72 Erfindungsschutz. N° 15.
est nouvellepar rapport ä une autre et si elle est protegee
par la loi, il ne faut pas rechercher les caracteristiques
effectives de l'appareil du revendiquant du brevet, mais
s'en
teinT aux proprietes indiquees dans la revendication,
qui peut tre explique par la description jointe a la de-
mande (art. 5 de la loi). Cette description ne peut en
effet servir que pour interpreter
et non pour completer
la revendication ; Ia jurisprudence est constante
sur ce
point (RO 48 II p.293 et suiv. et le precMent cite). Ort
la revendication de Depallens ne fait mention ni du clapet,
ni des interruptions
du tuyao. abducteur, ni des bouchons.
Ces particuIarites techniques ne font donc pas l' objet
de
la demande de brevet et ne beneficient par consequent
point de la protection de la loi speciale.
Tel est des lors aussi le cas du cIapet passe sous silence
dans
la revendication -mais mentionne dans la descrip-
tion et figure dans le dessin. La revendication parle seuIe-
ment d'un tuyau pouvant etre ferme (verschliessbar) ;
elle n'indique pas le genre de fermeture.
Au reste, ledit
clapet ne constitue pas une invention nouvelle. L'utili-
sation de clapets actionnes
au moyen d'un Ievier pour la
fermeture de tuyaux est connue depuis longternps et
l'adaptation de ce systeme de fermeture ä l'appareil de
Depallens ne sort pas du
cadre de l'activite ordinaire
d'un homme du metier.
Le Tribunal lw.er.a1 prononce :
Le recours est admis. En consequence, le brevet suisse
N° 88 712 du defendeur est dec1are nul et de nul effet et
il sera radie du registre des brevets au Bureau fMeral de
Ja propriete intellectuelle a Berne.
Markenschutz. N° 16.
VI. MARKENSCHUTZ
PROTECTION
DES MARQUES DE FABRIQUE
16. Urteil clerI. ZivilabteUung vom 19. Februar 19a4
i. S. Christian gegen Quartier fils.
T ä u s ehe n d e Ä h n li c h k e i t von M a r k e n. 1. Dne
Wortmarken Ganes und Genie. für Uhren unterscheI-
den sich nicht genügend von einander. 2. In besonderem
Masse ist einzig auf Wortklang und Wortbild zustellen,
wo als Abnehmer hauptsächlich Analphabeten lD Betracht
kommen.
A. -Die klägerische Firma Quartier fils, die eine
Uhrenfabrik in Les Brenets betreibt,
hat unterm
29. Oktober und 15. November 1918 u. a. die Marke
Nr. 42,805
mit dem Wort ( Genie eintragen lassen.
Seit
Jahren vertreibt die Klägerin mit dieser Marke ver-
sehene, billige Taschenuhren in Ägypten in den
unte
Bevölkerungsschichten, namentlich in bäurischen Krei-
sen, durch in Kairo wohnende Konsignatäre. Die speziell
für Ägypten bestimmten
Uhren tragen unte.r dem Wo
( Genie das auf dem Zifferblatt unter Ziffer XII m
schwarz:n Antiquabuchstaben angebracht ist, das Bild
einer Glocke in roter Ausstattung, und eine arabische
Aufschrift
i schwarz, die das Wort Genie lautlich
wiedergibt. -.
Mit Zuschrift vom 16. November
1921 wurde die
Klägerin von ihrem Verkaufskommissionär
Simon Jaqnes
in Kairo benachrichtigt, dass ein gewisser Ruber Zelruck
daselbst ähnliche Uhren vertreibe, die mit der (von
ihm in Ägypten eingetragenen) Marke
Genes und
( Geriene ausgerustet seien. Es stellte sich hera.us: dans
diese Uhren aus der Fabrik des Beklagten Chnsban m
Hölstein stammten, der sie auf Verlangen Zelnicks herge-
74 Markenschutz. N0 16.
stellt hatte. Die vom Beklagten mit der Marke ( Genes
versehenen Uhren (angeblich 60 Kartons mit je 6 Uhren,
also zusammen 360 Stück) tragen dieses Wort ebenfalls
in schwarzen Antiquabuchstaben unter der Uhrziffer
XII, daruntnr einen roten Stern und einige arabische
Buchstaben In schwarz, die das Wort ( Gnnes 11 auf
Arabisch wiedergeben sollen. ..
