38 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 10.
10. Entsoheic1 Vom. G. Kirz 1924 i. S. Birme1e.
SchKG Art. 15, 260, 287 f.; Kreisschreiben Nr. 10 vom 9. Juli
1915 :
Abtretung von Massarechtsansprüchen auf Anfechtung von
Deckungsgeschäften. Beteiligt sich ein Anfechtungsbe-
klagter, der zugleich Konkursgläubiger ist, an qer An-
fechtungsklage gegen einen Dritten, so hat er Anspruch auf
Prozessgewinn bis zur Deckung nicht nur der ursprünglich
angemeldeten,
sondern auch der infolge Gutheissung der
gegen ihn geführten Anfechtungsklage wiederauflebenden
Forderung, auch wenn das Konkursamt keine vorsorgliche
Kollokationsverfügung
darüber getroffen hat und das Kon-
kursverfahren inzwischen geschlossen worden ist. Nach-
holung der Kollokationsverfügung nach Schluss des Kon-
kurses.
Zeitpunkt des Wiederauflebens anfechtbar gedeckter For-
derungen (Erw. 3). Höhe derselben (Erw. 4 am Ende).
Verbindlichkeit
der Kreisschreiben des Bundesgerichts (Erw.1).
A. -Im Konkurs über Konrad Bodmer in St. Gallen
trat das Konkursamt St. GaUen als Konkursverwaltung
im Frühjahr 1922 gemäss Art. 260 SchKG verschiedene
Anfechtungsansprüche
an einzelne Konkursgläubiger ab,
so den Anspruch auf Anfechtung eines Tausch ... bezw.
Kaufvertrages über ein Lastautomobil gegenüber dem
Rekurrenten Birmele, durch welchen sich dieser für eine
Forderung von
7500 Fr. hatte decken lassen, und einen
Anfechtungsanspruch gegenüber der Firma Greuter und
Lüber.
Unter den Konkursgläubigern, welche diesen
letzteren Anspruch sich abtreten liessen und gerichtlich
geltend machten, befand sich auch der Rekurrent,
der
mit der/angemeldeten Forderung von 1286 Fr. im Kollo-
kationsplan zugelassen worden war. Am 6. September
1922 wurde der Konkurs über Bodmer geschlossen.
Der gegen den Rekurrenten geführte Anfechtungs-
prozess endete
mit dessen Verurteilung zur Rückgabe
des Lastautomobils
und zur Bezahlung einer Minder-
wertsentschädigung von 400
Fr. durch Urteil des Bezir.ks-
gerichts St. Gallen vom 11. Juni 1923. Am 18. Januar
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 10. 39
1924 sodann schlossen die Zessionare des bezüglichen
Massarechtsanspruches
mit Ermächtigung des Konkurs-
amts einen Vertrag
mit dem Rekurrenten ab, wonach
sie ihm das Lastautomobil
um 3750 Fr., zahlbar am
2. Februar 1924, verkauften.
Inzwischen
war auch die gegen die Firma Greuter und
Lüber geführte Anfechtungsklage gutgeheissen und die
Firma zur Bezahlung von
7280 Fr. 50 Cts. nebst Zins ver-
urteilt worden.
Am 18. Januar stellte das Konkursamt
die Verteilungsliste über das Ergebnis des
gegnn Greuter
und Lüber geführten Prozesses auf, wobei es den Rekur-
renten
für seine Forderung von 1286 Fr. Anteil nehmen
liess. Mit Beschwerde vom 28.
Januar stellte dieser den
Antrag, das Konkursamt sei anzuweisen, ihn bei dieser
Verteilung
mit einer Forderung von 8786 ( 1286 und
7500) Fr. zu berücksichtigen ....
B. -Durch Entscheid vom 12./13. Februar hat die
Aufsichtsbehörde des Kantons
St. Gallen die Beschwerde
abgewiesen.
e. -Diesen Entscheid hat der Rekurrent am 23. Fe-
bruar
an das Bundesgericht weitergezogen.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer . zieht
in Erwägung:
- -Durch Kreisschreiben Nr. 10 vom 9. Juli 1915
(AS 41 IU S.240 H.) hat das Bundesgericht angeordnet,
dass die Konkursämter
in allen Fällen, wo in einem Kon.,.
kurs die Tilgung einer Forderung an den Kridaren nach
den Grundsätzen der Art.
