- Urtheil vom 12. September 1879 in Sachen
Stadt Zürich gegen Kanton Zürich.
A. Durch Aussteuerungsurkunde vom 1. September 1803
schied die schweizerische Liquidationskommission der Stadt Zürich
zur Bestreitung der jährlichen Ausgaben an eigenthümlichen
Einkünften für die Summe von 70500 Fr. u. A. das Gebäude
des Kauf und Waaghauses mit den daher rührenden Gefällen
zu. Diese Einkünfte wurden der Stadt am 22. Juni 1805
von der Regierung des Kantons Zürich übergeben und dabei
laut der sog. Abchurungsurkunde folgende nähern Bestimmungen
getroffen: Was die Gefälle betrifft, so werden selbige der Stadt
auf dem nämlichen Fuße überlassen, wie sie von jeher bezogen
worden sind, unter der Garantie abseiten der Regierung gegen
die Stadt, daß auf den Fall, wo die ( 1 lit. a, b, c und d
der Abchurung) berührten Gefälle, als nämlich die Kornhaus
Kauf- und Waaghausgefälle u. s. w. durch Dekrete der Tag
satzung oder durch Verordnungen der Kantonsregierungen eine
gesetzliche Verminderung erleiden würden, alsdann dem Stadt
rathe eine verhältnißmäßige Schadloshaltung geleistet werden
solle."
B. Nachdem durch Art. 23, 24 und 26 der Bundesverfassung
vom 12. September 1848 das Zollwesen als Sache des Bundes
erklärt und dem Bunde das Recht eingeräumt worden, die von
der Tagsatzung bewilligten Zölle, Kaufhausgebühren u. s. w.
gegen Entschädigung aufzuheben, und sodann in 56 des Zoll
gesetzes vom 30. Juni 1849 bestimmt worden, daß der Bundes
rath in Betreff der für aufgehobene Zölle zu leistenden Ent
schädigungen mit den Kantonen sich abzufinden habe, wogegen
es hinwider den Kantonen obliege, alle Entschädigungen an ihre
Gemeinden u. s. w. für die aufgehobenen Gebühren zu leisten,
erklärte die Stadt Zürich auf Verfügung des eidgenöss. Zoll
und Handelsdepartements die Benutzung des dortigen Kauf
hauses als nicht mehr verbindlich, stellte aber zugleich an den
Kanton Zürich eine Entschädigungsforderung von 638963 Fr.
3 Cts., welche sie darauf stützte, daß die Kaufhausgebühren ob
ligatorisch gewesen seien und die Stadt durch Aufhebung ihrer
Verbindlichkeit eine Schädigung im geforderten Betrage er
litten habe. Der Kanton Zürich bestritt den Anspruch, unter der
Behauptung, daß jene Gebühren schon vor Erlaß des Bundes
gesetzes vom 30. Juni 1849 untergegangen seien und eventuell
durch die Aufhebung des Obligatoriums der Stadt eine Schädi
gung nicht zugeführt worden. Durch Urtheil des schweizerischen
Bundesgerichtes vom 2.3. Dezember 1857 wurden jedoch beide
Einreden des Kantons als unbegründet verworfen und der letz
tere verpflichtet, an die Stadt Zürich für Aufhebung des Mono
pols des Kaufhauses eine jährliche Entschädigung von 5833 Fr.
zu bezahlen, jedoch laut Dispositiv 2 im Sinne folgender Er
wägung (Ziffer 14 der Entscheidungsgründe): Daß die Pflicht
des Beklagten zur Entrichtung jener Rente auf denjenigen Zeit
punkt sich beschränken müsse, als er selbst von der Eidgenossen
schaft diejenige Zollentschädigung erhalte, welche ihm die Be
zahlung derselben ermögliche, wobei inzwischen bei allfällig ein
tretenden Veränderungen in den bundesstaatlichen Verhältnissen
dahin gestellt bleibe, ob und gegenüber wem in Beziehung auf
eine hiedurch verursachte Schädigung die Klägerin Anspruchs
rechte irgend welcher Art geltend zu machen sich veranlaßt finde."