B. -Die Klägerin erhob zunächst am 19. Mai 1922
Strafklage wegen Verletzung
ihrer Marke Genie
durch den Be1?agten. Der Regierungsrat des Kantons
Bnselland, als Überweisungsbehörde in Strafsachen, über-
WIes den Fall dem korrektionellen Gericht, vor dem der
Stnatsnnwalt ei.n Busse von 100 Fr. beantragte, und die
gnnn als ZIVllpartei eine Entschädigung von 2 Fr.
fur Jede abgelieferte Uhr mit der Marke Genes oder
aber eine Aversalsumme von 1000 Fr. nach Ernessen
des Gerichts forderte. Mit Urteil vom 2. September
hat das korrektionelle Gericht des Kantons Basel-
land den Angeklagten freigesproche . Dieses Urteil be-
ruht a der .Er,;ägung, dass, wenn der ägyptische
Uhrenkaufer WIrklich beim Einkauf darauf sehe dass
er Quartier -Uhren erhalte, er als Analphabet anf die
Zeichen Glocke und Stern achte, und sich nicht durch
die gleichklingenden Worte Genie II und ( Gnnes )J
täuschen lasse; da jene Zeichen völlig von einander
verschieden seien, könne eine Täuschungsabsicht nicht
vorliegen.
C. -Hierauf stellte die klägerin auf dem Zivilweg
beim Obergericht des Kantons Baselland als einziger
kantonaler Instanz für Markenrechtsstreitigkeiten die
Rechtsbegehren :
-
Es sei dem Beklagten für die Zukunft zu unter-
sagen, Taschenuhren mit dem Zeichen Gnnes , einem
roten Stern und einer arabischen Inschrift herzustellen
)l und in den Handel zu bringen.
-
Es sei der Beklagte zu verurteilen zur Zahlung
eines Schadenersatzes von 900 Fr., eventuell wie viel
nach richterlichem Ermessen?
Markenschutz. N° 16.
-
Es seien die Utensilien, die Druckstempel, Pla-
Il quen etc., welche zur Herstellung der angefochtenen
)J Zeichen des Beklagten dienen, zu beschlagnahmen und
11 zu vernichten.
Zur Begründung machte die Klägerin geltend, ihre
Marke Genie)J geniesse einen guten Ruf. Die ägyp-
tischen Fellachen, fur welche die Uhr bestimmt sei,
seien, als Analphabeten, einerseits
auf den rein bild-
mässigen
Eindruck, andrerseits auf den akutischen
Klang der Marken angewiesen ; für sie bedeute Genie
und Gnnes nichts, beides sei des Gleichklangs wegen
sehr leicht verwechselbar. Speziell
im Arabischen sei
völliger Gleichklang vorhanden. Die
Nachahmung sei
eine absichtliche. Als Schadensfaktoren kommen
in
Betracht: ein Gewinnausfall von 2 Fr. per Uhr, Dis-
kreditierung des klägerischen
Fabrikates durch das
Produkt des Beklagten, sowie Auslagen für Nachfor-
schungen, Konsultationen usw.
D. Der Beklagte hat beantragt, die Klage sei gänz-
lich abzuweisen, eventuell die Schadenersatzforderung
sei nach richterlichem Ermessen herabzusetzen.
E. Das Obergericht des Kantons Baselland hat
den Bericht eines Sachverständigen über die Bedeutung
der arabischen Schriftzeichen und die Möglichkeit der
Verwechslung der Marken durch ägyptische Fellachen
eingeholt.
Gestützt auf den Expertenbefund hat es
mit Urteil vom 21. Dezember 1923 die Unterlassungs-
klage hinsichtlich . des Wortes ( G8nes und der ara-
bischen Aufschrift geschützt, demgemäss dem Beklagten
untersagt, inskünftig Taschenuhren mit dem Zeichen
Genes und einer arabischen Aufschrift, die die c';
Wort lautlich wiedergibt, in den Handel zu bringen ,.
und ihn ausserdem zur Zahlung von 450 Fr., als Schaden-
ersatz,
an die Klägerin verurteHt.
F.-Gegen dieses Urteil hat der Beklagte am 18. Ja-
nuar 1924 die Berufung an das Bundesgericht erklärt
mit dem Antrag, die Klage sei gänzlich abzuweisen.
G. Die Klägerin hat sich mit Erklärung vom 25.
: Iarkenschutz. N0 16.
Januar 1924 der Berufung angeschlossen, und Zuspre-
chung der vollen Schadenersatzforderung von 900 Fr.,
eventuell Festsetzung des Schadenersatzes nach rich-
terlichem Ermessen beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- -(Formelles.)
