- Urtheil vom 24. Oktober 1879 in Sachen Racine
gegen die Centralbahn.
A. Durch Urtheil vom 19. Juni 1879 hat der Appellations
und Kassationshof des Kantons Bern die Klage abgewiesen und
die Kosten den Klägern auferlegt.
B. Dieses Urtheil zogen Kläger an das Bundesgericht. Bei
der heutigen Verhandlung wiederholten sie ihre Begehren, welche
dahin gingen, es sei die Beklagte schuldig zu erklären:
- ihnen den Betrag der unterm 20. Juni 1876 von Mar
seille an Ernst Held in Hunzikon nach dem Bahnhof Rubigen
versandten, von dem Adressaten refusirten 100 Säcke Weizen
mit 3953 Fr. 50 Cts. (Säcke inbegriffen) zu bezahlen und den
erlittenen Zinsverlust zu vergüten;
- eventuell ihnen den Schaden zu ersetzen, der ihnen daraus
entstanden sei, daß die beklagte Bahnverwaltung resp. der Bahn
vorstand von Rubigen die Sendung vom 20. Juni 1876 von
100 Säcken Weizen unberechtigter Weise abgeliefert habe.
Der Vertreter der Beklagten trug auf Bestätigung des ober
gerichtlichen Urtheils an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- In thatsächlicher Hinsicht ergibt sich aus der Feststellung
des bernischen Appellations- und Kassationshofes Folgendes:
Mit Frachtbrief vom 21. Juni 1876 versandten Kläger an Ernst
Held in Hunzikon, Station Rubigen, Kantons Bern, 100 Säcke
Weizen, welche ihr Vertreter, P. Pouillot in Bern, an den
Adressaten zu 33 Fr. 50 Cts. per Kilo verkauft hatte. Als
der Weizen am 27. oder 28. Juni in Rubigen ankam, verwei
gerte E. Held dessen Annahme, weil derselbe nicht dem Muster
entspreche, und gab gleichzeitig dem P. Pouillot von der Nicht
empfangnahme Kenntniß. Darauf ersuchte Pouillot den Sta
tionsvorstand von Rubigen, die Waare an seine Adresse nach
Bern zu versenden und die Kosten nachzunehmen. Bevor jedoch
dieser Auftrag ausgeführt wurde, telegraphirte Friedrich Held,
Bruder und Geschäftsführer des Ernst Held, am 2. Juli an
Pouillot: Nehme refusirte Waare an, frei ab Station Rubigen,
zu 33 Franken. Darauf entgegnete Pouillot am gleichen Tage
ebenfalls telegraphisch an Friedrich Held: Um Kosten zu er
sparen, offerire 0,25 Abzug, was 33,25 macht; Muster nachge
sehen, finde Muster vorzüglich. Diese Offerte wiederholte Pouil
lot gleichen Tages schriftlich mit der Bemerkung: Ich will
hoffen, daß Sie meine Konditionen angenommen haben. Ge
stützt auf die Depesche erhob Friedrich Held am 3. Juli 1876
den Weizen auf der Station Rubigen, indem er die erlaufenen
Kosten bezahlte. Hievon gab der Stationsvorstand dem P. Pouil
lot mit Zuschrift vom gleichen Tage Kenntniß, worauf derselbe
am 5. Juli 1876 dem Stationsvorstand wörtlich folgendes er
wiederte: Sie hatten keine Ordre, die Waare an Hrn. Fried
rich Held zu liefern, nehme also diese Lieferung nicht an. Ich
für mich kenne nur Ernst Held als Empfänger der Waare,
nun wollen Sie sich auch mit ihm für die Lagerspesen und
Auf- und Abladekosten verständigen, da die Versender Hrn.
