pagano quanto 4000 fchi. non versati. Ordinamento ana-
logo ha la legislazione di Basilea-Citta degli ultimi anni.
Secondo queste leggi il tasso per il capitale non versato
della S. A. variö suceessivamente tra il quarto ed i
3/
S
delle quote versate. Ginevra, nella sua nuova legge
sulle
imposte deI 24 marzo 1923, art. 68, dispone : est
eonsidere comme capital imposable : 1. Pour les societes
anonymes et les societes en commandite par actions, le
eapital nominal ecc. Il disposto in discorso della legge
ticinese
non ha quindi, sotto questo aspetto, niente di
anormale e non appare censurabile sotto l'aspetto di atto
arbitrario.
-Onde dimostrare la censura di disparita di tratta-
mento, la ricorrente compara le societa anonime alle
societa individuali . L'argomento e ineoncludente.
Come fu dianzi osservato, queste ultime vengono assog-
gettate all'imposta in base a criteri diversi da quelli ehe
vigono per l'imposizione delle prime. L'obbligo contrat-
tuale dei singoli soci delle associazioni individuali di
eventualmente completare i loro apporti, nonha, per il
credito e
l'economia dclla sodeta la stessa importanza
e la stessa funzione deI capitale non versato nelle societa
anonime.
-, Infondato e pure l'addebito di violaziOlle deI
divieto di doppia imposta, di cui il primo requisito
di applicazione sarebbe che degli azionisti fossero domi-
ciliati
in altri cantoni. Sofo di fronte ad essi, singolar-
mente, potrebbe esser questione di doppia imposta. La
ricorrente invero 10 pretende, ma in modo vago e generico
e
non facendo norne aleuno, e dell'assunto non fornisce
prova veruna. Lo avesse fatto, l'addebito di doppia im-
posta non sarebbe ancora dimostrato poiche, se, come
rettamente rileva il Consiglio di Stato, l'imposizione del
capitale versato presso la societa, e, simultaneamente,
presso gli azionisti non costituisce doppia imposta, non
10 puö costituire neanche l'imposizione presso questi e
quella deI
capitale non versato. Ciö in ogni caso in un
Gleichheit vor dem Gesetz. N0 5. 19
Cantone in cui, come nel Cantone Ticino, le societa ano-,.
nime non sono soggette alla imposta comune progressiva
sulla sostanza ma ad imposta speciale sul capitale, la
quale tiene conto della circostanza, ehe le societa anonime
sono associazioni di eapitali gia imposti come sostanza
presso i loro titolari. Ciö posto la questione non potrebbe
essere considerata che dal punto di vista dell'art. 4 CF,
il
quale, in quest'ordine di idee, non fu invocato edel
resto non appare violato, come fu dimostrato piiI sopra ..
II Tribunale federale pronuncia:
I ricorsi sono respinti.
5. Urteil vom as. März 1924
i. S. Patronenfabrik Ä.-G. gegen Solothurn.
Berechnung der solothurnischen Handänderungsgebühr nach
dem Kaufpreis oder dem wahren Werte des Grundstückes.
Willkür, wenn der Regierungsrat an Stelle der hiefür zu-
ständigen Bezirksschätzungskommission den wahren Wert
bestimmt und hiefür die Brandversicherungsschätzung als
massgebend bezeichnet.
A. -Nach dem solothurnischen Gesetz betreffend
den Bezug von Handänderungsgebühren beim Eigen-
tumsübergang von Liegenschaften, vom 23. Februar
1919, ist, wenn Grundstücke auf einen neuen Eigentümer
übergehen, vom wahren Wert des Grundstückes eine
Handänderungsgebühr von bestimmtem Betrage zu
entrichten ( 1 Abs. 1). ( Bei Käufen und Steigerungen
gilt als Grundlage der Berechnung der verschriebene
Preis, wenn er nicht offensichtlich vom wahren Werte
abweicht ( 1 Abs. 3). Nach 4 Abs. 1 sind die Amts-
schreibereien und die Kantonsbuehhalterei verpflichtet,
dem Finanzdepartement Anzeige zu machen, wenn bei
einem Veräusserungsgeschäfte der wahre Wert des
Veräusserungsobjektes die von den Parteien angegebene
20 Staaureeht.
Erwerbssumme übersteigt. Abs. 2 bestimmt: Das
Finanzdepartement lässt den wahren Wert, sofern
derselbe streitig ist,
durch die Bezirksschätzungskom-
mission ( 6 des
EG zum ZGB) endgültig festsetzen;
auf Grund dieser Festsetzung entscheidet über die
Nachzahlung
und die Kostentragung der Regierungsrat .