- -In der Sache selber geht eine Haupteinwendung
des Beklagten dahin, die angebliche Markenrechtsver-
letzung durch Vertrieb seiner Uhren
mit der Bezeich-
ung Gnnes sei nicht in der Schweiz, sondern in
Ägypten begangen worden, und zwar nicht durch ihn,
sondern durch Zelnick, der hiebei unabhängiger
Dritt-
verkäufer gewesen sei, und dem er die Uhren in der
Schweiz fest v;erkauft gehabt habe: in der Schweiz
aber sei
die, Unterscheidbarkeit von Genie und
nes ohne. weiteres gegeben, insbesondere sei sie
für den einngen Käufer Zelnick gegeben gewesen,
sodass von emer Verletzung des Markenrechts
der Klä-
gerin in der Schweiz nicht gesprochen werden könne.
Ob die gegenteilige Annahme der Vorinstanz, Zelnick
habe ?ls blosser Konsignatär des Beklagten gehandelt,
und .dleser habe selbst nicht hinreichend behauptet, dass
Zelmck als Eigenkäufer aufgetreten sei, an Akten-
widrigkeit leide, braucht nicht untersucht zu werden.
Denn selbst
wnnn man die tatsächlichen Grundlagen
der Argumentation des Beklagten als erwiesen ansehen
und für die Beantwortung der Kernfrage, ob er, ohn
mIt der Marke der Klägerin Genie in Kollision zu
geraten,
in der Schweiz Uhren mit der Bezeichnung
(I nes habe versehen dürfen, darauf abstellen wollte
ob CI Genie und Gnnes für den Abnehmerkreis i
der chweiz im Sinne von Art. 6 MSchG genügend unter-
scneldbar seien, wäre dem Beklagten nicht geholfen,
wel! es nnch estntehender Rechtsprechung des Bundes-
genchts. hiebel
.. mcht auf das Unterscheidungsvermögen
der ZWlschenhandler oder der Grossisten, sondern
auf
Markenschutz. N° 16.
dasjenige der Detailabnehmer ankommt (vgl. BGE
28 II 552:; 3G II 429). Massgebend ist also nicht etwa,
ob
Zelnick getäuscht worden sei, was ausgeschlossen
ist,
da er ja selbst jene Bezeichnung zu Konkurrenz-
zwecken wünschte, sondern ob eine Täuschungsgefahr
für das Publikum
im allgemeinen bestand. Wenn nun
auch der Wortsinn von
Genie und nes ein
durchaus verschiedener ist, so sind doch der Wortklang
und das Wortbild sehr ähnlich,
und es wird erfahrungs-
gemä
ss
, sobald Waren
unter einer Wo -Phantasie
bezeichnung in den Handel gehen, mehr auf Ihren Klang,
der
im Gedächtnis haften bleibt, geachtet, als auf ihren
Sinn. Anders wäre es, wenn das
Wort nes für die
Uhren des Beklagten eine Herkunftsbezeichnung bilden
würde; allein das fällt ausser
Betracht, auch in dem
Sinne, dass es
etwa von den Abnehmern so verstanden
werden könnte. Deshalb muss angenommen werden,
dass die Bezeichnung
nes geeignet ist, selbst beim
schweizerischen
publikum leicht Verwechslungen mit
der Marke Genie der Klägerin, die ebenfalls eine
reine Phantasiebezeichnung ist, herbeizuführen.
3. Bei
der Würdigung der Frage, ob die streitigen
Marken sich für die ägyptischen Abnehmer genügend
von einander unterscheiden,
ist zu berücksichtigen, dass
die Wortmarke
(e Genie II auf den Uhren der Klägerin
nicht
für sich allein gebraucht wird, sondern in Verbin-
dung mit der von hr ebenfalls als Marke eingetragenen
Glocke,
und der arabischen Wiedergabe des Wortes
Genie ll, wie auch die Uhren des Beklagten ausser dem
Wort nes ll. in ähnlicher Anordnung wie diejenigen
der Klägerin, einen roten Stern
und eine arabische Auf-
schrift tragen, welch letztere vom
Experten als etwas
unklare Transkription von
Gnnes II gedeutet wurde.
Ferner fällt
in Betracht, dass letzte Abnehmer der Uhren
grosstenteils bäurische Kreise aus dem Stamme der
Fellachen, meist Analphabeten, sind. Dieser
Umstand
im besondern lässt die Auffassung der Vorinstanz, dass
78 Markenschutz. No 16.
es hier in erster Linie auf den Wortklang ankommt als
richtig erscheinen. Denn wenn der Käufer die
Wortoo-
deutung nicht kennt, so ist er in noch höherem Masse der
Ve,rwechslung.sgefahr ausgesetzt, welche die Gleichartig-
keIt der GesIchts-und Gehörseindrucke in sich birgt
(vgl.
