghart
über die Konzessionierung der elektrischen
Anlagen im Archiv für öffentliches Recht Bd. 18
(Jahrgang
1903) S. 572 ff. und 590. Es ist aber auch die
andere
Ansicht möglich, auf der der angefochtene Ent-
scheid beruht, und sie findet in der Verweisung auf das
Expropriationsgesetz von
1850 eine Stütze, wo in Art. 1
als Voraussetzung der Anwendbarerklärung dieses Ge-
setzes durch die Bundesversammlung das Vorliegen
eines öffentlichen Werkes
erklärt wird, dass die Gut-
heissung des Expropriationsgesuches nicht bloss von
der Untersuchung jenes, sondern noch eines weiteren
Punktes, nämlich der Frage habe abhängig gemacht
werden sollen, ob das vorausgesetzte allgemeine In-
teresse
an der Förderung solcher Anlagen, das den Ge-
setzgeber dazu geführt
hat, die Möglichkeit ihrer Aus-
stattung mit dem Expropriationsrecht vorauszusehen,
im konkreten Falle auch wirklich vorhanden sei und
ob ihm nicht höhere Interessen des durch den Leitungs-
bau betroffenen GebIets oder anderer Art entgegen-
stehen (vgl. dazu das Votum des Kommissionsreferenten
im Ständerat, Stenogr. Bulletin 1901 S. 219). Für den
Entscheid
über die vorliegende Beschwerde ist es nicht
nötig
zu dieser Auslegungsfrage Stellung zu nehmen.
Denn auch
venn man von der zweiterwähnten Aus-
legung ausgeht
und wenn man im weiteren das Er-
fordernis eines öffentlichen Interesses an dem Zustande-
kommen gerade der betreffenden Anlage
im Sinne der
vom Regierungsrat von Baselland vertretenen strengen
Auffassung eng umschreiben wollte (wobei immerhin
auf die oben erwähnten Voten bei der Gesetzesberatung
hingewiesen werden mag, die
damit kaum übereinstim-
men), so bleibt es
doch immer der Bund, der durch sein
Organ, den Bundesrat, darüber zu befinden hat, ob das
Kompetenzkonflikte zwischen Bund und Kantonen. N0 32. 265
Expropriationsrecht zu gewähren sei oder nicht, das
vom Inhaber einer Starkstromanlage für
in Art. 43 EIG
bezeichnete Veranstaltungen beansprucht wird. Die Vor-
schriften über die Kriterien, welche hiefür massgebend
sein sollen, soweit sich solche
überhaupt dem Gesetze
entnehmen lassen, können demnach
nur die Bedeutung
einer Wegleitung
für den materiellen Entscheid über
das Expropriationsgesuch, nicht einer Voraussetzung für
die Kompetenz der
Bundesbehörde zur Gewährung
oder Verweigerung des Expropriationsrechts haben, bei
deren Fehlen die Verfügung darüber aus dem Bereiche
der Bundesgewalt ausscheiden
und als kantonale Ange-
legenheit erscheinen würde.
Nur soweit letzteres der
Fall wäre, die materielle Voraussetzung für den Erlass
der Verfügung also zugleich eine Bedingung
für die Kom-
petenz der Bundesbehörde, überhaupt
in de Sanhe zu
handeln, darstellen würde, könnte.
aber auch m emer zu
Unrecht erfolgten Bejabung des Vorliegens der Voraus-
setzung ein Eingriff
in die Hoheitsrechte des Kantons
Baselland und damit ein Kompetenzübergriff im Sinne
von Art. 113 BV, 175 OG liegen. Die materielle Frage,
ob die zur Entscheidung
über das Expropriationsgesuch
der N.
O. K. allein, unter Ausschluss der kantonalen
Behörden, zuständige Bundesbehörde von dieser Befug-
nis einen richtigen Gebrauch gemacht, dem Expropria-
tionsgesuch
mit Recht entsprochen habe, entzieht sich
der Überprüfung des Bundesgerichts
als. Kompetenz-
konfliktshofs.
Sie könnte höchstens von der ebenfalls
angerufenen Bundesversammlung beurteilt
v.:erden, o
fern diese hiefür eine hinreichende Grundlage m dem Ihr
zustehenden Aufsichtsrechte, auf das sich die betreffende
Beschwerde
stützt, erblicken sollte. Zu Unrecht behaup-.
tet der Regierungsrat von Baselland, dass das Gericht
im Urteile vom 3. Dezember 1914 in Sachen des Kantons
Wallis gegen Bundesrat einen anderen Standpunkt ein-
genommen habe.
