- Urtheil vom 16. Juli 1879 in Sachen
Bank in St. Gallen und Toggenburgerbank.
A. Am 6. Juni 1877 erließ der Große Rath des Kantons
St. Gallen ein Gesetz betreffend die Besteuerung der Banknoten
emissionen von Privatbanken, wonach Privatbanken, welche auf
dem Gebiete des Kantons St. Gallen Banknoten emittiren,
außer den ordentlichen Steuern an die Staatskasse eine jähr
liche besondere Steuer von 1 % der Emissionssumme zu ent
richten haben.
B. Gegen dieses Gesetz führten die Bank in St. Gallen und
die Toggenburgerbank sowohl beim Bundesrathe als beim Bundes
gerichte Beschwerde, indem sie behaupteten, daß sein Inhalt mit
Art. 31 der Bundes- und Art. 22 der st. gallischen Kantons
Verfassung in Widerspruch stehe, weil die darin festgestellte Steuer
den Grundsatz der Handels- und Gewerbefreiheit verletze. Dabei
bemerkten die Rekurrenten, daß wenn die Bundesverfassung nicht
verletzt erscheinen sollte, jedenfalls eine Verletzung des Grund
satzes der Gewerbefreiheit, wie diese in der Kantonsverfassung
formulirt sei, vorliege, indem die st. gallische Notensteuer nicht
"im Interesse der Gesammtheit" und noch weniger in demjeni
gen "des einheimischen Gewerbefleißes" erforderlich und zuläs
sig sei.
C. Die Regierung des Kantons St. Gallen bestritt in ihrer
Vernehmlassung, daß das angefochtene Gesetz den Grundsatz der
Gewerbefreiheit verletze, und bemerkte bezüglich des Art. 22 der
Kantonsverfassung, daß derselbe das Besteuerungsrecht des
Staates nicht berühre.
D. Durch Beschluß vom 16. Oktober 1878 wies der Bundes
rath die Beschwerde, soweit dieselbe auf Art. 31 der Bundes
verfassung gegründet und daher gemäß Art. 59 Lemma 2 Ziffer 3
des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechts
pflege von ihm zu entscheiden war, ab, weil die Rekurrenten
den Beweis nicht geleistet haben, daß bei der Besteuerung mit
1% der Emissionssumme der Geschäftsbetrieb mit Banknoten
in so hohem Grade belastet wäre, daß dieser ganze Zweig des
Bankgeschäftes unmöglich gemacht würde oder wenigstens nicht
mehr ein billiges Erträgniß erzielt werden könnte.
E. Gegen diesen Beschluß ergriffen die beiden Banken den
Rekurs an die Bundesversammlung. Beide Räthe wiesen den
selben jedoch unterm 19. März, 20. Juni 1879, ohne Angabe
von Gründen, ab.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Während der Art. 59 des Bundesgesetzes über die Orga
nisation der Bundesrechtspflege, in Ausführung des Art. 113
Absatz 2 der Bundesverfassung, gewisse Beschwerden, welche die
in der Bundesverfassung garantirten Rechte betreffen, unter dem
Titel Administrativstreitigkeiten dem Bundesrathe, beziehungs
weise der Bundesversammlung zur Erledigung überweist, triff
das bezeichnete Gesetz eine solche Ausscheidung hinsichtlich der
jenigen Beschwerden, welche sich auf die in den Kantonsver
fassungen gewährleisteten Rechte beziehen, nicht, sondern weist
dieselben im Allgemeinen dem Bundesgerichte zur Entscheidung
zu. Gestützt hierauf sind die Rekurrenten der Ansicht, daß wenn
die Garantie eines Rechtes in der Kantonalverfassung ausge
sprochen sei, wegen Verletzung dieses Rechtes immer an das
Bundesgericht rekurrirt werden könne, ohne Rücksicht darauf, ob
dasselbe auch in der Bundesverfassung gewährleistet sei und nach
dem zitirten Bundesgesetze die Erledigung von Streitigkeiten,
welche sich auf den betreffenden Artikel der Bundesverfassung
beziehen, in die Kompetenz des Bundesgerichtes oder Bundes
rathes falle. Dieser Ansicht kann aber in solcher Allgemeinheit
nicht beigepflichtet werden.
