- Urtheil vom 14. Juni 1879 in Sachen Christ.
A. Am 1. Juni 1874 genehmigte der Große Rath des Kantons
Baselstadt den vom Kleinen Rathe vorgelegten Plan eines
Straßennetzes mit Kanalisation zwischen Mönchensteinerstraße
und Gundoldingerstraße einerseits und zwischen Reinacherstraße
und St. Margarethenstraße anderseits und ermächtigte den
Kleinen Rath, auf Grundlage jenes Vertrages mit der Süd
deutschen Immobiliengesellschaft das Nöthige zu vereinbaren
hinsichtlich der Ueberlassung des zu den öffentlichen Straßen
und Plätzen erforderlichen Grund und Bodens, der Erstellung
der Straßen und Kanalisation, sowie hinsichtlich der Betheili
gung des Staates an den bezüglichen Erstellungskosten.
Gestützt auf dieses Dekret wollte die Regierung des Kantons
Basel gegenüber dem Rekurrenten, welcher sich zur freiwilligen
Abtretung des für das projektirte Straßennetz resp. zur Korrek
tion der Gundoldingerstraße erforderlichen Landes nicht herbei
ließ, von dem Rechte der Expropriation Gebrauch machen, allein
das Appellationsgericht schützte den Rekurrenten bei seiner Pro
testation, weil der Beschluß vom 1. Juni 1874 eine Expro
priation nicht in Aussicht nehme. Der Regierungsrath gelangte
deßhalb an den Großen Rath mit dem Gesuche um Interpre
tation jenes Dekretes und der Große Rath beschloß darauf un
term 13. Januar 1879 zur "Verdeutlichung" des Dekretes vom
- Juni 1874 zu Art. 1 desselben folgenden Zusatz: "Sollten
"bei Herstellung dieses Straßennetzes Unterhandlungen mit be
"theiligten Grundeigenthümern über Abtretung von Privateigen
"thum zu keinem befriedigenden Ergebniß führen, so ist der
"Regierungsrath ermächtigt, gegen dieselben die Expropriations
"gesetze vom 15. Juni 1837 und 29. August 1859 in An
"wendung zu bringen."
B. Gegen diesen Beschluß rief nun G. Christ-Ehinger mittelst
Beschwerdeschrift vom 11. März ds. J. den Schutz des Bundes
gerichtes an, indem er anführte: Nach Art. 6 der Verfassung
des Kantons Baselstadt sei die Unverletzlichkeit des Eigenthums
garantirt und dürfe die Abtretung nur im "allgemeinen Nutzen"
erzwungen werden. Nun werde aber die Korrektion der Gun
doldingerstraße nicht durch den allgemeinen Nutzen gerufen, son
dern es handle sich lediglich um ein Spekulationsinteresse der
seit den Gründerjahren dieses Jahrzehnts in Basel domizilirten
Süddeutschen Immobiliengesellschaft und wenn der Große Rath
dennoch trotz seiner, des Rekurrenten, Vorstellungen das Expro
priationsdekret erlassen habe, so sei dies nur durch den Um
stand zu erklären, daß die Regierung anno 1874 mit der Süd
deutschen Immobiliengesellschaft einen Vertrag abgeschlossen habe,
aus welchem sie für den Fall, als die Expropriation unzulässig
erklärt würde, seitens der Gesellschaft einen Prozeß fürchte.
Zum Beweise für diese Behauptungen berief sich Rekurrent
auf jenen Vertrag, sowie auf die Rathschläge der Regierung
und die Berichte großräthlicher Kommissionen, wo nirgends von
einem öffentlichen Bedürfnisse gesprochen, sondern lediglich auf
den erwähnten Vertrag abgestellt werde.
