538 A. Staatsrechtl. Entscheidg. III. Abschnitt. Kantonsverfassungen.
tretung das öffentliche Interesse erfordern sollte, sichere. Denn,
wenn das öffentliche Interesse fordere, daß er, Rekurrent, nicht
wie jeder andere Eigenthümer über sein Eigenthum verfügen
dürfe, so habe man ihm Entschädigung zu leisten, und ohne
solche Entschädigung dürfe man ihn in der Verfügung über sein
Eigenthum nicht hindern, sonst liege eine Verletzung derjenigen
Rechte vor, welche die Verfassung des Kantons Luzern gewähr
leiste.
D. Der Regierungsrath des Kantons Luzern trug im Wesent
lichen aus den in dem rekurrirten Entscheide angeführten Grün
den auf Abweisung der Beschwerde an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Weigerung der luzernischen Behörden, dem Begehren
des Rekurrenten um Ertheilung der Baubewilligung oder Ex
propriation des über die Baulinie hinausragenden Terrains zu
entsprechen, stützt sich unbestrittenermaßen auf das Gesetz vom
- August 1864, nach welchem einerseits vom Tage der öffent
lichen Auflage des Stadtbauplanes an die Besitzer bereits vor
handener Bauwerke, welche über die Baulinie hinausreichen,
das Recht verlieren, Veränderungen oder Arbeiten an denselben
vorzunehmen, welche nicht zu deren Unterhalt nothwendig sind,
und anderseits Entschädigung für das zu öffentlichen Straßen
und Plätzen benöthigte Privateigenthum erst mit der wirklichen
Expropriation desselben einzutreten hat.
- Solche unmittelbar aus dem Gesetze fließenden Eigen
thumsbeschränkungen enthalten aber, wie das Bundesgericht schon
wiederholt, insbesondere in seinen Urtheilen vom 14. Januar
1876 i. S. Huber (amtl. Sammlung der bundesgerichtlichen
Entscheidungen Bd. II S. 91 ff.) und vom 6. September 1879
i. S. Imhof gegen Baselstadt (a. a. O. Bd. V. S. 388 ff.)
ausgeführt hat, keinen Eingriff in wohlerworbene Privatrechte,
indem der Inhalt der dinglichen Rechte, insbesondere also des
Eigenthums, überall vom objektiven Rechte normirt und dahe
die Gesetzgebung durch die in der Verfassung ausgesprochene Ga
rantie der Unverletzlichkeit des Eigenthums nicht gehindert wird,
die mit jenem Rechte verbundenen Befugnisse und Wirkungen
gemäß den Zeitbedürfnissen zu regeln, beziehungsweise zu än
Eingriffe in garantirte Rechte. N° 106 und 107.
dern, ohne den durch eine solche Aenderung geschädigten Priva
ten schadensersatzpflichtig zu werden. Nur der Eingriff in die
Substanz des Eigenthums verpflichtet nach der Verfassung zur
Entschädigung; in dieser Hinsicht steht aber das luzernische Bau
gesetz (Art. 9) in Uebereinstimmung mit der Verfassung.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs ist als unbegründet abgewiesen.
107. Urtheil vom 28. November 1879 in Sachen
Emde.
A. Im Kanton Baselstadt besteht ein Gesetz über Anlage und
Korrektion von Straßen und über das Bauen an denselben vom
29. August 1859, welches in 8 bestimmt, daß bei Anlage
neuer Straßen die anstoßenden Grundbesitzer verpflichtet seien,
die Kosten des zur Herstellung der Straßen erforderlichen und
von ihnen an den Staat abzutretenden Terrains nach Maß
gabe des ihnen hieraus erwachsenden Vortheils zu tragen. Falls
über die Abtretungskosten des erforderlichen Terrains oder über
die Vertheilung unter die einzelnen Anstößer keine Verständi
gung erzielt werden kann, entscheidet ein Schiedsgericht, gegen
dessen Erkenntniß an das Appellationsgericht rekurrirt werden
kann.
B. Im gleichen Jahre, als dieses Gesetz erlassen wurde, ge
nehmigte der Große Rath auch den zur Erweiterung der Stadt
vorgelegten Plan. In diesem Plane war u. A. auch die Er
stellung der sog. Drathzugstraße vorgesehen und zwar in der
Weise, daß hiezu die Abtretung eines 10 Fuß breiten Strei
fens der Landparzelle Nro. 190 erforderlich wurde. Der dama
lige Eigenthümer dieser Parzelle verkaufte dieselbe sodann im
Jahre 1860 an einen Heinrich Bürgin, wobei bemerkt wurde,
daß dieselbe ohne den Trottoirboden (d. h. den in das
Gebiet der projektirten Drathzugstraße fallenden Strei
fen) 3465 halte. Im Jahre 1862 veräußerte Bürgin das
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Grundstück an den jetzigen Rekurrenten. Der Inhalt des Grund
stückes ist wiederum auf 3465 angegeben und dann beige
fügt, daß in diesem Verkaufe ferner mitinbegriffen sei der Trot
toirboden in einer Breite von 10 längs der projektirten
Bahnhof oder Drathzugstraße. Die letzte Handänderung fand
im Jahre 1866 statt und es unterscheidet sich dieselbe von den
frühern dadurch, daß Rekurrent nur den Bauplatz von 3465
an Wilhelm Richter zu 4 Fr. per verkaufte, den Trottoir
streifen von 10 Breite dagegen für sich behielt. Immerhin
wurde auch bei dieser Handänderung die projektirte Drathzug
straße und nicht der dem Rekurrenten verbliebene Streifen als
Grenze des verkauften Objekts aufgeführt. Auf der gekauften
Parzelle errichtete der Käufer Richter ein Gebäude und zwar
in der Weise, daß er auf deren Grenze eine ganze Façade mit
Fenstern erstellte.
