- Urtheil vom 13. September 1879 in Sachen
Sins.
A. Durch Dekret vom 2. Herbstmonat 1878 wurde die poli
tische Gemeinde Mühlau, welche bisher mit der politischen Ge
meinde Meyenberg die Kirchgemeinde Sins gebildet hatte, zur
selbständigen Kirchgemeinde erhoben und im Weitern bestimmt:
" 7. Das Kirchenvermögen (Kirchen- und Pfrundgut) der
"neuen Pfarrei wird gebildet aus:
"a. dem bisherigen Kirchengut von Mühlau,
"b. dem bisherigen Kaplaneifonds von Mühlau,
"c. dem Betrag von 20000 Fr., welcher laut Uebereinkunft
"mit dem Kloster Engelberg vom 26. Weinmonat 1866 und
"22. Wintermonat 1867 als Dotation der Kaplanei Mühlau
ausbezahlt wurde;
"d. dem Antheil von Mühlau an dem Pfrund- und Kirchen
"gut von Sins;
"e. dem Antheil von Schoren-Kestenberg an dem Kirchenfonds
"und der St. Antonienpfründe von Merenschwand.
" 11. Streitigkeiten, welche über die Theilung ( 3 und 7)
"entstehen, entscheidet der Administrativrichter."
Die Ortschaft Schoren-Kestenberg, welche bisher zu der poli
tischen und Kirchgemeinde Merenschwand gehört hatte, wurde
durch das gleiche Dekret politisch und kirchlich von dieser Ge
meinde abgetrennt und zu der Gemeinde Mühlau geschlagen,
und es bezieht sich der 3 des Dekretes auf die Ausscheidung
der Vermögensverhältnisse zwischen Schoren Kestenberg und der
politischen Gemeinde Merenschwand.
B. Ueber 7 litt. d und 11 dieses Dekretes beschwerten
sich nun die Kirchgemeinde Sins und die politische Gemeinde
Meyenberg beim Bundesgericht, indem sie behaupteten, die
erstere Bestimmung ( 7 d) verletze den Art. 19 der aargauischen
Kantonsverfassung, welcher die Unverletzlichkeit des Eigenthums
garantirt, und durch 11 werde diese Theilungsstreitigkeit im
Widerspruch mit Art. 58 der Bundesverfassung der Beurtheilung
des verfassungsmäßigen Richters entzogen. In der Begründung
der Beschwerde bestritten Rekurrenten zwar, daß ein Bedürfniß
vorhanden gewesen sei, die neue Pfarrgemeinde Mühlau zu
gründen; sie fochten jedoch das Dekret in dieser Hinsicht nicht
an, sondern erklärten ausdrücklich, daß sie die Kompetenz des
Großen Rathes zur Trennung der Kirchgemeinde Sins und
Neugründung der Kirchgemeinde Mühlau anerkennen. Dagegen
setzten Rekurrenten in Widerspruch, daß der Große Rath das
Recht habe, das Pfrund- und Kirchengut von Sins zur Bil
dung des Kirchenvermögens von Mühlau in Anspruch zu nehmen,
indem keine Pflicht der Mutterkirche bestehe, eine von ihr sich
trennende Filiale auszusteuern und mit ihr zu theilen, wie wenn
es sich um Privateigenthum handelte und eine Theilungsklage
zulässig wäre; ferner die Kirchgemeinde Sins durch die Tren
nung keinen Vortheil, sondern wegen des Entzuges von Steuer
kapital eine Einbuße erleide, während die Gemeinde Mühlau
bereits ein hinreichendes Kirchengut besitze, so zwar, daß sie in
dieser Hinsicht günstiger gestellt sei als die Kirchgemeinde Sins,
und endlich durch einen im Jahre 1871 zwischen den politischen
Gemeinden Mühlau und Meyenberg abgeschlossenen Vertrag
die Kirchgemeinde Sins von allen ferner Verpflichtungen und
Verbindlichkeiten gegenüber der Kaplanpfründe Mühlau oder
einer allfälligen Errichtung einer Pfarrei in dort für alle Zeiten
enthoben worden sei. Angesichts dieser Vorgänge enthalte 7
litt. à des großräthlichen Dekretes offenbar einen verfassungs
widrigen Eingriff in das Vermögen der Kirchgemeinde Sins
resp. der Gemeinde Meyenberg und zwar erscheine dieser Ein
griff um so stärker, als Mühlau sein Kirchengut und seinen
Kaplaneifonds nicht etwa zur gemeinsamen Theilung einwerfen,
sondern als Separatgut behalten und überdies an dem Pfrund
und Kirchengut von Sins noch einen Theil bekommen solle.