Dieses Urtheil stützt sich darauf, daß durch Art. 56 des eidge
nössischen Zollgesetzes vom 30. Juni 1849 alle verbindlichen Kauf
und Waaghausgebühren gänzlich aufgehoben und die Kantone
verpflichtet worden seien, ihren Gemeinden, Korporationen und
Privaten für Verluste, die ihnen aus der aufgehobenen Berech
tigung erwachsen, den angemessenen Ersatz zu leisten (Erw. 1),
daß Beklagter den Beweis dafür, daß der Loskauf der anerkannt
ermaßen früher obligatorischen Kaufhausgebühren schon vorher
ersetzt sei, nicht geleistet habe (Erw. 28), und daß nach den
Beweisergebnissen die Bezahlung einer jährlichen Rente von
5833 Fr. 34 Cts. an die Stadt als eine hinreichende Ent
schädigung zu betrachten sei (Erw. 9 14). Der Abchurungs
urkunde wird außer im geschichtlichen Theil (Fakt. C) nur in
Erw. 6 des Urtheils insoweit erwähnt, als dort zum Beweise
dafür, daß eine frühere Aufhebung der Kaufhausgebühren nicht
erfolgt sei, gesagt ist, daß wenn wirklich früher schon eine Un
terdrückung jener Gebühren durch Gesetz stattgefunden hätte,
nach der Abchurungsurkunde die Nothwendigkeit der Schadlos
haltung eingetreten wäre, nun aber eine solche nie stattgefunden
habe.
C. Nachdem durch Art. 30 der neuen Bundesverfassung von
1874 der Ertrag der Zölle der Bundeskasse zugewiesen und die
bisher den Kantonen bezahlten Zollentschädigungen aufgehoben
worden, verweigerte der Kanton Zürich die weitere Bezahlung
der Jahresrente von 5833 Fr. 34 Cts. an die Stadt. Letztere
fand jedoch, daß nunmehr die sr. Zt. in der Abchurungsurkunde
eingegangene Garantieverpflichtung wirksam geworden sei, und
stellte demnach hieorts gegen den Fiskus des Kantons Zürich
das Klagebegehren: Daß derselbe verpflichtet werde, für die
sr. Zt. erfolgte Aufhebung des Monopols des Kaufhauses resp.
der diesfälligen Gebühren der Stadt Zürich auch ferner vom
- Februar 1874 an gerechnet auf diesen Termin eine jährliche
Entschädigung von 5833 Fr. 34 Cts. zu bezahlen, sammt Ver
zugszins zu 5% für die mit 1. Februar 1876 1878 verfallen
gewesenen Raten, oder aber die Summe von 116666 Fr. a Cts.
als eine jener Jahresrente entsprechende, zwanzigfache kapitali
sirte Aversalentschädigung, Werth 1. Februar 1875, sammt Ver
zugszins zu 5 % von da an zu bezahlen. Bezüglich des Quan
titativs verwies Klägerin auf das frühere Urtheil, indem die
gleichen faktischen Verhältnisse, wie damals maßgebend seien.
D. Der Beklagte trug auf Verwerfung der Klage an, indem
er im Wesentlichen geltend machte; Nach Erwägung 14 des
bundesgerichtlichen Urtheils vom 2./3. Dezember 1857 bestehe
die Zahlungspflicht des Kantons Zürich nur deshalb und für
so lange, als der Bund an letztern eine Entschädigung bezahle,
welche demselben die Zahlung einer solchen Leistung ermögliche.
Da nun die Zollentschädigung nicht mehr entrichtet werde, so
sei auch die Leistungspflicht des Beklagten erloschen. Die Erw.
