IB. EPIDEMIEGESETZ
, 1.01 SUR LES EPIDEMIES
53. l1rten des Xassationshofes vom 3. Oktober 19 4
i. S. Walter gegen Gesundheitswesen der Stadt Zürich.
Epidemiegesetz un d Bu nde sra tsbeschl us s betref-
fend Pockenschutzimpfung: Die Anordnung vor-
übergehenden Impfzwanges bei Pockenfällen ist nicht
gesetzwidrig :
Erw. 1. Verfahren und Zu lässigkeit der Kassationsbeschwerde.
Erw. 2. Befugnis des Kassationshofes zur überprüfung der
Gesetzmässigkeit eines Bundesratsbeschlusses.
Erw. 3. Einschränkung der überprüfungsbefugnis.
Erw. 4. Gesetzmässigkeit der vorübergehenden Zwangsimpfung.
Erw. 5. Der Impfzwang widerspricht der Entstehungsge-
schichte der Ergänzung zum Epidemiegesetze nicht. Be-
deutung der Gesetzesmaterialien für die Gesetzesauslegung.
Erw. 6. Bekanntgabe der Impfaufforderung.
Erw. 7. Verschulden des Impfpflichtigen.
A. -Mit Urteil vom 11. April 1924 hat das Bezirks-
gericht
Zürich den Kassationskläger, der trotz wieder-
holter öffentlicher Aufforderung im
Amtsblatt der
Stadt Zürich an alle Eltern, ihre schulpflichtigen Kinder
bei Vermeidung von Busse impfen zu lassen, sein Töch-
terchen Thusnelda Walter
nicht impfen liess, der Über-
tretung des Bundesratsbeschlusses über die Pocken-
schutzimpfung vom 23. April 1923, des Beschlusses des
Regierungsrates
Zürich vom 25. Mai 1923 betreffend
Vollzug dieses Bundesratsbeschlusses, sowie des
Bundes-
gesetzes betreffend Massnahmen gegen gemeingefähr-
liche Epidemien vom
2. Juli 1886 und 18. Februar 1921
für schuldig erklärt und die ihm durch das Gesund-
heitswesen der
Stadt Zürich am 30. August 1923 aufer-
legte Busse von
20 Fr. nebst Kosten bestätigt.
B. -Gegen dieses Urteil hat der Gebüsste die Kas-
Epidemiegesetz. N" 53. 335
sationsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben. Er be-
antragt, in der Hauptsache, das
Urteil sei aufzuheben
und die
Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
- -Zur Anordnung einer mündlichen Verhandlung,
die der Kassationskläger verlangt, liegt keine Veranlas-
sung vor. Eine mündliche Schlussverhandlung findet
gemäss Art. 169
OG nur ausnahmsweise statt. Wenn
auch dem Entscheid über die vorliegende Beschwerde
für eine ganze Anzahl von Fällen, in denen wegen
Über-
tretung der Massnahmen des Regierungsrates Zürich
betreffend die Pockenschutzimpfung Bussen ausgefällt
worden sind, präjudizielle Bedeutung zukommen wird,
so erscheint deswegen eine mündliche Verhandlung
noch nicht geboten,
um so weniger, als die zur Entschei-
dung stehenden Fragen in den Rechtsschriften des
Kassationsklägers vor der Vorinstanz und dem Bundes-
gericht eingehend und allseitig behandelt sind.
Die Kassationsbeschwerde selbst
ist zulässig. Das
angefochtene
Urteil des Bezirksgerichtes Zürich ist ein
letztinstanzliches
Urteil im Sinne von Art. 162 OG, weil
nach
410 Abs. 2 des zürcherischen Gesetzes betreffend
den
Strafprozess vom 4. Mai 1919 mit Rücksicht auf die
Höhe der ausgefällten Busse das Rechtsmittel der Be-
rufung
an das Obergericht des Kantons Zürich nicht
zulässig ist. Dabei müssen,
da die Vorinstanz in der Be-
gründung des angefochtenen
Urteils auf die Motive
ihres
Urteils vom 9. November 1923 in Sachen des
Statthalteramtes
Zürich gegen Wägelin, sowie auf die
Begründung des Obergerichts des
Kantons Zürich vom
- Februar 1924 in der gleichen Sache (abgedruckt in
der
S. J.-Z. 1924 Seite 293 ff.) verweist, beide Begrün-
dungen nachgeprüft werden, wie wenn sie wörtlich
im
angefochtenen Urteil enthalten wären.