Was den 11 des Dekretes betrifft, so behaupten Rekur
renten, daß der ordentliche Richter in Theilungsstreitigkeiten der
Civilrichter sei, indem solche Streitigkeiten nicht als Verwal
tungs- sondern als Civilstreitigkeiten erscheinen und das Gesetz
dieselben denn auch nicht unter den Verwaltungsstreitigkeiten
aufführe.
C. Namens des Großen Rathes trug die Regierung des
Kantons Aargau auf Abweisung der Beschwerde an. Sie bestritt
die Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Dekretsbestimmungen
und bemerkte zur Widerlegung der rekurrentischen Behauptungen
im Wesentlichen:
Die Theilung, welche durch 7 lit. d des Dekretes ver
fügt worden, sei die Folge einer Trennung der bisherigen Kirch
gemeinde Sins. Die Frage dieser Trennung sei öffentlich recht
licher Natur und stehe in der Machtbefugniß des Großen Rathes;
die Frage der vermögensrechtlichen Absonderung zwischen den
getrennten Theilen müsse durch eine besondere Verfügung der
Staatsbehörden angeordnet werden, und hiezu sei Niemand
kompetent als diejenige Behörde, welche den Trennungsbeschluß
gefaßt habe; denn die vermögensrechtliche Auseinandersetzung als
Folge einer Trennung der Korporation sei ein Accessorium der
letztern und könne nie als Verletzung des Eigenthums erklärt
werden. Der Rechtssatz, daß eine Mutterkirche durchaus nicht
verpflichtet sei, eine Filiale, die sich von ihr trennen wolle, aus
zusteuern, werde nicht anerkannt. Uebrigens werde die bisherige
Filiale Mühlau hier nicht ausgesteuert, sondern es solle der
neuen Kirchgemeinde Mühlau ein entsprechender Antheil am
Kirchenvermögen der Gesammtgemeinde Sins zugeschieden wer
den. Daß zwischen den Gemeinden Mühlau und Meyenberg im
Jahre 1871 ein Auskaufsvertrag in dem behaupteten Sinne zu
Stande gekommen sei, werde bestritten und diese Frage müsse
jedenfalls zunächst durch den kantonalen Richter ausgetragen
werden.
Das großräthliche Dekret enthalte keinerlei materielle Ver
fügungen zu Ungunsten von Sins, sondern weise nur prinzipiell
die Theilungsfrage an den Richter, obwohl es zu einer mate
riellen Ordnung der Verhältnisse als Folge der Trennung be
fugt gewesen wäre. Die Behauptung, daß Mühlau sein eigenes
Kirchengut nicht in die Theilung einwerfen müsse, sei eine ver
rühte und nach bisherigen Vorgängen unwahre; denn schon in
der Vorbehandlung der Sache durch den Regierungsrath sei das
Gut der Gemeinde Mühlau in Rechnung genommen worden
und es sei gar nicht daran zu zweifeln, daß auch der Richter
das Gleiche thun werde. Der Große Rath habe in das Eigen
thum der Gemeinde Sins nicht eingegriffen, sondern er habe
nur diejenigen Verfügungen in seiner Eigenschaft als Vertreter
des Staates und kraft seiner Machtbefugniß über alle im
Staate bestehenden Korporationen und andere juristische Per
sonen erlassen, welche die unangefochtene und unanfechtbare
Thatsache, daß der Eigenthümer in zwei verschiedene Theile
getrennt worden sei, nothwendig mit sich bringe.