14 sehe nun noch eine Eventualität vor, die inzwischen, d. h.
wischen dem Zeitpunkte des Urtheilserlasses und demjenigen des
Eintrittes der vollständigen Erlöschung der Leistungspflicht ein
treten könnte, daß nämlich inzwischen Klägerin durch allfällige
Veränderungen in den bundesstaatlichen Verhältnissen geschädigt
würde. Diese Eventualität, die nur in einer Kürzung oder Min
derung der Zollentschädigung an die Kantone bestehen könnte, sei
nun nie eingetreten und damit habe jene Eventualitätsklausel
ihre Bedeutung verloren.
Wenn Klägerin behaupten wolle, daß neben der durch das bun
desgerichtliche Urtheil festgestellten Verpflichtung noch eine selb
ständige Garantieverpflichtung, gegründet auf die Abchurung vom
22. Juni 1805, bestanden habe, so sei darauf zu entgegnen, daß
a. die Garantie sich nicht auf den Fall der gesetzlichen Auf
hebung, sondern nur auf denjenigen einer gesetzlichen Minderung
beziehe, und
b. die Garantie jedenfalls nicht als eine selbständige Ver
pflichtung hingestellt werden könne. Sie habe nur die Bedeutung
eines Nebenvertrages zur Sicherung der Erfüllung einer Haupt
verbindlichkeit für den Fall des Eintrittes gewisser Ereignisse,
die ohne Hinzufügung einer solchen Klausel ohne Weiters das
Erlöschen der Hauptobligation bewirkt haben würden.
Diese Ereignisse seien nun schon längst durch Art. 56 des
eidgenöss. Zollgesetzes vom 30. Juni 1849 eingetreten und da
mals die Streitfrage entstanden, ob und in welchem Umfange
trotz dieser Aufhebungsakte der Kanton Zürich an die Stadt eine
verhältnißmäßige Schadloshaltung zu leisten habe. Diese Streit
frage habe den Gegenstand des frühern bundesgerichtlichen Ur
theils gebildet und es sei dann auch die Garantieklausel in
Fakt. C des bundesgerichtlichen Urtheils als wesentliches Moment
aufgeführt, das deshalb auch nach der Auffassung des Richters
in jenem Urtheil seine volle Würdigung zu suchen und zu fin
den gehabt habe.
Eventuell stellte Beklagter das Gesuch, daß das Dispositiv im
Sinne des gestellten Rechtsbegehrens alternativ gefaßt werde
und zwar so, daß dem Fiskus das Recht gewahrt bleibe, jeder
zeit die Rentenzahlung zu sistiren und an deren Stelle die Kapi
talzahlung treten zu lassen. Dabei bemerkte Beklagter, wenn der
Rechtsanspruch lediglich auf Grundlage des bundesgerichtlichen
Urtheils vom Jahre 1857 geltend gemacht werde, so sei gegen
das Quantitativ Nichts einzuwenden. Wenn dagegen der erho
bene Rechtsanspruch aus Verhältnissen abgeleitet werde, die
außerhalb jenes Urtheils liegen, dann fehle in dieser Hinsicht
der Klage die faktische Begründung.
Der Kapitalisirungsmodus und die Zinsforderung werden
eventuell nicht beanstandet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Es herrscht unter den Parteien darüber kein Streit, daß
durch die Abchurungsurkunde vom 22. Juni 1805 der Kanton
Zürich die privatrechtliche Verpflichtung übernommen habe, für
den Fall, als die der Stadt Zürich durch die Aussteuerungs
urkunde vom 1. Herbstmonat 1803 zugeschiedenen Gefälle durch
Dekrete der Tagsatzung oder Verordnungen der Kantonsregie
rungen eine gesetzliche Verminderung erleiden sollten, der Stadt
eine verhältnißmäßige Schadloshaltung zu leisten. Dagegen ge
hen die Parteien nicht einig darüber, ob unter der Verminde
rung auch die Aufhebung der Gefälle zu verstehen und daher
die erwähnte Garantie auch auf den letztern Fall zu beziehen
sei. Indeß kann es nicht zweifelhaft sein, daß diese Frage (in
Uebereinstimmung mit der Fakt. B a. E. aufgeführten Erwä
gung 6 des bundesgerichtlichen Urtheils vom 2./3. Dezember
- zu bejahen ist. Denn es spricht für die Bejahung, d. h.