287 und 288 SchKG ange-
fochten wird, ohne besonderes Begehren des Anfechtungs-
beklagten
im Kollokationsplan auch über die Anerken-
nung oder Bestreitung der
im Fall der Gutheissung
der Anfechtungsklage wiederauflebenden Forderung eine
für diesen Fall bedingte Verfügung zu erlassen (und dem
Anfechtungsbeklagten
im Fall der Gutheissung der An-
fechtungsklage für die
im Kollokationsverfahren fest-
gestellte, wiederauflebende Forderung die
konkun -
40 Schuldbetreibung -ond Kenkursrecht. N° 10;
mässige Dividende aus dem Ergebnis des Anfechtungs.,
prozesses vorweg zuzuwenden) haben. Dieser Weisung,
, welche sich auf die dem Bundesgericht durch Art. 15
SchKG eingeräumten Kompetenzen
stützt, wohnt, ebenso
wie den vom Bundesgericht gestützt auf
jene Ermäch-
tigung erlassenen Verordnungen. die gleiche Kraft wie
den Vorschriften des
SchKG selbst inne, und 'die Kon-
kursämter haben
ihr Folge zu leisten. auch wenn sie
dieselbe als
unhaltbar erachten wie das beschwerde-
beklagte Konkursamt. Dessen Aussetzungen daran er-
weisen sich übrigens als durchaus abwegig.
Wenn es
zunächst einwendet, jene Weisung stehe
im Widerspruch
mit Art. 59 der Konkursverordnung von 1911, so über-
sieht es dabei gänzlich, dass
dort bedingte Zulassungen
(und Abweisungen)
im Kollokationsplan verboten wer-
den, während
das Kreisschreiben Nr. 10 gleichwie Art. 210
SchKG die (unbedingte) Zulassung einer aufschiebend
bedingten Forderung vorsieht. Wäre aber die Aussetzung
auch zutreffend, so würde sich die Anordnung des Kreis-
schreibens einfach als Ausnahme von Art. 59
KV dar-
stellen, die
für die Konkursämter ebenso verbindlich
wäre wie die Regel des Art. 59
KV. Auch die weitere
Einwendung, das Bundesgericht
sei nicht befugt, anzu-
ordnen. dass die Konkursämter andere als die in Art. 246
SchKG
'genannten, aus den öffentlichen Büchern er-
sichtlichen Forderungen
aucJl ohne Anmeldung von
Amtes wegen
in den Kollokationsplan aufzunehmen
haben,
ist zurückzuweisen. Wie im Kreisschreiben
Nr.
10 ausführlich auseinandergesetzt wird, hat sich diese
Anordnung als
für den Vollzug des Art. 291 SchKG un-
erlässlich erwiesen,
damit einerseits der unterliegende An-
fechtungsbeklagte erhält, was
ihm gemäss Art. 291 SchKG
gebührt, anderseits den Konkursgläubigern die Möglich-
keit nicht abgeschnitten wird. gleichwie zu den übrigen,
so auch zu dieser nachträglich wiederauflebenden Kon-
kursforderuIig Stellung zu nehmen. Demnach
konnte
sich das beschwerdebeklagte Konklirsanit . der . Pflicht
Schuldbetreibongs-und Konkursreeht. N0 10. 41
nicht entziehen, spätestens im Zeitpunkt der Abtretung
des Anfechtungsanspruches gegen den Rekurrenten -dessen
iniFall der GutheIssung der Anfechtungsklage wieder-
a
1l
1lebende FordnrUng in den Kollokatiollsplan aufzn::"
nehmen und eine Verfügung darüber zu treffen, ab und
eventuell inwieweit es die Forderung für Jenen Fall an-
erkenne oder
bestreite: I?ass es dies nicht getan hat,
stent eine Rechtsverweigerung dar, wegen welcher ohne
Befristung' Beschwerde geführt werden kann. Der Be-
schwerdeführer stellt nun, freilich keinen besonderen
Antrag auf nachträgliche Vornahme dieser Kollokations-
verfügung. Allein der Beschwerdeantrag
enthält implizite
auch einen solchen Antrag, weil ihm
ja natürlich nur auf
der Grundlage einer nachträglichen Kollokation der
wiederaufgelebten Forderung des Rekurrenten Folge
gegeben werden kann (vgl. sub
Ziff. 4 hienach). Entgegen
der Ansicht der Vorinstanz erweist sich die Beschwerde
auch nicht
als verspätet. Zunächst ist nicht verständlich,
wieso es dem Rekurrenten sollte schaden
. können, dass
er gegen die allgemeine Verteilungsliste nicht Beschwerde
geführt hat.