Die Herbeiziehung des Administrativrichters in 11 des
Dekretes sei keine Verletzung des Art. 58 der Bundesverfassung.
Der Große Rath wäre selbst berechtigt gewesen, die Auseinander
setzung des Vermögens auszusprechen, und wenn er das nicht
gethan, sondern damit eine andere Behörde betraut habe, so
müsse es auch in seiner Befugniß liegen, diese Behörde zu be
gesehen und daher ein verfassungsmäßiger Richter. Derselbe habe
die Verwaltungsstreitigkeiten zu entscheiden und zu diesen, und
nicht zu den Civilstreitigkeiten, welche der Civilrichter zu be
urtheilen habe, gehören die Streitigkeiten über Ausscheidung
öffentlicher Güter zwischen den Berechtigten. Denn diese Aus
scheidung erfolge nicht nach Grundsätzen des bürgerlichen Rechtes,
sondern nach dem öffentlichen Interesse, nach den speziellen
sei darauf hinzu
Bedürfnissen einer jeden Gemeinde. Dabei
weisen, daß das Dekret nicht das gesammte Vermögen der Kirch
gemeinde Sins zur Theilung heranziehe, sondern ausdrücklich
nur das Pfrund- und Kirchengut.
D. Die Kirchgemeinde Mühlau schloß sich als Intervenientin
den Ausführungen des Regierungsrathes an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Parteien gehen darüber einig, daß der Große Rath
des Kantons Aargau kompetenter Weise die Kirchgemeinde Sins
getheilt und aus dem abgetrennten Theile die neue Pfarrei
Mühlau errichtet hat. Ob hiezu ein Bedürfniß vorhanden war,
kann hierorts nicht untersucht werden, da die Verfassung des
Kantons Aargau darüber, unter welchen Voraussetzungen eine
Trennung und Neubildung von Kirchgemeinden stattfinden dürfe,
keinerlei Bestimmungen enthält, sondern es sich bloß um die
richtige Anwendung kantonsgesetzlicher Vorschriften handelt, wegen
deren Verletzung eine Beschwerde beim Bundesgericht unstatthaft
ist. Für das Bundesgericht ist daher bei Beurtheilung der Ver
fassungsmäßigkeit der ökonomischen Bestimmungen des angefoch
tenen Dekretes einfach die Thatsache maßgebend, daß die Tren
nung der Kirchgemeinde Sins und die Neuerrichtung der Pfarrei
Mühlau von der zuständigen kantonalen Behörde verfügt wor
den ist, und fällt dagegen die Frage der Zweckmäßigkeit oder
Nothwendigkeit dieser Maßregel hierorts gänzlich außer Be
tracht.
- Ebenso wenig hat das Bundesgericht zu untersuchen, ob
der Umfang des Kirchenvermögens von Sins, namentlich im
Verhältniß zu dem bereits der Gemeinde Mühlau zu Gebote
stehenden Kirchengute, es gerechtfertigt habe, der neuen Gemeinde
Mühlau auch einen Antheil an dem Pfrund- und Kirchengut
der bisherigen ungetheilten Kirchengemeinde Sins zuzuschreiben,
sondern es hat sich das Bundesgericht einzig mit der grundsätz
lichen Frage zu befassen, ob in dieser im Prinzip ausgesproche
nen Zuscheidung eine Verletzung des Art. 19 der aargauischen
Kantonsverfassung liege.
