228 Staatsrecht. .
stehenden Frist. Die Bestimmung handelt nachihreI'n
Wortlaut allgemein vom Einfluss der Betreibungsferien
und Rechtsstillstände auf den Lauf und Ablauf der
Fristen. Die Erwägung, die dazu geführt haben, sie
auf die dem Schuldner zur Wahrung seiner Interessen
gesetzten Fristen zu beziehen (BGE Sep.-Ausg.
15 259
Erw. 3 u. 4) haben in gleicher Weise ihre Gültigkeit für
jene Frist. Der Betriebene, dem gegenüber (nach dem
Gesagten) während der Betreibungsferien oder des Rechts-
stillstandes
in Il Instanz die Verhandlung über die
Rechtsöffnung nicht stattfinden
und die Rechtsöffnung
nicht ausgesprochen oder bestätigt werden darf, soll in
dieser Schonzeit ihrem ganzen
Zwecke entsprechend auch
dagegen sichergestellt sein, dass
er durch Nichtergrei-
fung des Rechtsmittels seiner Rechte verlustig geht,
da
er entweder nicht in der Lage ist, seine Interessen zu
wahren, oder dies aus Humanitätsrücksichtcn ihm nicht
zugemutet werden soll.
Der Anwendung der kantonalen. Fristbestimmung
stand daher im vorliegenden Fall, was die Schuldbe-
treibungs-
und Konkurskommission verkannt hat, Art.
in Verbindung mit 56 des BG im Wege. Darnach
ging für den Rekurrenten die Rekursfrist gegen den erst-
instanzlichen RechtsöffnungsentScheid
erst zehn Tage
nach
Ostern, d. h. am 30. April 1924 zu Ende und war
bei Einreichung oes Rekurses, am 19. April, noch dcht
abgelaufen.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Dne 1;leschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid
der Schuldbetreibungs-und Konkurskommission des
Obergerichts des Kantons Luzern vom 26. Mai 1924
aufgehoben.
Gewaltentrennung; N° 39.
VI. GEWALTENTRENNUNG
SEPARATION DES POUVOIRS
39. Urteil vom 14.81'1 1994
i. S. Steiner und Allet gegen Wallis Grossen Bat.
Aufhebung einer durch vom Volke angenommenes Gesetz
vorgesehenen
Beamtung durch Beschluss des Grossen Rates
zu Ersparniszwecken. Unzulässigkeit eines solchen Vor-
gehens bei Bestehen des obligatorischen Gesetzesreferen-
dums, selbst dann, wenn die dadurch beseitigte gesetzliche
Bestimmung, weil
zur Vollziehung eidgenössischen Rechts
(des ZGB) erlassen, nach kantonalem Staatsrecht oder auf
Grund von Art. 52 SchlT z. ZGB durch einfache Verord-
nung hätte aufgestellt werden können.
A. -Das in der Abstimmung vom 23. Juni 1912 vom
Volk angenommene Walliser EG zum ZGB bestimmt
in den 11 und 12 Grundbuch und Grundbuch-
beamte
unter Art. 244 bis 247 :
Art. 244. Als Grundbuchkreise werden die gegen-
wärtigen Hypothekaramtskreise festgesetzt.
Sobald die Verhältnisse es verlangen, kann eine Neu ..
einteilung der Grundbuchkreise vorgenommen werden,
zu welchem
Zwecke der Staatsrat dem Grossen Rate
ein Reglement zur Genehmigung vorzulegen hat.
Art. 245. Für jeden Grundbuchkreis besteht ein
Grundbuchamt. dem die
Führung der Grundbücher der
Gemeinden des Kreises obliegt. Die Anlage des Grund-
buches erfolgt nach Gemeinden.
Art. 246. Das Grundbuchamt besteht aus dem
Grundbuchbeamten (Grundbuchverwalter)
und seinem
Stellvertreter.
Der Staatsrat kann den Grundbuch-
beamten ermächtigen
und verpflichten, ein der Grösse
und Wichtigkeit des Kreises entsprechendes Kanzlei-
personal
anzustenen
Art. 247. Die Grundbuchbeamten und ihre Stell-
vertreter werden vom Staatsrat ernannt.