2. Was nämlich das Verhältniß der Bundesverfassung zu
den Verfassungen der Kantone betrifft, so kann einem begründe
ten Zweifel nicht unterliegen, daß die Vorschriften der erstern,
soweit sie nicht bloß interkantonales Recht, von Kanton zu
Kanton, schaffen, sondern allgemein verbindliche Grundsätze auf
stellen, den kantonalen Verfassungen vorgehen, so zwar, daß
nicht nur alle Bestimmungen der letztern, welche mit der Bun
desverfassung in Widerspruch stehen, aufgehoben sind (Art. 2 der
Uebergangsbestimmungen zur Bundesverfassung), sondern die
Bestimmungen der Bundesverfassung sofortige unbedingte An
wendung finden, ohne daß es der Aufnahme derselben in die
Verfassung oder Gesetzgebung der Kantone bedürfte. Die Bundes
verfassung ist das oberste Grundgesetz für die sämmtlichen Kan
tone, neben welchem die kantonalen Verfassungen nur insoweit
selbständige Bedeutung haben, als sie sich auf Materien beziehen,
welche von der Bundesverfassung entweder gar nicht oder nur
theilweise geregelt sind. Im letztern Falle dauert die Kantonal
gesetzgebung mit Bezug auf die nicht geregelten Theile fort und
es steht daher allerdings der letztern frei, ein in der Bundes
verfassung nur beschränkt garantirtes Recht in unbeschränkterem
Maße zu gewährleisten, sofern sich aus der Bundesverfassung
nicht ergibt, daß dieselbe die betreffende Materie ausschließlich
hat ordnen und daher der kantonalen Gesetzgebung unbedingt
entziehen wollen. Wenn aber die Vorschriften der Bundesver
fassung ohne Rücksicht auf den Inhalt der kantonalen Verfas
sungen ihre Anwendung finden müssen, so ist auch klar, daß,
soweit die letztern nur die in der Bundesverfassung aufgestell
ten Grundsätze wiederholen, ihnen für die Dauer der Bundes
verfassung eine selbständige Bedeutung nicht zukommen kann, und
zwar ohne Unterschied, ob die betreffenden Bestimmungen der
kantonalen Verfassungen älter oder jünger seien, als diejenigen
der Bundesverfassung. Es kann demnach in solchem Falle auch
von einem selbständigen Rekurse wegen Verletzung der Kantons
verfassungen keine Rede sein, sondern eine Beschwerde nur we
gen Verletzung der Bundesverfassung erhoben werden,
dem sonst bezüglich der in Art. 59 Lemma 2 leg. cit. dem
Bundesrathe beziehungsweise der Bundesversammlung zur Er
ledigung vorbehaltenen Administrativstreitigkeiten ein Dualismus
entstehen würde, welcher zu unerträglichen Consequenzen führen
müßte und offenbar auf einer gänzlichen Verkennung der dem
Art. 59 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundes
rechtspflege zu Grunde liegenden gesetzgeberischen Motive be
ruhte. (Vergl. Botschaft des Bundesrathes, Bundesblatt 1874,
Bd. I, S. 1075 ff. und Bericht der ständeräthlichen Kommis
sion a. a. O. S. 1196 ff.) Bekanntlich sind in eine Anzahl
neuer Kantonsverfassungen wohl hauptsächlich der Vollstän
digkeit wegen Bestimmungen der Bundesverfassung wörtlich
aufgenommen und so zu einem Bestandtheil der erstern gemacht
worden; allein, wenn sich auch gegen dieses Verfahren nichts
einwenden läßt, so kann doch zweifellos davon keine Rede sein,
daß auf diese Weise die dem öffentlichen Rechte angehörenden
Kompetenzbestimmungen des mehrerwähnten Bundesgesetzes um
gangen werden können, um die Zuständigkeit des Bundesgerich
tes auch bezüglich solcher Beschwerden zu begründen, welche das
Bundesgesetz den politischen Behörden zur Beurtheilung über
weist.
