Schuldbetreibungs-und Konkmsrecht. N° 31.
31. Auszug aus dem Entscheid vom Zi. September 19Z4
i. S. Wellinger.
SchKG Art. 92 Ziff. 3. Ein Zugpferd ist nicht Kompetenz-
stück.
Der Rekurrent leitet die Kompetenzqualität des
fraglichen Pferdes aus Art. 92
Ziffer 3 SchKG ab, wo-
nach die dem Schuldner und seiner Familie zur Aus-
übung ihres Berufes notwendigen Werkzeuge, Gerät-
schaften, Instrumente
und Bücher unpfändbar sind.
Nun
hat aber das Bundesgericht schon mehrfach ent-
schieden, dass diese Bestimmung auf Tiere keine An-
wendung finden kann, indem in der gewöhnlichen Spra-
che mit jenen Ausdrücken Werkzeuge, Gerätschaften
oder Instrumenten )l doch ur tot e s Material bezeichnet
werde
und auch in der Sprache des Rechtes und der Ge-
setzgebung denselben eine hierüber hinausgehende be-
sondere Bedeutung nicht zukomme (vgl.
AS 22 Nr.121
S. 709/10 ; 25 I Nr.49 S. 293). Es ist kein Grund vorhall-
den, von dieser Praxis, die allein mit dem Sinn und Wort-
laut des Gesetzes vereinbar erscheint, abzugehen. Wenn.
wie unbestritten ist, z. B. Kohlen, die ein Schlosser
zum
Betriebe seiner Schmiede benötigt, oder Betriebsstoffe
für einen Motor, nicht unpfändbar sind, so wäre nicht
einzusehen, warum ein
Pferd, das sich der Mensch auch
nur deshalb hält, um sich für seine Arbeitszwecke dessen
Kraft zu Nutzen zu machen,' unpfändbar. sein sollte.
Eine Unterstellung von Haustieren unter den Begriiff
Werkzeug, Gerätschaften oder Instrumente würde
auch sonst zu ganz unhaltbaren Konsequenzen führen.
Denn dann müssten auch die Ochsen, deren sich der
Landwirt zur Bearbeitung seines Ackers und zum Trans-
port seiner Produkte bedient, ja sogar der Viehstand.
der zu einer rationellen Bewirtschaftung eines Heim-
wesens notwendig erscheint, als Kompetenzstücke
im
Sinne von Art. 92 Ziffer 3 SchKG erklärt werden.
Das kann jedoch unmöglich der Wille des Gesetzgebers
gewesen sein.
Schuldbetrelbungs-und Konkursrecbt. N0 32.
32. Auszug aus dem Entscheid vom 17. Oktober 19M
i. S. Eantonalbank von Dern.
Arrest für den als ungedeckt erachteten Teil einer pfandver-
sicherten
Forderung; nachfolgende Pfändung der Arrest-
gegenstände
zu Gunsten anderer Gläubiger. Die Teilnahme
des Arrestgläubigers
an der Pfändung bleibt auf die Ar-
restsumme beschränkt, auch wenn der wirkliche Pfand-
ausfall höher ist (es wäre denn, dass der Arrestgläubiger
noch
vor Ablauf der Teilnahmefrist für den Pfandausfall
das Fortsetzungsbegehren stellen könnte).
Rechtskraftwirkung
der nicht durch Beschwerde angefoch-
tenen Verfügungen. .
Kollokationsklage
im Betreibungsverfahren, Beßnn der Klage-
frist.
Art .. 17, 148,281 Abs. 1 SchKG.