Nach dem Gesetze über das Gegenregister der
Hypotheken vom 24. November 1849 Art. 1, auf das
Art. 244 des
EG zum ZGB Bezug nimmt, ist der Kan-
ton in fünf Hypothekaramtskreise eingeteilt: der e rs te
umfassend die Bezirke Goms, Östlich-Raron, Brig und
Visp mit Amtsstube in B ri g; der z wri t e umfassend die
Bezirke Westlich-Raron
und Leuk mit Amtsstube in
Leuk; der dritte umfassend die Bezirke Siders, Sitten,
Ering und Gundis mit Amtsstube in Si t t e n; der vi e r t e
umfassend die Bezirke Martinach,
Entremont und die
Gemeinden
Vernayaz, Salvan und Fins-Hauts mit Amts-
stube in Martigny-Bourg; der fünfte umfassend
die verbleibenden Gemeinden des Bezirkes Saint-Maurice
und den Bezirk Monthey mit Amtsstube in Mon t h e y.
Die vom
Staatsrat auf Grund von Art. 296 des EG zum
ZGB am 17. April 1920 erlassene Verordnung betr. die
Führung des kantonalen Grundbuches, in Kraft getreten
am 1. Juli 1920, wiederholt in Art. 2 diese Kreiseinteilung.
In Art. 1 und 3 heisst es übereinstimmend mit dem EG :
Art. 1. Jeder der gegenwärtigen Hypothkaramtskreise
bildet einen Grundbuchkreis.
Oie bestehenden Hypo-
thekarbureaux sind aufgehoben und werden mit dem
Inkrafttreten dieser Verordnung ersetzt durch die
Grundbuchämter (Art. 244
EG). Art. 3. An der
Spitze des Grundbuchamtes
'stehen der Grundbuchver-
walter
und sein Stellvertreter. Sie werden vom Staats-
rat ernannt (Art. 246 EG). )
Bei Beratung des Voranschlages für 1924 in der Sitzung
des Grossen Rates vom 21 .. November 1923 beantragte
Grossrat Mathieu
de supprimer les postes de substi-
tut au Registre foncier des bureaux de Brigue, Loeche
et Monthey (in der deutschen Fassung des Proto-
kolls: die Posten der Substituten von Brig, Leuk und
Monthey zu streichen. )
Der Antrag wurde mit 36
gegen 28 Stimmen angenommen.
Ein in der Sitzung
Gewaltentrennung. No 39. 231
vom 23. November 1923 vom Vertreter des Staatsrates
eingebrachter Antrag
de revenir sur la decision con-
cernant la suppression des 3 postes de substitut aux
conservateurs du Registre foncier des arrondissements
de Loeche, de Monthey
et de Brigue (in deutscher
Fassung des
Protokolls: auf den Beschluss betr.
Streichung der
Posten für die Substituten des Grund-
buchamtes von Brig, Leuk
und Monthey zurückzukom-:
men ) blieb in Minderheit.
B. -Die Rekurrenten Josef Steiner in Brig und
Theophil Allet in Leuk waren schon früher Stellver-
treter der Hypothekarbeamten von Leuk und Brig und
sind nach Inkraftreten der Verordnung vom 17. April
1920 betr. die Führung des kantonalen Grundbuches
vom
Staatsrat als Stellvertreter der Grundbuchverwal-
ter dieser Kreise für eine noch nicht abgelaufene Amts-
dauer gewählt worden. Mit der vorliegenden
staats-
rechtlichen Beschwerde verlangen sie die Aufhebung
der bei den Beschlüsse des Grossen
Rats vom 21. und
23. November 1923 betr. Aufhebung der Stellen der
Stellvertreter der Grundbuchämter von Brig
und Leuk
wegen
Verletzung von Art. 4 BV (Willkür) und Über-
griffs des Grossen Rates in das Gesetzgebungsrecht des
V olkes (Art. 30 und 44 KV). Auf die nähere Begründung
der Beschwerde wird, soweit nötig,
in den nachstehen-
den Erwägungen Bezug genommen werden.
C. -Namens des Grossen Rates hat der Staatsrat
von Wallis die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der massgebende Art. 246
EG sei erlassen worden zur
Vollziehung von Art. 953 ZGB, wonach die Einrichtung
der Grundbuchämter, die
Umschreibung der Grund-
buchkreise usw. durch die Kantone erfolge. Nach Art.