dafür, daß die Kontrahenten die Garantie keineswegs bloß für
den Fall der Verminderung des Ertrages der einzelnen Gefälle,
sondern auch für den Fall der Verminderung der Gefälle selbst
haben statuiren wollen, sowohl der Wortlaut der Verpflichtung,
verbis: daß auf den Fall, wo die.... Gefälle... eine Ver
minderung erleiden sollten, als auch namentlich der Umstand,
daß diese Gefälle der Stadtgemeinde zu Bestreitung ihrer jähr
lichen, von der Liquidationskommission genau ermittelten und
auf 70500 Fr. berechneten Ausgaben eigenthümlich zugewiesen
worden sind, in der Absicht, ihr die für diese Ausgaben nöthigen
Quellen zu eröffnen. Auch wäre endlich nicht einzusehen und ist
jedenfalls beklagtischerseits nicht erklärt worden, wie die Be
theiligten dazu gekommen sein sollten, die Garantie nur für
den Fall der Verminderung des Ertrages der einzelnen Gefälle
und nicht auch für den Fall der Verminderung der letztern
selbst, durch gänzliche oder theilweise Aufhebung derselben, zu
statuiren und es so in die Hand der Regierung zu legen, durch
einfache Unterdrückung der Zölle die Garantieverpflichtung illu
sorisch zu machen.
2. Ist demnach davon auszugehen, daß diese Verpflichtung
auch im Falle der Aufhebung der Gefälle wirksam werde, so
kommt wieder in Frage, ob dieselbe, wie Beklagter behauptet
hat, in Folge der Bestimmungen der Bundesverfassung von 1848
und des Zollgesetzes vom 30. Juni 1849, durch welches die
Land- und Wasserzölle, verbindliche Kauf und Waaghausge
bühren rc. aufgehoben worden, dahin gefallen, beziehungsweise
durch das bundesgerichtliche Urtheil vom 23. Dezember 1857
konsumirt worden sei. Weder der einen noch der andern Be
hauptung kann aber beigepflichtet werden.
3. Durch die in der Abchurungsurkunde ausgesprochene Ga
rantie hat der Kanton Zürich die Verpflichtung übernommen,
die Stadt Zürich schadlos zu halten, sofern durch Dekrete der
Tagsatzung, d. h. der Bundesgewalt, oder durch Verordnungen
der Kantonsregierung eine gesetzliche Verminderung der abge
tretenen Gefälle eintreten sollte. Diese Verpflichtung wurde so
mit nur wirksam und konnte der Kanton Zürich auf Entschädi
gung nur belangt werden, wenn der Stadt Zürich durch die
Verminderung der Gefälle ein Schaden zugefügt wurde, indem
von einer Schadloshaltung, einem Ersatze des Interesse, selbst
verständlich nur in diesem Falle die Rede sein konnte. Eine
Schädigung der Stadt Zürich durch Aufhebung der Gefälle
trat aber nicht ein, wenn diese Aufhebung gegen eine Gegen
leistung erfolgte, und da nun die Bundesverfassung von 1848
und das Zollgesetz vom 30. Juni 1849 die Kauf- und Waag
hausgebühren wirklich nicht einfach unterdrückte, sondern dem
Bunde die Verpflichtung auferlegte, für dieselben aus dem Er
trag seiner Zolleinnahmen Ersatz zu leisten, beziehungsweise die
Kantone verpflichtete, aus den ihnen vom Bunde gewährten
Entschädigungen auch die Gemeinden, Korporationen u. s. w.
abzufinden, so ist klar, daß damals die Streitfrage, ob der
Kanton Zürich der Stadt gestützt auf die Bestimmungen der
Abchurungsurkunde eine Schadloshaltung zu leisten habe, keines
wegs entstehen und Gegenstand eines Prozesses sein konnte.