Im Streite lag damals die Erteilung
einer Wasserrechtskonzession, wobei die Zuständigkeit
AS 51 I -1925 19
266 Staatsrecht.
des Bundesrats, darüber an Stelle der sonst für die
Gewährung solcher Konzessionen nach
Art. 24 bis BV
zuständigen Kantonsbehörde zu entscheiden davon ab-
hing, ob es sich um eine Gewässerstrecke handle,
die
im Sinne von Abs. 4 ebenda die Landesgrenze
bilde . Das Zutreffen dieser Kompetenzvoraussetzung
hat das Bundesgericht unter selbständiger Auslegung
der in Betracht kommenden Verfassungsbestimmung nach-
geprüft, wie dies
im vorliegenden Falle hinsichtlich der
Behauptung des
Kantons Baselland geschehen ist, dass
die Expropriationsbestimmungen des EIG sich
nur auf
eine bestimmte Kategorie von. Starkstromleitungen, die
der Inlandsversorgung
mit Energie dienenden beziehe,
während es
im übrigen auch damals betont hat, dass
ihm eine Nachprüfung des Entscheides über die Konzes-
sionserteilung selbst nicht zustehen würde.
Es ist denn
auch beachtenswert, dass das Gutachten Fleiner selbst,
auf das sich die Beschwerdebegründung in ihrem ersten
Teile beruft, den Weg des Kompetenzkonflikts
nur für die
eben erwähnte,
in Erw. 2 behandelte Einwendung als ge-
geben erachtet,
ihn dagegen für die Bestreitung des Vor-
liegens eines öffentlichen Interesses als Grund der Expro-
priation ebenfalls stillschweigend ausschliesst, indem es
bei
Erörterung der neben dem -Kompetenzkonflikt mög-
lichen Aufsichtsbeschwerde an die Bundesversammlung
bemerkt, dass
auf diesem Wege insbesondere die nach
der letzteren
Richtung dem Entscheide anhaftenden,
im Gutachten hervorgehobenen Mängel werden gerügt
werden können.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerdebegehren werden abgewiesen.
KompetenzkonOikte zwischen Bund und Kantonen. N° 33. 267
33. Arrit du 15 juillet 1925 en la cause
Conseil d'Etat du canton de Genave contre Conseil federa.L
Confiit de competence entre autorites federale et cantonale.
RÖle du Tribunal fedPral, lorsqu'il est saisi en application
de l'art. 113 chiff. 1 Const. red.
Administration des CFF. -Les membres des Conseils d'arron:'
dissement des CFF sont des organes de l'administration
federale. Comme tels, Hs relevent de l'autorite federale, et
l'autorite cantonale n'exerce, a leur egard, que les pouvoirs
que la Confederation lui delegue. Il appartient, des lor .. , au
Conseil federal de veiller a l'application des dispositions
legales relatives
a l'organisation et a l'admini'itration des
CFF, et de statuer sur les differends que cette application
ferait surgir.
A. -Dans sa seance du 20 novembre 1923, le Conseil
d'Etat du canton de Geneve a pris l'aITnte suivant:
Le Conseil d'Etat,
Vu l'article 23 de la loi federale concernant l'organi-
sation
et l'administration des Chemins de fer federaux,
du 1
er
fevrier 1923, et l'art.21 al. 3 de l'ordonnancne
d'execution de ladite loi federale, promulguee par le
Conseil
federalle 9 octobre 1923;
Vu la lettre du Departement federal des chemins de
fer
au Conseil d'Etat, du 10 octobre 1923 ;
arrete:
10 De nommer MM. V. Dusseiller, Conseiller d'Etat,
E. Steinmetz, ancien Conseiller national, et H. Bovey-
ron, Conseiller
d'Etat, membres du Conseil du Ier ar
rondissement des Chemins de fer federaux pour la
periode administrative eommenc;aIit le 1 er janvier 1924
et finissant de 31 decembre 1926. 2° ...
Le 12 decembre 1924, le nouveau Conseil d'Etat
genevois, issu des elections du 11 novembre 1924, a de-
cide
ce qui suit :
. Le Conuneil d'Etat,
. . . Considerant qu'il de toute necessite, et tout
particulierement a l'heure actuelle dans les affaires de