Ziff.
3 litt. b der KV unterlägen aber gesetzgeberische
Erlasse, die
in Vollziehung eines Bundesgesetzes er-
gehen, der Volksabstimmung nicht. Wenn das EG seiner
Zeit dem Volke unterbreitet worden sei, weil man
dieses vom Mitspracherecht in einer so wichtigen Materie
nicht habe ausschliessen wollen, so folge daraus nicht,
dass nunmehr auch jede Abänderung einzelner solcher
Ausführungsbestimmungen
zum eidgenössischen Gesetz
wieder dem Referendum
unterbreitet werden müsste.
Auch Art. 52 SchlT zum ZGB ermächtige die Kantone,
. die zur Ausführung des neuen Rechts notwendigen
Anordnungen
auf dem Verordnungs wege zu erlassen.
Übrigens habe. der Beschluss des Grossen Rats auch
wohl nicht den Sinn einer Abänderung von Art. 246 EG.
Der Antragsteller und der Grosse Rat hätten damit
einzig die Unterdrückung der fraglichen Substituten-
steIlen als eigener. selbständiger Beamtenposten im
Auge gehabt in der Meinung, dass die Stellvertretung
in den Büros von BIjg, Leuk und Monthey künftig so
organisiert werden solle, dass sie das
Budget nicht be-
laste. Massgebend sei . dabei die Erwägung, dass die
verschiedenen
Grundbuchämter eine sehr ungleiche Ax-
beitslast aufweisen und das Bestreben nach strenger
Sparsamkeit in allen Verwaltup.gszweigen gewesen. Eine
Verfassungsverletzung liege
darin aus den angegebenen
Gründen
und aus dem weiteren nicht, weil es sich um
einen Beschluss handle, zu dem der Grosse Rat kraft
seiner Stellung als oberste Aufsichtsbehörde über die
ganze
Staatsverwaltung als befugt erscheine. Die Frage,
ob die betroffenen Beamten allenfalls einen Entschä-
digungsanspruch gegenüber dem Staate hätten, stehe
heute nicht zur Diskussion.-
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- -Die Rekurrenten haben als Träger durch die
angefochtenen Beschlüsse betroffener
Ämter, ein per-
sönliches materielles Interesse
an der Aufhebung der
Beschlüsse
und sind daher zweifellos legitimiert" deren
formelle Verfassungsmässigkeit
durch staatsrechtlichen
Rekurs anzufechten.
-
Der Inhalt der angefochtenen Anordnung ist in
der deutschen und, französischen Fassung des Sitiungs-
Gewaltentrennung. N0 39. 233
protokolls insofern nicht ganz übereinstimmend formu-
liert, als
im französischen Protokoll der Sitzungen vom
21. und 23. November von der suppression' des postes
du substitut au Registre foncier des bureau x de Brigue,
Loeche
et Monthey , und ebenso im deutschen Sitzungs-
protokoll
vom 21. November 1923 von der ( Streichung
der Posten der Substituten von Brig, Leuk und Mon-
they die Rede ist, während das deutsche Protokoll
vom 23. November 1923 nur von der Streichung der
Posten für die Substituten des Grundbuchamtes
von Brig, Leuk und Monthey (d. h. wörtlich ausgelegt der
entsprechenden Budge,tposten) spricht. Doch kann über
den wahren Sinn kein Zweifel herrschen. Denn wenn
das
Amt des Stellvertreters des Grundbuchbeamten an
sich bestehen bliebe, so müsste dem Träger selbstver-
ständlich
auch die entsprechende, aus der Besoldungs-
ordnung sich ergebende Besoldung ausgerichtet werden.
Die Streichung
der dafür im Voranschlag eingesetzten
Summen
kann daher nur die Bedeutung haben, dass
die
Beamtungen als solche eingehen und nicht mehr
besetzt werden sollen. Dass dies die Meinung war, er-
hellt übrigens unzweideutig aus dem nachfolgenden
Briefe des
kantonalen Finanzdepartements an die Re-
kurrenten vom 28. November 1923, dass es ihnen in-
folge Aufhebung des Postens des Grundbuchbeamten-
Substituten von Brig bezw. Leuk ab 1. Januar 1924
ihren Gehalt
nicht mehr ausrichten könne, sowie aus der
späteren Weisung des gleichen Departements an die
Grundbuchverwalter
von Brig und Leuk vom 29. J a-
nuar 1924, dass sie sich infolge des Grossratsbeschlusses
vom 21. November 1923 künftig im Verhinderungsfalle
gegenseitig
zu vertreten hätten.