Und in der That hat denn auch die Stadt Zürich in dem un
term 2./3. Dezember 1857 vom Bundesgerichte erledigten Pro
zesse ihr Rechtsbegehren lediglich auf Art. 56 des Bundesge
setzes vom 30. Juni 1849 gestützt und ist dasselbe auch vom
Bundesgerichte ausschließlich auf dieser Grundlage beurtheilt
worden. Es geht dies zur Evidenz aus dem in dem Urtheile
vom 2./3. Dezember 1857 festgestellten Thatbestande (Fakt. T, U,
CC und DD), sowie aus dem Inhalte der Entscheidungsgründe,
insbesondere Erw. 1 und 14, hervor. Denn wenn in der letz
tern Erwägung die Verpflichtung des Kantons Zürich zur Be
zahlung der Jahresrente von 5833 Fr. 34 Cts. an die Stadt
auf diejenige Zeitdauer beschränkt wird, als der Kanton selbst
eine solche Entschädigung von der Eidgenossenschaft erhalte,
welche ihm die Bezahlung jener Rente gestatte, so ist ohne Wei
ters klar, daß diese Beschränkung aus dem Fundamente, auf
welchem das Urtheil in rechtlicher Hinsicht beruht, sich erklären
und rechtfertigen muß. Nun kann aber einem begründeten Zweifel
nicht unterliegen, daß die Beschränkung nicht auf die Abchurungs
urkunde gestützt werden konnte, während sie dagegen nach Art.
56 leg. cit. völlig richtig und begründet erscheint. Denn da,
wie schon in den diesseitigen Urtheilen vom 15. Juni und 6. Juli
1878 i. S. Stadt Luzern gegen Kanton Luzern (Erw. 7) u.
i. S. Stadt Solothurn gegen Kanton Solothurn (Erw. 4)
hervorgehoben worden, die Kantone die Entschädigungen an Ge
meinden, Korporationen u. s. w. für aufgehobene Zollberechti
gungen nur als Vermittler zwischen dem Bunde und den bis
her Berechtigten, beziehungsweise als Vertreter des Bundes zu
entrichten hatten, und der Art. 56 des Zollgesetzes den Kan
tonen keine weitere Verpflichtung auflegte, als aus den ihnen
vom Bunde gewährten jährlichen Entschädigungssummen die
bisher zollberechtigten Gemeinden u. s. w. schadlos zu halten,
so konnte allerdings gestützt auf jene Gesetzesbestimmung dem
Kanton Zürich nur für diejenige Dauer die Verpflichtung zur
Bezahlung der festgestellten Rente auferlegt werden, als jene
gesetzliche Bestimmung und die Vorschriften der Bundesverfas
sung, auf welchen sie beruhte, in Kraft bestanden und daher der
Kanton Zürich selbst diejenige Entschädigung erhielt, auf welche
er nach jenen Bestimmungen Anspruch hatte. Und zwar mochte
das Bundesgericht es um so eher als angezeigt erachten, diese
Beschränkung im Urtheile ausdrücklich auszusprechen, als die
Bundesversammlung schon im Jahre 1850 bei Genehmigung
der zwischen dem Bunde und den Kantonen abgeschlossenen dies
fälligen Verträge erklärt hatte, daß aus denselben nicht geschlossen
werden solle, als wären sie privatrechtlicher Natur und dürfe
selbst im Falle einer Bundesrevision nichts an den daherigen
Verpflichtungen ohne Zustimmung der Kontrahenten geändert
werden; sondern diese Konventionen auf der Basis des Bundes
beruhen und, wenn diese ändern, auch die Ableitungen daraus
berührt werden. Zweifellos hatte das Bundesgericht bei Erlaß
seines Urtheils diese Erklärung der Bundesversammlung im Auge
und wollte es nur den gleichen Vorbehalt, welchen der Bund gegen
über den Kantonen gemacht hatte, auch zu Gunsten des Kantons
Zürich gegenüber der Stadt ausdrücklich in das Urtheil aufnehmen.