A. --Die Spar-und Leihkasse in Bern liess am 10.
März 1923 für 115,000 Fr., nämlich den als ungedeckt
betrachteten Teilbetrag einer durch Faustpfänder versi-
cherten Kreditforderung von 246,449
Fr., da im Betrei-
bungskreis
Oberha. li (Meiringen) gelegene Vermögen der
Erbschaft des
Otto Junghanss in LeipzigmitArrest,belegen
und hob zur Prosequierung des Arrestes am 27. MäI;"z Faust-
pfandverwertungsbetreibung für 246,449 Fr. nebst Zin-
sen
und Quartalskommissionen seit Anfang 1923... Be-
treibung
auf Verwertung ihrer Faustpfänder an. Am
24. April 1923 ",-urden in den von der Kantonalbank
von Bern für 112,632 Fr., sowie von weiteren Gläubigern
gegen die Erbschaft Junghanss geführten ordentlichen
Betreibungen (Gruppe Nr. 61) die arrestierten Ver-
mögensstücke gepfändet, wobei die Spar-
und Leihkasse
in Bern
in der Pfändungsurkunde als gemäss Art. 281
SchKG für
115,000 Fr. provisorisch teilnehmende Gläu-
bigerin aufgeführt
wurde. In der Faustpfandverwertungs-
betreibung wurde
ihr am 2. Juli 1923 ein Pfandausfall-
schein für 226,784
Fr. 70 Cts. ausgestellt. Gestützt auf
diesen Pfandausfallschein stellte die Spar-und Leih-
kasse
am 5. Juli 1923 für den darin genannten Betrag
130 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 32.
beim Betreibungsamt Oberhasli das Fortsetzungsbe-
gehren.
Darauf brachte das Betreibungsamt am 18. Juli
1923 den Gläubigern der Gruppe Nr. 61 (dn Ergänzung
der Ihnen
unterm 1. Jnni a. c. zugesandten Pfändungs-
abschrift
zur Kenntnis, dass der gemäss Art. 281 SchKG
von Amtes wegen vorgenommene Pfändungsanschluss
der
Spar-und Leihkasse in Bern gestützt auf vorge-
legten Pfandausfallschein
und gestelltes Pfändungsbe-
gehren nunmehr definitif geworden, nnd zwar für die
ausgewiesene Pfandausfallsumme von 226,784
Fr.
(recte 226,784 Fr. 70 Cts.) nebst Zins und Kom. zus. zu
6% seit 2. Juli 1923, dem Datum des Pfandausfall-
scheines.
Der Erlös aus den gepfändeten Vermögensstücken ver-
mochte den
Betrag der an der Pfändung teilnehmenden
Forderungen nicht zu decken... Das Betreibungsamt
liess die
Spar-und Leihkasse im Kollokationsplan
grundsätzlich
mit ihrer Faustpfandausfallforderung von
226,784 Fr. 70 Cts., vermehrt um Zins und Kosten im
Betrag von 5611 Fr. 20 Cts., zu, machte jedoch gewisse
Abzüge.
Gegen den Kollokationsplan führte die
Spar-und
Leihkasse Beschwerde mit dem Antrag, sie sei für die
vollen Piandausfallforderungen ohne Abzug zuzulassen.
B. -.Durch Entscheid vom 9. September 1924 hat
die Aufsichtsbehörde über die etreibungs-und Konkurs-
ämter des Kantons Bern erkannt:
Der Kollokations-und Verteilungsplan in der Grup-
penbetreibung Nr.
61 des Betreibungsamtes Oberhasli
in Meiringen ist dahin abzuändern, dass die Spar-und
Leihkasse Bern ... mit einem Betrag von ... 226,784 Fr.
