- Urtheil vom 6. September 1879 in Sachen Lenz.
A. Durch das bundesgerichtliche Urtheil vom 21. September
- wurde das vom thurgauischen Obergerichte in Sachen
Lenz gegen Jakob und Barbara Wägelin am 25. Oktober 1877
erlassene Erkenntniß, durch welches dem I. Lenz, unter Abände
rung der gesetzlichen Eidesformel, der Schiedseid für eine dort
näher bezeichnete Thatsache überbunden worden, aufgehoben, weil
das Obergericht konstitutionell nicht berechtigt gewesen sei, eine
gesetzlich bestehende Eidesformel zu modifiziren.
B. Hierauf verlangte Rekurrent beim Bezirksgerichte Frauen
feld als erste Instanz Gutheißung seiner Klage unter Kostens
und Entschädigungsfolge für die Beklagten. Das Bezirksgericht
Frauenfeld erklärte sich jedoch durch Beschluß vom 5. November
1878 inkompetent, weil das bundesgerichtliche Urtheil sich auf
das obergerichtliche Erkenntniß beziehe und daher nur das Ober
gericht zuständig sei, zu entscheiden, was nun in Sachen zu ge
schehen habe.
C. Gegen diesen Beschluß ergriff Lenz die Berufung an das
Obergericht. Allein letzteres erklärte dieselbe unterm 24. Februar
1879 unbegründet und erkannte: Es habe Appellant vor Ent
scheidung der Rechtsfrage das Schiedshandgelübde zu leisten, es
) Siehe Band IV dieser Sammlung, S. 378 ff.
sei nicht wahr, daß er sich mit der Anhebung des Rechtstriebes
vom 8. Juli 1875 im Betrage von 27000 Fr. einverstanden
erklärt habe. Inzwischen hatte nämlich der thurgauische Große
Rath eine Gesetzesnovelle zur Prozeßordnung erlassen, nach wel
cher an die Stelle des Eides das Handgelübde zu treten hat,
und es hatte diese Novelle durch die Referendumsabstimmung
die Sanktion des Volkes erhalten. Entgegen der Ansicht des
Rekurrenten fand das Obergericht, daß diese Novelle vom Zeit
punkt ihres Inkrafttretens an zur Anwendung kommen müsse
und zwar für alle Fälle, welche nach diesem Zeitpunkte zur
richterlichen Beurtheilung kommen, ohne Rücksicht darauf, ob sie
vor oder nachher eingeleitet worden seien.
- Ueber dieses obergerichtliche Urtheil beschwerte sich nun
- Lenz beim Bundesgerichte, indem er anführte: Durch das
bundesgerichtliche Urtheil vom 21. September 1878 sei die
allein erheblich erklärte Einrede der Beklagten Wägelin beweis
los geworden und deshalb dahin gefallen und hätte daher ohne
Weiters die Ausfällung des Endurtheils zu seinen, des Rekur
renten, Gunsten erfolgen sollen. Dies habe er verlangt und ein
anderes Begehren sei von keiner Seite gestellt worden. In dem
Verfahren der thurgauischen Gerichte liege eine Verletzung des
Art. 58 der Bundesverfassung und Art. 9 der thurgauischen
Kantonsverfassung, welche den verfassungsmäßigen Gerichtsstand
garantiren, sowie mehrerer Bestimmungen der thurgauischen Pro
zeßordnung, insbesondere der 157 und 158 derselben, wo
nach, wenn ein Beweismittel verloren gehe, dieser Verlust den
Produzenten treffe.
Rekurrent verlangte demnach, daß das obergerichtliche Urtheil
vom 24. Februar d. J. aufgehoben werde. Eventuell suchte er
um Erläuterung des diesseitigen Entscheides vom 21. September
1878 nach, indem das thurgauische Obergericht das gerade Ge
gentheil von dem, was darin enthalten sei, herausgelesen habe.
