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BGE 5 I 97 ΓÇó Divorce requires proof beyond joint request
BGE 5 I 97Federal Supreme Court Official Reports (BGE) / Band IJun 27, 1874Dismissed
The wife challenged a cantonal judgment that had refused divorce. The husband accepted divorce but opposed the compensation claim. The Federal Court held that, in principle, it was bound by the cantonal findings of fact and could review only the application of federal law. It confirmed that a joint request by both spouses is not enough to obtain divorce under Art. 45 of the Federal Civil Status and Marriage Act; there must also be proof that continued cohabitation is incompatible with marriage. Because that factual prerequisite was not established on the record, the appeal was dismissed.
Art. 29, 30 OG; Art. 45 BG über Civilstand und Ehe: In der Berufung gegen ein kantonales Scheidungsurteil hat das Bundesgericht grundsätzlich den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde zu legen und prüft nur die richtige Anwendung des Bundesrechts. Ein gemeinsames Scheidungsbegehren beider Ehegatten genügt für die Scheidung nicht; erforderlich ist zusätzlich die Feststellung, dass das weitere Zusammenleben mit dem Wesen der Ehe unvereinbar sei. Fehlt der Nachweis dieses Tatbestandsmerkmals, so ist die Scheidung zu verweigern (consid. 1–2).
Urtheil vom 21. Februar 1879 in Sachen Eheleute Rutishauser. A. Das Obergericht des Kantons Appenzell der äußeren Rhoden hob durch Urtheil vom 26. November 1878 das Er kenntniß der ersten Instanz, welches die Litiganten auf ein hal bes Jahr von Tisch und Bett getrennt hatte, auf und wies die Scheidungsklage ab. B. Dieses Urtheil zog Klägerin an das Bundesgericht unter Wiederholung ihres Antrages auf sofortige gänzliche Scheidung und Zusprechung einer Entschädigung. Beklagter erklärte sich mit dem ersten Begehren einverstanden, verlangte dagegen Abweisung des zweiten. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Nach Art. 43 des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe können Ehescheidungsklagen allerdings an das Bundesge richt weitergezogen werden; die Competenzen des Bundesgerich tes richten sich aber nach Art. 29 und 30 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 27. Juni 1874 und danach hat das Bundesgericht, abgesehen von dem in Art. 30 lemma 4 selbst bezeichneten Ausnahmefalle, seinem Urtheile den von den kantonalen Gerichten festgestellten Thatbe stand zu Grunde zu legen und nur die Fragen der richtigen An wendung des Gesetzes zu prüfen. (vergl. amtliche Sammlung der bundesgerichtlichen Entscheidungen Bd. II S. 274 Erw. 1.)
Nun ist das appenzellische Obergericht in rechtlicher Be ziehung ganz richtig und in völliger Uebereinstimmung mit dem Inhalte des Art. 45 des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe davon ausgegangen, daß ein gemeinsames Scheidungsbe gehren beider Ehegatten zur Aussprechung der Scheidung nicht genüge, sondern auf letztere nur insofern erkannt werden dürfe, als sich auch aus den Verhältnissen ergebe, daß ein ferners Zu sammenleben der Ehegatten mit dem Wesen der Ehe unverträg lich sei. Und wenn das Obergericht sodann weiter in thatsäch licher Hinsicht angenommen hat, daß das Vorhandensein dieses Requisites durch die Akten nicht erwiesen sei, so kann in dieser thatsächlichen Feststellung eine Verletzung des Bundesgesetzes nicht erblickt werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Klage ist abgewiesen.