Hätte das Konkursamt den Rekurrenten
mit seiner allfällig wiederauflebenden Forderung auch
schon vorher kolloziert, so wäre die Berücksichtigung
jener Forderung bei der allgemeinen
Verteilung doch
unter keinen Umständen in Frage gekommen. da sie
zur Zeit jener Verteilung noch gar nicht wieder aufge-
lebt war. Der Rekurrent konnte daher keinen Anlass
haben,
gegen die Hauptverteilungsliste Beschwerde zu
führen. Seine vorliegende Beschwerde zielt denn
ja auch
gar nicht auf eine Revision jener Verteilung ab, die frei-
lich nicht angängig wäre, sondern
nur auf Berücksichti-
gung bei der Verteilung des der Masse
nun nachträglich
noch angefallenen Prozessergebnisses. Ebensowenig
kann
der Umstand, dnss das Konkursverfahren bereits ge
schlossen, worden ist, gegen die Beschwerde ausgespielt
werden. Wie gerade
der vorliegende Fall zeigt, hindert
der Schluss des Konkursverfahrens
nicht, ,dass das Kon-
42 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 10.
kursamt auch später noch Konkursverwaltungshand-
lungen,
und zwar nicht nur die in Art. 269 SchKG vor-
gesehenen, vornimmt. Hätte das beschwerdebeklagte
Konkursamt nun das Kreisschreiben Nr. 10 befolgt und
dabei den Rekurrenten mit seiner allfällig wiederauf -
lebenden
Forderung im Kollokationsplan zugelassen,
kätte aber ein anderer Konkursgläubiger diese Zulassung
durch Kollokationsklage angefochten und wäre dieser
Kollokationsprozess bis
zur Erledigung des Anfechtungs-
prozesses eingestellt worden, wie es das Kreischreiben
vorsieht, so
hätte das Konkursamt jenem Gläubiger von
der Gutheissung der Anfechtungsklage trotz inzwischen
erfolgtem
Schluss des Konkursverfahrens doch auch noch
Mitteilung machen müssen,
damit er den Kollokations-
prozess
über die nun wiederaufgelebte Konkursforderung
des
Rekurrenten lange nach Schluss des Konkursver-
fahrens fortsetzen
und zu Ende führen könne.
Steht also der Schluss des Konkursverfahrens weder
der nachträglichen Vornahme solcher Konkursver-
waltungshandlungen, noch
der Durchführung von Kol-
lokationsprozessen entgegen, selbst wenn das Kreis-
schreiben Nr.
10 befolgt worden ist, so ist nicht
einzusehen,
warum er verbieten sollte, dass eine Kol-
lokationsverfügung gemäss dem Kreisschreiben Nr. 10
noch nachgeholt werde, wenn sie während dem Verfahren
zu Unrecht unterblieben ist, ohne dass dagegen innert
zehn Tagen Beschwerde geführt werden musste, weil
es sich, wie ausgeführt,
um eine Rechtsverweigerung
handelt.