Ob die Stadt Zürich beim Wegfall der vom Bunde an die Kan
tone ausbezahlten Entschädigung aus andern Gründen Anspruchs
rechte irgend welcher Art gegen den Kanton Zürich habe, wollte
dagegen das Bundesgericht, wie aus dem Schlußsatze der Er
wägung 14 hervorgeht, damals nicht entscheiden, sondern dahin
gestellt bleiben lassen. Die Interpretation, welche Beklagter die
sem Schlußsatze giebt, erscheint allzu künstlich und sowohl mit
dem Wortlaute desselben, als dem ganzen Inhalt von Erwägung
14 derart in Widerspruch, daß sie keinen Anspruch auf Aner
kennung hat. Denn mag das Wort inzwischen, auf welches
Beklagter anscheinend so großes Gewicht legt, als Zeitadverb
oder als Bindewort (Konjunktion) gebraucht sein, so ist doch so
viel ohne Weiters klar, daß dasselbe mit den Worten dahin
gestellt bleibt und nicht mit eintretenden Veränderungen" in
Verbindung zu setzen ist und das Bundesgericht mit dem, aller
dings nicht besonders glücklich redigirten, Satze sagen wollte
es bleibe inzwischen dahin gestellt, ob und gegenüber wem bei
allfällig eintretenden Veränderungen in den bundesstaatlichen
Verhältnissen in Beziehung auf eine hiedurch verursachte Schä
digung die Klägerin Anspruchsrechte irgend welcher Art geltend
zu machen sich veranlaßt finde. Dieser Fall ist nun eingetreten
und da er im frühern Urtheile Berücksichtigung weder gefunden
hat, noch da die Bedingung, von welcher ein solcher Schadens
ersatzanspruch abhing, noch nicht eingetreten war finden konnte,
sondern dahin gestellt geblieben ist, so kann Beklagter der vorlie
genden, auf die in der Abchurungsurkunde enthaltene Garantie
gestützten Klage die Einrede der abgeurtheilten Sache nicht ent
gegenstellen.
4. Ist aber diese Einrede unbegründet, so muß gemäß dem
in Erwägung 1 Gesagten und wie Beklagter übrigens eventuell
auch anerkannt hat, die Klage prinzipiell gutgeheißen werden.
Gegen das Quantitativ hat Beklagter für den Fall, als de
klägerische Rechtsanspruch lediglich auf Grundlage des bundes
gerichtlichen Urtheils vom 2.3. Dezember 1857 geltend gemacht
weerde, Einwendungen nicht erhoben, und da nun dieser Fall,
wie beklagtischerseits in der Duplik ausdrücklich und heute still
schweigend zugestanden worden ist, wirklich vorliegt, so ist auch
in dieser Hinsicht dem Klagebegehren einfach zu entsprechen.
5. Ueber den Kapitalisirungsmodus und die Zinsforderung
herrscht unter den Parteien kein Streit und was das Begehren
des Beklagten mit Bezug auf die Fassung des Dispositivs be
trifft, so hat der Vertreter der Klägerin sich heute mit demsel
ben ausdrücklich einverstanden erklärt.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Kanton Zürich ist verpflichtet, für die seiner Zeit erfolgte
Aufhebung des Kaufhausmonopols resp. der Kauf- und Waag
hausgebühren der Stadt Zürich auch ferner vom 1. Februar
1874 an gerechnet, eine jährliche Rente von 5833 Fr. 34 Cts.
(fünftausend achthundert drei und dreißig Franken vier und
dreißig Rappen) jeweilen auf den ersten Februar zu bezahlen,
sammt Verzugszins zu 5 % (fünf Prozent) für die mit 1. Februar
1876 bis 1878 verfallenen Raten. Dem Kanton Zürich steht
jedoch das Recht zu, jederzeit die Rentenzahlung zu sistiren und
an deren Stelle eine Kapitalzahlung von 116666 Fr. a Cts.
(einhundertsechszehntausend sechshundert sechs und sechzig, achtzig
Rappen), sammt allfällig ausstehenden Verzugszinsen, treten zu
lassen.