kann bei dieser Sachlage in der Beschwerdeführung
beim Regierungsrat ein Verzicht der Kläger
auf den
Rechtsweg gesehen werden, ganz abgesehen davon,
dass sie
unter dem ansdrücklichen Vorbehalt gleichzei-
tiger gerichtlicher Klage erfolgt
ist und sich übrigens
der Kläger Bläsi nicht daran beteiligt
hat (die gegenteilige
Annahme
auf S. 17 des Urteils der Vorinstanz steht
im Widerspruch zu Beleg W). Alle andern Fragen werden
durch das gegenwärtige Urteil nicht berührt. So insbe-
sondere nicht die Frage der Aktivlegitimation der ein-
zelnen Kläger, welche als Teil der Hauptsache
in Aus-
legung der Stiftungsurkunde danach zu lösen sein wird,
ob die Kläger zum Kreise der
Personen gerechnet werden
können, die als Destinatäre
in Betracht fallen. Dabei
wird sich ohne weiteres ergeben, dass die Solothurnische
Pastoralkonferenz zur Klage nicht legitimiert ist, wäh-
rend anderseits die
kaum ernstlich bezweifelbare Legi-
timation des Klägers Bläsi nicht etwa deswegen wird
verneint werden dürfen, weil die Stiftungsverwaltung
nicht ihn, sondern zwei andere
in der Stadt Solothurn
verbürgerte Studierende der römisch-katholischen Theo-
logie
für das Jahr 1923 als Destinatäre ausgewählt hat.
Offen bleibt sodann auch die Frage, ob die einzelnen
Klageanträge gegebenenfalls
in-der vorliegenden Form
zugesprochen werden können,
und für den Fall, dass dies
zu verneinen wäre, ob dies. zur Abweisung derselben
führen müsste oder ihre Gutheissung
in veränderter
Formulierung des Urteilsdispositivs zulässig wäre.
Demnach erkennt
das Bundesgericht:
Die Berufung wird begründet erklärt, das
Urteil des
Obergerichts des Kantons Solothurn vom 23.
Januar
1924 aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung
an dieses Gericht zurückgewiesen.
Familienrecht. N°. 66.
H. FAMILIENRECHT
DROIT DE LA FAMILLE
66. VrteU der I1 ZivilabteUung vom 15. JuR 19a4
i. S. Bch. geb. F. gegen Bch.
Art. 1 4 2 Z. G. B. Inwiefern berechtigt unverschuldete
Krankheit eines Ehegatten ausser im Falle des Art. 141
den andern zur Scheidung '1
A. -Die Parteien verehelichten sich am 20. April
1918. Ihrer
Ehe entsprossen zwei Kinder. Seit Ende 1921
leidet die Beklagte infolge von Schlafkrankheit an fort-
schreitender Verkalkung des Rückenmarkes
und des
Gehirns, die von Lähmungen begleitet ist, sodass sich die
Beklagte beim An-
und Auskleiden, Waschen und Käm-
men helfen lassen muss. Die Krankheit äussert sich auch
in Sprache
und Schrift. In den Anstalten, in denen sich
die Beklagte verpflegen lassen musste, belästigte sie
ihre Umgebung durch Lärm, störte die Nachtruhe,
sodass
man sie nicht behalten wollte. Der Krankheits-
zustand
ist seit zwei Jahren mit Schwankungen gleich
geblieben, der eine der Ärzte
nennt die Aussicht auf
Heilung schlecht, der andere
hält die Krankheit für
unheilbar
und langsam fortschreitend.
B. -Auf die I lage des Ehemannes hat das Ober-
gericht des Kantons Zürich durch Urteil vom 12. April
1924 die
Ehegatten geschieden.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der
"6eklagten, mit der sie die Abweisung der Klage ver-
langt.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
Soweit Sich die Klage auf eine schon vor der Erkran-
kung der Beklagten entstandene und durch die Beklagte
verschuldete. Zerrüttung
stützt, muss sie abgewiesen
428 Familienrecht. N° 66.
werden, weil eine solche tiefe Zerrüttung nicht erwiesen
ist und auch durch die noch zum Beweis verstellten
Tatsachen nicht erwiesen würde. Die der Beklagten
gemachten
Vorwürfe sind an sieh nicht schwerwiegender
Art und namentlich hat der Kläger das damalige Ver-
halten der Beklagten nicht in einer Weise empfunden,
die
ihm, die Ehe unerträglich machte. Die während
ihrer Krankheit gemachten heftigen Ausfälle der Be-
klagten gegen den Kläger sodann, namentlich ihre unbe-
gründete Drohung,
ihn wegen eines Diebstahles bei
seinem Arbeitgeber anzuzeigen, können der Beklagten
nicht voll zugerechnet werden,
da sie durch ihren krank-
haften Zustand verursacht wurden.