70 Cts. nebst Zins und Kosten zuzulassen ist ... 11
C;. -Diesen Entscheid hat die Kantonalbank von
Bern
am 19. September an das Bundesgericht weiter-
gezogen
mit den Anträgen, die Spar-und Leihkasse sei
Dur
ftir den Betrag von 115,000 Fr. in der Gruppe Nr. 61
zuzulassen und der Kollokations-und Verteilungsplan
Schuldbetrelbungs-und Konkursrecht. N° 32. 131
entsprechend abzuändern, eventudl -falls die Kammer
auf diesen Antrag nicht einträte --sei der Kantonal-
bank von Bern eine neue Frist zur Anbringung der
Kollokationsklage
gegE'n die Spar-und Leihkasse zu
eröffnen.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht
in Erwägung :
Die EntscheidungsgrÜllde der Vorinstanz sind im
wesentlichen die folgenden: Für ihre pfandversicherte
Forderung habe die
Spar-und Leihkasse in Bern inso-
weit einen Arrest herausnehmen können, als sie nach der
Schätzung der Arrestbehörde durch das Pfand nicht ge-
deckt zu sein schien
.. Zur Prosequierung des Arrestes
habe die Durchführung der Faustpfandverwertungsbe-
treibung
in Verbindung mit der Anhebung der Betrei-
bung auf den Arrestgegenstand J) binnen zehn Tagen
nach der Ausstellung des Pfandausfallscheins genügt.
Als die Arrestgegenstände für andere Gläubiger gepfän-
det wurden, habe das Betreibungsamt zutreffend in An-
wendung des Art.
281 SchKG die Spar-und Leihkasse
für den voraussichtlichen Pfandausfall in die betreffende
Pfändungsgruppe aufgenommen ...
Für diesen 226,784 Fr.
70 Cts. betragenden Pfandausfall sei die Spar-und
Leihkasse im Kollokations-und Verteilungsplan zu
zulassen, nachdem seinerzeit von keiner Seite gegen
ihre Gruppenteilnahme in diesem Umfang Einspruch
erhoben worden
seL.
Demgegenüber macht die Rekurrentin geltend. die
Teilnahme des Arrestgläubigers
am Erlös der Arrest-
gegenstände könne den Betrag,
für welchen ihm der
Arrest bewilligt worden sei, nicht übersteigen, gleich-
gültig ob sich nachträglich ein höherer als der bei der
Bewilligung des Arrestes vorausgesehene Pfandausfall
ergeben habe.
Dieser Auffassung
ist grundsätzlich beizustimmen.
Es ist davon auszugehen, dass bei der Pfändungsbe-
132 Schuldbetreibungs.. und Konkursrecht. N0 32.
treibung zu Gunsten der Gläubiger Pfändungspfandrechte
nur für diejenigen Beträge entstehen, für welche die Pfän-
dung vorgenommen worden bezw. die Teilnahme an der
Pfändung erfolgt ist. Dies ergibt sich ohne weiteres aus
der überlegung, dass nach Art. 97 Abs. 2
SchKG nicht
mehr gepfändet wird als nötig ist, um die pfändenden
Glaubiger für ihre Forderungen
samt Zins und Kosten
z befried!gen. Infolgedessen ist es ausgeschlossen, dass
enn GlanbIger im Kollokations-und Verteilungsplan für
emen hoheren Betrag als denjenigen zugelassen würde,
für welchen die Pfändung bezw. die Teilnahme statt-
gefunden hat. Dies muss auch im Falle gelten, dass der
Arrestgläubiger bei Pfändung
der arrestierten Gegen-
stänne u Gunsten anderer Gläubiger von Rechts wegen
provIsorIsch
an der Pfändung teilnimmt. Insbesondere
steht es emem Pfandgläubiger, welcher für den unge-
deckt erscheinenden Teilbetrag seiner Pfandforderung
einen Arrest herausgenommen
hat und dann für diesen
Betrag
zur Teilnahme an der nachfolgenden Pfändung
der Arrestgegenstände zu Gunsten anderer Gläubiger zu-
gelassen worden ist, nicht
zu, ein weitergehendes Pfän-
dungspfandrecht geltend zu machen, wenn sich später,
noch vor Abschluss der Betreibung, herausstellt, dass
der
durnh das Pfand gedeckte Teilbetrag niedriger ist
als bei der Stellung des Arrestgesuches vom Arrest-
gläubiger selbst oder bei der
willigung des Arrestes
von der Arrestbehörde vorausgesehen wurde. Daher
hätte das Betreibungsamt dem auf den Pfandausfall-
schein gestützten Fortsetzungsbegehren der Rekurs-
gegnerin
nur in der Weise Folge geben dürfen, dass es
ihre provisorische Teilnahme
an der Pfändung zu Gunsten
der Gruppe Nr.