- -'-Der Kassationskläger macht zunächst geltend,
336 Strafrecht.
die bundesrätliche Verordnung vom 23. April 1923, auf
der seine Verurteilung beruht, sei rechts-d. h. gesetz-
widrig. Dass das Bundesgericht, insbesondere
auch der
Kassationshof
zur Überprüfung der Gesetzmässigkeit
einer Bundesratsverordnung befugt ist,
ist feststehende
Rechtssprechung des Bundesgerichts
(EBG 1913 39 I
S. 410 Erw. 2). Dagegen ist die bundesgerichtliche
Nachprüfung der Verfassungsmässigkeit eines Gesetzes,
auf Grund dessen ein .Bundesratsbeschluss erlassen
wurde, gemäss Art. 113 BV ausgeschlossen. Die ange-
fochtene Verordnung
stützt sich dem Wortlaute nach
auf Art. 7 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend
Massnahmen gegen gemeingefährliche Epidemien
vom
2. Juli 1886, in der Fassung des Bundesgesetzes vom
18.
Februar 1921. (Epidemiegesetz.) Während das ur-
sprüngliche
EpidemiegeSetz von 1886 nur auf bestimmte,
in Art. 1 aufgezählte epidemische Krankheiten (worunter
auch schon die
Pocken genannt waren) Anwendung
fand,
hat das Ergänzungsgesetz von 1921 den Bundesrat
ermächtigt, die Bestimmungen des Epidemiegesetzes
auch
auf andere besonders gefährliche übertragbare
Krankheiten anzuwenden. Sodann
hat es Art. 7 Abs. 3
des alten Gesetzes erweitert, indem es neben der Über-
wachung des internationalen Grenzverkehrs
dem Bun-
desrate auch die Befugnis einräumt, die nötigen Mass-
nahmen zu treffen, um die Verbreitung epidemischer
Krankheiten im Innern dns Landes zu verhindern,
wenn ausserordentliche Umstände es erfordern. Auf
diese Bestimmung
stützt sich der Bundesratsbeschluss
vom 23. April 1923 (der offenbar nur aus Versehen
Art. 7 Abs. 2 statt Abs. 3 im Ingresse zitiert). Danach
ist die Zwangsschutzimpfung gegen Pocken auch im
Innern des Landes zulässig, wenn ausserordentliche
Umstände es erfordern und die Massnahme der Schutz-
impfung selber sich sinngemäss
im Rahmen des Gesetzes
bewegt.
3. -Bei der
Prüfung dieser Frage nach der Gesetz-
Epi4emiegesetz. N° 53. 337
mässigkeit der Zwangsschutzimpfung ist, namentlich
für den Kassationshof, eine Schranke zu ziehen. Mag es
:auch angehen, dass die kantonalen Gerichte die. tat-
-sächlichen Voraussetzungen der Anwendbarkeit der
Massnahmen prüfen, so
kann doch jedenfalls der Kas-
sationshof des Bundesgerichts alles, was Tatfrage ist,
nicht nachprüfen. Er ist lediglich zur Wahrung der
Einheitlichkeit
der Rechtsprechung auf dem. Gebiete
des eidgenössischen Rechts, somit zur reinen Rechtspre-
.chung eingesetzt. Freilich muss er sich, damit ihn nicht
etwa widersprechende Urteile kantonaler Gerichte über
anscheinend oder vorwiegend tatsächliche Fragen binden,
eine gewisse
Freiheit wahren und zwar in dem Sinne,
dass er davon ausgeht (und nötigenfalls die kantonalen
Gerichte
dazu anhält), es sei in erster Linie eine von
den Verwaltungsbehörden zu überprüfende
Frage der
Zweckmässigkeit, zu entscheiden, ob jene Voraussetz-
zungen gegeben seien,
und den Gerichten stehe hier
eine Nachprüfung
nur in grossen Linien zu.
4. -Im Rahmen dieser Abgrenzung der Überprü-
fungsbefugnis betrachtet, erweist sich die zwangsweise
Pockenschutzimpfung, wie sie im Bundesratsbeschluss
vom 23. April 1923 angeordnet wird, als gesetzmässig.
Die
Pocken sind nach Art. 1 des Epidemiegesetzes aus-
drücklich
unter den epidemischen Krankheiten, auf die
das Gesetz Anwendung findet, aufgezählt. Das ist auch
nicht streitig. Die Impfgegner leugnen den epidemi-
schen Charakter dieser
Krankheit nicht, sondern sie wen-
den sich
nur gegen die Vorbeugungsmassnahme der
Zwangsimpfung. Ob ausserordentliche Umstände zur
Ergreüung geeigneter Massnahmen vorliegen, das zu
prüfen ist, wie die Vorinstanz im Falle Wägelin mit
Recht ausführt, ausschliesslich Sache der Verwaltungs-
behörden. Das Ermessen dieser Behörden muss hier
frei sein,
und die Ergreüung der Massnahmen selbst ist
-eine typische Verwaltungsmassnahme. Es bleibt somit
nur die Frage zu prüfen, ob die Massnahmen selber.