C. Als nun im Jahre 1879 die Anlage der Drathzugstraße
erfolgen sollte, verlangte das Baudepartement vom Rekurrenten
die unentgeldliche Abtretung des ihm verbliebenen nunmehr
die Katasternummern 189 tragenden sog. Trottoirstreifens,
indem es geltend machte, daß dieser Streifen nach seiner Lage
ür den Rekurrenten vollständig werthlos geworden und beim
Verkauf der Liegenschaft Nro. 190 bereits ein Gewinn aus
derselben erzielt worden sei, indem durch seine Abtrennung die
Errichtung eines Eckhauses zwischen Bahnhof und Drathzug
straße ermöglicht worden.
Rekurrent bestritt das gestellte Begehren und verlangte um
gekehrt eine Entschädigung von 6 Fr. per 14, indem er an der
Erstellung der Drathzugstraße kein Interesse habe.
Durch Urtheil vom 3. Mai 1879 verpflichtete jedoch die
Schatzungskommission, indem sie die Ausführungen der Klag
partei als begründet erachtete, den Rekurrenten zur unentgeld
lichen Abtretung der Parzelle Nro. 189, und es wurde dieses
Urtheil unterm 3. Juli 1879 vom Appellationsgerichte einfach
bestätigt.
D. Hierüber beschwerte sich nun F. Emde beim Bundesge
richte, indem er behauptete, die Urtheile der baselschen Gerichte
enthalten eine Verletzung des Art. 6 der dortigen Verfassung,
Eingriffe in garantirte Rechte. No 107.
welcher die Unverletzlichkeit des Eigenthums garantire und für
Expropriationen gerechte Entschädigung zusichere. Die Par
zelle Nro. 189 sei sein wahres und freies Eigenthum und
wenn dieselbe heute für ihn werthlos geworden, so rühre dies
daher, daß die Expropriantin dieselbe schon bei Beginn des
Prozesses zum Straßenareal genommen habe. Die Voraus
setzungen, welche eine unentgeldliche Abtretung nach dem Ge
setze rechtfertigen, seien hier nicht vorhanden, denn er besitze
kein Land mehr, dem die neuerstellte Straße dienen könnte.
Wahr sei bloß, daß Dritte, namentlich W. Richter, durch Er
stellung einer Eckbaute Nutzen gezogen haben. Dieser Nutzen
könne aber ihm, Rekurrenten, nicht hinterwärts angerechnet
werden, als Aequivalent statt einer Entschädigung.
Rekurrent verlangte demnach, daß das Urtheil der Schatzungs
kommission resp. des Appellationsgerichtes aufgehoben und Ex
propriantin zur Zahlung einer Entschädigung von 5100 Fr.
(6 Fr. per 14), eventuell zu einer Entschädigung verurtheilt
werde, welche dem örtlichen Liegenschaftswerthe entspreche.
E. Das Appellationsgericht des Kantons Baselstadt machte
in seiner Vernehmlassung geltend: Vom Momente an, wo die
neue Straßenanlage durch den Großen Rath beschlossen worden,
habe jeder Anwänder gewußt, daß er laut Gesetz bei der defi
nitiven Herstellung der Straße einen verhältnißmäßigen Antheil
an dem Areal derselben unentgeldlich werde abtreten müssen.
Wenn nun Rekurrent im Jahre 1866 für gut gefunden habe,
seine Parzelle nur bis zur Baulinie zu verkaufen, den werth
losen Trottoirstreifen aber für sich zu behalten, so könne ein
solches Verfahren doch nicht eine Entschädigungspflicht des Staa
tes, welche damals nicht bestanden, nachträglich neu begründen.