61 für den Betrag von 115,000 Fr. als
finitiv geworden vormerkte und für den Restbetrag,
fur
welnhen es nach Art. 158 SchKG eines Zahlungsbe-
fehls mcht bedurfte, anderseits aber die Teilnahme an
r. früheren Pfändung wegen Ablaufs der dreissig-
tagIgen Anschlussfrist nicht mehr möglich war, die ge-
S.ehuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 32. 133'
pfändeten Vermögensstücke (für den Überschuss) neuer-
dings pfändete. Die Verfügung des Betreibungsamts, dass
die Rekursgegnerin für den gesamten Betrag des Pfand-
ausfalls, 226,784 Fr.,
an der Pfändung zu Gunsten der
Gruppe Nr.
61 teilnehme, erweist sich somit als gesetz-
widrig.
Nun
ist aber diese Verfügung dadurch in Rechtskraft
erwachsen, dass die übrigen Gläubiger der Gruppe
Nr.61 .
insbesondere die Rekurrentin. unterlassen haben, sie
binnen zehn Tagen seit der
am 18. Juli 1923 erfolgten
Mitteilung durch Beschwerde anzufechten. Als
Vor-,
schrift zwingender Natur, wegen deren Verletzung auch
noch nach Ablauf der ordentlichen Beschwerdefrist
Beschwerde geführt werden könnte, lässt sich die
Be-
stimmung des Art. 110 SchKG, wonach (nur solche)
Gläubiger
an der Pfändung teilnehmen, welche inner-
halb dreissig Tagen nach ihrem Vollzug das
Pfändungs-
begehren stellen, nicht auffassen, da sie wesentlich nur
dem Schutz der vigilanten Gläubiger dient. War aber
die Rekursgegnerin in folge dieser Verfügung als mit
226,784 Fr. an der Pfändung teilnehmende Gläubigerin
anzusehen, so musste sie
im Kollokations un(l Vertei-
lungs plan auch
mit diesem Betrag zugelassen werden
Der Entscheid der Vorinstanz ist somit im Ergebnis
nicht zu beanstanden.
Der Eventualantrag betreffend die Befristung
der-
Kollokationsklage muss schon deshalb zurückgewiesen
werden, weil
er erst vor Bundesgericht neu gestellt
wurde (Art.
a OG). Hievon abgesehen handelt es sich
um eine Frist, deren Anfangspunkt durch das' Gesetz
bestimmt und nicht der Festsetzung durch die Auf-
sichtsbehörden anheimgestellt ist. Vielmehr
ist des Sache
der Gerichte, welche allfällig mit einer Kollokationsklage
der Rekurrentin befasst würden, zu prüfen, ob die
Klagefrist mit der Zustellung des Beschwerdeentscheides
der Vorinstanz zu laufen begann, oder, obwohl kein
Antrag gestellt wurde, dem Rekurs aufschiebende
Wir-
134 Sehuldbetreibungs-und Konkursrecht (ZivilahteUungen). N° 33-
kung zuzubilligen, von der Zustellung des Rekursent-
scheides des Bundesgerichts, oder ob sie vielmehr nicht
vor dem Empfang des Auszuges aus dem nach der
Fassung des Dispositivs der Vorinstanz erst noch vom
Betreibungsamt abzuändernden Kollokationsplanes zu
laufen beginnt. Indessen kann
di Rekurrentin mit einer
solchen Klage nur aus materiellrechtlichen Gründen
Wegweisung
oder Herabsetzung der zugelassenen Forde-
rung der Rekursgegnerin verlangen, dagegen nicht die
im vorliegenden Rekursverfahren erörterte rein
betrei-
bungsrechtliche Frage neu aufwerfen, weil deren Be-
urteilung einzig den betreibungsrecht1ichen Aufsichts-
behörden zusteht.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
11. URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN
ARRETS DES SECTIONS CIVILES
33. trrteil-a.rlI. Zivilabtei1ung vom la .. Juni 1924
i. S. Bchweiseriache lankgtieUschaft gegen letsch.