insbesondere die Zwangsimpfung, noch im Rahmen des
Gesetzes bleiben. Stellt
man darauf ab, es dürfen über-
haupt nur die im ursprünglichen Gesetze vorgesehenen
Massnahmen angewendet werden, dann erscheint aller-
dings die
Zwangsimpfung ausgeschlossen. Der Zusatz-
bestimmung von Art. 7 Abs. 3 des Epidemiegesetzes.
der Bundesrat könne die n ö t i gen Massnahmen
treffen,
um die Verbreitung epidemischer Krankheiten
im Innern des Landes zu verhüten, kommt jedoch eine
weitergehende, selbständige Bedeutung zu. Wie sich
aus der Botschaft des Bundesrats vom
3. Dezember
1920 ergibt, sollten durch die Ergänzung des Epidemie-
gesetzes einerseits die vom Bundesrat wä.hrend
der
Kriegsjahre gestützt auf seine ausserordentlichen Voll-
machten zur Seuchenbekämpfung getroffenen Mass-
nahmen auf gesetzlichen Boden gestellt werden, ander-
seits sollte der Bundesrat in der Bekämpfung epidemi-
scher Krankheiten nicht
mehr wie bisher auf die blosse
Kontrolle der von den Kantonen getroffenen Massnah-
men beschränkt sein, sondern das
Recht besitzen, von
sich aus diejenigen Anordnungen zu treffen und aus-
führen zu lassen, die
im Interesse eines wirksamen und
einheitlichen Eingreüens erforderlich sind. So erscheint
die
Zwangsimpfung bei ausserordentlichen Umständen
als vorübergehende Massnahme im Gesetze begründet.
Ob sie aber im einzelnen Falle als notwendige Massregel
anzusehen sei,
ist wiederum, wie die Vorinstanz mit
Recht ausführt, eine reine, nur von den Verwaltungs-
behörden
zu lösende Ermessens-und Sachverständigen-
frage (EBG 1913 39 I
S. 639 Erw. 3), und es geht
nicht an (wie auch das Obergericht in Sachen Wägelin
richtig bemerkt), den Schulstreit der Impfanhänger
und
Impfgegner vor den Gerichten austragen zu lassen.
5. -
Um darzutun, dass der Impfzwang ungesetzlich
sei,
beruft sich der Kassationskläger insbesondere auf
die Entstehungsgeschichte der Ergänzung des Epide-
miegesetzes von 1921. Daraus soll sich ergeben, dass
Epidemiegesetz. N° 53. 339
der Impfzwang nicht habe eingeführt werden wollen;
seine Einführung durch die Behörden verstiesse viel-
mehr gegen den
Volkswilien, wie er sich in der Verwer-
fung
der Epidemiegesetzvorlage vom 31. Januar 1882,
in der der Impfzwang allgemein vorgesehen war, kund-
gegeben habe. Beim Hinweis auf die Entstehungsge-
schichte des Zusatzgesetzes von 1921
geht der Kassa-
tionskläger von der unrichtigen Auffassung aus, den
Verhandlungen
der gesetzgebenden Räte und den Ge-
setzesmaterialien
überhaupt komme für die Auslegung
des Gesetzes entscheidende, den
Richter bindende Be-
deutung zu. Wohl sind die sogenannten
Materialien
meist ein wichtiges Hilfsmittel zur Auslegung des Ge-
setzes, immer aber
hat das Bundesgericht, wenn es zur
Bedeutung der Gesetzesmaterialien für die Auslegung
des Gesetzes Stellung genommen
hat (vergl. BGE 1901
27 I S. 530), sich dahin ausgesprochen, dass einzig
der im Gesetze selbst zum Ausdruck gebrachte Wille
massgebend sei.
So kommt allem, was der Kassations-
kläger über einzelne
Voten aus dem stenographischen
Bulletin der Bundesversammlung anführt, keine
ent-
scheidende Bedeutung zu. Es sind individuelle Äusse-
rungen der Ratsmitglieder. Vollends kann auf das
Schreiben, worin Stä.nderat D. dem Kassationskläger
erklärt, er habe seine vor dem
Ständerat bei der Bera-
tung des Ergänzungsgesetzes von 1921 zum Epidemie-
gesetz gemachten Äusserungen richtig aufgefasst, für die
Auslegung des Gesetzes nicht abgestellt werden,
und
mit Recht hat daher die Vorinstanz auf die Einver-
nahme des zum
Zeugen angerufenen Professor D.
verzichtet.
Ob aber das Zusatzgesetz zum Epidemie-
gesetz dem Willen der Mehrheit des Volkes entspreche
oder nicht,
ist für dessen Verbindlichkeit nicht von
Bedeutung.