2. -
Ist somit auf die Frage einzutreten, ob der An-
spruch des Rekurrenten, bei der Verteilung des von
Greuter
und Lüber erstrittenen Prozessgewinns nicht nur
mit der von ihm angemeldeten, sondern auch mit der
weit höheren, infolge Gutheissung der ihm gegenüber
geführten Anfechtungsklage wiederaufgelebten Forde-
rung berücksichtigt zu werden, begründet sei, so ist dem
beschwerdebeklagten Konkursamt freilich zuzugeben
UM Konkursrecht. N° 10. 43
dass sich das Kreisschreiben Nr. 10 nicht unmittelbar
auf diese Frage bezieht, weil es eben im Anschluss an
einen anders gearteten Fall erlassen worden ist. Indessen
ist das Kreisschreiben auf den Gedanken zurückzu-
führen, dass der Gläubiger, welcher ein anfechtbares
Deckungsgeschäft mit dem Gemeinschuldner abgeschlos-
sen
hatte, deswegen doch nicht mit dem Verlust des An-
teils am Konkursergebnis, welcher auf die bei erfolg-
reicher Anfechtung wiederauflebende Konkursforderung
entfällt,
bestraft werden soll, auch wenn die (Haupt-)
Verteilung vor der Erledigung des Anfechtungsprozesses
stattfindet. Es ist nur ein Ausfluss dieses Grundsatzes,
dass
der Anfechtungsbeklagte, welcher mit seiner For-
derung bei der Hauptverteilung nicht berücksichtigt
wurde, weil sie damals noch
gar nicht wiederaufgelebt
war, die
darauf entfallende Konkursdividende aus dem
ihm gegenüber erstrittenen Prozessergebnis vorweg-
nehmen darf. Weitergehend muss
aber aus jenem Prin-
zip auch gefolgert werden, dass der Anfechtungsbeklagte,
der als Zessionar der Masse eine Anfechtungsklage gegen
einen
Dritten führt, an dem Ergebnis eines solchen Pro-
zesses auch Anteil für seine wiederaufgelebte Forderung
nehmen darf, da er nur auf diese Weise mit den übrigen
Zessionaren in gleiche Linie gestellt wird, während er
im umgekehrten Falle benachteiligt würde. Mit Unrecht
weist das beschwerdebeklagte Konkursamt darauf hin,
dass für die Anteilnahme am Prozessgewinn, gleichwie
am Prozessrisiko, nur die in der Abtretungsurkunde bei
jedem Zessionar aufgeführte Forderungesumme mass-
gebend sein könne. Weder das
SchKG noch die KV
garantieren dem einzelnen Zessionar, dass seine Mit-
zessionare nur gerade mit den ihm bekannt gegebenen
Forderungsbeträgen allfällig Anteil
am Prozessergebnis
nehmen.
Daher kann dem Vordruck für die Angabe der
Konkursforderungen der einzelnen Zessionare im offiziellen
Abtretungsformular auch
nur die Bedeutung einer Ord-
nungsvorschrift . beigemessen werden, mit der Massgabe,
44 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 10.
dass fiir die Beteiligung am Prozessgewinn, wie Übrigens
auch am Prozessrisiko, die wirkliche Konkursforderung
Regel macht,
gleichgültig ob sie ' auf dem Formular
richtig und voliständlg angegeben worden ist oder nicht
Dass' sich' die Zessionare nicht' darauf verlassen können,
die Verteilung des Prozessgewinns werde' im Verhältnis
der in der Abtretungsurkunde angegebenen Forderungs-
beträge f erfolgen; ergibt sich im weiteren auch daraus,
dass die Angabe des Ranges
nicht vorgesehen ist; während
doch die privilegierten Forderungen
aus dem' Prozess"
winn vorab zu decken sind. Übrigens hat auch das
beschwerdebeklagte Konkursamt selbst
bei der vor-
liegend angefochtenen Nachtragsverteilung nicht schlecht-
hin
auf die in den Abtretungsurkunden angegebenen
Forderungsbeträge abgestellt, wie aus seiner Anmerkung
,a zu schliessen ist, die lautet: Die Forderungsbeträge
der Abtretungsgläubiger werden
in teilweiser Abänderung
'der Abtretungsurkunden gemäss Konkurs-Schlussrech-
nung und Verteilungsliste auf die wirklichen Forderungs-
beträge richtig gestellt.
