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Urtheil vom 16. September 1879 in Sachen
Villars gegen Bern.
A. Durch Kaufvertrag vom 28. Mai 1875 erwarb Unter
weibel F. Moll in Biel von Johann Traffelet, Sohn, daselbst
verschiedene Stücke Rebland mit einem darauf stehenden Wohn
hause, um den Preis von 7000 Fr. Am 2. Juni 1875 wirkte
Kläger Villars auf die gleichen Liegenschaften für die Forderung
von 4620 Fr. nebst Zins und Kosten einen Realarrest, d. h.
eine Pfändung, gegen Johann Traffelet aus, welcher am 3. Juni
gl. Is. von Traffelet als begründet anerkannt wurde. Gleichen
Tages reichte Amtsgerichtsweibel Schmid der Amtsschreiberei Biel
ein Doppel des Pfandverbals ein, wofür derselbe bescheinigt wurde.
Nichtsdestoweniger stellte der Amtsschreiber am 10. Juni 1875 ein
Zeugniß aus, daß die Kaufsobjekte mit keinen weitern Pfand
rechten als den im Kaufvertrage vom 28. Mai 1875 bezeichneten
im Betrage von 2872 Fr. a Cts. belastet seien, und es fand
darauf die Fertigung dieses Vertrages durch die Fertigungsbe
hörde von Biel statt. Als nun Villars Anfangs des Jahres
1876 die amtliche Versteigerung der betreffenden Liegenschaften
verlangte, erhob der Käufer F. Moll dagegen Einsprache, weil
das Pfandrecht zur Zeit der Kaufsfertigung nicht vorgemerkt
und ihm nicht überbunden worden sei. Entgegen dem Entscheide
der ersten Instanz wurde diese Einsprache vom Appellations
und Kassationshofe des Kantons Bern durch Urtheil vom
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September 1877 gutgeheißen, weil ein Grundpfandrecht,
um für Dritte verbindlich zu sein, im Grundbuche eingetragen
sein müsse und das Gleiche auch für eine Pfändung von Grund
stücken gelte.
B. Gestützt auf Art. 17 der bernischen Kantonsverfassung,
welcher bestimmt, daß Civilansprüche, welche aus der Verant
wortlichkeit der Beamten fließen, unmittelbar gegen den Staat
geltend gemacht werden können, stellte nun Villars mit Klage
schrift vom 5. September 1878 beim Bundesgerichte gegen den
Kanton Bern das Rechtsbegehren, es sei derselbe zu verurtheilen
ihm all den Schaden zu ersetzen, der ihm daraus entstanden,
daß der Amtsschreiber von Biel das ihm am 3. Juni 1875
übergebene Pfandverbal nicht in die Pfändungskontrolle der
Amtsschreiberei Biel eingetragen habe und er, Kläger, deshalb
im Rechtsstreit gegen Unterweibel Moll unterlegen sei.
Diesen Schaden berechnete Kläger auf:
2900 Fr. Cts. sammt Zins zu 5% seit 11. Novbr. 1874,
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1874,5
und Kosten,
504 an F. Moll bezahlte Prozeßkosten nebst Zins,
548 eigene Prozeßkosten,
30 95 nebst Zins, Kosten des Arrest verfahrens.
Kläger behauptete, daß, wenn Amtsschreiber Müller seine
Pflicht erfüllt und die fragliche Pfändung kontrollirt hätte, er
auf den mit Arrest belegten Liegenschaften sich vollständig hätte
bezahlt machen können.
C. Der Beklagte trug auf Abweisung der Klage eventuell
auf Reduktion der geforderten Entschädigung an. Das erste
Rechtsbegehren wurde damit begründet, daß Kläger unterlassen
habe, in dem zwischen ihm und dem Unterweibel Moll geführten
Prozesse dem Staate Bern den Streit zu verkünden, und diese
Unterlassung nach Mitgabe des 34 des bernischen Civilprozeß
gesetzes als eine Verzichtleistung auf den Rückgriff gegen den
Staat auszulegen sei.
Eventuell bestritt Beklagter die Größe der eingeklagten For
derung und setzte weiter in Widerspruch, daß, im Falle der
Kontrollirung der fraglichen Pfändung durch den Amtsschreiber,
Kläger auf den mit Arrest belegten Liegenschaften sich für die
Forderungen, für welche der Arrest ausgewirkt worden, voll
ständig hätte bezahlt machen können.