C. Der Regierungsrath von Basel erwiederte in seiner Ver
nehmlassung, in welcher er auf Abweisung der Beschwerde an
trug, im Wesentlichen Folgendes: Ob im einzelnen Falle an
einem bestimmten Orte der allgemeine Nutzen die Anlage,
Korrektion oder Erweiterung einer Straße fordere, darüber kön
nen die Ansichten verschieden sein. Der Entscheid hierüber sei,
wie selbstverständlich bei Fragen, welche die öffentliche Verwal
tung betreffen, der öffentlichen Behörde zugewiesen und im vor
liegenden Falle habe nicht nur der Kleine Rath, welcher nach
1 des Expropriationsgesetzes vom 15. Juni 1837 hiezu kom
petent gewesen wäre, das Expropriationsverfahren bewilligt,
sondern auch der Große Rath, welchem in Anbetracht der großen
Wichtigkeit, welche die Anlage des betreffenden ganzen Quartiers
für die Stadt habe, die Angelegenheit vorgelegt worden, seine
Prüfung walten lassen und gemäß den Anträgen der Regierung
die Beschlüsse vom 1. Juni 1874 und 13. Jänner 1879 erlassen.
Nachdem nun die kompetenten Organe das Vorhandensein der
Voraussetzung, an welche Gesetz und Verfassung die Zulässigkeit
der Zwangsenteignung knüpfen, in gesetzlicher Form konstatirt
haben, könne von willkürlicher Verletzung des Eigenthums nicht
mehr gesprochen werden. Die Frage, ob der allgemeine Nutzen
eine Abtretung erfordere, könne den kantonalen Behörden nicht
entzogen und dem Bundesgerichte übertragen werden; es handle
sich hier um Verwaltungsfragen, zu deren Entscheid, abgesehen
von andern Bedenken, dem Bundesgerichte die nöthigen Organe
mangeln. Nur wenn thatsächlich aus Chicanen oder zu Speku
lationszwecken u. dgl., also durch Willkür, das Eigenthum ver
letzt werden wollte, könnte das Bundesgericht einschreiten. Ein
solcher Fall liege aber nicht vor. Vielmehr sei klar, daß sobald
die Süddeutsche Immobiliengesellschaft ein so bedeutendes Areal
erworben habe, um dasselbe als Bauplätze zu verwerthen, es
im höchsten öffentlichen Interesse gelegen habe, das Areal nach
einem einheitlichen Plane zu gestalten und für regelmäßige
Straßen, zweckmäßige Kanalisation u. s. w. zu sorgen. Der
Vertrag mit der genannten Gesellschaft diene dem Interesse des
Staates gleich sehr wie demjenigen der Gesellschaft, und eben
sowenig sei zu bestreiten, daß die zweckmäßige Anlage eines
neuen Quartiers mit guten Straßen von allgemeinem Nutzen
und bei einer rasch sich vermehrenden Stadt nothwendig sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Staatsverfassung des Kantons Baselstadt gewähr
leistet das Eigenthum in Art. 6 gegen willkürliche Eingriffe in
dem Sinne, daß für Expropriationen, die der allgemeine Nutzen
erfordern sollte, nach gesetzlichen Bestimmungen gerechte Ent
schädigung geleistet werden soll. Damit umgibt allerdings die
Verfassung das Eigenthum mit der Garantie, daß es nur zum
allgemeinen Nutzen und nur gegen gerechte nach Maßgabe ge
setzlicher Bestimmungen auszumessende Entschädigung abgetreten
werden muß.