Freilich ist nicht zu leugnen,
dass es wünschbar erscheint, dass die Zessionare
von
vorneherein über die für die Beteiligung am Prozess-
gewinn
und an den Prozesskosten massgebenden Fak-
toren nach Möglichkeit aufgeldärt werden. Nun ist aber
gerade die vorsorgliche Kollokation der allfällig wieder-
auflebenden Forderung eines ebenfalls
mit Anfechtungs-
klage bedrohten Zessionars, die alsdann natürlich in
den Abtretungsurkunden nicht unerwähnt bleiben darf,
geeignet, diese Orientierung zu vermitteln.
Ist sie vor-
liegend auch unterblieben,
so können sich die Mit-
zessionare des Rekurrenten
daruber doch nicht mit Fug
beklagen. Denn' eInerSeitS hatte das Konkursamt schon
im Zirkular, in welchem es den Gläubigern die Abtretung
der Anfechtungsansprüche anbot, erwähnt, dass es sich
beim Anfechtungsanspruch gegen den Rekurrenten um
die Anfechtung einer Deckung für zirka 6500 Fr.
handle, und sowohl in diesem Zirkular, als dann insbe-
/
Schuldbetreibungs-und Konkursreebt. N° 10. 45
sondere auch in den' Abtretungsurkunden selbst die dem
Anfechtungsbeklagten
. gemäss Art. 291 SchKG zu-
stehenden Rechte vorbehalten, woraus jene bei einiger
Aufmerksamkeit den Schluss ziehen konnten, dass der
Rekurrent als Zessionar anderer Anfechtungsanspruche
allfällig auch
für die wiederauflebende Forderung im
angegebenen Betrage am Prozessgewinn teilzunehmen
beanspruchen werde. Anderseits waren die
Mitzessionare
des Rekurrenten bezüglich des Anfechtungsanspruches
gegen Greuter
und, Lüber zudem auch Kläger bezüglich
des Anfechtungsanspruches gegen den Rekurrenten.
3. -Zu Unrecht hält das beschwerdebeklagte Kon-
kursamt dem Beschwerdebegehren
eiter entgegen, der
von den Zessionaren des gegen den
Rekurrenten gerich-
teten Anfechtungsanspruchs mit dem Rekurrenten über
das Lastauto abgeschlossene Kaufvertrag sei nicht vor
der Auflage
der angefochtenen Verteilungsliste zustande
gekommen
und bisher (d.h. bis zur Erstattung der Be-
schwerdevernehmlassung) vom Rekurrenten noch nicht
erfüllt worden ; infolgedessen sei die anfechtbar gedeckte
Forderung des Rekurrenten auch gar noch nicht wieder-
aufgelebt. Dieser von
den Zessionaren mit Ermächtigung
des Konkursamtes
an dessen Stelle vorgenommene Frei-
handverkauf stellt sich als nichts anderes
denn als Ver-
wertungshandlung dar; als solche setzte sie voraus, dass
der
Rekurrent das Automöbil der Konkursverwaltung
bezw. den Zessionaren
zur Verfügung stellte, und schliesst
also das
Zugeständnis in sich, dass dies geschehen sei.
Einzig von dieser Rückgabe der anfechtbar empfangenen
Deckung
aber hängt das Wiederaufleben jener Forde-
rung ab, nicht
auch von der Bezahlung des Verwertungs-
entgelts. Dass es zufällig gerade der
Rekurrent ist, der
den Gegenstand" zu' dessen Rückleistung er verurteilt
worden war, wiederum erworben
hat, spielt rechtlich
keine Rolle.
