174 Schuldbetreibungs-und Konlrursrecht. N0 39.
indem sie davon ausging, dass die Entscheidung dieser
Streitfrage nicht vorweggenommen sei, weder
d1U'Ch
den Hegierungsratsbeschluss vom 11. Dezember 1922,
weil dem
Regierungsrat' die sachliche ,Zuständigkeit
dafür gefehlt habe, noch durch die Bewilligung der
definitiven Rechtsöffnung. Im letzteren Punkte kann der
Vorinstanz nicht
beigestimmt werden; dies genügt aber
zurGunheissung des Rekurses, sodass auf die Nachprü-
fung
der übrigen Punkte nicht eingetreten zu werden
braucht. Der Anhebung der in Betracht kommenden
Betreibung gegen die Konkursverwaltung im Konkurs
des
Otto Henzi kann nämlich schlechterdings keine
andere Bedeutung
beigemessen werden, als dass der
Rekurrent eine Masseverbindlichkeit gegenüber der Kon-
kursmasse des
Otto Hetm geltend machen wollte; denn
es war ohne weiteres klar, dass der Rekurrent nicht den
Konkursverwalter persönlich betreiben wollte, ebenso
dass
er nicht etwa in Verletzung des Art. 206 SchKG für
eine Konkursforderung Betreibung, anhob, da er als
Forderungsurkunde den Regierungsratsbeschluss vom
11. Dezember 1922 bezeichnete, in welchem die Steuer
ausdrücklich als Masseschuld erklärt worden war. In-
folgedessen kann dem Rekurrenten nicht versagt werden,
seine Betreibung durch
Pfännung des Konkursmasse-
vermögens fortzusetzen, nachdem
er die Beseitigung des
von der Konkursverwaltung erhobenen Rechtsvor-
schlages erwirkt
hat. Der iill Rechtsöffnungsentscheid
gemachte Vorbehalt der Entscheidung darüber, ob die
Betreibung eine Masseverbindlichkeit oder aber eine
Konkursforderung betreffe,
ist belanglos, weil, gleichwie
die Betreibung überhaupt
nur für eine Masseverbindlich-
keit, nicht aber
für eine Konkursforderung angehoben,
so' auch die Rechtsöffnung nur für eine Masseverbind-
lichkeit, nicht aber für eine Konkursforderung bewilligt
werden konnte. Durch die von der Konkursverwaltung
unwidersprochen hingenommene Rechtsöffnung
ist die
Einrede, dass die verlangte
Steuer nicht Masseverbind-
Schulclbetrelbunp-'llDd Konkursrecht. N° 40. 175
lichkeit sei. für ,me vorliegende Betreibung endgültig
beseitigt, und sie kami erst allfällig nach deren Durch-
ng ,W1, Wege der betreibungsrechtlichen Rück-
fo.ruQ.gsnge'wiede aufgenommen w n.
Demnach erkennt 'die Schilldbdr.-und KoRkurskammer :
Der Rekurs witd' begründet erklärt und das Betrei-
bungsamt
' angewieSen, dem Fortsetzungsbegehren des
Rekurrenten durch Pfändung von Vermögensstücken
er Konkursmasse Otto Henzi Folge zu geben.
40. A 1IS1IS 6U c1em 1nta0he!4 VÖ1D U. November 19M
i. S. L uber-Xöhltr.
Das Betreibungsamt Ist verpflichtet, in der für den Gliiubiger
bestimmten Abschrift der Pfändungsurkunde die Kosten
d eta i 11 i e r taufzuführen. Hiefür darf keine besondere
Gebühr berechnet werden. Art. 17 GebT nicht anwendbar
(Erw.1-3).
Für eine Fristansetzung gemäss Art. 109 SchKG auf der
Pfändungsurkunde darf keine besondere Gebühr berechnet
werden. Art. 7 GebT nicht anwendbar (Erw., 4).
Dem Gläubiger Lauber-Köhler war in einer Betreibung
eine Abschrift der Pfändungsurkunde zugestellt worden.
Laut derselben waren verschiedene Gegenstände ge-
pfändet worden, an denen der Ehemann der Schuldnerin
Eigentumsansprache erhob.
Es wurde deshalb dem
Gläubiger auf der Pfändungsurkunde eine Klagefrist
gemäss Art. 109
SchKG angesetzt. Da die Urkunde
keine detaillierte Kostenrechnung enthielt sondern
nur
ein Pauschalkostenbetrag aufgeführt worden war, mit
dem der Gläubiger nicht einig ging, reklamierte dieser
beim Betreibungsamt. Dieses übersandte
ihm in der
Folge eine detaillierte Kostennote. in der u. a. für die
Fristansetzung eine besondere Gebühr von a Rp. be-
rechnet war.
Für die Zusendung dieser Detailrechnung,
der ein Begleitschreiben beigegeben wurde, erhob das
176 . Schuldbetreibungs-und Konkur.srecht. N0 40.
