Extradition refused after complaint withdrawal

BGE 5 I 221Federal Supreme Court Official Reports (BGE) / Band IAug 16, 1875Dismissed

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Omnilex summary

Germany requested extradition of Bernhard Karl Edmund Hugo Rothe for embezzlement. Rothe admitted the act but opposed extradition because the offense was a complaint-based offense under Zurich law and the complaint had been withdrawn; he also invoked limitation. The Zurich authorities considered extradition unnecessary after compensation and withdrawal of the complaint. The Federal Court held that, under the extradition treaty and Zurich criminal procedure, extradition had to be refused once the complaint was validly withdrawn. It did not uphold the limitation argument, as the filing date of the complaint was not established.

Omnilex headnote

Art. 1 Ziff. 12 des Auslieferungsvertrages vom 24. Januar 1874; Art. 176 zürch. StGB; Art. 774 z. St.P.O.; Auslieferung wegen Unterschlagung setzt beidseitige Strafbarkeit voraus. Ist die in Frage stehende Unterschlagung nach dem Recht des ersuchten Staates ein Antragsvergehen, so fällt die Auslieferung dahin, wenn der Antragsberechtigte den Strafantrag wirksam zurückzieht und das Verfahren nach innerstaatlichem Recht zu sistieren ist. Die Verjährung kann nur berücksichtigt werden, wenn die für den Fristenlauf erheblichen Tatsachen aus den Akten feststehen; fehlt es am Nachweis des Zeitpunkts der Antragstellung, ist der Einwand nicht spruchreif (consid. 1-2).

Full text

  1. Urtheil vom 23. Mai 1879 in Sachen Rothe. A. Die kaiserlich deutsche Gesandtschaft verlangte mit Note vom 12. April 1879 die Auslieferung des H. Rothe, gestützt auf einen Verhaftsbefehl des Kreisgerichtes Waldenburg Schlesien vom 2. gl. Mts., worin Rothe beschuldigt ist, im Juli 1876 mehrere Unterschlagungen im Gesammtbetrage von la Mark zum Nachtheil des Mühlenbesitzers Junge in Altwasser, Schlesien, bei welchem er damals als Buchhalter in Dienst ge standen, verübt zu haben. Das Auslieferungsbegehren stützt auf Art. 1 Ziffer 12 des von der Schweiz mit dem deutschen Reiche unterm 24. Januar 1874 abgeschlossenen Auslieferungs vertrages. B. Rothe anerkannte, die ihm zur Last gelegte Unterschlagung begangen zu haben, protestirte aber gleichwohl gegen die Aus lieferung, indem das Vergehen sowohl nach Art. 246 des deut schen als nach Art. 176 des zürcherischen Strafges. B. ein An tragsvergehen und nach Art. 53 des zuletzt citirten Gesetzes ver jährt sei, übrigens Junge erklärt habe, gegen Bezahlung des unterschlagenen Betrages die Klage zurückzuziehen und darauf hin die Summe von la Mark beim zürch. Polizeikommando zu Handen desselben deponirt worden sei.

C. Der Regierungsrath von Zürich äußerte seine Ansicht da hin, daß, nachdem der angerichtete Schaden vergütet sei und der Denunziant von seiner Klage abstrahire, von einer Auslieferung um so mehr Umgang genommen werden könnte, als nach dem Rechte des gegenwärtigen forum domicilii des Angeschuldigten eine weitere Strafverfolgung sistirt werden müßte. D. Mittelst Depesche vom 21. dss. Mts. erklärt Junge, daß er seinen Strafantrag beim Gerichte zurückgenommen habe. Der Betrag von la Mark ist an denselben gleichen Tags versandt worden, laut vorgelegter Postbescheinigung. E. Mit Zuschrift vom 14. dss. Mts., eingegangen den 17. dss. Mts., übermachte der Bundesrath die Akten dem Bundes gerichte zur Beurtheilung. Rothe ist am 17. v. Mts. in Zürich in Verhaft gesetzt worden. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