3. -Mit diesem Beschlusse hat aber der Grosse Rat
augenscheinlich seine Befugnisse in verfassungswidriger
Weise überschritten.
Nach Art. 30 Ziff. 3 der Walliser
Staatsverfassung unterliegen der Volksabstimmung alle
vom Grossen Rat ausgearbeiteten Gesetze und Dekrete,
ausgenommen: a) die Dekrete dringlicher Natur
oder diejenigen von nicht allgemeIner und bleibender
Tragweite; b) die gesetzgeberischen Erlasse, die zur
Vollziehung der Bundesgesetze notwendig sind.
Und
Art. 44 ebenda weist dem Grossen Rate lediglich die
Beratung über die ihm vom Staatsrat unterbreiteten
Gesetzes-und Dekretsentwürfe, dagegen von den Fällen
des Art.
30 Ziff. 3 fitt. a und b abgesehen keine unmit-
telbaren gesetzgeberischen Befugnisse zu. Das so fest-
gelegte ausschliessliche Gesetzgebungsrecht des
Volkes
hat aber notwendigerweise zur Folge, dass auch Än-
derungen
an bestehenden, vom Volk angenommenen
Gesetzen
nur durch ein neues, der Volksabstimmung
unterbreitetes Gesetz vorgenommen werden können.
üb die abzuändernde Bestimmung zur Verbindlichkeit
der Gesetzesform bedurfte oder
ob sie an sich nach
ihrem
Inhalt auch auf dem Verordnungswege (durch
einfaches grossrätliches Dekret)
hätte eingeführt wer-
den können,
ist dabei grundsätzlich unerheblich. Auch
im letzteren Fall enthält sie, nachdem sie einmal
in Gesetzesform gekleidet worden ist, eine gesetzge-
berische Willensäusserung des
Volkes, die nur durch
einen gleichen
Akt und nicht durch den Beschluss einer
dem Volkswillen untergeordneten Behörde beseitigt wer-
den kann. Zu Unrecht versucht der
Staatsrat für den
vorliegenden
Fall aus Art. 30 Ziff. 3 litt. b KV und
Art. 52 SchlT zum ZGB etwas anderes herzuleiten.
Selbst wenn die hier enthaltenen Bestimmungen, wo-
nach die
(( zur Vollziehung von Bundesgesetzen)) bezw.
zur Ausführung des ZGB ce notwendigen Erlasse)),
( ergänzenden Anordnungen)) auf dem Dekrets-(Ver-
ordnungs-) wege getroffen werden können, wirklich auch
auf die nachträgliche Abänderung ursprünglicher
Ein-
führungsbestimmungen . zu beziehen sein sollten, die
tatsächlich durch Gesetz, nicht durch Verordnung er-
lassen worden sind, so wäre,
um die Abänderung durch
blosse Verordnung als zulässig erscheinen zu lassen,.
Gewaltentrennung. N° 39.
danach doch auf alle Fälle erforderlich, dass sie auch
wirklich
zur Vollziehung des Bundesgesetzes geschieht,
m. a. W. ihren Grund darin
hat, dass sich die ursprüng-
liche Ordnung als
zur Durchführung des Willens des
eidgen. Gesetzgebers als nicht geeignet erwies. Davon
ist aber hier
nicht die Rede. Vielmehr ist die angefoch-
tene Anordnung zugestandenermassen ausschliesslich aus
Sparsamkeitsrücksichten erfolgt,
um durch die Unter-
drückung der Ausgaben
für die betreffenden Stellen den
Staatshaushalt zu entlasten.