E. Jakob und Barbara Wägelin bestritten in erster Linie die
Kompetenz des Bundesgerichtes, da von einer Verfassungsver
letzung im vorliegenden Falle nicht gesprochen werden könne. In
zweiter Linie beantragten sie Abweisung sowohl des prinzipalen
als des eventuellen Begehrens, indem die Voraussetzungen einer
Erläuterung mangeln und Rekurrent die Verletzung eines ver
fassungsmäßigen Rechtes nicht nachgewiesen habe.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Da Rekurrent behauptet, daß das angefochtene Urtheil ein
den Bürgern durch die Bundes- und die thurgauische Kantons
verfassung gewährleistetes Recht verletze, so ist das Bundesgericht
gemäß Art. 113 Ziffer 3 der Bundesverfassung und Art. 59
des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege
zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde kompetent.
- Nun kann aber davon, daß jenes Urtheil einen Einbruch
in den Art. 58 der Bundesverfassung, beziehungsweise Art. 9
der thurgauischen Kantonsverfassung, enthalte, überall keine Rede
fein. Das thurgauische Obergericht ist für Rechtsstreitigkeiten der
vorliegenden Art zweifellos und unbestrittenermaßen der ver
fassungsmäßige Richter und wenn die Parteien darüber streiten,
ob nach Erlaß des diesseitigen Entscheides vom 21. September
1878 das Bezirksgericht Frauenfeld als erste oder das Ober
gericht als zweite Instanz die in Sachen weiter nothwendigen
Verfügungen zu treffen gehabt habe, so ist dies eine Frage, für
deren Beantwortung einzig das thurgauische Prozeßgesetz maß
gebend ist, die aber mit der in den angeführten Verfassungsbe
stimmungen enthaltenen Garantie des verfassungsmäßigen Ge
richtsstandes absolut Nichts zu thun hat.
- Ebensowenig findet sich in der Bundesverfassung oder
thurgauischen Kantonsverfassung ein Anhalt zur Beurtheilung
der Frage, ob das thurgauische Obergericht befugt gewesen sei,
den vorliegenden Civilprozeß an Hand zu behalten, bis auf dem
Gesetzeswege der Eid durch das Handgelübde ersetzt gewesen,
und sodann statt des Eides dem Rekurrenten das Handgelübde
aufzulegen. Vielmehr sind auch in dieser Hinsicht lediglich die
thurgauische Prozeßgesetzgebung und allgemeine Rechtsgrundsätze
maßgebend und nun mangelt dem Bundesgerichte bekanntlich die
Kompetenz zu beurtheilen, ob dieselben von den kantonalen Ge
richten richtig angewendet und ausgelegt worden seien.
- Was endlich die Behauptung des Rekurrenten betrifft, daß
das angefochtene Urtheil des thurgauischen Obergerichtes gegen
den diesseitigen Entscheid vom 21. September 1878 verstoße,
so ist dieselbe offenbar unrichtig. Das Bundesgericht hat bei
Erlaß dieses Entscheides nicht als Civilgericht, sondern als
Staatsgerichtshof gehandelt und lediglich die Frage zu entschei
den gehabt, ob die in dem obergerichtlichen Urtheil vom 25. Ok
tober 1877 aufgestellte Schwörformel konstitutionel zulässig
sei oder nicht. Auf die Verneinung dieser Frage beschränkt sich
die Rechtskraft des diesseitigen Entscheides. Derselbe hat weder
den zwischen Lenz und den Geschwistern Wägelin pendenten
Civilprozeß entschieden, noch die beklagtischerseits aufgestellte
Einrede beweislos erklärt, noch überhaupt weiter in jenen
Civilprozeß eingegriffen, als daß die vom Obergerichte festge
stellte Schwörformel aufgehoben wurde. Der diesseitige Entscheid
benahm daher den thurgauischen Gerichten die Befugniß keines
wegs, jene Formel durch eine andere, konstitutionel zulässige,
beziehungsweise den Eid durch das Handgelübde zu ersetzen,
nachdem der Gesetzgeber dasselbe inzwischen an Stelle des Eides
zum Beweismittel erhoben hatte.
5. Eine Erläuterung des bundesgerichtlichen Entscheides vom
21. September 1878 erscheint nach dem in vorstehender Erwä
gung Gesagten nicht mehr erforderlich.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.