Durch die neue Straße habe die Hauptparzelle Nro. 190 an
Werth ungemein gewonnen, indem sie nunmehr eine zweite aus
gedehnte Façadenlinie erhalten habe. Dieser Mehrwerth der
jetzigen Parzelle 190 übersteige jedenfalls bei Weitem den Werth,
welchen der abzutretende Streifen jemals gehabt habe, und die
sen Mehrwerth habe Rekurrent beim Verkaufe im Jahre 1866
realisirt. Er habe also für die Werthlosigkeit des streitigen
Stückchens nicht nur eine gerechte, sondern eine sehr reichliche
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Entschädigung erhalten und wenn er nun nachträglich noch eine
Baarsumme verlange, so beanspruche er eine doppelte Entschä
digung und wolle sich ungehöriger Weise auf Kosten des Staa
tes bereichern.
F. Das Baudepartement des Kantons Baselstadt schloß sich
in seiner Rekursbeantwortung im Wesentlichen den Ausführun
gen des Appellationsgerichtes an, indem es beifügte: Im vor
liegenden Falle handle es sich um nichts anderes als um die
Frage, ob der Abtretung des Landes durch den Rekurrenten
Vortheile gegenüber stehen, die sich derselbe müsse anrechnen
lassen, und wie hoch dieselben zu beziffern seien. Das sei offen
bar nichts als Auslegung des Gesetzes vom 29. August 1859,
dessen Verfassungsmäßigkeit nicht bestritten werde, und die Frage,
ob diese Auslegung eine richtige sei, stehe dem Bundesgerichte
nicht zu. Ebenso mangle demselben eventuell die Kompetenz
die dem Rekurrenten gebührende Entschädigung selbst zu be
stimmen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Wenn der Art. 6 der Verfassung des Kantons Baselstadt
die Unverletzlichkeit des Eigenthums in dem Sinne garantirt,
daß für Abtretungen, die der allgemeine Nutzen erfordern sollte,
nach gesetzlichen Bestimmungen gerechte Entschädigung geleistet
werden muß, so schließt diese Verfassungsbestimmung, wie Re
rrent selbst anerkennt und das Bundesgericht schon in seinem
Urtheile vom 14. September 1877 in Sachen Gemeinde Hü
nigen und Konsorten (amtl. Sammlung der bundesgerichtlichen
Entscheidungen Bd. III S. 512 ff.) ausgesprochen hat, nicht
aus, daß die Vortheile, welche den Abtretungspflichtigen aus
der betreffenden Unternehmung, für welche die Enteignung er
folgt, erwachsen, bei Ausmessung der Entschädigung berücksich
tigt, beziehungsweise die Vor und Nachtheile abgewogen und
kompensirt werden.
- Nun ist es eine bekannte Thatsache, daß bei Unterneh
mungen wie Neuanlage von Straßen, öffentlichen Plätzen u. s. w.,
den anstoßenden Grundbesitzern Vortheile nicht erst mit deren
wirklichen Ausführung, sondern schon häufig mit dem Zeitpunkte
der Feststellung des betreffenden
Planes erwachsen, indem die
Eingriffe in garantirte Rechte. No 107.
anstoßenden Grundstücke mit diesem Zeitpunkte im Werthe stei
gen. Und wenn nun ein Grundbesitzer diese Vortheile schon vor
der wirklichen Anlage der projektirten Straße in der Weise rea
lisirt, daß er denjenigen Theil seines Grundstückes, welcher
nach dem festgestellten Plane an die projektirte Straße zu lie
gen kommt, zu dem hiedurch bewirkten erhöhten Preise verkauft
und nur den nach dem Plane für die Straße benöthigten Bo
den für sich behält, so besteht nach der Verfassung kein Hinder
niß, daß bei der Expropriation dieses Bodens der bei jenem
Verkaufe bereits aus der Anlage der Straße gezogene und rea
lisirte Vortheil in Anrechnung gebracht wird.
3. Ob nun im einzelnen Falle ein solcher Vortheil wirklich
erzielt worden sei, ist eine Thatfrage, deren Beurtheilung den
jenigen Behörden zukommt, welche im Streitfalle die Entschädi
gung zu bestimmen haben. Im vorliegenden Falle haben nun
die hiefür zuständigen baslerischen Behörden, Schatzungskom
mission und Appellationsgericht diese Frage bejaht und zwar aus
Gründen, denen ihre gute Berechtigung nicht abgesprochen wer
den kann. Denn es ist klar und stand schon im Jahre 1866
außer Zweifel, daß der jetzigen Parzelle 190 durch die Anle
gung der Drathzugstraße ein so namhafter Vortheil erwachse,
daß der jetzt die Nro. 189 tragende Landstreifen ohne Entgeld
abgetreten werden müsse, und wenn daher Rekurrent in dem ge
nannten Jahre nur den durch das Straßenprojekt zum Eckbau
platze gewordenen Theil seines von Bürgin erkauften Grund
stückes 190 verkaufte und dabei ausdrücklich die projektirte
Drathzugstraße als Grenze desselben angab, so liegt auf der
Hand, daß Rekurrent den nach dem festgestellten Plane für
Käufer und Verkäufer werthlosen sog. Trottoirstreifen nur be
hielt, um die Bestimmung des 8 des zitirten baslerischen Ge
setzes zu umgehen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.