Aug. Racine fils in Marseille dieselben nicht bezahlen wol
len. Ersuche Sie nun, mir umgehend mittheilen zu wollen, ob
Hr. Ernst Held einverstanden ist, die Waare in Empfang ge
nommen zu haben, sowie auch die Kosten auf seine eigene Rech
nung zu bezahlen. Widrigenfalls würde mich direkt an die Cen
tralbahnverwaltung wenden und dieselbe für die 100 Sack
Weizen, die ohne Ordre abgeliefert wurden, verantwortlich ma
chen. In der Folge bekannte sich Ernst Held wirklich als Em
pfänger der Waare, dagegen weigerte sich derselbe, die Lager
spesen u. s. w. auf seine Rechnung zu übernehmen. A. Racine
fils erhoben darauf am 11. November 1876 Klage gegen die
Centralbahngesellschaft, indem sie geltend machten, letztere habe
den Weizen nicht an den Adressaten, sondern an eine andere
Person abgeliefert und sei daher schuldig, ihnen den Fakturabe
trag zu ersetzen. Nachdem dann aber in der Antwort der Beklagten,
welche sich im Besitze eines vom 3. Juli 1876 datirten und
von Ernst Held unterzeichneten Empfangscheines befindet, gel
tend gemacht worden, daß Ernst Held sich als Empfänger des
Weizens bekenne, stellten sich Kläger in der Replik auf den
Standpunkt, die Centralbahn sei nicht befugt gewesen, die Waare
an den Adressaten Ernst Held abzuliefern, weil über dieselbe,
nachdem deren Annahme verweigert worden, nur der Absender
gültig habe disponiren können und thatsächlich schon anderwei
tig darüber disponirt habe.
2. In rechtlicher Hinsicht kann sich die Klage nur auf Art. 24
des Bundesgesetzes betreffend den Transport auf Eisenbahnen
vom 20. März 1875 stützen, wonach, wenn ein zum Transport
übernommenes Frachtstück abhanden gekommen ist und die Bahn
verwaltung nicht beweisen kann, daß dies Folge eines Verschul
dens oder einer Anweisung des Absenders, beziehungsweise des
Empfängers, oder der natürlichen Beschaffenheit des Gutes oder
einer höhern Gewalt sei, den Schaden nach Maßgabe der Art.
25 und 26 ibidem zu ersetzen hat. Denn als abhandengekom
men oder verloren ist nach dem citirten Gesetzesartikel jedes
Frachtgut zu betrachten, welches der Frachtführer an den Em
pfangsberechtigten abzuliefern außer Stande sich befindet, ohne
Rücksicht darauf, worin dies seinen Grund habe.
3. Zum Empfange des von den Klägern an Ernst Held ver
sandten Weizens berechtigt war nun, nachdem die Waare auf
der Station Rubigen angekommen, gemäß Art. 19 Lemma 3
leg. cit. zunächst der Adressat Ernst Held. Allein nachdem der
selbe die Empfangnahme verweigert hatte, lebte das Disposi
tionsrecht der Absender, Racine fils, wieder auf (Art. 22 leg.
cit.) und hatte die Beklagte den Weizen, unter Benachrichtigung
an Erstere, auf deren Kosten und Gefahr niederzulegen und zu
ihrer Verfügung zu halten. Eine weitere Verpflichtung, insbe
sondere zur Rücksendung der Waare an die Aufgabestation oder
der Versendung an einen andern Ort, lag dagegen der Beklag
ten nicht ob. Vielmehr bedurfte es hiezu des Abschlusses eines
neuen Frachtvertrages und nun könnte in Frage kommen, ob
ein solcher bezüglich des Transportes des Weizens von Rubigen
nach Bern erfolgt sei, indem nach Art. 11 leg. cit. und Art.
90 des Transportreglements der Frachtvertrag als geschlossen
gilt, wenn das Frachtgut mit dem Frachtbrief von der Eisen
bahn übernommen worden ist, während für den Transport des
Weizens von Rubigen nach Bern ein Frachtbrief nicht ausge
stellt worden ist. Mag es sich indessen in dieser Hinsicht ver
halten wie immer, so waren jedenfalls Kläger, so lange der
Weizen von Rubigen noch nicht abgesandt worden, berechtigt,
von dessen Transport nach Bern abzustehen und auf dem Platze
Rubigen über denselben zu verfügen (Art. 15 Lemma 1 leg.
cit.), und war auch die Beklagte berechtigt und verpflichtet, eine
solche Verfügung, gegen Bezahlung ihrer Spesen, zu respektiren.