Nach 5 Ziff. 1 entscheidet diese Behörde auch über
Anstände betreffend die grundsätzliche Anwendung
. der Gesetzesbestimmungen.
Laut Steigerungsakt vom 21. März 1922 erwarb die
solothurnische
Kantonalbank aus der Liquidation der
Modernawerke A.-G. deren Fabrikgrundstücke
mit Ge-
bäulichkeiten
und Zubehör um 640,000 Fr. Die Kataster-
schätzung der Grundstücke betrug damals 22,150 Fr.,
die Brandversicherungsschätzung der Gebäude und ihrer
Bestandteile
1,411,000 Fr. Eine Handänderungsgebühr
wurde
von der Erwerberin nicht erhoben, weil ihr nach
2 litt. b des Gesetzes vom 23. Februar 1919 die Zwangs-
verwertung
nicht unterliegt, sofern Grundpfandgläubiger
das Grundpfand erwerben
und der Erwerbspreis den
Deckungsbetrag nicht übersteigt. Nach dem Erwerb
durch die Kantonalbank fand im November 1922 eine
neue Brandversicherungsschätzung
statt, wobei die Ge-
bäulichkeiten
mit ihren Bestandteilen auf 1,163,600 Fr.
geschätzt wurden. Durch Kaufvertrag vom 23. März
1923 erwarb die Patronenfnbrik A.-G. die Fabrikanlage
von der Kantonalbank zum Preise von 570,000 Fr.
Das Finanzdepartement setzte die Handänderungsgebühr
für diesen
Kauf nicht auf Grund der Kaufsumme, son-
dern auf Grund eines Gesamtwertes von 1,256,750 Fr.
fest, zu dem es durch folgende Rechnung gelangte :
Katasterschätzung (von Gnmd und
Boden) . . . . . . . . . . . . Fr. 22,150.-
Brandversicherungsschätzung 1,163,600.-
Schätzung der. nicht staatlich ver-
sicherten Zugehör . . . . . .
.. 71,000.-
Fr. 1,256,750.-
Gleichheit vor dem Gesetz. No 5. 21
Die Patronenfabrik erhob hiegegen Einsprache beim
Regierungsrat, mit der Behauptung, dass der wahre
Wert durch den Kaufpreis von 570,000 Fr. angegeben
werde. Die Einsprache
wUrde vom Finanzdepartement
dem Regierungsrat vorgelegt, der sie durch Entscheid
vom
14. Dezember 1923 abgewiesen und erkannt hat,
dass die Handänderungsgebühr vom Schätzungswerte
der verkauften Liegenschaften
(mit Zubehör) im Betrage
von 1,256,750 Fr. zu berechnen und einzufordern sei.
Die Begründung
lautet: In 1 des Gesetzes (vom
23. Februar .1919) ist der Grundsatz niedergelegt,
dass beim Übergang von Grundstücken an einen
neuen Eigentümer vom wahren Wert des veräus-
serten Grundstückes eine Handänderungsgebühr zu
bezahlen ist. Seit dem Bestehen dieses Gesetzes hat
der Regierungsrat wiederholt in Anwendung von
Ziff. 1 des 5 grundsätzlich entschieden, dass für
die Gebäude mindestens die amtliche Brandversiche-
rungsschatzung als der wahre Wert angesehen werden
muss. Für diese Stellungnahme ist die Erwägung aus-
schlaggebend, dass die Brandversicherungsschatzungen
durch Berufs-und Fachmänner (Gebäude-Schatzungs-
kommissionen) festgesetzt und in der Öffentlichkeit
allgemein als dem wahren Wert entsprechend angesehen
werden. Diese Schatzungen dürfen um so eher als dem
wahren Wert entsprechend angesehen werden, als
diese nach den Vorschriften des Gesetzes betreffend
die Gebäude-Brandversicherung und die Feuerpolizei
auf einem Mittel, aus Erstellungswert nach Abzug
entsprechender Abschreibung für Abnutzung, Bau-
mängel oder Schadhaftigkeit, Verkehrs-und Gebrauchs-
wert basieren. Der in dieser Weise für alle Gebäude
im Kanton festgestellte Wert ist weniger den Schwan-
kungen durch wirtschaftliche Einflüsse unterworfen
und eignet sich insofern als Grundlage für die Berech-
nung der Handänderungsgebühr, als dadurch ein
einheitlicher gleichmässiger Bezug ermöglicht wird.