Betreibungsamt ausserdem eine Nachnahme von 1 Fr.
55 Cts.
Gegen diese beiden Belastungen beschwerte sieh der
Gläubiger bei der kantonalen Aufsichtsbehörde über
Snhuldbetreibung und Konkurs, wurde jedoch abge-
WIesen, worauf er den Rekurs an das Bundesgericht
ergriff. Das Bundesgericht schützte den Rekurs im vollen
Umfange mit folgender Begründung:
- -Der Rekurrent wendet sich in erster Linie da-
gegen, dass ihm für die detaillierte Kostenrechnung eine
besondere Gebühr berechnet worden sei. Diese Bean-
tandung encheint berechtigt. Die Vorinstanz begründet
Ihren abweIchenden
Standpunkt damit, dass Art. 14
i. f. der Bundesratsverordnung vom 18. Dezember 1891
Nr. 1 zum SchKG die Bestimmung enthalte, dass die
Kostenrech.nung
nur auf dem Originale der Pfändungs-
urkunde,
mcht aber auch auf den Abschriften derselben
anzubringen sei. Diese Bestimmung kann jedoch heute
nicht mehr als
in Kraft bestehend erachtet werden.
Denn
schon anlässlich der Formularrevision vom Jahre
1905 durch das Bundesgericht wurde auf der ersten
Seite des Pfändungsformulars (damals Nr. 8) rechts unten
eine detaillierte Rubrik Kostehnote vorgedruckt.
Und diese Rubrik wurde auch,. mit einigen Detailab-
änderungen
und Ergänzungen, beibehalten anlässlich der
neuesten Revision dieser
Form1Jlare (vgl. die Formulare
7 c
und 7 d) vom April 1922 durch die Schuldbetreibungs-
und Konkurskammer, der die Revision und
damit die
Abänderung der bezüglichen Bestimmungen der ange-
führten Bundesratsverordnung vom 18. Dez. 1891 durch
Beschluss des Bundesgerichts vom 7. November
übertragen worden war (vgl. den Geschäftsbericht des
Bundesgerichts vom
Jahre 1921 S. 20 IV und das Kreis-
schreiben der Schuldbetreibungs-
und Konkurskammer
an die kant.Aufsichtsbehörden vom April 1922). Dadurch
wurde zum Ausdruck gebracht, dass auch die detaillierte
Kostennote als Bestandteil der Pfändungsurkunde zu
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 40. 177
erachten und deshalb auch auf den Abschriften aufzu-
führen sei. Denu ein Gläubiger,
der in der Regel vor
Vornahme der Pfändung einen Vorschuss zu leisten hat,
soll . einen Anspruch darauf haben zu erfahren, wozu
und wie dieser Vorschuss verwendet wurde. Damit
wurde jene Bestimmung des Art. 14 i. f. der Bundesrats-
verordnung vom 18. Dezember 1891 implizite aufge-
hoben. Ist aber die Kostenrechnung als ein Bestandteil
der Pfändungsurkunde
zu erachten. so ist es auch nicht
angängig, hiefür eine besondere Gebühr zu berechnen.
Art. 17 des Gebührentarifes findet hier keine Anwendung.
Das Betreibungsamt Bern-Land durfte also, nachdem es
fälschlicherweise unterlassen hatte, die Kosten
in der'
Pfändungsurkunde detailliert aufzuführen, für die nach-
trägliche Aussteliung dieser Kostennote keine Gebühr
erheben.
2. -Das schliesst aber auch
in sich, dass das Betrei-
bungsamt auch für das Begleitschreiben zu dieser
Kostenrechnung keine besondere Gebühr erheben durfte.
Eines solchen
hätte es gar nicht bedurft. Wäre die
Kostenaufstellung dem Rekurrenten schon durch die
Pfändungsurkunde
bekannt gegeben worden, so hätte der
Rekurrent dieser Orientierung, die.
er -eben weil ihm
die einzelnen Details der Kostennote noch nicht bekannt
waren -verlangt hatte, nicht mehr bedurft. Die Bemer-
kung des Rekurrenten in seinem Schreiben
an das Be-
treibungsamt, es
hätte ihm ohne weiteres ein Verlust-
schein zugefertigt werden können, geschah, wie sich
aus dem
Wortlaut des Schreibens ergibt, nur beiläufig
und nicht
im Sinne einer Anfrage, sodass das Betrei-
bungsamt zu einer Antwort nicht verpflichtet war.
3. -
War aber das Betreibungsamt zur gebühren-
freier Zusendung der Kostennote
an den Rekurrenten
verpflichtet,
so durfte es ihn natürlich auch nicht mit
den Portoauslagen belasten.