BGE 36 II 429). Dabei braucht man nicht auf die
a:abische ,Transkriptionen abzustellen: es genügt, dass
dIe
ranzosI.schen Benennungen nicht hinlänglich unter-
scheIdbar smd. Das sind sie aber nach den schlüssigen
Darlegungen des Experten
für den Fellachen vollends
nicht, namentlich bei dem
im Orient üblichen Verkauf
durch Ausruf auf offener Strasse. Auch wenn man jedoch
das Hauptgewicht
auf das Gesamtbild, d. h. auf die
Kombination
der beiderseitigen Wort-und Bildmerk-
male
le , ergib sich kein wesentlicher bildmässiger
Unterschied,
da dIe Marken in der Anordnung der Haupt-
merkmale übereinstimmen, und man nach dem Befund
des Experten
für die kleinen Verschiedenheiten bei einem
ungebildeten
Orientalen kein Verständnis voraussetzen
darf.
4. -
Da somit der Beklagte die Marke Genie der
Klägerin in einer das Publikum irreführenden
Art und
eise nachgeahmt hat, ist der, Tatbestand des Art. 24
lItt. a. MSchG gegeben, und die Unterlassungsklage jeden-
falls m Bezug auf die Bezeichnung Genes aber auch
hinsichtlich
der Übertragung derselben in; Arabische
begründet. Denn wenn
auch die arabischen Zeichen
nicnt spnziell dnrch Eintragung markenrechtlich ge-
schutzt smd, so smd sie doch als Markenbestandteil ge-
braucnt, und zwar zuerst von der Klägerin; deshalb
steht Ihrnm Snhutz in Verbindung mit dem eingetra-
genen ZeIchen
m französischer Sprache nichts entgegen,
und das Verbot der Anbringung einer das Wort Genes
( lautlich wiedergebenden arabischen Aufschrift recht-
fertigt sich aus der Erwägung, dass die Verwechslungs-
gefahr durch eine solche Aufschrift noch erhöht wird.
5. -
Ferner bestreitet der Beklagte zu Unrecht, dass
Markenschutz. N° 17.
er das Markenrecht der Klägerin schuldhaft verletzt
habe.
Der Umstand, dass er sich bei der Bestellung der
Uhren durch Zelnick nicht
um die Marke Genie ge-
kümmert hat, trotzdem er hiezu alle Ursache hatte,
und bei Anwendung der pflichtgemässen Aufmerksam-
keit die Rechtswidrigkeit seines Vorgehens
hätte er-
kennen können, ist ihm als Fahrlässigkeit anzurechnen,
und diese
macht ihn nach Art. 25 Abs. 3 MSchG der
Klägerin gegenüber schadenersatzpflichtig.
Auch die Einwendung. die Schadensersatzforderung
sei schon
im Strafprozess rechtskräftig abgewiesen
worden,
hält nicht stich, da ja im Dispositiv des Straf-
urteils über die Zivilentschädigung nichts gesagt ist.
6. Der der Klägerin aus der Nachahmung ihrer
Marke entstandene
Schaden ist nicht ziffermässig nach-
weisbar ; wenn die Vorinstanz, in Würdigung der Um-
stände, die Schadenersatzsumme auf 450 Fr. festgesetzt
hat so lässt sich hiegegen vom bundesrechtlichen Stand-
punkt aus nichts einwenden, und es liegt zu einer Er-
höhung kein Grund vor.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Hauptberufung
und die Anschlussberufung werden
abgewiesen,
und das Urteil des Obergerichts des Kantons
Baselland vom
21. Dezember 1923 wird bestätigt.
17. Urteil der I. Zivila.bteilung vom la4. K 19a4
i. S. Seifenfabrik Lenzburg A..-G. gegen M. Schenkel-Wyss.
Art. 11 MSchG: Die Einräumung von Fnbrikation -und
Vertriebsrechten an einer markenrechtlich geschutzten
Ware mit gleichzeitiger Gestattung des Gebrauches der
Marke ist zulässig.
A. Die Klägerin, Frau M. Schenkel-Wyss in Zürich,
ist Inhaberin der beim eidg. Amt für geistiges Eigentum
hinterlegten Marken (
Frima u. Manipur fü: Wäscne
reinigungsInittel. Am 29. April 1916 kam ZWIschen Inr
und der Beklagten ein Lizenzvertrag zustande, mIt