D. Replicando gab Kläger zu, daß er in dem gegen F. Moll
geführten Prozesse nur dem Amtsschreiber Müller und nicht
auch der Regierung des Kantons Bern Streit verkündet habe.
Dagegen bestritt er, daß die Streitverkündung an den Staat
nothwendig gewesen sei, weil es sich nicht um ein eigentliches
sondern ein aus der Verfassung direkt her geleitetes Klagerecht handle.
Rückgriffsrecht,
E. Im Konkurse des Johann Traffelet erhielt Kläger eine
fruchtbare Anweisung im Betrage von 3469 Fr., welche er dem
Staate Bern zur Verfügung stellte. Letzterer erklärte sich bereit,
die Anweisung einzulösen, jedoch in der Meinung, daß dadurch
die Rechtsstellung des Staates gegenüber Kläger in jeder Rich
tung verwahrt bleibe. Diese Offerte nahm Kläger nicht an,
indem er erklärte, daß er eine Bezahlung der Anweisung an
ihn nur als eine theilweise Anerkennung seiner Rechte gegen
den Staat Bern anerkennen könne.
pertise berechnete
F. Die vom Instruktionsrichter erhobene
den Werth der vom Kläger am 2. Juni 1875 mit Arrest be
legten Liegenschaften auf genannten Zeitpunkt zu 5541 Fr.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Nach Art. 31 des bernischen Gesetzes über das gerichtliche
Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen soll derjenige, welcher
auf den Fall des ungünstigen Ausganges eines Rechtsstreites,
den er zu führen beabsichtigt, von einem Dritten Gewährleistung
oder Schadloshaltung fordern zu können glaubt, diesem von
dem Streitverhältnisse Nachricht geben und vorläufig die Gründe
anführen, aus welchen er sein Rückgriffsrecht herleitet. Die
Unterlassung dieser Streitverkündung wird nach der ausdrück
lichen Vorschrift des Art. 34 ibidem als eine Verzichtleistung
auf den Rückgriff ausgelegt.
- Nun hat Kläger heute selbst anerkannt, daß die Klage,
welche er gegen den Staat Bern erhebt, eine Rückgriffs oder
Regreßklage sei, und in der That kann hierüber ein begründeter
Zweifel nicht obwalten, indem Kläger verlangt, daß der Be
klagte ihm denjenigen Betrag seiner Forderung auf Traffelet
ersetze, welchen er, Kläger, zufolge der fehlerhaften Amtsführung
des Amtsschreibers Müller, beziehungsweise der gerichtlichen
Verwerfung seines Pfandrechtes in dem Prozesse gegen Moll,
auf dem am 2. Juni 1875 gepfändeten Objekte nicht hat er
hältlich machen können.
- Wenn aber Kläger glaubt, daß für Regreßklagen gegen
den Staat, welche aus der Verantwortlichkeit seiner Beamten
fließen, die Vorschriften des Art. 31 ff. des bernischen Civil
prozessgesetzes seine Geltung haben, weil nach Art. 17 der Ber
nischen Verfassung solche Civilansprüche unmittelbar gegen den
Staat vor Gerichten geltend gemacht werden können und es
sich daher um ein unmittelbar auf die Verfassung fußendes
Rückgriffsrecht handle, so kann dieser Ansicht nicht beigepflichtet
werden. Denn der Art. 31 der C.-P.-O. lautet unbedingt und
allgemein und gilt daher für alle Regresansprüche, mögen sie
auf Vertrag, Gesetz oder Verfassung beruhen.
- Da nun Kläger selbst anerkennt, daß er in dem Prozesse
gegen F. Moll nur dem Amtsschreiber und nicht auch der Re
gierung von Bern den Streit verkündet habe, so muß die Klage,
gestützt auf Art. 34 leg. cit., abgewiesen werden. Denn da der
Staat in solchen Angelegenheiten nicht vom Amtsschreiber, son
dern lediglich von der Regierung beziehungsweise dem Regie
rungsstatthalter repräsentirt wird, so hat die an Amtsschreiber
Müller erfolgte Streitverkündung das Rückgriffsrecht des Klägers
gegenüber dem Staate nicht zu wahren vermocht, sondern ist
dieselbe für den letztern ohne alle Bedeutung.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Klage ist abgewiesen.