4. -Was schliesslich noch die Berechnung einer Ge-
bühr von a Rp. für die Fristansetzung anbelangt, so
tfl Sdtnldbet .... ltr ud K6iJkwueelito Ne ,41.
erscheint auch diese Dicht gerechtfertigt. Art. ,7 des, Ge-
bührentarifs kann hier, entgegen der Auffa.ssung ,der
YodDStanz. nicht zur Anwendung gelangeq., ))enn ",eu,
. wie dies hier der, Fall war, eine sc lehe FristanztJJlg
zugleich. mit der Zustellung der Pfändungsurk auf
derselben erfolgt, sie also als Bestandteil der Pfändungs-
urkunde zu erachten ist, so kann, von einem Schrift-
stück im Sinne des Art. 7 des Gebührentarifes n,icht
die Rede sein. Darunter sind zweifellos nur selbständige
,Mitteilungen zu
-verstehen.
41. IntBcheia TOm 8. Dezember 1924 i. S. Xeluw.
Im Betreibungsverfahren darf die Ausfallforderung gegen den
Ersteigerer wegen Nichterfüllung des Steigerurigskaufes
nur bei übereinstimmendem Begehren sämtlicher in Be-
tracht fallenden Pfand-oder Pfändungsgläubiger anders
als
durch Versteigerung verwertet werden.
SchKG Art. 130, 131, 156; Verordnung über die Zwangs-
verwertung
von Grundstücken vom 23. April 1920 (VZG)
Art. 72.
A. -In der Grundpfandverwertungsbetreibung gegen
,E. Ott betreffend die Liegensc.haft zum Zehnthaus in
Weinfeldenwurde der
an der zWeiten Steigerung um
38,000 Fr. an Heinrich Bosshart erteilte Zuschlag
wegen Zahlungsverzug des ErSteigerers aufgehoben und
an der dritten Steigerung der Zuschlag um 28,000 Fr.
an Giuseppe Mocetti, den betreibenden Gläubiger des
Schuldbriefes von 9000 Fr. im dritten Rang
mit
Vorgang von 25,000 Fr. erteilt; infolgedessen kamen
Mocetti
mit seinem Schuldbrief teilweise und die Gläu-
bigerin des nachgehenden
Schuldbriefes, Frau Kehrer-
Ott, gänzlich zu Verlust, während sie nach dem Ergebnis
der früheren Steigerung gedeckt waren,
Frau Kehrer-Ott
mindestens zum Teil.
Unter Verwendung des offiziellen
Formulars
Nr.14, zur VZG machte das Betreibungsamt
Seliu1dbetrelbmi..--ud KoJikursreclJt. No 41. 119
am 4. Juli den genannten Grundpfandgläubigem ' die
MitI:eihin ' dass "die Anlf:ilIsumme; / deren :Betrag es
Iiaeb'Äf)nldrQuug dervQn ßosShait"gldnnng
vft:' lOOO Fr. approXimativ' :auf916t'Fr. 6!); C oo.:
stimmte' all' Ddr eibiigen offentlidhenSteigening ver.;
kant werden wird, sofern nicht von' den zü Vkr t. ...
kcnimtenenPfandgläubigemund pfändenden Glliubtgen
binnen '10 Tagen.:., ein Begehren um Verwertung nach
Art. 130 Ziff. 1 ,oder Art. 131 SchKG... gestellt wird
Hiemuf a1Jlngte Frau' KeJirer.;.()tt am 8. Juli die Abtre-
tUng der AlÖlllfordenJnguehArt.il31 SchKG, während
Mooetti' die Frist unbenutzt, verStrefdIeIi ' AIs "dU
t in .der Folge' die' Versteigeiung. der
AusfaUfordet'W1R anordnete; führte Frau Kehieni"
schwerde 'mit: 'dem-:ABtrag : das, t sei',aIi ..
zuweisen -e djlJ bffentlicJ.le' Versteigerung' atlf1.Uheben.l "iia
ihr die' AusfallfordenUig' anzuweisen . "
B. -Durch Entscheid vom 11. November 1924 hat
die RekurSkomniissioil des' Obergerichts des Kantons
Thurgau die Beschwerde abgewiesen.
C. -Diesen Entscheid hat Frau Kehrer-Ott an das
Bundesgericht weitergezogen.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Die Vorinstanz
hat angenommen, dass für die Abtre-
tung einer Ausfallforderung gegen den Ersteigerer ,
welcher
in einer Grundpfandverwertung den Steigerungs-
kauf
nicbt gehalten hat, an einen oder an mehrere
Gläubiger die
Zustimmung der sämtlichen Pfandgläu-
biger vorliegen müsse, wobei sie
unter den sämtlichen
Pfandgläubigern alle diejenigen Pfandgläubiger
verstehen
dürfte, welche bei der endgültigen Steigerung zu Verlust
gekommen' smd, während sie durch das Ergebnis der
wegen Zahlungsverzug des Ersteigerers aufgehobenen
Steigerung gedeckt
,worden, wären. Dieser Auffassung
ist beiZusti.nunßn. Gemäss Art. 131 (und 156) SchKG