- Nun sind die Parteien wiederum und mit Recht darüber
einig, daß nach aargauischem Rechte die Kirchgemeinde als ju
ristische Person Eigenthümer des Kirchenvermögens sei. Ist aber
dies richtig, ist die Kirchgemeinde Subjekt des Eigenthums, so
kann in der angefochtenen Dekretsbestimmung ein verfassungs
widriger Eingriff in das Eigenthum nicht erblickt werden. Denn
in diesem Falle wird durch die Theilung einer Pfarrei die
Rechtspersönlichkeit, das Eigenthumssubjekt, verändert und nun
ist nicht einzusehen, warum diejenige Behörde, welche zu dieser
Maßregel kompetent ist, nicht auch das Recht haben sollte, mit
der Veränderung resp. Trennung des Rechtssubjektes auch eine
hiedurch bedingte Trennung des zu Kirchenzwecken bestimmten
öffentlichen Gemeindegutes im Prinzip zu verfügen. Jedenfalls
steht einer solchen Maßnahme der Art. 19 der Kantonsverfassung
nicht entgegen.
- Wenn Rekurrenten behaupten, daß in Folge schon früher
geschehenen Auskaufes der Gemeinde Mühlau ein gemeinschaft
liches Kirchenvermögen der nunmehr getrennten
Theile nicht
mehr bestehe, so ist einerseits der rechtsgültige Abschluß eines
solchen Auskaufsvertrages zur Zeit nicht bewiesen, anderseits
aber diese Frage nicht hierorts, sondern von demjenigen Richter
zu entscheiden, welchem die Beurtheilung der allfällig entstehen
den Theilungsstreitigkeiten zukommt.
- Was nun die Frage, welcher Richter diese Streitigkeiten
zu entscheiden habe, beziehungsweise die Beschwerde der Rekur
renten über 11 des Dekretes betrifft, wodurch sie, nach ihrer
Behauptung, ihrem verfassungsmäßigen Richter entzogen werden
sollen, so sagt Art. 61 der aargauischen Kantonsverfassung, daß
das Obergericht in erster und letzter Instanz die ihm vorgelegten
Verwaltungsstreitigkeiten entscheide. Der Administrativrichter ist
sonach im Kanton Aargau auch ein verfassungsmäßiger Richter,
und wenn es sich frägt, ob Theilungsstreitigkeiten vorliegender
Art als bürgerliche oder Verwaltungsrechtssachen zu betrachten
seien, so ist vorerst zu konstatiren, daß die aargauische Verfassung
keine Begriffsbestimmung der bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
oder der Verwaltungsrechtssachen enthält, sondern diese Bestim
mung dem Gesetze überläßt. Die Verfassung schließt demnach
nicht aus, daß gewisse Streitigkeiten, welche nach allgemeinen
Rechtsgrundsätzen als bürgerliche zu qualifiziren sind, durch das
Gesetz dem Administrativrichter vorgelegt werden. Nun ist zwar
richtig, daß Streitigkeiten über Theilung von Gemeindevermögen
in Folge Aenderungen im Bestande von Gemeinden in dem
Gesetz über das Verfahren bei Verwaltungsstreitigkeiten nicht
speziell unter den letztern aufgeführt sind. Allein dieses Gesetz
erhebt keineswegs die Prätension, die Verwaltungsrechtssachen
zu erschöpfen, und wenn daher der Große Rath, welchem die
Oberaufsicht über die Erhaltung und Vollziehung der Verfassung
und Gesetze zukommt, eine gewisse Streitigkeit dem Verwaltungs
richter vorlegt, so wird bis zum Beweise des Gegentheils an
zunehmen sein, daß diese Maßregel, wenn auch nicht dem Wort
laute so doch dem Geiste der einschlagenden aargauischen Gesetze
entspreche, und würde sich die Intervention der Bundesbehörden
nur dann rechtfertigen, wenn die Ungesetzlichkeit einer solchen
Verfügung klar nachgewiesen wäre. Dies ist nun keineswegs
der Fall; vielmehr kommt zu Gunsten der Rechtsbeständigkeit
der angefochtenen Dekretsbestimmung in Betracht, daß die be
treffenden Streitigkeiten Folge eines Verwaltungsaktes sind und
daß es sich um Theilung öffentlichen Eigenthums handelt, welche
nicht nach strengem Recht, sondern nach Billigkeitsgrundsätzen
beziehungsweise den speziellen Bedürfnissen der bisher vereinigt
gewesenen Ortschaften zu geschehen hat.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.