22 Staatsrecht.
Der Erwerbspreis, wie er von den Kaufparteien vcr-
)) einbart wird, stellt dagegen einen Liebhaberwert
dar, der einseitig abhängig ist vom volkswirtschaft-
)) lichen Gesetz über Angebot und Nachfrage. Je nach
)) der wirtschaftlichen Konjunktur ist er für das gleiche
)) Objekt bald höher bald niedriger. Im vorliegenden
)) Falle muss an der bisherigen Praxis um so eher fest-
gehalten werden, als bereits nach dem Erwerb der
in Frage stehenden Gebäulichkeiten (ohne Zugehör)
durch die Solothurner Kantonalbank eine Revision
der Brandversicherungsschatzung stattgefunden hat,
l) wobei die bisherige Schatzung von 1,411,000 Fr. auf
1,185,750 Fr. (richtig: 1,163,600 Fr.) herabgesetzt
wurde.
B. -Gegen diesen Entscheid hat die Patronenfabrik
rechtzeitig das Bundesgericht mit einer staatsrechtlichen
Beschwerde angerufen. Sie
macht geltend, dass die
Berechnungsweise des Regierungsrates willkürlich sei.
Da weder eine Schenkung noch eine Umgehung des
Gesetzes
in Frage komme, müsse der Verkaufspreis als
wahrer Wert angesehen werden. Der Versicherungswert
komme nach dem Gesetz nicht in Betracht. Bei Streitig-
keiten über den wahren Wert habe nach 4 des Gesetzes
die Bezirksschätzungskommission denselben endgültig
festzusetzen. Dieses Verfahren sei gegebenen Falles
von Amtes wegen einzuleiten. Dass dies nicht geschehen,
sei eine Rechtsverweigerung.
Es wird beantragt :
- Der Entscheid des Regierungsrates sei aufzu-
heben und zu erkennen, dass die Rekurrentin die
kantonale Handänderungssteuer nur vom wahren
Werte der verkauften Liegenschaften im Betrage von
570,000 Fr. laut Kaufvertrag vom 23. März 1923 zu
bezahlen habe.
- Eventuell: Die Sache sei an den Regierungsrat
)) zurückzuweisen zur Anordnung und Durchführung
der in 4 des Handänderungssteuergesetzes vor-
)) geschriebenen Schätzung des wahren Wertes durch
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 5. 23
die Bezirksschätzungskommission, wobei der Wert
zur Zeit des Kaufabschlusses (23. März 1923) fest-
zustellen ist.
C. -Der Regierungsrat schliesst auf Abweisung
der Beschwerde, indem er auf die im angefochtenen
Entscheid angeführte Praxis und auf seine Antwort
in der Beschwerdesache der Firma Autophon A.-G.
verweist, worin
ausgeführt ist: Nach 5 Ziff. 1 des
Gesetzes
habe der Regierungsrat die Grundsätze über
die Anwendung des Gesetzes festzustellen. Er sei daher
berechtigt, den wahren 'Vert festzusetzen und sei auch
an den Bescheid der Bezirksschätzungskommission im
Sinne von 4 Abs. 2 nicht gebunden, sondern könne
Irrtümer und Willkürlichkeiten verbessern. Da nun
nach dem Gesetz, wo es sich um Gebäude handelt, die
Handänderungsgebühr mindestens VOll der Gebäude-
versicherungssumme
zu bezahlen sei, müsste der Regie-
rungsrat gemäss seiner grundsätzlichen Stellungnahme
jede Schätzung, die niedriger wäre, als die
Brandver-
sicherungssumme, als irrtümlich erklären. Deshalb
brauche er eine Schätzung durch die Bezirksschätzungs-
kommission in diesen Fällen
nicht anzuordnen. Nur bei
andern Liegenschaften als Gebäuden werde die Schät-
zung der Bezirksschätzungskommission übertragen und
auch da behalte sich der Regierungsrat ein überprü-
fungsrecht vor. Er sei zu dieser Praxis gekommen, weil
die Gebäudeversicherungsschätzung neuern
Datums sei,
und weil man Widersprüche zwischen der Schätzung der
Brandversicherungskommission
und der Bezirksschät-
zungskommission vermeiden wollte.