  1. Nach Art. 1 Ziffer 12 des oben bezeichneten Auslieferungs vertrages findet die Auslieferung Angeschuldigter oder Verur theilter wegen Unterschlagung nur in denjenigen Fällen statt, in welchen dieselbe von der Landesgesetzgebung beider vertragen der Theile mit Strafe bedroht ist. Nun ist eine Unterschlagung der vorliegenden Art zwar allerdings nicht nach dem deutschen, wohl aber nach dem zürcherischen Strafgesetzbuch ein sog. An tragsverbrechen, indem der 176 desselben bestimmt, daß die Unterschlagung nur dann von Amtswegen verfolgt werde, wenn sie verbunden sei mit Ableugnung des Besitzes der fremden Sache oder mit solchen positiven Handlungen, welche darauf berechnet seien, über die rechtswidrige Aneignung derselben zu täuschen; in allen andern Fällen dagegen nur auf Begehren des Geschä digten. Von Ableugnung des Besitzes ist nun im vorliegenden Falle keine Rede, indem Rothe die Unterschlagung im ersten Verhöre anerkannt hat, und es geben die Akten auch keinen An haltspunkt dafür, daß der Verfolgte Handlungen begangen habe, um das verübte Vergehen zu verdecken, so daß allerdings nach zürcherischem Strafrecht die Anhebung und Durchführung einer Strafuntersuchung gegen Rothe von dem Antrage des Junge ab hängig wäre. Nach zürcherischem Rechte ist aber auch die Rück nahme des Antrages zulässig, indem der Art. 774 z. St. P. O. bestimmt, daß bei den sog. Antragsverbrechen die Untersuchung sistirt werden müsse, sobald der Antragsberechtigte den Straf antrag zurückziehe. Ein solcher Rückzug ist nun mit der zu den Akten gebrachten Depesche Junges vom 21. dss. Mts. erfolgt und muß daher gemäß Art. 1 Ziffer 12 des Vertrages und in Uebereinstimmung mit dem diesseitigen Entscheide vom 16. August 1875 i. S. Mörch (offizielle Sammlung der bundesgerichtlichen Entscheidungen Bd. I, S. 417) die Auslieferung verweigert werden.
  2. Was die Frage der Verjährung betrifft, so bestimmt 53 des zürcherischen Strafgesetzes allerdings, daß in den Fällen, in welchen nach diesem Gesetzbuche die gerichtliche Verfolgung eines Vergehens nur auf den Antrag einer Privatperson eingeleitet werden könne, dessen Strafbarkeit erlösche, wenn der zu der Stellung des Antrages Berechtigte innerhalb sechs Monaten, von dem Tage an gerechnet, an welchem ihm Veranlassung dazu gegeben worden, und spätestens zwei Jahre nach verübter That von seinem Rechte keinen Gebrauch macht. Nun sind allerdings seit Verübung der dem Rothe zur Last fallenden Unterschlagung mehr als zwei Jahre verflossen; allein die Akten geben über den Zeitpunkt, in welchem Junge seinen Strafantrag gestellt hat, keinen Aufschluß, so daß die Frage der Verjährung nicht ohne Weiters zu Gunsten Rothes entschieden werden könnte. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Auslieferung des Bernhard Karl Edmund Hugo Rothe wird nicht bewilligt.

Keywords

extraditionembezzlementcomplaint offensewithdrawal of complaintdual criminalitylimitationsuspension of proceedings

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Key legal question

Whether extradition for embezzlement had to be granted under the 1874 extradition treaty after the injured party withdrew the criminal complaint.

Extracted holding

No. Because the offense was prosecutable only upon complaint under Zurich law and the complaint had been withdrawn, extradition had to be refused.

Extracted reasoning

Under Art. 1 No. 12 of the treaty, extradition for embezzlement is allowed only where the conduct is punishable under both states' laws. Zurich law made this type of embezzlement a complaint offense, and Art. 774 Zurich CCP required suspension once the complaint was withdrawn. The withdrawal by Junge therefore removed the basis for extradition.

Key legal question

Whether the alleged offense was already time-barred under Zurich law.

Extracted holding

The court did not decide the limitation issue in Rothe's favor, because the record did not establish when the complaint had been filed.

Extracted reasoning

Although more than two years had passed since the alleged acts, the files did not show the date of the complaint, so limitation could not be confirmed on the existing record.

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