Der vom Kläger angerufene Scheidungsgrund der
tiefen Zerrüttung der
Ehe setzt nicht schlechthin ein
Verschulden eines der Ehegatten voraus, weshalb auch
eine Berufung auf eine durch eine unverschuldete Krank-
heit eingetretene Zerrüttung als Scheidungsgrund nicht
schlechthin für alle Fälle ausgeschlossen werden kann.
Es frägt sich dagegen, ob
im vorliegenden Falle die
Folgeerscheinungen der
Krankheit derart sind, dass sie
das Wesen der
Ehe so vernichten, dass dem Kläger
die Fortsetzung der
Ehe nicht mehr zugemutet werden
kann. Die Vorinstanz
hat wesentlich darauf abgestellt,
dass eine Rückkehr
der Beklagten in die gemeinsame
Haushaltung äusserst ferne liege
und dem Kläger daher
von
der Ehe nur die Last des Unterhaltes bleibe ohne
die Aussicht, dass ihm die Beklagte etwas bieten könne.
Damit wird aber das Wesen der Ehe verkannt und dem
ökonomischen Interesse ein zu grosses Gewicht beige-
messen. Die sittliche Gemeinschaft, die
das Wesen der
Ehe ausmacht, wird durch die Notwendigkeit einer An.
staltspflege oder einer fortwährenden häuslichen War-
tung keineswegs aufgehoben und die wesentlichen Be-
ziehungen persönlicher Natur unter den Ehegatten
werden dadurch nicht verunmöglicht. Es gehört zu den
Pflichten des Ehegatten, dem andern
in solch' schwerer
Familienrecllt. No 66.
und dauernder Krankheit, soweit als ihm möglich ist,
beizustehen, auch wenn
er ökonomisch dadurch schwer
getroffen wird. Aueh für die 'S zialen Verhältnisse eines
Fabrikarbeiters, in denen sich
der Kläger befindet, muss
danmgrundsätzlich festgehalten werden. Aus der An-
erkennung der unheilbaren Geisteskrankheit als absoluten
Scheidungsgrund
kann für den vorliegenden Fall kein,
auch' kein Analogieschluss gezogen werden, abgesehen
davon, dass
die' Krankheit weder drei Jahre gedauert
hat, noch mit Sicherheit als unheilbar erklärt werden
konnte ; denn bei
der Geisteskrankheit geht das Gesetz
davon aus, dass auch jedes geistige
Band zwischen den
Ehegatten zerstört sei, was bei einer Krankheit, wie der
vorliegenden. auch wenn sie unheilbar sein sollte, nicht
zutrifft. Fraglich könnte
nur erscheinen, ob nicht die
festgestellten Belästigungen der Umgebung durch Lärm,
sowie die Ausfälle
der Beklagten in ihren Briefen, die
offenbar
auf die Verkalkung des Gehirnes zurückzu-
führen sind, einen Zustand geschaffen haben, der die
Beziehungen persönlicher
Natur unter den Ehegatten
verunmöglicht und so der Ehe jeden Gehalt nimmt und
dem Kläger deren Fortsetzung unerträglich macht. Allein
es
steht nach den Arztberichten fest, dass zur Zeit eine '
Geisteskrankheit nicht besteht und die erste Instanz
hat auch bei der persönlichen Einvernahme der Be:..,
klagten keinen ungünstigen Eindruck von ihr erhalten. "
Wenn das Gesetz sogar bei der Geisteskrankheit eine',
Dauer von drei Jahren verlangt, so könnte um so weniger,!
die vorliegende Krankheit, die nicht
mit der Vorinstanz
der Geisteskrankheit gleichgestellt werden kann, als
Scheidungsgrund genügen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Ober-
gerichts des
Kantons Zürich vom 12. April 1924 aufge-
hoben und die Klage abgewiesen.