Das Bundesgericht zieht in Erwi;i.gung:
Die Art, wie der Regierungsrat die Handänderungs-
gebühr im vorliegenden Falle festgesetzt hat, ist materiell
und formell offenbar gesetzwidrig und willkürlich,
woran der Umstand nichts ändert, dass er in ähnlichen
Fällen seit dem
Inkrafttreten des Gesetzes vom 23.
Februar 1919 gleich gesetzwidrig verfahren ist, und
dass andere Handänderungsgebührenpflichtige dieses
Verfahren hingenommen haben. Zwar
kann die Rekur-
rentin mit Grund nicht verlangen, dass die Handände-
rungsgebühr ohne anderes von dem Kaufpreis berechnet
werde. Nach
1 'Abs. 3 des Gesetzes ist dieser Preis
dann nicht massgebend, wenn er offensichtlich vom
wahren Welt abweicht, und es kann daraus wohl eine
Nachprüfungsbef':lgnis der Fiskalbehörden überall da her-
geleitet werden,
wo erhebliche Zweifel darüber bestehen
können, ob der Kaufpreis den wahren
Wert angebe,
wobei diese Nachpriifungsbefugnis sich nicht notwendig
auf die Fälle zu beschränken braucht, in denen die
Abweichung
auf der Absicht einer Schenkung oder
einer Umgehung
des. Gesetzes beruht, sondern auch
dann eintreten kann, wenn aus andern Gründen der
Kaufpreis nach Ansicht der Behörden
unter dem wahren
Werte geblieben ist. Dagegen findet der Satz, von dem
die regierungsrätliche
Praxis ausgeht, dass bei Gebäuden
als wahrer Wert mindestens die Schätzung für die
Brandversicherung zu gelten habe, im Gesetz nicht
nur
keine Stütze, sondern er ist als völlig in der Luft stehend
zu bezeichnen. Im Gesetz ist in keiner Weise für die
Bestimmung des wahren
Wertes auf die Brandver-
sicherungssumme Bezug genommen, und auch in den
Beratungen dazu findet sich keinerlei Hinweis darauf
Das
ist auch durchaus ventändlich. Die Versicherung
summe ist nach 7 des Gesetzes betreffend die Gebäude-
brandversicherung und die Feuerpolizei vom 29. Oktober
1899/17. November 1901
(( nach den fachmännisch zu
bemessenden Erstellungskosten, abzüglich entsprechender
Abschreibung für Abnutzung, Baumängel oder Schadhaf-
tigkeit festzustellen
)1. Dabei fällt die Art und die Möglich-
keit der Benutzung nicht in Betracht, während diese
Momente zweifellos für die Bestimmung des wahren
Wertes mitbestimmend sind, wie sie
ja für die Hand-
änderung selber eine Bedeutung haben. Und wenn viel-
Gleichheit vor dem Gesetz. No 5.
leicht auch gesagt werden kann, dass im allgemeinen
die Brandversicherungssumme dem wahren
Wert der
Gebäude entspricht, so ist zu beachten, dass das Gesetz
über die Handänderungsgebühren nicht hievon, sondern
von dem Kaufpreis ausgeht, somit diesen
für die Regel als
wahren
Wert gelten lässt, wovon allerdings im Einzelfall
zu Gunsten des wahren Wertes abgegangen werden
kann. Diese gesetzliche Ordnung schliesst es aus, dass
auf dem Wege der
Praxis ein anderer genereller Masstab
für die Festsetzung des wahren Wertes eingeführt werde.
Das
Vorgehen des Regierungsrates widerspricht aber
auch den gesetzlichen Bestimmungen über das Verfahren
zur Festsetzung des wahren Wertes. Dieser ist nämlich,
wenn das Finanzdepartement den Kaufpreis nicht
gelten lassen will
.und wenn der Pflichtige mit der Be-
stimmung desselben durch das
Departement nicht ein-
verstanden ist,
nach der klaren Bestimmung von 4
Abs. 2 durch die Bezirksschätzungskommission fest-
zusetzen,
und zwar ist diese Schätzung von Amtes
. wegen zu veranlassen. Als daher die Rekurrentin gegen.
die behördliche Berechnung .der Handänderungsgebühr
Einsprache erhoben hatte, war der Fall des .4 Abs. 2
des Gesetzes gegeben
und die Schätzung durch die
Bezirksschätzungskommission zu veranlassen. Statt des-
sen
hat das Finanzdepartement die Streitigkeit dem
Regierungsrate ohne weiteres zum Entscheide vorgelegt,
und dieser hat nun den wahren Wert auf Grund einer
völlig haltlosen
Vermutung festgestellt. Das ist angesichts
der gesetzlichen Bestimmung, dass die Bezirksschät-
zungskommission den wahren
Wert endgültig festsetze,
ein völlig ungesetzliches und. willkürliches Vorgehen.