2. Allein daraus, daß die Verfassung selbst die Expropriation
nur für den allgemeinen Nutzen gestattet, folgt keineswegs, daß
auch die Frage, ob eine vom kantonalen Gesetze oder der zu
ständigen kantonalen Behörde im öffentlichen Interesse bewilligte
Expropriation wirklich vom öffentlichen Wohle als nothwendig
oder nützlich geboten werde, dem Bundesgerichte zum Entscheide
unterbreitet werden könne. Vielmehr besteht die Garantie, die
die Verfassung den Privaten dafür gibt, daß sie nicht im Wider
spruche mit derselben, beziehungsweise nicht zu andern als öffent
lichen Zwecken, expropriirt werden, nur darin, daß die Zwangs
enteignung nur in den vom Gesetze vorgesehenen Fällen be
ziehungsweise nur auf den Ausspruch der gesetzlich kompetenten
Behörde, daß eine Unternehmung, zu deren Ausführung die
zwangsweise Erwerbung von Grund und Boden erforderlich ist,
im öffentlichen Interesse liege, stattfinden darf. Sind diese Vor
aussetzungen erfüllt und hat entweder das Gesetz selbst oder die
von demselben als kompetent bezeichnete Behörde eine solche
Unternehmung aus Gründen des öffentlichen Wohles statthaft
erklärt, so ist damit das öffentliche Interesse oder der allge
meine Nutzen, wie die Basler Verfassung sich ausdrückt, kon
statirt und es kann nicht Sache des Bundesgerichtes sein, einen
solchen Entscheid nach seiner materiellen Richtigkeit zu prüfen.
Nur wenn nach dem Expropriationsdekrete selbst die Abtretung
für andere als öffentliche Zwecke ausgesprochen oder dieselbe
unter dem Deckmantel des öffentlichen Wohls ganz offenbar zu
bloßen finanziellen Spekulationen der Staatskasse oder Dritter
bewilligt würde, könnte das Bundesgericht gegen einen solchen
Mißbrauch des Expropriationsrechtes einschreiten. (Vergl. amtl.
Sammlung der bundesgerichtlichen Entscheidungen Bd. III,
S. 82 ff., Bd. IV, S. 607 ff.) Solche Fälle werden aber nur
höchst selten vorkommen, indem die Behörden wohl nicht leicht
sich dazu hergeben werden, Expropriationen zu bewilligen, wo
nicht öffentliche Interessen durch dieselben befriedigt werden
sollen.
3. Nun bestimmt der 1 des baselschen Expropriationsge
setzes vom 15. Juni 1837, daß wenn der Staat Veränderungen
oder Verbesserungen an Straßen oder Verbindungswegen irgend
einer Art vornehme und zu diesem Behufe die Abtretung von
Gebäuden oder Grundstücken, welche Privaten gehören, noth
wendig werden, jeder Eigenthümer verpflichtet sei, die betreffende
Liegenschaft auf vorangegangenen Beschluß des Kleinen Rathes
(jetzt der Regierung) dem Staate gegen Entschädigung abzu
treten. Daß es sich im vorliegenden Falle um eine Veränderung
oder Verbesserung einer öffentlichen Straße handelt, ist unbe
stritten und wenn die Regierung die Angelegenheit nicht von
sich aus erledigt, sondern dem Großen Rath zur Prüfung resp.
Genehmigung ihrer Maßnahmen unterbreitet hat, so sind dadurch
die Garantieen, welche Verfassung und Gesetz den Privaten
geben, offenbar nicht vermindert sondern verstärkt worden. Ob
die Veränderung oder Verbesserung der Gundoldingerstraße noth
wendig oder zweckmäßig sei, ist eine Frage, deren Entscheidung
selbstverständlich nicht dem Bundesgerichte, sondern einzig den
Baslerbehörden zukommt. Entscheidend für die Abtretungspflicht
des Rekurrenten ist, daß das Gesetz die Veränderung von Straßen
als Expropriationsfälle bezeichnet, daß die zuständige Behörde
die Veränderung resp. Erweiterung der Gundoldingerstraße be
schlossen hat und daß das Land, zu dessen Abtretung Rekurrent
verhalten werden will, zur Erweiterung jener Straße verwendet
werden soll. Damit sind die Voraussetzungen, unter denen Re
kurrent nach Art. 6 der Verfassung zur Abtretung seines Eigen
thums verpflichtet ist, gegeben und ist die Unbegründetheit der
vorliegenden Beschwerde dargethan.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.