- Urtheil vom 20. September 1879 in Sachen
Bruhin.
A. Joh. Peter Bruhin von Wangen, Kantons Schwyz, wel
cher schon vor vielen Jahren nach Amerika ausgewandert ist,
stellte mit Eingabe vom 10. März 1879 beim Regierungsrathe
des Kantons Schwyz das Gesuch um Entlassung aus dem schwy
zerischen Staatsverband, gestützt auf eine Naturalisationsurkunde
des Civilgerichtshofes von Lebanon County vom 2. Oktober 1860,
durch welche er als amerikanischer Bürger legitimirt wird.
Auf Einsprache des Gemeindrathes Wangen wies jedoch der
Regierungsrath des Kantons Schwyz durch Beschluß vom 21. Mai
1879 das Gesuch des P. Bruhin ab, weil dasselbe lediglich
bezwecke, sein in der Waisenlade Wangen liegendes Vermögen
von zirka 2500 Fr. in die Hände zu bekommen, was das
Waisenamt trotz wiederholter Reklamationen bisher nicht habe
als zuträglich finden können. Die Naturalisation in Amerika
biete keine genügende Gewähr, daß solche ehemalige Schweizer
bürger im Verarmungsfall und falls sie wieder in ihre ur
sprüngliche Heimat zurückkehren, ihrer Heimatsgemeinde nicht
wieder zur Last fallen. Unter solchen Verhältnissen dürfe den
Vormundschaftsbehörden das Recht nicht abgesprochen werden,
das waisenamtlich verwaltete Vermögen solcher in Amerika na
turalisirter und wohnhafter Angehöriger so lange nicht heraus
zugeben, bis entweder der Bevogtigungsgrund gehoben sei, oder
aber Petent den genügenden Ausweis leiste, daß mit der Ent
lassung aus dem Staatsverband die ursprüngliche Heimatge
meinde jeder Verpflichtung bezüglich eventueller Unterstützung
enthoben sei.
B. Ueber den abweisenden Bescheid beschwerte sich nun Bruhin
beim Bundesgerichte. Er berief sich darauf, daß die Voraus
setzungen, unter welchen nach 6 des Bundesgesetzes vom 3. Heu
monat 1876 ein Schweizer auf sein Bürgerrecht verzichten
könne, zutreffen und bemerkte im Weitern: Ob der Gemeindrath
Wangen und seine erblustigen Verwandten ihm in der Schweiz
einen Vormund gestellt haben, sei gleichgültig. Sollte er je wie
der in die Schweiz zurückkommen, so brauche die Polizeibehörde
nur seinen Paß zu verlangen, oder ihn, wenn er keine solchen
besitze, auszuweisen. Auf diese Weise sei die Gemeinde Wangen
sicher, daß er, Bruhin, keine Ansprüche an dieselbe erheben könne.
C. Der Gemeindrath Wangen bezog sich in seiner Vernehm
lassung, in welcher er auf Abweisung der Beschwerde antrug,
auf die Begründung des angefochtenen Entscheides und bemerkte,
er könne nicht zugeben, daß ein hier gesetzlich Bevogteter über
sein waisenamtlich verwaltetes Vermögen verfügen resp. dasselbe
zu seinen Handen verlangen könne, bevor die Bevogtigung ge
setzlich aufgehoben sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Nach Art. 6 des Bundesgesetzes betreffend die Ertheilung
des Schweizerbürgerrechtes und den Verzicht auf dasselbe vom
- Heumonat 1876 kann ein Schweizerbürger auf sein Bürger
recht verzichten, insofern er
- in der Schweiz kein Domizil mehr besitzt.
- nach den Gesetzen des Landes, in welchem er wohnt,
handlungsfähig ist, und
c. das Bürgerrecht eines andern Staates für sich und seine
allfällige Familie bereits erworben hat, oder dasselbe ihm zu
gesichert ist.
Alle diese Requisite sind hier unbestrittenermaßen erfüllt. Pe
tent hat in der Schweiz kein Domizil mehr, er ist in Amerika,
wo er wohnt, handlungsfähig und hat laut vorgelegter Urkunde
das dortige Bürgerrecht bereits erworben, so daß ein gesetzliches
Hinderniß, welches die hiesigen Behörden berechtigen würde, dem
Verzichte des P. Bruhin auf das Schweizerbürgerrecht keine
Folge zu geben, nicht existirt.
- Wenn der Gemeindrath Wangen einwendet, daß
a. keine Sicherheit dafür bestehe, daß Petent nicht später doch
wieder seiner ursprünglichen Heimatsgemeinde zur Last falle und
b. zuerst die über Petenten verhängte Vormundschaft auf ge
setzliche Weise aufgehoben werden müsse, bevor derselbe über sein
waisenamtlich verwaltetes Vermögen verfügen könne
so ist darauf zu entgegnen, daß
ad a mit dem gültigen Verzichte des Bruhin auf sein hiesiges
Kantons- und Gemeindebürgerrecht dieses Bürgerrecht und da
mit auch die aus demselben fließende Unterstützungspflicht der
Heimatsgemeinde erlischt und erst wieder auflebt, wenn Bruhin
das dortige Bürgerrecht wieder auf gesetzliche Weise neu erwirbt,
wozu die bloße Rückkehr desselben aus Amerika offenbar nicht
genügt;
ad b es sich nicht darum handelt, ob Petent vor Aufhebung
der Vormundschaft über sein Vermögen verfügen könne, sondern
einzig dessen Recht zum Verzichte auf das hiesige Bürgerrecht in
Frage ist; mit der Bejahung dieser Frage aber selbstverständ
lich die Gemeinde Wangen auch die Folgen des Verzichtes an
erkennen muß und diese Folgen nun u. A. allerdings darin be
stehen, daß die im Kanton Schwyz über Bruhin verhängte Be
vogtigung ohne Weiters dahin fällt und demselben sein Vermö
gen aushingegeben werden muß.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde ist begründet und demnach die Regierung des
Kantons Schwyz verpflichtet, die Entlassung des Petenten aus
dem schwyzerischen Staatsverbande auszusprechen.