Hätte es sich bei der Vor-
schrift des Art. 246 EG z. ZGB, wonach jedes Grund-
buchamt aus dem Grundbuchbeamten
und seinem Stell-
vertreter besteht, noch um eine notwendige Ausfüh-
rungsbestimmung
im Sinne von Art. 30 Ziff. 3 litt. b
KV und Art. 52 Abs. 2 SchlT z. ZGB gehandelt, so
könnte deshalb doch diese
Natur dem Beschlusse, das
Amt des Stellvertreters in einzelnen Grundbuchkreisen
(zu Ersparniszwecken) zu unterdrücken, keinesfalls zu-
gestanden werden, womit auch die Möglichkeit
ent-
fällt, ihn formell auf die letztangeführten Vorschriften
zu stützen. Die Stellung des Grossen
Rates als oberste
Aufsichtsbehörde
über die gesamte Staats-und insbe-
sondere die Finanzverwaltung,
auf welche die Beschwerde-
antwort noch hinweist, berechtigt
ihn nur zum Ein-
greifen
innert des Rahmens der Gesetze, nicht zu Mass-
nahmen, die
mit bestehenden Gesetzen in Widerspruch
stehen.
3. -Erweist sich demnach die Rüge, dass der Grosse
Rat durch die Beschlüsse vom 21. und 23. November
in das Gesetzgebungsrecht des Volkes eingegriffen
habe, als begründet, so sind diese Beschlüsse in
ihrer
Gesamtheit aufzuheben, da sie eine Einheit darstellen
und deshalb auch bloss als Ganzes oder
überhaupt nicht
annulliert werden können. Die Aufhebung
nur hin sich-
lich der Unterdrückung der
Ämter des Grundbuch-
beamten-Stellvertreters in den Kreisen Brig
und Leuk,
die zu beantragen der Rekurs sich formell beschränkt,
Staatsrecht
wtirde zu einer Rechtsungleichheit führen. die durch
das
Urteil nicht geschaffen werden darf.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird gutgeheissen und es werden die
angefochtenen Beschlüsse des Grossen Rates des Kan-
tons Wallis vom 21. und 23. November 1923 aufgehoben.
VII. EIGENTUMSGARANTIE
GARANTIE
DE LA PROPRIETE
Vgl. Nr. 31. -Voir n° 31.
VIII. GARANTIE DER PERSÖNLICHEN FREIHEIT
GARANTIE DE LA LmERTE INDIVIDUELLE
Vgl.
Nr. 31. -Voir n° 31.
Interkantonale Reehbhüfe. N0 40.
IX. INTERKANTONALE RECHTSHILFE FÜR DIE
VOLLSTRECKUNG ÖFFEN1LICHRECHTLICHER
ANSPRÜCHE
GARANTIE INTERCANTONALE POUR
VEXEcUTION LEGALE DES PRESTATIONS
DERIV ANT DU DROIT PUBLIC
40. ÄUa au dem 111'W1 vom a. Februar 1994
i. S. Irbm EirlImamL gegen hrate Amtagerichtspräsil11t.
Vollstreckung' von Steueransprüehen aus einem anderen
Kanton. Einwand, dass die SteuerauDage gegen das bundes
. rechtliche Doppelbestenemngsverbot verstosse. Zulässigkeit
einer solehen Einrede noclt im Rechtsöffnungsverfahren auf
Grund des Konkordates von 1912 '! .
Nach 102 des Gemeindegesetzes von Zug haben an die
Ausgaben einer Bürgergemeinde für das Armenwesen alle
in der Gemeinde
und im Gebiet der Eidgenossenschaft
wohnenden' Bürger beizutragen. Gestützt hierauf und
mit Rücksicht auf die Tatsache, dass im Kanton Luzern
nach dem Steuergesetz von 1892
3 Sehlussalinea im
Armenwesen das Mobiliarvermögen an die Heimatge-
meinde versteuert
wird und damach die im Kanton
niedergelassenen Angehörigen anderer Kantone darauf
keine
Annensteuer zu bezahlen haben, verlangte die
Bürgergemeinde Walchwil von ihrem in Sursee wohnen-
den Bürger Josef Anton Hürlimann die Armensteuer
für
die Jahre 1921 u. 1922.von seinem Mobiliarvermögen von
72,000 Fr. Hürlimann beschwerte sich hierüber durch
Fürsprech X
in Sursee beim Regierungsrat Zug, indem
er speziell geltend machte, dass die BÜfgergemeinde
Walchwil bundesrechtlich nicht berechtigt sei, ihre
ausserhalb des Kantons
Zug wohnenden Bürger zur
Armensteuer heranzuziehen. Der Regierungsrat wies