Sc hK GAr t. 269. Nachträglich entdeckter Anfechtungs-
anspruch.
Abtretung an einen Gläubiger unter Obergehung
der andem. Nachweis, dass der Anspruch erst nach Kon-
kursschluss entdeckt wurde. Frage, ob ihn das Konkurs-
amt schon früher hätte kennen sollen.
A. -Am 31. Januar 1922 wurde über die 1916
gegründete Kommallditgesellschaft Felchlin
Oe in
Basel, bestehend aus Friedrich
Felchlin-Lec.er als un-
beschränkt haftendem Gesellschafter
Md dem heutigen
Beklagten als Kommanditär mit
50,000 Fr., der Konkurs
Sehuldbetreibungs-und Konkur recht (ZivilabteUungen). N° 33. 135
erkannt. :Mangels Aktiven erfolgte zunächst die Ein-
stellung des Verfahrens; nachdem ein Konkursgläubiger,
der Rechtsvorgänger der heutigen Klägerin. einen
Kos-
tenvorschuss geleistet hatte, wurde der Konkurs im
summarischen Verfahren durchgeführt.
In diesem Konkurs meldete der Beklagte eine Forderung
von 89,288 Fr.
06 Cts., wovon 50,000 Fr. als seine Kom-
mandite, zur Kollokation an gestützt auf eine
Aufstel-
lung, worin er seine Gesamtforderung auf 188,581 Fr.
50 Cts. bezifferte, daran aber folgende Posten in Abzug
brachte: Eine Zahlung von Blum-Greuter, Architekt,
gemäss Zession vom 12. August 1919
im Betrage von
60,000 Fr.; drei Zahlungen der Chemischen Fabrik
Brugg gemäss Zession vom gleichen Datum im Gesamt-
betrage von 33,750
Fr. 34 Cts. ; eine Zahlung von F.
Felchlin an die Basler Handelsbank im Betrage von
5000 Fr. ; endlich Eingänge in deutscher Währung ge-
mäss Zessionen vom 12. August 1919 und
20. August
1920 im Betrage von 543 Fr. 10 Cts. ; total 99,293 Fr.
44 Cts. Das Konkursamt liess den Betrag von 39,283 Fr.
06 Cts. in fünfter Klasse zu, die Mehrforderung von
50,000 Fr. für Kommandite admittierte eS nur; sofern
und inwieweit ein Gläubiger Abtretung. des Anspruches
gerichtet auf Anfechtung der
Verrechnung und Beza1!-
lung der Kommanditsumme verlangt und in dem An-
fechtungsprozesse obsiegt .
Am 1. Juli 1922 verlangte die-Klägerin die Abtretung
sämtlicher der Konkursmasse gegen den Beklagten
zu-
stehender Ansprüche im Sinne von Art. 260 SchKG.
Darauf trat ihr das Konkursamt am 11. Juli den An-
spruch auf Einzahlung der Kommanditsumme von
50,000 Fr. ab mit Klagefrist bis 15. Oktober 1922. Am
29. August 1922 wurde das Konkursverfahren als ge-
schlossen
erklärt; diese am 9. September publizierte Ver-
fügung blieb unangefochten. Am 7. November 1922 ver-
langte die Klägerin vom Konkursamt die Ergänzung der
Abtretung vom 11. Juli. Das Konkursamt entsprach dem
A.S 50 111 -1924 11