3. Sofern daher die st. gallische Kantonsverfassung in der
Garantie der Handels- und Gewerbefreiheit nicht weiter geht
als die Bundesverfassung, ist die Frage der Verfassungsmäßig
keit des angefochtenen Gesetzes durch den Beschluß der Bundes
versammlung definito entschieden und eine Beschwerde an das
Bundesgericht nicht statthaft. Die einzige Frage, welche diessei
tige Stelle zu beurtheilen hat, ist die, ob die st. gallische Ver
fassung eine weitergehende Garantie jenes Rechtes enthalte und
diese Frage muß verneint werden.
4. Wenn nämlich der Art. 31 der Bundesverfassung sagt:
"Die Freiheit des Handels und der Gewerbe ist im ganzen
"Umfange der Eidgenossenschaft gewährleistet.
"Vorbehalten sind:
"a. Das Salz- und Pulverregal, die eidgenössischen Zölle,
"die Eingangsgebühren von Wein und geistigen Getränken, so
"wie andere vom Bunde ausdrücklich anerkannte Verbrauchs
"steuern, nach Maßgabe des Art. 32;
"b. Sanitätspolizeiliche Maßregeln gegen Epidemien und
"Viehseuchen;
"c. Verfügungen über Ausübung von Handel und Gewerben,
"über Besteuerung des Gewerbebetriebes und über die Benutzung
"der Straßen.
"Diese Verfügungen dürfen den Grundsatz der Handels- und
"Gewerbefreiheit selbst nicht beeinträchtigen,
und der Art. 22 der st. gallischen Kantonsverfassung be
stimmt:
"Die Kantonsbürger und die im Kanton niedergelassenen
"Schweizerbürger genießen volle Gewerbsfreiheit.
"Beschränkungen, insoweit sie im Interesse der Gesammtheit
"und des einheimischen Gewerbefleißes erforderlich und zulässig
"sind, hat die Gesetzgebung auszusprechen", so könnte davon,
daß die Verfassung des Kantons St. Gallen die Handels- und
Gewerbefreiheit in weiterm Umfange garantire resp. mit ge
ringern Schranken umgebe, als die Bundesverfassung, offenbar
nur insofern die Rede sein, als man annehmen wollte, daß das
zweite Lemma der Art. 22 jede Besteuerung des Gewerbebe
triebes ausschließe. So weit wollen aber die Rekurrenten auch
nicht gehen, vielmehr ist ohne Weiters klar, daß, wie die Re
gierung des Kantons St. Gallen mit Recht hervorgehoben hat,
jene Verfassungsbestimmung sich auf das Besteuerungsrecht des
Staates gar nicht bezieht, indem ja die Besteuerung des Ge
werbebetriebes an sich gar nicht unter den Begriff der Be
schränkung der Gewerbefreiheit fällt, sondern darunter nur solche
Bestimmungen verstanden sind, welche den Betrieb gewisser Ge
werbe an besondere Bedingungen knüpfen oder gar unbedingt
untersagen. Eine Verletzung der Gewerbefreiheit durch Besteue
rung kann nur insofern eintreten, als durch dieselbe gewisse
Gewerbe übermäßig belastet werden, und darum stellt, Art. 31
der Bundesverfassung, welcher die Besteuerung des Gewerbebe
triebes durch die Kantone ausdrücklich vorbehält, die Beschrän
kung auf, daß solche Verfügungen den Grundsatz der Handels
und Gewerbefreiheit nicht beeinträchtigen dürfen. Daß nun aber
im vorliegenden Falle das angefochtene Gesetz eine solche Be
einträchtigung nicht enthält, haben die politischen Bundesbehör
dem emdgültih entschieden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.