Es ist daher lediglich zu untersuchen, ob die nachträgliche Ueber
gabe der Waare an Ernst Held dem Willen der Klägerschaft
resp. ihres Vertreters Pouillot entsprochen habe, und diese Frage
ist zu bejahen. Denn daß der Weizen dem Ernst Held zuge
kommen und letzterer als Empfänger desselben zu betrachten ist,
steht nunmehr aktenmäßig fest.
4. Es ist zwar zweifellos richtig, daß die Beklagte resp. ihr
Stationsvorstand in Rubigen nicht kompetent war, zu entschei
den, ob eine Willenseinigung zwischen Kläger und Ernst Held
über den Preis des Weizens stattgefunden habe oder nicht.
Denn die zwischen Absender und Empfänger bestehenden Rechts
verhältnisse berühren den Frachtführer nicht, sondern seine Rechte
und Pflichten regeln sich lediglich nach dem Frachtvertrage und
danach ist er berechtigt und verpflichtet, das Frachtgut nach
Maßgabe der Art. 16 20 leg. cit. demjenigen auszuliefern,
welcher ihm im Frachtbrief oder in einer spätern Anweisung
des Absenders als Empfänger bezeichnet wird. Um den Grund
der Versendung, das Eigenthumsverhältniß am Frachtgut, über
haupt um die Rechtsbeziehungen zwischen Absender und Desti
natär, hat sich der Frachtführer nicht zu bekümmern, sondern er
hat lediglich die durch Abschluß des Frachtvertrages übernom
menen Verpflichtungen zu erfüllen, bei Vermeidung der Folge
des Schadensersatzes.
5. Nun lag allerdings in dem von Pouillot am 2. Juli
1876 an Friedrich Held gerichteten Telegramm nicht die direkte
Autorisation an die Beklagte, den Weizen dem genannten Held
herauszugeben. Allein wenn auch die Beklagte, da sie nicht im
Besitze einer ausdrücklichen Ermächtigung war, zunächst unter
B. Civilrechtspflege.
ihrer Verantwortlichkeit die Auslieferung vornahm, so war doch
eine solche Ermächtigung zur Entlastung der Beklagten nicht
unbedingt nothwendig, sondern es genügt hiefür auch der ander
weitige Nachweis, daß Beklagte bei der Auslieferung des Wei
zens an Held dem Willen der Kläger resp. ihres Vertreters
gemäß gehandelt habe, und dieser Nachweis ist geleistet.
6. Können nämlich auch darüber Zweifel entstehen, ob in
dem Telegramm des P. Pouillot vom 2. Juli 1876 die Er
mächtigung an den ursprünglichen Adressaten Ernst Held lag,
den Weizen für den Fall der Annahme der darin proponirten
Preisermäßigung zu beziehen, so müssen dieselben dahin fallen
angesichts des am gleichen Tage von Pouillot an E. Held ab
gesandten Briefes und der Zuschrift desselben an den Stations
vorstand von Rubigen vom 5. Juli 1876. Denn wenn P.
Pouillot in dem erstern Briefe dem E. Held schreibt: Ich
will hoffen, daß Sie meine Konditionen angenommen ha
ben, und sodann in der Zuschrift an den Stationsvorstand
bemerkt, er habe keine Ordre gegeben, die Waare an Friedrich
Held auszuliefern, sondern kenne nur den Ernst Held als Em
pfänger derselben und ersuche um Mittheilung, ob derselbe ein
verstanden sei, die Waare in Empfang genommen zu haben,
so liegt hierin die hinreichend deutliche Erklärung des klägeri
schen Vertreters, daß Ernst Held zum Bezuge des Weizens be
rechtigt gewesen sei, und erscheint das Begehren, daß Ernst Held
auch die Kosten der Lagerung u. s. w. auf seine Rechnung über
nehme, mehr nur als ein Versuch, die ohne direkte Ermächti
gung der Beklagten erfolgte Ablieferung des Weizens an den
Empfänger zu benutzen, um jene Kosten von der Klägerschaft
abzuwälzen. Jedenfalls könnte unter vorliegenden Umständen von
etwas Weiterm nicht die Rede sein, als daß Beklagte jene Ko
sten an sich zu tragen hätte; allein hierauf ist die vorliegende
Klage nach dem Inhalte der Klagebegehren und ihrer Begrün
dung nicht gerichtet.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Klage ist abgewiesen.