4. -Wie bereits
sub Ziff. 1 bemerkt wurde, kann der
Rekurrent
die Anteilnahme am Prozessgewinn, gleichwie
46 Sehuldbetreibtings und Konkursreeht. N° 10.
nach dem Kreisschreiben Nr. 10 die nachträgliche Zu-
teilung der Konkursdividende aus dem ihm abgestrit-
tenen Prozessgewinn,
nur auf Grund einer rechtskräftigen
Zulassung seiner wiederaufgelebten Forderung im Kollo-
kationsplan beanspruchen. Denn
mit der Rückgängig-
machung der anfechtbaren Deckung einer Forderung
ist
nicht auch ohne weiteres entschieden, dass jene Forderung
überhatnpt je bestanden hat, zumal in der dem Deckungs-
geschäft zugrunde gelegten Höhe, und dass sie nicht etwa
sonstwie untergegangen ist. Hierüber
kann sich das Kon-
kursamt keine endgiiltige Entscheidung anmassen, wie
es dies
in der vorliegend angefochtenen Verteilungsliste
mit Bezug auf die wiederaufgelebte Forderung der
Finna Greuter und Lüber getan hat, indem es dieser von
sich aus die darauf entfallende Konkursdividende aus dem
bei
ihr erhobenen Prozessergebnis vorweg zuwies, und
wie es dies laut der Beschwerdeveruehmlassung auch mit
Bezug auf die wiederaufgelebte Forderung des Reku-
renten zu
tun beabsichtigt. Vielmehr ist auch den Kon-
kursgläubigern, mindestens den
an der Nachtragsver-
teilung interessierten
Zessionaren, Gelegenheit zu geben,
die wiederaufgelebte Forderung durch Kollokationsklage
zu bestreiten. Nachdem das besehwerdebeklagte
Amt das
Kreisschreiben Nr.
10 nicht bdolgt hat, lässt sich nicht
vermeiden, dass es
über die wiederaufgelebte Forderung
des Rekurrenten
jetzt nachträglich noch eine Kollo-
kationsverfügung trifft.
Freilich braucht diese Abände-
rung des Kollokationsplanes nicht öffentlich
bekannt
gemacht, sondern nur den an der angefochtenen Nach-
tragsverteilung des Prozessgewinns beteiligten
Zessionaren
unter Ansetzung der zehntägigen Klagefrist mitgeteilt zu
werden,
und es steht auch nichts entgegen, dass die neue
Verteilungsliste
damit verbunden wird, mit dem Vorbe-
halt, dass sie
nur gilt, wenn die Kollokation der wieder-
aufgelebten Forderung
in Rechtskraft tritt. Mit Bezug
auf die Höhe dieser Forderung mag angesichts der im
Beschwerdeverfahren zutage getretenen Meinungsver-
schiedenheit dem Konkursamt zu bedenken gegeben
Sehuldbetrelbungs-und Konkursreeht. N0 11. 47
werden, dass der Betrag einer durch anfechtbares Dek-
kungsgeschäft getilgten, infolge Anfechtung nachträglich
wiederauflebenden Forderung
in keiner Weise beein-
flusst wird durch die
Summe, welche bei der Verwertung
der zurückgeleisteten Deckung erzielt wird.
5 ...... .
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen begründet
erklärt.
11. Entscheid vom 25. Kirs 1924
i. S. Vormundschaftabahörda von EggiwiL
SchKG Art. 110. Wann ist die Pfändung einer nicht durch
ein Wertpapier verkörperten Forderung vollzogen ?
A .. -In einer auf dem Ediktalwege eingeleiteten Be-
treibung der Vormundschaftsbehörde von Eggiwil gegen
Fritz Burger, damals unbekannten Aufenthaltes, wurde
am 22. November 1923 durch das Betreibullgsamt
Signau in Langnau eine Forderung des Schuldners
an
J ohann Schweizer in Woihusen gepfändet und dies am
23. November dem Drittschuldner Schweizer schriftlich
mitgeteilt, welcher
am 25. November den Empfang der
Mitteilung bestätigte. Dem betriebenen Schuldner wurde,
nachdem seine Adresse
bekannt geworden, eine Abschrift
der Pfändungsurkunde übersandt, die frühestens
um
24. Dezember zu seiner Kenntnis gelangte.
Am 12. Dezember 1923 erwirkte Fürsprecher O. Salvis-
berg für eine ihm zustehende Forderung an Burger einen
AlTest
auf die gepfändete Forderung. Am gleichen Tage
leitete
er Betreibung ein und am 22. Dezember stellte
er das Fortsetzungsbegehren. Auf die Weigerung des
Betreibungsamtes,
ihn als Gruppengläubiger an der für
die Vonnundschaftsbehörde von Eggiwil vorgenommenen
Pfändung teilnehmen zu lassen, erhob
er für sich und
namens des betriebenen Schuldners bei der kantonalen
Aufsichtsbehärde Beschwerde
mit dem Begehren, jene