Es ist ordnungsgemäss dem Referendum
unterstellt worden, und die Referendumsfrist
ist unbe-
nützt abgelaufen. Es ist somit verbindliches Gesetz
geworden, ohne Rücksicht darauf, was sich diese oder
jene Bevölkerungskreise darunter gedacht haben.
6. -Der Kassationskläger hat vor der Vorinstanz .
auch' noch geltend gemacht, die auf Grund des Bundes-
ratsbeschlusses vom 23. April 1923 erlassene Verfügung
des Bezirksarztes und des Vorstandes des
Gesundheit
wesens der Siadt Zürich sei ihm nicht in gesetzmässiger
Form bekannt gegeben worden. Wenn er mit dem allge-
meinen Hinweis
auf seine Rechtsausführungen vor der
Vorinstanz auch diese Einrede
vor Bundesgericht aufrecht
erhalten will,
so kann er damit nicht gehört werden. Es
ist, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, ein allge-
meiner Rechtsgrundsatz, dass eine behördliche Ver-
fügung eine
gan Reihe konkreter Einzelfälle regeln
und sich daher an eine unbeschränkte Zahl von Ein-
zelpersonen richten kann, ohne dass eine schriftliche
Mitteilung
an die Einielperson notwendig wäre. Im
übrigen hat die Vorinstanz verbindlich festgestellt,
dass dies insbesondere nach zürcherischem öffentlichen
Recht zulässig sei.
. 7 .. -'Endlich kann der Kassationskläger auch mit
der Einrede nicht gehört werden, es treffe ihn an der
Übertretung keine Schuld
y
weil er gutgläubig habe
annehmen dürfen, dass
er naclt dem Epidemiegesetz
nicht verpflichtet gewesen sei, sein Töchterchen zwangs-
weise impfen
zu lassen. In seiner unrichtigen Annahme,
der Bundesratsbesehluss sei gesetzwid liegt ein
Rechtsirrtum,
und dieser wirkt nach allgemein gültigen
Rechtsgrundsätzen nicht strafbefreiend. Der Kassations-
kläger
hat gegenteils bewusst gegen Rechtsnormen
verstossen.
Deinnach erkennt der Kassationshol :
Die Kassationsbeschwerde wird
abgeWiesen.
Jagdpollze1. N° 54.
IV. JAGDPOLIZEI -LOI SUR LA CHASSE
54. trrteU des Xassaiionahofes vom as. Oktober 19a4
i. S. Zolliqer gegen Staa.taanwaltschaft Zürich.
OG Art. 160: Zulässigkeit der Kassationsbeschwerde gegen
die Ausfällung
von Nebenstrafen (Erw. 1). '
Bedeutung der Genehmigung kantonaler . Gesetze durch den
Bundesrat (Erw. 3).
Bundesgesetz über Jagd und Vogelschutz vom 24. Juni 1904,
Art. 21 ff., speziell Art. 24 : Kantonale Vorschriften, welche
die
Konfiskation von n ich t zu beanstandenden Jagd-
waffen anordnen, weil sie auf unerlaubter Jagd verwendet
wurden, sind bundesrechtswidrig.
A. -Durch Urteil vom 27. Mai 1924 hat das Ober-
gericht des Kantons Zürich den Kassationskläger der'
Übertretung des Art. 6 litt. d des Bundesgesetzes vom
24.
Januar (richtig: Juni) 1904 über Jagd und Vogel-
schutz schuldig befunden, weil
er am 29. Dezember 1923
während geschlossener Jagdzeit
mit einer gewöhnlichen
Doppelflinte der
Jagdobgelegen und dabei einen Hasen
erlegt hatte, und ihn zu einer Polizeibusse von 100 Fr.
verurteilt, sowie die Konfiskation seiner (bereits be-
schlagnahmten) Doppelflinte angeordnet (Dispositiv 3).
B. -Gegen dieses Urteil hat der Kassationskläger
Kassationsbeschwerde
an das Bundesgericht eingelegt
mit dem Antrag, die Konfiskation seiner Doppelflinte
sei aufzuheben.
Der Kassationshol zieht in
Erwägung:
- -Nach Art. 24 des Bundesgesetzes über Jagd und
Vogelschutz, welcher zu den Strafbestimmungen der
Art.
21 ff. leg. cU. gehört, ist die Konfiskation der Jagd-
waffe eine Nebenstrafe; sie kann daher nur durch das
Strafurteil angeordnet werden (vgl. AS 47 I S. 131 f.).
Bildet sonach
das Dispositiv 3 des angefochtenen Straf-
urteils nicht nur äusserIich einen Teil desselben, so ist