Durch die Bestimmung in
5 Ziff. 1 des Gesetzes ist
dem Regierungsrat nicht eine Kompetenz eingeräumt
worden, durch welche die im gleichen Gesetz aufgestellte
Zuständigkeit der Bezirksschätzungskommission in vie-
len Fällen beseitigt würde. Die besondere 'Bestimmung
des
4 Abs. 2 geht der allgemeinen des 5 Ziff. 1 vor,
wie denn auch daraus, dass hier von grundsätzlicher
An,,:en?,ung des Gesetzes die Rede ist, folgt, dass der
Snrelt uber den wahren Wert im Sinne von 4 Abs. 2
mc. t darunter fällt, was auch auf guten sachlichen
runden eruht. Dem Regierungsrat mag immerhin
dIe
Befngms vorbehalten bleiben, offenbare Irrtümer
d.er BezIrksschätzungskommission zu yerbessern. Aber
sI.e a.uszuschalten und dafür eine Schätzung einzuführen,
dIe eder ?rundlage im Gesetze entbehrt, geht schlech-
terdmgs lllcht an.
Der regierungs rätliche Entscheid ist
deshalb aufzuheben in der Meinung, dass das Finanzde-
pnrtement, wenn es nicht auf den Erwerbspreis abstellen
,,:ill, de wahren Wert des Kaufsgegenstandes durch
dIe BeZlrksschätzungskommission feststellen zu lassen
und dann der Regierungsrat diese Schätzung der Be-
rechnung der Handänderungsgebühr zu Grunde zu
legen hat.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
?er Rekurs wird . m Sinne der Erwägungen gutge-
helSscn
und demgemass der Entscheid des Regierungs-
rates des
Kantons S.olothurn vom 14. Dezember 1923
aufgehoben.
Ausübung der wissenschaftlichen Berufnartell. N° tJ. 2i
II. AUSÜBUNG
DER WISSENSCHAFTLICHEN BERUFSARTEN
EXERCICE DES PROFESSIONS LffiERALES
6 .mit al1 15 man 1924 dans 1a eause Lavanchy
contre Tn"bunal ca:ntona.l va.uaois.
Professions liberales: Le ben Mice de l'art. 5 disp. transit.
Constit. fed. ne s'etend qu'a l'exercice proprement dit de
la profession d'avocat, i1 ne s'etend ni aux etudes, ni aux
tlramens" ni au stage d'avocat. -Les cantons sont libres
de subordonner l'acces du:s a des eonditions particulieres
de capacite.
A. -Le recourant a obrenu au mois d'avril 1923
le grade de licencie
en droit de I'Universite de Geneve
et a prete serment, le 15 mai de la meme annee; devant
le Conseil d'Etat du canton de Geneve. n n'a pas fait
a Geneve le stage de deux ans impose par rart. 124
de la loi d'org. judo et n'est pas avocat genevois.
Le 29 novembre 1923, le recourant a demaIide au
'!f;ribunal cantonal vaudois de l'inscrire au röle du bar-
)feau vaudois comme licencie en droit stagiaire , cela
'en
vertu de ses titres genevois.
Par lettre du 12 decembre 1923 le Tribunal can-
tonal vaudois refusa de faire droit
a la demande, par
le motif que seuls les licencies en droit de l'Universite
de Lausanne pouvaient
etre admis comme stagiaires.
Le 2 janvier 1924, Lavanchy revint
a la charge en
invoquant l'art. 5 des dispositions transitoires de la
Const. fed. et l'arret du Tribunal federal du 24 fevrier
1923 dans la cause Delle Roeder contre Conseil
d'Etat du
canton de Fribourg (RO 49 I p. 14 et suiv.). Le Tribunal
cantonal
maintint son refus par lettre du 9 janvier 1924.